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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2015 460 15 6

23. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,589 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; i.c. dringt der Berufungskläger mit keinem seiner Begehren durch; Abweisung.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015 (460 15 6) ____________________________________________________________________

Strafrecht

mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, c/o Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin

B.____, c/o Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin

gegen

C.____, v. d. Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. November 2014

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. November 2013 wurde C.____ der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und die strafrechtliche Beschlagnahme der Waffen und Munition aufgehoben. Gemäss Strafbefehl ging es dabei um folgenden Sachverhalt:

„Am 6. Dezember 2012, in der Zeit zwischen 13:30 Uhr und 15:30 Uhr, kontaktierte der Beschuldigte telefonisch die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in Binningen, um sich nach seinen Ergänzungsleistungen zu erkundigen. Als A.____ dem Beschuldigten versuchte zu erklären, weshalb die Ergänzungsleistungen eingestellt wurden, verlor dieser die Beherrschung und drohte der Mitarbeiterin mit den Worten: „…Frau A.____, wenn ich das Geld nicht bis am Montag auf dem Konto habe, dann können Sie sicher sein, dass ich am Montag vorbei komme und sie heraus hole…“. In der Folge wurde er mit B.____ vom Krankheitskostenteam weiterverbunden. Nach einer weiteren Diskussion betreffend Vergütung von Fahrtkosten verlor der Beschuldigte erneut die Beherrschung und drohte B.____, dass er am Montag vorbei komme und ein paar erschiesse.

Mit diesen Drohungen wollte sich der Beschuldigte gegen die Einstellung der Ergänzungsleistungen sowie den Entscheid betreffend Vergütung von Fahrtkosten wehren und so diese angeordneten Amtshandlungen verhindern. Da die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft an ihren Entscheidungen festhielt, blieb es beim Versuch.“

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. November 2013 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies daraufhin den Strafbefehl am 25. April 2014 an das Strafgericht Basel-Landschaft, wobei sie den angeklagten Sachverhalt mit einem weiteren Passus ergänzte, und die Bestätigung des Strafbefehls beantragte.

B. Das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft erliess daraufhin am 18. November 2014 folgendes Urteil:

„1. C.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. November 2013 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der vom 7. Dezember 2012 bis zum 7. Januar 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen, womit die Strafe als vollzogen gilt,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die strafrechtliche Beschlagnahme der folgenden beschlagnahmten Waffen und Munition wird aufgehoben:

- Pistole Walther PP 9mm kurz, Nr. 57261, mit Magazin inkl. 7 Patronen - Pistole Union Cal. 6,35, Nr. 43117, mit leerem Magazin - 1 Magazin inkl. 7 Patronen für Pistole Walther kurz - 1 Magazin leer, für Pistole Union - 3 Schachteln mit insgesamt 140 Stück 9x19mm-Patronen, Brügger + Thomet AG - 1 Schachtel mit insgesamt 46 Stück 9mm-Patronen kurz, Remington - 1 Schachtel Munition mit insgesamt 45 Stück 6,35mm-Patronen, Dynamit Nobel - Über eine allfällige Rückgabe entscheidet die Polizei Basel-Landschaft, als die gemäss Waffengesetz zuständige Behörde.

3. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 12‘402.20 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

4. Für 1 Tag Überhaft wird gestützt auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 9‘093.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. …“

Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine Vertreterin, Advokatin Sandra Sutter- Jeker, mit Eingabe vom 26. November 2014 die Berufung anmelden. Mit Berufungsbegründung vom 13. Januar 2015 stellte der Berufungskläger folgende Rechtsbegehren: Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2014 sei in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (Ziffer 1). Es sei sodann das Gutachten von Herrn Dr. med. D.____ vom 4. März

2013 aus den Akten zu entfernen und zu vernichten und es sei auf dem Stammblatt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Gefängnis Liestal, der Eintrag „gemeingefährlich“ zu entfernen (Ziffer 2). Die Kosten und Entschädigungen seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm die unentgeltliche Verteidigung zu gewähren (Ziffer 3 und 4).

C. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2015 von der Berufung Kenntnis und verzichtete darauf, einen Antrag auf Nichteintreten resp. eine Anschlussberufung zu erheben. Mit Berufungsantwort vom 12. März 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Verfahrensantrag gemäss Ziffer 2 der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2015 sei ebenfalls abzuweisen.

D. Mit Eingabe vom 7. April 2015 teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass er an seinen Berufungsanträgen festhalte.

E. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seiner Vertreterin, sowie Staatsanwalt Arnold Büehler für die Staatsanwaltschaft erscheinen, halten beide Seiten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 18. November 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Berufungskläger, der zweifelsohne ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils geltend machen kann, hat mit Eingabe vom 18. November 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. Dezember 2014 zugestellt (act. 1239). Die Berufungserklärung vom 13. Januar 2015, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Auf die Berufung kann somit eingetreten werden.

II. Materielles 1. Sachverhalt 1.1 Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem zuvor bereits wiedergegebenen Strafbefehl vom 5. November 2013. Die anlässlich der Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht Basel-Landschaft erfolgte Ergänzung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Sie erklärte vielmehr, dass nur der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2013 massgebend sei (vgl. Strafgerichtsurteil S. 3). Dieser Entscheid ist nicht bestritten, so dass auch für das zweitinstanzliche Verfahren vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2013 auszugehen ist.

1.2 Die Vorinstanz wies in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass sich der angeklagte Tatvorwurf auf die Aussagen von B.____ und A.____ stütze. Es sei nicht anzunehmen, dass die Privatklägerinnen wahrheitswidrige Aussagen gemacht hätten. Wenn es ihre Absicht gewesen wäre, den Beschuldigten unbegründet zu belasten, hätten sie wohl nicht ausgesagt, dass sie nicht verängstigt gewesen seien und hätten die angeblichen Beschimpfungen des Beschuldigten sicherlich ebenfalls erwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten seien zudem widersprüchlich. Er habe zu keiner Zeit angeben können, was er am Telefon genau gesagt hatte. Er habe vorwiegend nur allgemein von Beschimpfungen gesprochen und sogar davon, einer Mitarbeiterin eventuell damit gedroht zu haben, das Büro auseinanderzunehmen oder ihr einen „Klepper“ zu geben. Der Beschuldigte habe sich laut Polizeibericht während der Durchsuchung seiner Wohnung zudem dahingehend geäussert, dass er mit einem Baseballschläger bei der Sozialversicherungsanstalt auftauchen und die Mitarbeiter am „Grind“ packen werde. Während der Festnahme auf der Polizeistation X.____ habe er dann offenbar mehrmals erwähnt, dass er

diesen Mitarbeitern das Maul „verschlagen“ werde. Diese Äusserungen würden die Wut des Beschuldigten, die dieser auf die Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt hatte, belegen, was den inkriminierten Sachverhalt zusätzlich plausibel erscheinen lasse. Der Beschuldigte habe mit seinen Aussagen gegenüber B.____ und A.____ ohne Zweifel bewirken wollen, dass ihm Ergänzungsleistungen ausbezahlt und eingesparte Fahrtkosten vergütet werden. Gestützt auf diese Überlegungen erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 8 f.).

1.3 Der Berufungskläger bestreitet - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - auch vor Kantonsgericht, die beiden Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA) bedroht zu haben. Er habe diese lediglich beschimpft. In der Berufungsbegründung weist er zunächst auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung sowie auf den Grund für das Telefonat vom 6. Dezember 2012 hin und macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei damals auf Ergänzungsleistungen angewiesen gewesen und habe sich daher aufgrund der Einstellung derselben in einem unverschuldeten finanziellen Engpass befunden. Aus diesem Grund sei er auch aufgebracht gewesen und habe vorübergehend die Contenance verloren. Am Telefon sei er in der Tat ungehalten gewesen und habe darauf bestanden, die Bestätigung betreffend Übernahme der Taxikosten am Montag abzuholen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt der Berufungskläger zu Protokoll, dass er den Mitarbeiterinnen der SVA sicher „dumme Kuh“ oder „Waggiskuh“ gesagt habe und diese auch noch mit weit massiveren Ausdrücken beschimpft zu haben. Die beiden seien „stinkhässig“ auf ihn gewesen, ein Wort habe das andere ergeben (vgl. Hauptverhandlung-Protokoll S. 2 f.).

