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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2015 460 15 8

2. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,391 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Versuchte Gefährdung des Lebens etc.; Schuldsprüche.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juni 2015 (460 15 8) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierter Raub

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Felix López, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Haus Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand versuchte Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen Raubes, des Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der vom 24. Oktober 2013 bis zum 5. Juni 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 224 Tagen (Ziffer I.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In den Fällen 9 und 10 (Ziffer 5 und 6 der Anklage) sprach das Strafgericht A.____ von der Anklage des qualifizierten Raubes frei und stellte fest, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung vom Tatbestand des Raubes konsumiert werde (Ziffer I.2.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach das Strafgericht A.____ im Fall 9 (Ziffer 5 der Anklage) von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens sowie von der Anklage der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen frei (Ziffer I.2.b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Im Weiteren erklärte das Strafgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2014 B.____ des mehrfachen Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 24. Oktober 2013 bis zum 19. Juni 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 238 Tagen (Ziffer II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Im Übrigen kann hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände auf Ziffer III., betreffend die Zivilforderungen auf Ziffer IV. und in Bezug auf die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen auf Ziffer V. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten A.____, vertreten durch Advokat Dr. Felix López, mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die nachfolgenden Anträge: "1. Unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I.1 und I.2 des Urteils des Strafgerichts vom 5. Dezember 2014 sei A.____ in den Anklage-Ziffern 5 und 6 zu verurteilen wegen qualifizierten Raubs infolge besonderer Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 alinea 3 StGB (statt einfachen Raubs) sowie in Anklage-Ziffer 6 zu verurteilen wegen qualifizierter Freiheitsberaubung nach Art. 184 alinea 5 StGB (eventualiter Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB) als selbständiges Delikt neben dem Raub. Die übrigen vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafgericht in den Anklage-Ziffern 5 und 6 gefällten Schuld- resp. Freisprüche seien zu bestätigen. 2. Unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I.1 des Urteils des Strafgerichts vom 5. Dezember 2014 sei A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. 3. Unter teilweise Aufhebung von Ziff. II.1 des Urteils des Strafgerichts vom 5. Dezember 2014 sei B.____ – bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Würdigung – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (eventualiter zu einer unbedingten (statt teilbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren) zu verurteilen."

D. A.____ begehrte mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015, er sei vom Vorwurf des Raubes und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.____ sowie D.____ und zum Nachteil von E.____ sowie von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls freizusprechen. Ferner sei die mit Urteil vom 5. Dezember 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren in eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren abzuändern, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft seit dem 24. Oktober 2013, beziehungsweise des vorzeitigen Strafantritts.

E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. Januar 2015 mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Ferner halte sie vollumfänglich an ihrer Berufung vom 19. Januar 2015 fest, weshalb sich eine Anschlussberufung erübrige.

F. B.____ beantragte mit Eingabe vom 18. Januar 2015, er sei vorzeitig aus der Haft zu entlassen.

G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 bewilligte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für das Berufungsverfahren in Sachen A.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Felix López und setzte für das Berufungsverfahren in Sachen B.____ Advokatin Stephanie Trüeb als amtliche Verteidigerin ein.

H. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2015 das Rechtsbegehren, es sei die Berufung von A.____ vollumfänglich abzuweisen.

I. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs von B.____ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

J. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das Haftentlassungsgesuch von B.____ ab und legte fest, dass die Kosten der Hauptsache folgen.

K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 teilte B.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, mit, dass er weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Am 18. Februar 2015 leitete die Staatsanwaltschaft ein undatiertes Schreiben von B.____ an die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft weiter und beantragte, soweit das Schreiben als Haftentlassungsgesuch aufgefasst werde, die Abweisung des neuerlichen Haftentlassungsgesuchs.

M. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 trat der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf das undatierte Schreiben von B.____, soweit dieses ein weiteres Haftentlassungsgesuch darstellen soll, unter Hinweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2015 – mit welcher bereits ein Gesuch von B.____ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen worden ist – nicht ein.

N. A.____ hielt mit Berufungsantwort vom 25. Februar 2015 an seiner Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 fest, nahm Stellung zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 sowie zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 und verwies hinsichtlich der Anträge der Staatsanwaltschaft insbesondere auf das erstinstanzliche Urteil.

O. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2015 stellte B.____ die Rechtsbegehren, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und demzufolge das Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2014 zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge.

P. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Felix López, B.____ mit seiner Verteidigerin, Advokatin Stephanie Trüeb, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2014 (Berufungsanmeldung) und 23. Januar 2015 (Berufungserklärung) hat A.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihre Berufungsanmeldung und mit Eingabe vom 19. Januar 2015 ihre Berufungserklärung fristgerecht eingereicht und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass in Bezug auf A.____ lediglich die Ziffern 5 (Fall 9), 6 (Fall 10) und 7 (Fälle 11 bis 24) der Anklage sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Hinsichtlich B.____ sind einzig die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Strafzumessung angefochten. Im Übrigen bleiben die Erwägungen der Vorinstanz unbestritten.

2. Ziffer 5 der Anklage (Fall 9) 2.1 In seinem Urteil vom 5. Dezember 2014 erwägt das Strafgericht, A.____ sei am 21. Juni 2013, kurz nach 23.00 Uhr, zusammen mit einem unbekannten Mittäter durch das offene Schlafzimmerfenster in das Einfamilienhaus von E.____ (geboren am X.____) eingestiegen. Sie hätten sodann E.____ überwältigt. Dabei hätten sie E.____ am Oberkörper gepackt, geschlagen, gefesselt und geknebelt. Während einer der beiden Täter das Schlaf- sowie das Wohnzimmer nach Deliktsgut durchsucht und diversen Schmuck, Silbergeschirr und Bargeld behändigt habe, habe der andere E.____ bewacht und sie geschlagen, wenn sie sich bewegt habe. In der Folge hätten die beiden Täter die Liegenschaft verlassen und die Geschädigte mit gefesselten Händen und Füssen am Boden liegend zurückgelassen. Erst am 22. Juni 2013 um ca. 10.00 Uhr sei die Geschädigte von ihrer Tochter gefunden und befreit worden. Dessen ungeachtet habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Somit habe sich A.____ des einfachen Raubes schuldig gemacht. Ferner erhebe die Anklage in ihrer einleitenden Zusammenfassung den Vorwurf, A.____ habe als Mitglied einer Bande, eventualiter sonst wie durch die Art der Tatbegehung seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieser Vorwurf werde in der Sachverhaltsschilderung jedoch nicht ausgeführt, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei. Im Übrigen spreche die Anklage von einem unbekannten Mittäter. Demzufolge könne A.____ nicht nachgewiesen werden, dass er mehrere Taten mit demselben Täter begangen habe, weshalb die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu verneinen sei. Überdies sei den Akten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch keine besondere Gefährlichkeit von A.____ zu entnehmen, weshalb auch aus materiellen Gründen kein qualifizierter Raub gegeben sei. Sodann habe das Zurücklassen des Opfers offensichtlich der Fluchtsicherung gedient und es sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass eine über die Fluchtsicherung hinausgehende Fesselung beziehungsweise Freiheitsberaubung beabsichtigt gewesen sei. Folglich werde die Freiheitsberaubung durch den Raub konsumiert. Zufolge Konsumation erübrige sich die Prüfung des Tatbestands der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen.

2.2 A.____ seinerseits führt mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 aus, er bestreite seine Täterschaft hinsichtlich des Raubs und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.____. Es sei für ihn unerklärlich, wie seine DNA an den Tatort gelangt sei, weshalb er diesbezügliche nur spekulieren könne, was dazu geführt habe, dass er nicht immer die gleiche Erklärung zu Protokoll gegeben habe. Ausser auf dem Stechbeitel seien keine weiteren DNA-Spuren gefunden worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass A.____ betreffend den Stechbeitel derart unachtsam gewesen sein soll, dass er diesen leichtsinnig habe liegen lassen. Aufgrund der DNA-Spur sei im Übrigen einzig bewiesen, dass jemand seine DNA-Spur darauf platziert oder er den Stechbeitel einmal in der Hand gehalten habe, allerdings sei der Zeitpunkt nicht erstellt. Nicht bewiesen sei, dass er in dem besagten Haus von E.____ in F.____ gewesen sei. Seine DNA-Spur führe lediglich zu einem Tatverdacht, allerdings würden gewichtige Indizien für eine vorsätzliche falsche Fährtenlegung bestehen. Namentlich sei nicht bewiesen, dass es sich nicht um einen anderen Täter gehandelt habe. Hinzu komme, dass das Opfer A.____ bloss als typenähnlich erkannt habe. Da er nicht am Delikt teilgenommen habe, habe er schliesslich auch die Waffe nicht an sich genommen, mithin keine Waffe besessen. Auch sei ihm der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht rechtsgenüglich vorgehalten worden, weshalb diesbezüglich bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen habe.

Mit Berufungsantwort vom 25. Februar 2015 bringt A.____ des Weiteren vor, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014) sei eine theoretische Möglichkeit, auch wenn sie nicht die wahrscheinlichste sei, immer noch eine denkbare Variante. Dies treffe vorliegend auf die Möglichkeit der absichtlichen Platzierung der DNA- Spur durch eine Drittperson zu. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Stechbeitel sei aus Unachtsamkeit verloren gegangen, stelle ferner eine blosse Behauptung dar, welche nicht zu hören sei. Im Übrigen sei in Bezug auf den Straftatbestand des qualifizierten Raubes festzuhalten, dass keine über das für einen Raub ohnehin nötige Mass hinausgehende Gewalt angewendet worden sei. Insbesondere handle es sich bei den zugeführten Verletzungen bloss um oberflächliche, nur teilweise schürfwundenartige Hautläsionen, die bei der Überwältigung und Fesselung entstanden seien. Eine zusätzliche Misshandlung durch unnötige, brutale Schläge sei hingegen ausgeblieben.

2.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2015 dar, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts sei von einem qualifizierten Raub auszugehen. Namentlich könne dem Strafgericht insofern nicht gefolgt werden, als eine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt worden sei. Namentlich werde in der einleitende Zusammenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassung der Anklageschrift bereits die bandenmässige Tatbegehung und die besonders gefährliche Tatbegehung unter den jeweiligen Anklageziffern geschildert. A.____ habe aufgrund der Anklageschrift genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, weshalb er sich gegen die Vorwürfe habe verteidigen können. Somit liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Des Weiteren seien die Voraussetzungen eines qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegeben, zumal der Tatbestand – entgegen der Erwägungen des Strafgerichts – nicht das Mittragen einer Waffe voraussetze. Schliesslich stelle das Strafgericht bloss fest, dass eine besondere Gefährlichkeit nicht ersichtlich sei, setze sich allerdings nicht mit den einzelnen Kriterien des Tatbestands auseinander. Vorliegend hätten die Täter ein altes Opfer ausgewählt, das sich nicht mehr habe wehren können, wobei sie dieses heimtückisch überfallen, gefesselt und geschlagen hätten. Insbesondere hätten die Täter viel mehr Gewalt angewendet, als zur Tatausübung notwendig gewesen wäre. Im Weiteren sei das Strafgericht fälschlicherweise der Ansicht, A.____ habe mit dem Raub eine Freiheitsberaubung begangen, welche in beiden Fällen durch den Raub konsumiert sei. Dem sei zu entgegnen, dass – zumindest bei der Annahme eines nicht qualifizierten Raubes – die qualifizierte Freiheitsberaubung nicht durch den Raub konsumiert werde, handle es sich doch bei der qualifizierten Freiheitsberaubung um das deutlich schwerere Delikt als der einfache Raub. Ferner habe gemäss den Akten eine mittelbare Lebensgefahr für das Opfer bestanden, weshalb die Voraussetzung der qualifizierten Freiheitsberaubung, wonach eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verlangt werde, erfüllt sei. Ausserdem liege bereits bei einer Freiheitsberaubung im Grundtatbestand echte Konkurrenz zu Raub vor, wenn die Freiheitsentziehung über das hinausgehe, was mit dem Raub unmittelbar zusammenhänge. Die Fesselung respektive das Belassen der Fesselung waren für die Fluchtsicherung nicht mehr erforderlich und werden daher nicht vom Raub konsumiert.

Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2015 macht die Staatsanwaltschaft überdies geltend, A.____ übersehe bei seinen Ausführungen zur DNA-Spur, dass er zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige Erklärung habe angeben können, wo und wie er den Stechbeitel in den Händen gehalten habe. Ausserdem würden sich DNA-Spuren nur sehr schlecht auf einem transportablen Gegenstand, der potentiell von verschiedenen Personen berührt werden können, konservieren lassen, weshalb eine Spurübertragung unmittelbar vor dem Anziehen der Handschuhe äusserst wahrscheinlich sei.

Sachverhaltsfeststellung 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

2.5 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2.6 Seitens der Parteien ist unbestritten, dass am 21. Juni 2013 in das Einfamilienhaus von E.____ in F.____ eingebrochen wurde. Ebenso ist der Hergang des Überfalls unbestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Demgegenüber strittig und daher zu prüfen ist die Täterschaft von A.____. Dieser machte in der Befragung vom 26. November 2013 geltend, er erkenne den Tatort weder auf der Karte noch komme ihm das Haus, in welches eingebrochen worden sei, bekannt vor (act. 3095 ff.). Im Weiteren gab A.____ anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2014 zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen (act. 1979). In der Folge legte er am 27. Februar 2014 sowie am 30. April 2014 ergänzend dar, er habe sich im massgebenden Zeitpunkt am 21. Juni 2013 in Rumänien aufgehalten (act. 2005, 2119). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Den vorliegenden Verfahrensakten ist zunächst zu entnehmen, dass am Tatort ein Stechbeitel vorgefunden wurde, auf welchem die DNA-Spur von A.____ sichergestellt werden konnte (act. 2941 f., 2953 ff.), mithin ein äusserst starkes Indiz für dessen Täterschaft, zumal er während der Tat oder doch zumindest unmittelbar vor der Tat mit dem Stechbeitel in Kontakt kommen musste. Diesbezüglich bringt A.____ in seiner Befragung vom 26. November 2013 vor, die DNA-Spur sei durch Dritte an den Tatort gebracht worden, wobei namentlich die Mitglieder der Familie G.____ in Frage kommen würden (act. 3105 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2014 macht A.____ hingegen geltend, er habe zusammen mit den G.____-Brüdern in Italien gearbeitet. Diese hätten eventuell seine DNA-Spur auf einem der von ihm genutzten Werkzeuge unabsichtlich an den Tatort gebracht (act. 2043 f.). Vor Strafgericht führte A.____ am 2. Dezember 2014 aus, er vermute, dass jemand aus der Familie G.____ den Raub begangen und dabei ein Werkzeug aus dem Fahrzeug, welches der Familie G.____ gehöre, mitgenommen habe, welches er zuvor angefasst habe. Das letzte Mal habe er rund zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt jemanden der Familie G.____ gesehen (act. 5805 f.). Ferner legte A.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, er habe in Italien mit dem Bruder von B.____ gearbeitet, wobei er diverses Werkzeug benutzt habe. Er gehe davon aus, dass der Bruder von B.____ den Raub begangen habe, wobei er den Stechbeitel benutzt und absichtlich am Tatort liegen gelassen habe (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 8).

2.8 Die Ausführungen von A.____ erweisen sich als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Sowohl in Bezug auf eine absichtliche als auch eine unabsichtliche Platzierung der DNA-Spur am Tatort ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um rein theoretische Überlegungen handelt, für welche keinerlei Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten hervorgehen. Mithin sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb Drittpersonen eine DNA-Spur von A.____ hätten platzieren sollen. Die Darlegungen des Beschuldigten, wonach die ihm zuzuordnende DNA-Spur von der Familie G.____ absichtlich an den Stechbeitel angebracht worden sein soll, um den Tatverdacht auf ihn zu lenken, ist offenkundig als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb Mitglieder der Familie G.____ absichtlich eine Spur in das direkte Umfeld der eigenen Familie legen sollte, zumal ansonsten am Tatort keine weiteren Spuren festgestellt werden konnten. Hinzu kommt, dass es wesentlich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um A.____ als verdächtig erscheinen zu lassen, als nur eine einzige DNA-Spur am Tatort zu legen. Ferner brachte der Beschuldigte selbst vor, er habe rund zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt das letzte Mal mit Mitgliedern der Familie G.____ zu tun gehabt (act. 5807). Selbst wenn man davon ausgeht, dass A.____ damals mit dem Stechbeitel in Kontakt gekommen ist, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die DNA-Spur von A.____ über diesen langen Zeitraum auf dem Stechbeitel aufrecht erhalten werden konnte, zumal es sich dabei um ein täglich verwendetes Werkzeug der G.____s gehandelt haben soll (act. 2043 f.).