In Anbetracht der Bestreitung durch den Berufungskläger sind nachfolgend vorab die Aussagen der Privatklägerinnen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

1.4 Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2012 schilderte B.____ als Zeugin zunächst, dass es beim Telefonat mit dem Berufungskläger vom 6. Dezember 2012 um die Rückerstattung von Fahrkosten gegangen sei. Sie habe eine Kostenübernahme verweigert, worauf der Berufungskläger etwas ungehalten geworden sei und gemeint habe, sie solle den „Finger aus dem Arsch nehmen“ (act. 963 RN 121) und dass er die Angelegenheit an die Öffentlichkeit bringen werde. In der Folge habe er dann gesagt, dass er vorbeikommen werde und „ein paar erschiesse“ (act. 965 RN 124). Auf die Frage nach dem genauen Wortlaut erklärte B.____, dass sie diesen nicht mehr wiedergeben könne, seine Aussage habe aber in etwa „Dann komme ich

halt mal vorbei und erschiesse ein paar“ gelautet und das Wort „erschiessen“ sei gefallen. Sie habe 20 Minuten mit dem Berufungskläger telefoniert. Da sei es schwer, alles wortwörtlich wiederzugeben (act. 965 RN 136 ff.). B.____ gab ausserdem zu Protokoll, dass der Berufungskläger diese Äusserungen ganz ruhig und in einem gleichbleibenden Ton gemacht habe (act. 967 RN 187 ff.). Der Berufungskläger habe nicht gesagt, dass er sie persönlich erschiessen werde. Aus diesem Grund habe sie sich auch nicht persönlich angegriffen gefühlt. Die Aussage „Finger zum Arsch rausnehmen“ habe sie nicht beeindruckt. Als dann aber auch das „mit dem ein paar erschiessen“ (act. 965 RN 159) gefallen sei, habe sie reagieren müssen. Das dürfe nicht stil lschweigend unter den Tisch geschaufelt werden. Darum habe sie es weiter geleitet (act. 965 RN 141 ff.).

In der Einvernahme vom 18. Dezember 2012 gab A.____ ebenfalls als Zeugin zu Protokoll, der Berufungskläger sei anlässlich des Telefonats vom 6. Dezember 2012 sehr aufgebracht und massiv unfreundlich gewesen. Sie habe ihm erklären wollen, warum er keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte, sei aber nie zu Wort gekommen, weil er so wutentbrannt gewesen sei. Sie habe dann angekündigt, dass sie das Telefonat beenden und später, wenn sich die Gemüter beruhigt hätten, zurückrufen werde. Daraufhin habe der Berufungskläger in lauter, „verrückter“ (act. 975 RN 65) Tonlage gesagt, dass er am Montag vorbeikomme und sie herausholen werde, wenn das Geld bis dann nicht auf seinem Konto sei. 5 Minuten später habe er nochmals angerufen und wiederum ganz klar gesagt, sie könne sicher sein, dass er sie am Montag heraushole, wenn er das Geld bis dahin nicht auf seinem Konto habe. In diesem Moment sei ihr bewusst geworden, dass er dies auch so gemeint habe (act. 975 RN 56 ff.). Auf die Frage, was diese Aussage bei ihr ausgelöst habe, gab A.____ wörtlich zu Protokoll: „So ein innerliches Zittern im ersten Moment. So ein Unbehagen, vor allem weil er das beim zweiten Anruf so sachlich gesagt und mich bewusst mit dem Namen angesprochen hat. Es ist mir schon nahe gegangen. Es war mir klar, dass ich das melden musste.“ (act. 977 RN 78 ff.).

1.5 Die Aussagen der Privatklägerinnen sind glaubhaft. Sie schildern schlüssig, um was es beim besagten Telefonat gegangen ist, wie sich der Berufungskläger verhalten hat und was die Äusserungen bei ihnen ausgelöst resp. wie sie sich damals gefühlt haben. Sie belasten den Berufungskläger nicht übermässig und erklären auch genau, weshalb sie sich zur Weiterleitung des Vorfalls entschieden haben. Im Kerngeschehen, nämlich der verbalen Drohung mit Gewalt, stimmen die Angaben der beiden Privatklägerinnen zudem überein.

Die Aussagen des Berufungsklägers sind demgegenüber vage und widersprüchlich. Er behauptet, dass er die Mitarbeiterinnen der SVA nur beschimpft habe, konnte jedoch - abgesehen von