2.9 Soweit A.____ auf BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 verweist und aus diesem Urteil des Bundesgericht ableiten will, dass eine jede rein theoretische Möglichkeit, wie die DNA-Spur auf einen Gegenstand gelangt ist, dazu führe, dass die DNA-Spur unverwertbar sei, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte das Bundesgericht den Umstand zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilen, dass sämtliche Möglichkeiten, wie die DNA-Spur auf den Gegenstand gekommen sein könnte, als unwahrscheinlich qualifiziert wurden, mithin keine als wahrscheinlich einzustufende Erklärung gegeben war, weshalb ein genügender Beweis fehlte (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 6.2.2 f.). Folglich mangelte es in dem vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsurteil an einem stichhaltigen Beweis, weshalb bei objektiver Betrachtung Zweifel bestanden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. diesbezüglich auch Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils). Demgegenüber ist in casu unter Verweis auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Variante einer Platzierung der DNA-Spur von A.____ auf dem Stechbeitel, ohne dass er selbst Täter war, eine bloss abstrakte und rein theoretische Möglichkeit darstellt, welche klarerweise als unwahrscheinlich zu werten ist. Vielmehr ist die einzige als wahrscheinlich zu qualifizierende Möglichkeit, wie die DNA-Spur auf den am Tatort vorgefundenen Stechbeitel gekommen ist, diejenige, wonach A.____ unmittelbar vor der Tat oder während der Tat mit dem Stechbeitel in Kontakt gekommen ist. Folglich sind vorliegend gerade keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel gegeben, dass A.____ unmittelbar vor oder während der Tat Kontakt mit dem Stechbeitel hatte.

2.10 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass E.____ den Beschuldigten A.____ anlässlich der Fotokonfrontation vom 21. November 2013 ohne zu Zögern als typenähnlich beschrieb (act. 3073), wobei angesichts des Umstands, dass A.____ nicht als Täter erkannt wurde, sondern bloss als Person, welche Ähnlichkeiten mit dem Täter habe, die Fotokonfrontation nur als geringes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten ist. Im Übrigen kann dem Vorbringen von A.____, wonach er zur Tatzeit in Rumänien gewesen sei, was die ins Recht gelegten Fotografien von Geburtstagsfeiern, die Geburtsurkunde eines Mädchens sowie die Identitätskarte eines Jungen darlegen sollen, in keiner Weise gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Fotografien auf der Rückseite von Hand mit 19. Juni 2013 respektive 20. Juni 2013 datiert wurden (Fundus: Fotos MU1 13 456/Nr. 25, Barcode G 33114). Ferner ist aufgrund der Geburtsurkunde des Mädchens ersichtlich, dass dieses am 26. Juni 2005 geboren wurde (Fundus: Geburtsurkunde MU1 13 456/Nr. 23, Barcode G 33112). Ausserdem kann dem sich auf der Identitätskarte des Jungen befindenden persönlichen nummerischen Code entnommen werden, dass dieser am 19. Mai 1995 geboren wurde (Fundus: Identitätskarte MU1 13 456/Nr. 24, Barcode G 33113). Ungeachtet des Umstands, dass keineswegs ersichtlich ist, was die auf der Rückseite der Fotografien festgehaltenen Daten bedeuten sollen, zumal diese nicht mit den Geburtstagen des Mädchens und des Jungen übereinstimmen, vermögen weder die Fotografien noch die Geburtsurkunde sowie die Identitätskarte nachzuweisen, dass sich A.____ am 21. Juni 2013 in Rumänien aufgehalten hat. Im Gegenteil ist der massgebende Tatzeitraum, mithin die Nacht vom 21. Juni 2013 auf den 22. Juni 2013, von den eingereichten Unterlagen nicht einmal erfasst. Selbst wenn die Daten auf den Fotografien korrekt wären, was angesichts der Geburtsdaten des Mädchens und des Jungen durchaus fraglich ist, hätte A.____ dennoch ausreichend Zeit gehabt, um sich am 21. Juni 2013 in der Schweiz einzufinden.

2.11 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die auf dem Stechbeitel sichergestellte DNA-Spur von A.____ ein äusserst deutliches Indiz für dessen Beteiligung an dem Raub vom 21. Juni 2013 darstellt, weshalb angesichts der evidenten Beweislage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel gegeben sind, dass sich A.____ am vorliegend zu prüfenden Raub aktiv beteiligt hat, wodurch er die DNA-Spur auf dem Stechbeitel hinterlassen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.

Grundtatbestand des Raubes 2.12 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N 7 ff.).

2.13 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Grundtatbestand des Raubes (in Mittäterschaft) nicht bestritten werden, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Folglich hat sich A.____ des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob er sich des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.

Qualifizierter Raub 2.14 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Strafgericht habe in Bezug auf den qualifizierten Raub zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

2.15 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass seitens der Parteien die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die bandenmässige Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht thematisiert werden, sondern einzig in Bezug auf die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit des Täters gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Zu prüfen ist die Verletzung des Anklageprinzips somit nur hinsichtlich dieses Qualifikationsgrundes. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 schildert bezüglich Ziffer 5 der Anklage zunächst einleitend, dass A.____ als Mitglied einer Bande gehandelt habe, eventualiter habe er zwar nicht als Mitglied einer Bande gehandelt, jedoch habe er sonst wie durch die Art der Tatbegehung seine besondere Gefährlichkeit offenbart (act. 5345), wobei diese Einleitung offenkundig Bestandteil der Anklageschrift ist. Ausserdem wird unter Ziffer 5 der Anklage der zur Last gelegte Sachverhalt detailliert angeführt (act. 5357 ff.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Überschrift unter anderem den Tatbestand des qualifizierten Raubes explizit nennt (act. 5357) und überdies die Anklageschrift die anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufzählt, wobei unter anderem auch Art. 140 Ziff. 3 StGB angeführt wird (act. 5363). Somit wusste A.____ exakt, was ihm vorgeworfen wird, weshalb ihm eine wirksame Verteidigung ohne Weiteres ermöglicht wurde. Im Übrigen hat die Anklageschrift keine eigentliche rechtliche Würdigung der Tatvorwürfe vorzunehmen, sondern bloss die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, zumal die rechtliche Würdigung Aufgabe des Gerichts ist, welches in seiner diesbezüglichen Beurteilung frei ist (BGer 6B_646/2012 vom 12. April 2013, E. 1.4). Somit erhellt, dass der Anklagegrundsatz in casu nicht verletzt ist und sich die diesbezüglichen Rügen von A.____ als unbegründet erweihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit erfüllt ist.

2.16 Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB macht sich des qualifizierten Raubes strafbar, wer durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es beispielsweise zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert beziehungsweise nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGE 109 IV 161, E. 3; BGE 116 IV 312, E. 2c ff.; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, E. 1.4.1; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 10; ANDREAS DONATSCH, OFK-StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 140 N 16). Die besondere Gefährlichkeit im Sinne Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB setzt mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Opfers oder eines Dritten voraus. Dabei muss es – im Unterschied zu Art. 140 Ziff. 4 StGB (Herbeiführung einer Lebensgefahr) – genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführt; der zusätzliche Wille, diese Gefahr auch tatsächlich zu realisieren, ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der konkreten Einwirkung auf die geschädigte Person ist eine andere besondere Gefährlichkeit dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber die geschädigte Person weder schwer verletzt noch grausam behandelt im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 100 ff.).

2.17 Im vorliegenden Fall ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass A.____ und sein Mittäter durch das Schlafzimmerfenster in das Einfamilienhaus in F.____ eingestiegen sind und in der Folge die im Bett liegende E.____ (geboren am X.____ und demzufolge im Tatzeitpunkt nahezu 96 Jahre alt) gepackt und geschlagen haben, so dass diese zu Boden fiel. Sodann haben die Täter das Opfer an deren Hand- und Fussgelenken mit Damenstrümpfen gefesselt, mit einem Lappen geknebelt und am Boden liegen lassen, wobei sich einer der beiden Täter neben E.____ gekniete und diese geschlagen hat, sobald sie sich bewegt hat, während der andere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Haus nach Deliktsgut durchsucht hat. Schliesslich haben A.____ und sein Mittäter das Einfamilienhaus verlassen und dabei das Opfer gefesselt und geknebelt am Boden liegend zurückgelassen. Angesichts dieses Sachverhalts ist zunächst – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – klarerweise von einer Gewaltanwendung auszugehen, welche über das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinausgeht. Mithin ist der vorliegende Fall keineswegs mit einem unter den Grundtatbestand subsumierbaren Raub zu vergleichen, zumal diesen bereits erfüllt, wer auf der Strasse jemanden mit der Androhung einer Körperverletzung widerstandsunfähig macht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtumstände der konkreten Tat bei der Beurteilung, ob ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliegt, massgebend sind. Folglich ist bei der Würdigung der vorliegenden Tat zu beachten, dass es sich bei dem Opfer um eine im Tatzeitpunkt nahezu 96-jährige Frau gehandelt hat, welche bereits aufgrund ihres Alters offenkundig keine wesentliche Gegenwehr leisten konnte. Dementsprechend erweisen sich namentlich die Schläge in das Gesicht von E.____ als übermässige Gewalt, genauso wie die zusätzliche Fesselung augenscheinlich über das erforderliche Mass der Widerstandslosigkeit der geschädigten Person hinausgeht.

2.18 Hinzu kommt, dass der E.____ bewachende Täter diese wiederholt geschlagen hat, sobald sie sich versucht hat zu bewegen. Es ist daher klarerweise eine exzessive sowie unnötige Gewaltanwendung seitens der Täter festzustellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zwar keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, gleichwohl haben die beiden Täter das 96-jährige Opfer gefesselt und geknebelt zurückgelassen. Letztlich ist es in casu lediglich deshalb zu keiner unmittelbar lebensgefährlichen Situation gekommen, weil die Tochter von E.____ diese am nächsten Morgen gefunden hat. Die tatsächlich eingetretene mittelbare Lebensgefahr mussten A.____ und sein Mittäter jedoch angesichts der Situation, in welcher sie das Opfer zurückgelassen haben, in Kauf nehmen (act. 2989 ff.).

2.19 Es zeigt sich daher, dass die Täter zwar keine stark erhöhte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB geschaffen haben, gleichwohl kann auch nicht von einer bloss abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB die Rede sein, hat doch tatsächlich eine mittelbare Lebensgefahr bestanden. Mithin äusserten A.____ und sein Mittäter durch ihr Tatvorgehen eine Skrupellosigkeit sowie eine Respektlosigkeit vor Menschenleben, zumal sie moralische Hemmschwellen deutlich überschritten, indem sie wesentlich über die blosse Herbeiführung der Widerstandslosigkeit des Opfers hinausgingen und exzessiv Gewalt angewendet haben, ungeachtet des ohnehin äusserst hohen Alters von E.____. Angesichts der gesamten Tatumstände des Einzelfalls erhellt daher, dass die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- sowie Schuldgehalt besonders schwer wiegt, weshalb A.____ und sein Mittäter durch die Art, wie sie den Raub begangen haben, eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbart haben. Demzufolge hat sich A.____ des qualifizierten Raubs strafbar gemacht.

Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen 2.20 Vorliegend ist unbestritten, dass eine nicht qualifizierte Freiheitsberaubung vom in casu vorliegenden qualifizierten Raub zweifelsohne konsumiert wird. Hingegen ist strittig, ob der Tathttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestand der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen (qualifiziere Freiheitsberaubung) erfüllt ist und, sofern der Straftatbestand als gegeben erachtet wird, ob dieser vom qualifizierten Raub konsumiert wird. Gemäss Art. 184 Abs. 5 StGB macht sich der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen strafbar, wer jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht und dabei die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet. Die Gefährdung muss dabei das Mass überschreiten, das schon in der Freiheitsberaubung als solcher liegt. Subjektiv muss der Täter mit Vorsatz in Bezug auf die erhebliche Gefährdung handeln, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt.

2.21 In casu ist aufgrund des Sachverhalts ersichtlich, dass lediglich eine mittelbare Lebensgefahr gegeben war. Mithin hat noch keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von E.____ bestanden. Folglich kann der Staatsanwaltschaft, soweit sie aus dem Umstand der mittelbaren Lebensgefahr ableitet, die Gesundheit des Opfers sei erheblich gefährdet gewesen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bereits aus der Voraussetzung, dass die Gefährdung der Gesundheit eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss, zu schliessen, dass eine bloss mittelbare Gefahr die Erfordernisse des von Art. 184 Abs. 5 StGB noch nicht zu erfüllen vermögen. Vielmehr hat die vorliegende, nur mittelbare Gefährdung das Mass, welches schon im Grundtatbestand der Freiheitsberaubung als solchem liegt, nicht überschritten. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen nicht erfüllt und A.____ in diesem Punkt freizusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen wäre, zumal angesichts des als erstellt zu betrachtenden Sachverhalts nicht angenommen werden kann, dass A.____ eine erhebliche, mithin unmittelbare, Gefährdung der Gesundheit des Opfers in Kauf genommen hat.

Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.22 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen unrechtmässigen Besitzes einer Waffe bringt der Beschuldigte vor, der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei ihm nicht rechtsgenüglich vorgehalten worden, weshalb er freizusprechen sei. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Ausübung des Äusserungsrechts gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO setzt voraus, dass gerade rechtsunkundige Parteien über den Gegenstand des Verfahrens und ihre Rolle in diesem orientiert und über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 27). Die beschuldigte Person ist nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, und ihre Rechte zu informieren. Ihr ist Gelegenheit einzuräumen, sich umfassend zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 157 Abs. 2 StPO). Mithin ist die Befragung der beschuldigten Person nicht nur Verhör, sondern gleichzeitig auch immer Gehör. Damit sich die beschuldigte Person zur Sache äussern kann, muss ihr zuvor mitgeteilt werden, was ihr vorgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht worfen wird (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 157 N 3). Ob die Information genügend war, bemisst sich daran, ob die beschuldigte Person sich gegen die konkreten Tatvorwürfe wehren konnte. Die beschuldigte Person muss wissen, in welchem Zeitraum sie wo welche Tat begangen haben soll. Vorzuhalten ist ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 N 22b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).

2.23 Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass A.____ anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2013, mithin der ersten Befragung betreffend den Raubüberfall vom 21. Juni 2013, vorgehalten wurde, er habe unter anderem eine Pistole entwendet (act. 3117 i.V.m. act. 3138; Frage 71). In der Folge wurde er ausdrücklich dazu befragt, was er mit der Pistole gemacht habe (act. 3117; Frage 74). A.____ führte diesbezüglich aus, er wisse von gar nichts und habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Pistole gesehen oder zumindest nie eine angefasst (act. 3117). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 30. April 2014 wurde A.____ erneut vorgehalten, er habe zusammen mit seinem Mittäter eine Pistole entwendet (act. 3209, 3213). Im Weiteren wurde A.____ in besagter Schlusseinvernahme explizit vorgehalten, er habe die Pistole wissentlich und willentlich erworben und besessen, ohne über den hierzu erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen (act. 3213). A.____ entgegnete sodann, er sei in Rumänien gewesen und habe nichts mit der Sache zu tun (act. 3213).

2.24 Es zeigt sich somit, dass A.____ bereits anlässlich der ersten Befragung vom 26. November 2013 betreffend den Raubüberfall vom 21. Juni 2013 mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert wurde, wobei er sich ausdrücklich dagegen wehrte, die Pistole entwendet zu haben. Ferner wird A.____ sowohl in der Befragung vom 26. November 2013 als auch in der Schlusseinvernahme vom 30. April 2014 exakt dargelegt, in welchem Zeitraum und an welchem Tatort er die Tat begangen haben soll. Demzufolge erweisen sich die Vorwürfe an A.____ als absolut ausreichend, zumal sich der Beschuldigte explizit gegen den Vorhalt betreffend den illegalen Erwerb sowie den illegalen Besitz der Pistole zur Wehr setzen konnte. Das rechtliche Gehör von A.____ wurde daher keineswegs verletzt.

2.25 Im Übrigen bestreitet A.____ den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz lediglich insofern, als er nicht am Raubüberfall vom 21. Juni 2013 beteiligt gewesen sei. Da seine Täterschaft vorstehend bereits aufgezeigt wurde, erübrigen sich somit die diesbezüglichen Ausführungen von A.____, weshalb der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Besitzes einer Waffe zu bestätigen ist.

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ziffer 6 der Anklage (Fall 10) 3.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 5. Dezember 2014 aus, A.____ habe am 1. Oktober 2013, kurz nach 21.40 Uhr, zusammen mit einem Mittäter das Grundstück von C.____ und D.____ in H.____ betreten und C.____, welcher sich bei der Hauswerkstatt aufgehalten habe, von hinten gepackt, zusammengeschlagen, überwältigt und ihn sodann in die Hauswerkstatt gezogen, wo sie seine Hände und Füsse mit Klebeband gefesselt hätten. Überdies hätten sie die Augen sowie den Mund von C.____ mit Klebeband verklebt sowie seine Hände und Füsse mit einem Strick hinter dem Rücken zusammen gebunden. In der Folge hätten A.____ und sein Mittäter das Haus betreten, wo sie die schlafende D.____ an den Armen und Beinen gepackt hätten, worauf diese erwacht sei. Des Weiteren hätten sie ihr die flache Hand mit voller Wucht in das Gesicht geschlagen, worauf D.____ kurz benommen gewesen sei. Ausserdem hätten sie den Mund sowie den Kopf von D.____ mit Klebeband umwickelt und die Hände sowie die Füsse hinter dem Rücken mit Klebeband gefesselt. A.____ habe sodann zusammen mit seinem Mittäter das Haus nach Deliktsgut durchsucht und Elektronikartikel, Schmuck, Ausweise, Schlüssel und weitere Gegenstände behändigt. Um ca. 22.45 Uhr hätten die beiden Täter die Liegenschaft verlassen und C.____ sowie D.____ gefesselt zurückgelassen. Folglich habe sich A.____ des einfachen Raubes schuldig gemacht. Ferner sei – wie bereits betreffend Ziffer 5 der Anklage (Fall 9) – festzustellen, dass hinsichtlich des Vorwurfs, A.____ habe als Mitglied einer Bande, eventualiter sonst wie durch die Art der Tatbegehung seine besondere Gefährlichkeit offenbart, mangels diesbezüglicher Sachverhaltsschilderung das Anklageprinzip verletzt sei. Ebenso spreche die Anklage bloss von einem unbekannten Mittäter, weshalb A.____ nicht nachgewiesen werden könne, dass er mehrere Taten mit demselben Täter begangen habe, weshalb die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht gegeben sei. Auch sei aus den Akten keine besondere Gefährlichkeit zu entnehmen, womit ein qualifizierter Raub auch aus materiellen Gründen zu verneinen sei. Ferner habe das Zurücklassen der beiden Opfer der Fluchtsicherung gedient und es sei nicht ersichtlich, dass eine über diese Fluchtsicherung hinausgehende Fesselung beziehungsweise Freiheitsberaubung beabsichtigt gewesen sei, weshalb die Freiheitsberaubung durch den Raub konsumiert werde und sich eine Prüfung des Tatbestands der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen zufolge Konsumation erübrige.

3.2 Demgegenüber macht A.____ mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 geltend, er bestreite seine diesbezügliche Täterschaft, zumal er zum Tatzeitpunkt in Rumänien gewesen sei. Dementsprechend könne er sich nicht erklären, wie seine DNA-Spur an den Tatort gelangt sei. Daher habe er den Verdacht geäussert, seine DNA-Spur sei absichtlich hinterlegt worden. Auch sei festzuhalten, dass ausser den beiden Spuren auf der Schnur und dem Klebeband keine einzige weitere Spur habe sichergestellt werden können. Die Tatsache, dass seine DNA nur auf mitgebrachten Gegenständen gefunden worden sei, lasse darauf schliessen, dass die DNA im Vorfeld gezielt platziert worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz bestätigt, dass die marginale theoretische Möglichkeit bestehe, wonach der Beschuldigte die Schnur vor dem Raub angefasst habe. Mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2015 würden die beiden DNA-Spuren kein verwertbares Indiz für die Täterschaft von A.____ darstellen. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass das gestohlene MacBook in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rumänien geortet worden sei, seine Täterschaft zu beweisen, zumal daraus einzig geschlossen werden könne, dass es sich um einen rumänischen Räuber oder Endabnehmer handle. Hinzu komme, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht nur in H.____, sondern auch in weiteren Städten geortet werden konnte, ohne dass an diesen Orten Raubüberfälle verzeichnet worden seien.

Mit Berufungsantwort vom 25. Februar 2015 legt A.____ des Weiteren dar, das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Stechbeitel sei aus Unachtsamkeit verloren gegangen, stelle eine blosse Behauptung dar, welche nicht zu hören sei. Im Übrigen sei in Bezug auf den Straftatbestand des qualifizierten Raubes festzuhalten, dass keine über das für einen Raub ohnehin nötige Mass hinausgehende Gewalt angewendet worden sei. Insbesondere handle es sich bei den zugeführten Verletzungen bloss um oberflächliche, nur teilweise schürfwundenartige Hautläsionen, die bei der Überwältigung und Fesselung entstanden seien. Eine zusätzliche Misshandlung durch unnötige, brutale Schläge sei hingegen ausgeblieben.

3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bringt mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2015 vor, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts sei von einem qualifizierten Raub auszugehen. Namentlich könne der Vorinstanz insofern nicht gefolgt werden, als eine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt worden sei, zumal die bandenmässige Tatbegehung und die besonders gefährliche Tatbegehung in der einleitende Zusammenfassung der Anklageschrift aufgeführt und unter den jeweiligen Anklageziffern geschildert werde. A.____ habe aufgrund der Anklageschrift genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, weshalb er sich gegen die Vorwürfe habe verteidigen können. Somit liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Des Weiteren seien die Voraussetzungen eines qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB gegeben, zumal der Tatbestand – entgegen der Erwägungen des Strafgerichts – nicht das Mittragen einer Waffe voraussetze. Schliesslich stelle das Strafgericht bloss fest, dass eine besondere Gefährlichkeit nicht ersichtlich sei, setze sich allerdings nicht mit den einzelnen Kriterien des Tatbestands auseinander. Die Täter hätten in casu beide Opfer mit grösserer Gewaltanwendung als nötig überwältigt. Mithin hätten sie C.____ hinterlistig auf dessen Vorplatz zu zweit überfallen und so lange auf ihn eingeschlagen, bis sich dieser nicht mehr gewehrt habe. Namentlich das Abkleben der Augen sei ohne Not durchgeführt worden. Hinzu komme, dass die Täter D.____ im Schlaf überrascht hätten, womit das Ausnutzen einer besonders wehrlosen Situation gegeben sei.

Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2015 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich DNA-Spuren trotz dem Transport auf dem mitgebrachten Deliktswerkzeug derart lange gehalten hätten. Hinzu komme, dass sich eine DNA-Spur auf dem Klebeband befunden habe, also auf einer Stelle, die erst unmittelbar vor dem Gebrauch freiliege, nämlich nach dem Abrollen des Klebebands. Bezeichnend sei, dass die DNA aus Schweiss stamme. Ausserdem habe sich das Telefon von A.____ zur Tatzeit am Tatort befunden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltsfeststellung 3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass C.____ und D.____ am 1. Oktober 2013 in ihrem Haus in H.____ überfallen wurden. Ebenso wenig werden die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Hergang des Raubüberfalls seitens der Parteien bestritten. Hingegen strittig und daher zu prüfen ist die Täterschaft von A.____. Zunächst ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass sowohl an der Schnur, mit welcher C.____ gefesselt wurde, als auch am Klebeband, mit welchem D.____ gefesselt wurde, DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, welche zweifelsfrei A.____ zuzuordnen sind (act. 3389 ff., 3411 ff., 3457 ff., 3469 ff.).

3.5 A.____ führte seinerseits in der Einvernahme vom 13. November 2013 aus, er habe sich am 1. Oktober 2013 in Rumänien aufgehalten. Ferner verneinte er, den Raubüberfall in H.____ begangen zu haben sowie den Tatort zu kennen. Auf den Vorhalt hin, seine DNA habe am Tatort sichergestellt werden können, legte A.____ sodann dar, er sei nie dort gewesen und könne sich daher nicht erklären, wie seine DNA-Spur an den Tatort gekommen sei. Er könne sich bloss vorstellen, dass einer der G.____-Brüder die Schnur von ihm zu Hause oder allenfalls seine Kleider mitgenommen habe, um so die DNA an den Tatort zu bekommen (act. 3519 ff.). Seine Aussagen bestätigte A.____ anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2013 (act. 3105 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte sodann am 27. Februar 2014 geltend, er habe sich zur Tatzeit in Rumänien aufgehalten. Allerdings habe er zuvor in Italien zusammen mit dem Bruder von B.____ gearbeitet, weshalb es möglich sei, dass I.____, mithin der besagte Bruder von B.____, Gegenstände von der Baustelle mitgenommen habe und damit in die Schweiz eingereist sei (act. 2005 ff.). Anlässlich der Befragungen vom 19. März 2014 und 30. April 2014 sowie vor Strafgericht legte der Beschuldigte sodann dar, er habe in Italien mit einer solchen Schnur, wie sie beim Raubüberfall vom 1. Oktober 2013 verwendet worden sei, in Italien gearbeitet (act. 2037 ff., 2105 ff., 5809).

3.6 Hinsichtlich der Depositionen von A.____ betreffend die Platzierung der DNA-Spuren ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen bezüglich den Fall 9 (Ziffer 5 der Anklage; Ziffer 2.8 des vorliegenden Urteils) zu verweisen, welche auch in Bezug auf den vorliegenden Fall 10 (Ziffer 6 der Anklage) Geltung haben, zumal es sich um dieselben Vorbringen handelt. Mithin erweisen sich die Ausführungen von A.____ als rein theoretische Überlegungen, welche in den Verfahrensakten keine Stütze finden und als offenkundige Schutzbehauptungen zu werten sind. Sodann kann hinsichtlich des Verweises von A.____ auf BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 ebenfalls auf die Erwägungen zu Fall 9 (Ziffer 5 der Anklage; Ziffer 2.9 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, zumal auch im vorliegenden Fall 10 (Ziffer 6 der Anklage) keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel gegeben sind, dass A.____ unmittelbar vor oder während der Tat Kontakt mit der Schnur sowie dem Klebeband hatte.

3.7 Des Weiteren ist der rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend das bei A.____ beschlagnahmte Mobiltelefon zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon am 1. Oktober 2013 in H.____ befunden hat (act. 1683). A.____ legte in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2014 dar, er habe das Mobiltelefon rund zwei bis zweieinhalb Wochen bevor er am 15. Oktober 2015 in Rumänien losgefahren sei vom Sohn seiner Ehefrau erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht halten (act. 1979 ff.). Somit erhellt, dass das Mobiltelefon gemäss den ersten diesbezüglichen Aussagen von A.____ im Tatzeitpunkt, mithin am 1. Oktober 2015, bereits in seinem Besitz war. In Übereinstimmung mit diesen Aussagen des Beschuldigten ist überdies aufgrund der rückwirkenden Erhebung der Verkehrsdaten vom 14. März 2014 ersichtlich, dass sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 mit dem bei A.____ beschlagnahmten Mobiltelefon wiederholt die Telefonnummer von der Freundin von A.____, J.____, gewählt wurde (act. 1691). Es zeigt sich daher, dass ein weiteres Indiz für die Täterschaft von A.____ gegeben ist, zumal aus der rückwirkenden Randdatenerhebung geschlossen werden kann, dass zumindest das Mobiltelefon des Beschuldigten am 1. Oktober 2015 in der unmittelbaren Nähe des Tatorts war.

3.8 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann als weiteres, wenn auch schwaches Indiz für die Täterschaft von A.____ zu werten, dass das anlässlich des Raubüberfalls vom 1. Oktober 2013 gestohlene MacBook am 1. Dezember 2013 um 11.10 Uhr in Z.____, Rumänien, geortet werden konnte (act. 3257, 3283). Diesbezüglich ist insbesondere von Beachtung, dass sich die Ortschaft Z.____ in der Nähe von Y.____, dem Wohnort von A.____, befindet.

3.9 Angesichts der vorstehend dargelegten, ausgesprochen deutlichen Indizien ist zweifellos davon auszugehen, dass sich A.____ aktiv am Raubüberfall vom 1. Oktober 2013 in H.____ beteiligt hat. Folglich erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.

Grundtatbestand des Raubes 3.10 Angesichts der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge ist ersichtlich, dass die Erwägungen der Vorderrichter betreffend den Schuldspruch in Bezug auf den Grundtatbestand des Raubes (in Mittäterschaft) nicht bestritten werden. Demzufolge kann auf die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. A.____ hat sich daher des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Demgegenüber ist strittig, ob er sich des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

Qualifizierter Raub 3.11 […]

3.12 In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird auf Ziffer 2.16 des vorliegenden Urteils verwiesen. In casu ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts, dass A.____ und sein Mittäter zunächst C.____ vor dessen Hauswerkstatt von hinten gepackt und ihn zusammengeschlagen haben. In der Folge haben die beiden Täter sowohl die Hände als auch die Füsse von C.____ mittels Klebeband gefesselt und überdies die Arme mit den Beinen im Sinne eines Paketes auf dem Rücken zusammengebunden. Schliesslich haben die beiden Täter C.____ die Augen sowie den Mund mit Klebeband zugeklebt und ihn unter diesen Umständen in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauswerkstatt liegen lassen. D.____ haben A.____ und sein Mittäter sodann im Schlaf überrascht, wobei sie zunächst ihre Beine und Arme festgehalten haben. Obwohl die nur aufgrund des Festhaltens der Arme und Beine erwachte D.____ überhaupt keine Möglichkeit zur Abwehr hatte, haben die Täter ihr mit einer derartigen Wucht ins Gesicht geschlagen, dass sie für einen kurzen Moment benommen war. Ferner haben der Beschuldigte und sein Mittäter den Mund sowie den Kopf von D.____ mit Klebeband umwickelt und ihre Hände hinter dem Rücken sowie die Beine gefesselt, wobei sie das Opfer in diesem Zustand zurückgelassen haben.

3.13 In Anbetracht des Sachverhalts zeigt sich somit, dass A.____ und sein Mittäter auch im vorliegenden Fall äusserst gewalttätig und kaltblütig vorgegangen sind. Offenkundig haben sie das vom Grundtatbestand des Raubes erfasste Mass an Gewalt deutlich überschritten, zumal sie sowohl C.____ als auch D.____ hinterlistig und äusserst gewalttätig überwältigt haben. Klarerweise ging die angewendete Gewalt weit über das Ausmass hinaus, welches für die Überwältigung der beiden, namentlich im Verhältnis zu den Tätern, älteren Personen (Jahrgang 1950 und 1954) notwendig gewesen wäre. Dies äussert sich mit aller Deutlichkeit hinsichtlich D.____, welche nicht nur im Schlaf überrascht, sondern überdies mit einer derartigen Wucht geschlagen wurde, dass sie für eine kurze Zeit benommen war, wobei der Schlag keineswegs notwendig gewesen wäre, haben die Täter doch ohnehin die Arme und Beine des Opfers festgehalten. Im Weiteren zeigt sich die ausgeprägt kühne und skrupellose Art der Täter hinsichtlich der Fesselung, wobei insbesondere C.____, welcher im Sinne eines Paketes zusammengeschnürt wurde, weit über das notwendige Mass hinaus gefesselt wurde. Geradezu augenfällig wird sodann die besondere Gefährlichkeit der Täter insoweit, als sie C.____ die Augen sowie den Mund zugeklebt und D.____ den Mund und den Kopf mit Klebeband umwickelt haben. Hinzu kommt, dass sie die beiden Opfer in dieser ausgesprochen prekären Lage zurückgelassen haben.

3.14 Somit erhellt, dass A.____ und sein Mittäter durch ihr Tatvorgehen nicht nur moralische Hindernisse deutlich überwunden haben, sondern vielmehr auch ihre ausgeprägt kühne, heimtückische, hinterlistige und skrupellose Art veranschaulicht haben. Mithin ist zu konstatieren, dass die exzessive Gewaltanwendung der Täter weit über die blosse Herbeiführung der Widerstandslosigkeit des Opfers hinausging. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles ist daher zweifellos von einem besonders schwerwiegenden Unrechts- sowie Schuldgehalt auszugehen, weshalb A.____ und sein Mittäter durch die Art, wie sie den Raub begangen haben, eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbart haben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt daher als begründet, weshalb sich A.____ des qualifizierten Raubs strafbar gemacht hat.

3.15 Im Übrigen erhellt aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 19. Januar 2015, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit Fall 10 (Ziffer 6 der Anklage) nicht gerügt werden, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden.

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Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Ziffer 7 der Anklage (Fälle 11 bis 24) 4.1 Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 führt das Strafgericht aus, A.____ habe zusammen mit B.____ vom 20. bis 23. Oktober 2013 insgesamt 14 Einbruchdiebstähle in drei Einfamilienhäuser in K.____ respektive in F.____ sowie in elf Häuschen einer Schrebergartensiedlung in L.____ begangen, wobei sie ein Gesamtdeliktsgut von ca. Fr. 25'673.-- erbeutet und einen Gesamtsachschaden von ca. Fr. 12'200.-- verursacht hätten. A.____ habe sich folglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Grundtatbestands des Diebstahls beziehungsweise des versuchten Diebstahls in Mittäterschaft schuldig gemacht. Des Weiteren habe sich A.____ aus Geldnot in die Schweiz begeben. Aufgrund er hohen Deliktsfrequenz innert weniger Tage, dem hohen Deliktsbetrag und dem koordinierten Vorgehen sei davon auszugehen, dass sich A.____ mit B.____ zusammengefunden habe, um mehrere selbständige, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Straftaten zu begehen und um sich mit den Deliktserien den Lebensunterhalt zu verdienen. Somit sei von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl auszugehen.

4.2 A.____ seinerseits macht mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 geltend, zugestandenermassen habe B.____ ihm das Bahnticket von Rumänien nach Italien bezahlt. In Italien angekommen, habe er realisiert, dass es auch dort keine Arbeit für ihn gebe, wobei ihm jedoch das Geld gefehlt habe, um nach Rumänien zurückzukehren, weshalb er B.____ in die Schweiz habe folgen müssen. Im Zeitpunkt der Diebstähle seien sie durchnässt und ausgehungert gewesen, weshalb sie spontan beschlossen hätten, nach trockener Kleidung zu suchen. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit sei festzuhalten, dass er über keinerlei Vorstrafen verfüge und sein Geld mit harter, unterbezahlter, aber ehrlicher Arbeit verdient habe. Bei den Einbrüchen in die Schrebergärten sei das Hauptziel die Nahrungsmittel- und Kleidersuche gewesen. Ebenso seien bei den Einbrüchen in die beiden Einfamilienhäuser Lebensmittel und Kleider mitgenommen worden, wovon sich kaum der Lebensunterhalt finanzieren lasse. Folglich könne nicht von einer Berufskriminalität die Rede sein und es fehle an jeglicher Sozialgefährlichkeit. Betreffend die Bandenmässigkeit sei festzustellen, dass sämtliche Diebstähle spontan, ohne Erkundigung der Umgebung oder des Objekts, ohne Überlegungen zum Fluchtweg, ohne Absprache über den Tatverlauf und ohne bedeutende Rollenteilung ausgeführt worden seien. Nicht einmal das Einbruchswerkzeug sei mitgebracht worden. Infolgedessen fehle es an jenem, die Bandenmässigkeit ausmachenden Organisationsgrad. Der Umstand alleine, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen würden, vermöge einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren.

4.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2015 aus, A.____ stamme aus ärmlichen Verhältnissen, sei arbeitslos und als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen, um Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wobei es bekanntlich bereits ausreiche, wenn ein Teil des Lebensunterhalts damit verdient werde. Zusammen mit seinem Komplizen habe er gemeinschaftlich und arbeitsteilig während dreier Tage 14 Einbruchdiebstähle mit einem je fünfstelligen Deliktsgut wie Sachschaden begangen. Damit seien sowohl die Banden- als auch die Gewerbsmässigkeit offensichtlich gegeben.

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Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewerbsmässiger Diebstahl 4.4 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden. Dazu gehören die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319).

4.5 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker beziehungsweise einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).

4.6 Angesichts der unbestrittenen Schuldsprüche betreffend den Grundtatbestand des Raubes erhellt, dass für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit insgesamt 14 Einbruchdiebstähle in drei Einfamilienhäuser in K.____ respektive in F.____ sowie in elf Häuschen einer Schrebergartensiedlung in L.____ im Zeitraum zwischen dem 20. und dem 23. Oktober 2013 massgebend sind. Aufgrund dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen ist die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offenkundig erfüllt.

4.7 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zeigt sich in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts, dass A.____ zusammen mit B.____ innerhalb von drei Tagen einen Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 25'000.-- erwirtschaftete. Mithin ist eine äusserst hohe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Deliktsfrequenz innert weniger Tage gegeben, wobei ein hoher Deliktsbetrag resultierte. Soweit A.____ vorbringt, er habe in erster Linie Lebensmittel und Kleider gestohlen, weshalb keine Sozialgefährlichkeit bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu festzustellen, dass die auf Erlangung eines "Erwerbseinkommens" gerichtete Absicht nicht dahin zu verstehen ist, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld entwendet oder Waren in der Absicht stiehlt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 30, E. 2). Demzufolge ist der Gesamtdeliktsbetrag – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – in Relation zum damaligen Einkommen von A.____ zu setzen. Diesbezüglich führte A.____ aus, er habe Gelegenheitsarbeiten erledigt, wobei er allerdings nur ein minimales Einkommen erwirtschaftet habe, mit welchem er in Rumänien nicht zu Recht gekommen sei (act. 409 ff.). Folglich erweist sich die Deliktssumme zweifellos als ein namhafter Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass A.____ wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei aus Geldnot in die Schweiz eingereist mit dem Ziel, Einbrüche zu begehen (act. 3097 ff., 5537 ff., 5813 ff.). Diesbezüglich kann offen bleiben, ob der Beschuldigte aufgrund von wirtschaftlichen Zwängen delinquiert hat, da der Umstand, dass der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage gehandelt hat, nichts daran ändert, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 103). Somit erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu gegeben ist.

4.8 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne Weiteres erfüllt. Namentlich aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikten, des geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Einbruchdiebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, eine Vielzahl von weiteren Einbruchdiebstählen zu begehen. Es ist daher davon auszugehen, dass A.____ einzig aufgrund seiner Festnahme am 24. Oktober 2013 (act. 491 ff.), mithin einen Tag nach dem letzten Einbruchdiebstahl, seine deliktische Tätigkeit nicht fortgesetzt hat.

4.9 Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat, weshalb die Berufung von A.____ in diesem Punkt abzuweisen ist.

Bandenmässiger Diebstahl 4.10 Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB strafbar, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollenoder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 118 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 139 N 16; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3).

4.11 Vorliegend ist das Erfordernis von mindestens zwei Tätern offenkundig erfüllt, zumal der Beschuldigte die 14 Einbruchdiebstähle in mittäterschaftlicher Zusammenarbeit mit B.____ begangen hat. Sodann ist dem seitens der Parteien unbestrittenen gebliebenen Sachverhalt zu entnehmen, dass sowohl B.____ als auch A.____ mit der Absicht in die Schweiz eingereist sind, eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen, um mit dem Deliktserlös einen wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu bestreiten, wobei die beiden bei den Einbruchdiebstählen jeweils gemeinschaftlich vorgegangen sind. Mithin hat sich A.____ Zugang zu den Häusern verschafft, während B.____ zunächst Schmiere stand und anschliessend A.____ nachfolgte. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist festzustellen, dass in casu keineswegs von einem nur losen und völlig unbeständigen Zusammenhalt ausgegangen werden kann. Im Gegenteil erweisen sich A.____ und B.____ als stabiles Team, welches innerhalb von relativ kurzer Zeit eine Vielzahl von Einbrüchen durchgeführt hat, wobei sie jeweils mit koordiniertem Verhalten vorgingen, indem sich einer Zugang zum Tatobjekt verschaffte, während der andere Schmiere stand. Folglich sind zweifellos die geforderten Mindestansätze einer Organisation gegeben. Diesbezüglich ist im Übrigen nicht von Relevanz, ob die beiden Täter die Einbruchdiebstähle spontan durchgeführt oder von langer Hand geplant haben. Massgeblich ist einzig, dass sie sich mit dem Willen zur fortgesetzten Deliktsverübung zusammengefunden und in der Folge diesen Willen wiederholt in die Tat umgesetzt haben. Angesichts der ausgesprochen hohen Deliktsfrequenz, der Höhe des Deliktbetrags sowie der Motivation zur Delinquenz, mithin dem Bestreiten eines wesentlichen Teils des Lebensunterhaltes, ist klarerweise davon auszugehen, dass sich A.____ und B.____ zusammenfanden, um gemeinsam eine Mehrzahl von Delikten zu verüben. Im Weiteren musste sich A.____ angesichts seiner aktiven und zentralen Stellung innerhalb der Bande offensichtlich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Somit zeigt sich, dass von einem intensiven und organisierten Zusammenwirken von A.____ und B.____ auszugehen ist, weshalb die Qualifikation der Banhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht denmässigkeit erfüllt und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist. Folglich hat sich A.____ der des bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht.

5. Strafzumessung A.____ 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht A.____ mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 geltend, in Übereinstimmung mit dem Strafgericht sei festzustellen, dass er nicht vorbestraft sei. Zu beurteilen sei demnach ein Familienvater ohne Vorstrafe, welcher sich und seine Familie mit Gelegenheitsarbeit über Wasser halte. Da das in Rumänien verdiente Geld oft nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren, suche er immer wieder Arbeit im Ausland. Durch unglückliche Umstände, schlechte Freunde und seine grosse Not, sei er auf die schiefe Bahn gerutscht. Jedoch sei er hinsichtlich der von ihm begangenen Einbruchdiebstähle geständig und beteuere eindringlich, dass er keine Raubüberfälle verübt habe. Sodann hätten sich sein unauffälliges Vorleben sowie seine gute Führung in der Haft positiv auszuwirken. Auch erachte er die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren als zu hoch in Bezug auf die begangenen Einbruchdiebstähle sowie den Umstand, dass er Ersttäter sei. Folglich werde beantragt, ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

5.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2015 vor, zufolge der anderen rechtlichen Würdigung, mithin der Verurteilung zu schwereren Delikten, sei die von der Anklage geforderte Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren tat- und schuldangemessen. Hinzu komme, dass A.____ – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – als vorbestraft, oder zumindest als vorbelastet zu gelten hat, sei er doch im Jahr 2006 in Rumänien zu einer Busse von RON 150.-- wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt worden. Aufgrund der tiefen Strafe sei zwar davon auszugehen, dass es sich um keinen gravierenden Vorfall gehandelt habe, gleichwohl könne nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Ordnungswidrigkeit aus dem Verwaltungsrecht. Insbesondere zeige sich, dass A.____ mit dem Gesetz einschlägig in Konflikt gekommen sei. Schliesslich habe das Strafgericht nicht berücksichtigt, dass es sich bei A.____ um einen Kriminaltouristen handle.

Ferner führt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2015 aus, angesichts der Schwere der Raubüberfälle sei die vom Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren keineswegs zu hart. Vielmehr erweise sich diese als zu mild, insbesondere wenn von qualifiziertem Raub auszugehen sei.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

5.5 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 53 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die Vorfälle vom 21. Juni 2013 zum Nachteil von E.____ sowie vom 1. Oktober 2013 zum Nachteil von C.____ und D.____ vom Straftatbestand des qualifizierten Raubes auszugehen ist. Entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe prinzipiell innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Angesichts der im vorliegenden Berufungsverfahren zusätzlich ergangenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Raubes beträgt der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB somit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.

5.6 Hinsichtlich der Tatkomponenten erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorderrichter als sachgemäss und angemessen, wobei sie sämtliche massgeblichen Strafzumessungskriterien in ihre Würdigung miteinbezogen haben. Dementsprechend werden die Ausführungen des Strafgerichts hinsichtlich der Tatkomponenten seitens der Parteien im Grundsatz auch nicht gerügt, weshalb auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Einzig die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass Strafgericht habe nicht berücksichtigt, dass A.____ in beiden Fällen des qualifizierten Raubes, mithin die Fälle 9 und 10 der Anklageschrift, seine Opfer gefesselt und teilweise geknebelt zurückgelassen und sie damit ihrem Schicksal überlassen habe. Diesbezüglich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, womit die vom Strafgericht angesichts des äusserst brutalen Vorgehens als besonders hoch eingestufte kriminelle Energie von A.____ untermauert wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7 Des Weiteren ist betreffend die Täterkomponenten zunächst auf die Meldung von Interpol Bukarest vom 22. November 2013 zu verweisen, wonach sich A.____ des qualifizierten Diebstahls schuldig gemacht und eine Busse von RON 150.-- auferlegt erhalten habe (act. 395). A.____ führte in diesem Zusammenhang anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 aus, er habe zusammen mit seinem Bruder und zwei Nachbarn einen Baum gefällt, der zwischen zwei Dörfern gestanden habe. Dafür habe er eine Busse von umgerechnet Euro 30.-- erhalten (act. 5793). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2015 wiederholte A.____, dass er die Strafe aufgrund des Fällens eines Baumes erhalten habe (Protokoll KGer, S. 4). Dem Strafgericht ist diesbezüglich zuzustimmen, dass einzig aufgrund der besagten Meldung von Interpol Bukarest nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um eine mit einem qualifizierten Diebstahl im Sinne der Schweizerischen Rechtsordnung vergleichbare Vorstrafe handelt, zumal eine Busse von RON 150.--, welche offenbar Euro 30.-- entspricht (act. 5793), in keinem Verhältnis zum Straftatbestand des qualifizierten Diebstahls steht. Ferner bestätigt der Beschuldigte zwar, dass er verurteilt wurde, allerdings habe es sich dabei nicht um einen qualifizierten Diebstahl gehandelt, sondern um das blosse Fällen eines Baumes. Somit wäre die Vorstrafe keineswegs einschlägig für die vorliegend beurteilten Straftatbestände. Die Vorbringen des Beschuldigten können folglich angesichts der wenig präzisen Meldung von Interpol Bukarest vom 22. November 2013 nicht widerlegt werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ergibt sich sodann aus der besagten Meldung auch nicht, dass der Beschuldigte einschlägig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, kann doch nicht nachvollzogen werden, ob es sich überhaupt um ein Vermögensdelikt im Sinne der Schweizerischen Rechtsordnung handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass A.____ nicht vorbestraft ist.

5.8 Ferner ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. November 2014 (act. 372/1) zu entnehmen, dass A.____ in der Schweiz über keine Vorstrafen verfügt und seit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Umstand, kriminell nicht vorbestraft zu sein, hat allerdings als Normalfall zu gelten, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nur ausnahmsweise und ausschliesslich im Einzelfall kann die Straffreiheit in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich allenfalls strafmindernd auswirken, wobei jedoch vorauszusetzen ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Solche besonderen Umstände sind in casu weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist. Soweit A.____ zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich im Vollzug wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest im Vollzug und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten im Vollzug und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden.

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Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.9 A.____ bringt ausserdem vor, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der von ihm begangenen Einbruchdiebstähle geständig sei. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss ein Teilgeständnis abgelegt hat, wobei er regelmässig erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen ein taktisch motiviertes Geständnis zu Protokoll gab. Hinzu kommt, dass A.____ weder den Raubüberfall vom 21. Juni 2013 zum Nachteil von E.____ (Ziffer 5 der Anklage; Fall 9) noch jenen vom 1. Oktober 2013 zum Nachteil von C.____ und D.____ zugestanden hat, sondern diese trotz erdrückender Beweislage durchwegs bestritt. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

5.10 Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft als begründet erweist, zumal das Strafgericht den Umstand in seinen Erwägungen betreffend die Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

5.11 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass sich die Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – grundsätzlich als sachgemäss und angemessen erweisen. Es zeigt sich daher, dass lediglich Strafzumessungskriterien vorhanden sind, welche sich zu Ungunsten von A.____ auswirken. Insgesamt ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten von einem schweren Verschulden von A.____ auszugehen. In Anbetracht dieses Verschuldens sowie sämtlicher Umstände ist die Einsatzstrafe für qualifizierten Raub auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. In der Folge ist nunmehr die Einsatzstr

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