den allgemein bekannten Schimpfwörtern „Dumme Kuh“ resp. „Waggiskuh“ - weder anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen noch im gerichtlichen Verfahren genau angeben, was er zu den Privatklägerinnen konkret gesagt hat. Sein aufgebrachtes Verhalten während des Telefonats, das von beiden Zeuginnen bestätigt wird, und ganz besonders seine Depositionen anlässlich der Hausdurchsuchung, sprechen sodann ebenfalls für die Darstellung der Privatklägerinnen. Aus dem Polizeibericht vom 7. Dezember 2012 ergibt sich nämlich, dass der Berufungskläger auch der Polizei gegenüber erklärte, er werde mit einem Baseballschläger bei der Sozialversicherungsanstalt auftauchen und die Mitarbeiter am „Grind“ packen (vgl. dazu auch act. 609). Während der Festnahme auf der Polizeistation X.____ erwähnte er sodann mehrmals, dass er diesen Mitarbeitern das Maul „verschlagen“ werde (act. 985). Im Widerspruch zu seiner Bestreitung räumt der Berufungskläger schliesslich - zumindest implizit - selber immer wieder ein, dass die Vorbringen der Privatklägerinnen zutreffen. So erklärte er z.B. anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung vom 8. Dezember 2012, dass manchmal irgendwie alles etwas viel sei und man dann halt mal ausflippe (act. 613). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2012 räumte der Berufungskläger ebenfalls ein, dass er eine der Mitarbeiterinnen „zusammengeschissen“ (act. 937 RN 41) habe und sagte sogar wörtlich „irgendwas war mit erschiessen“ (act. 939 RN 91 f.), wobei er dazu anfügte, dass er mit Waffen zu tun habe und die Frauen wohl Angst bekommen und dann irgendwas zusammengedichtet hätten (act. 939 RN 92 f.).

Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die überzeugenden Angaben der Privatklägerinnen als erstellt zu erachten.

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Der Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass der Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt sei. Konkret führt er aus, das Tatbestandsmerkmal der Drohung sei auf die gleiche Art und Weise auszulegen, wie die Androhung eines ernstlichen Nachteils bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Die Drohung müsse schwer genug sein, um auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Androhung müsse zudem geeignet sein, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten sei, dass exponierte Amtsträger im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult seien. Demgemäss seien auch die Anforderungen an die Intensität der Drohungen vorliegend relativ hoch. Aus der Einvernahme von B.____ gehe klar hervor, dass sie bezüglich der angeblichen Drohung nicht sonderlich beeindruckt gewesen sei und ausdrücklich verneint habe, verängstigt gewesen zu sein. Dasselbe gelte für A.____. Es gehe nicht an, in Fällen, in denen es an der Intensität der Drohung fehle, einen Versuch anzunehmen.

2.2 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Der Hinweis des Berufungsklägers, wonach das Tatbestandsmerkmal der Drohung wie bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB im Sinne einer Androhung eines ernstlichen Nachteils auszulegen ist, trifft durchaus zu und wurde von der Vorinstanz auch gar nie in Abrede gestellt. Irgendeine Drohung, insbesondere die Drohung mit einer Beschwerde, reicht also nicht aus, um den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu bejahen. Verlangt wird vielmehr die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Die bedrohte Person muss indessen keineswegs in Angst und Schrecken versetzt werden (vgl. dazu STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2013, Art. 285 N 10 f.). Der Berufungskläger weist ebenfalls zu Recht darauf hin, dass bei fehlender Intensität einer Drohung nicht einfach von einem Versuch ausgegangen werden darf. Handkehrum kann aber auch nicht jedes Mal, wenn eine Drohung nicht zum Erfolg führt, behauptet werden, dass diese nicht intensiv oder schwer genug gewesen sei. Zu prüfen ist somit, ob die Äusserungen des Berufungsklägers die Anforderungen an eine Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB tatsächlich erfüllen.

2.3 Im vorliegenden Fall drohte der Berufungskläger erwiesenermassen mit „Erschiessen“ resp. A.____ gegenüber, dass er vorbeikomme und „sie herausholen werde“, wenn das Geld bis Montag nicht auf seinem Konto sei. Wie die Vorinstanz bereits richtig dargelegt hat, kann mit dem Ausdruck „Herausholen“ entweder die gewaltsame Abholung des Geldes oder aber ein Delikt gegen die Freiheit zum Nachteil der Beamtin gemeint sein. Die Äusserung könnte auch „aus dem Leben herausnehmen“ und somit eine Todesdrohung darstellen. Jede dieser Interpretationen stellt jedenfalls eine klare Androhung eines schweren Nachteils dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wird - wie bereits erwähnt - nicht verlangt, dass die betroffene Person durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird resp. wegen der Drohung tatsächlich eine Amtshandlung vornimmt oder unterlässt. Es ist also nicht relevant, dass die beiden Privatklägerinnen durch die Äusserungen des Berufungsklägers nicht schwer verängstigt wurden (act. 965 RN 163 ff. und 977 RN 82 f.) resp. sich dadurch nicht sofort persönlich angegriffen fühlten (act. 965 RN 141 f.). Massgebend ist nur, dass die ausgesprochene Drohung geeignet war, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 11). Dies ist vorliegend zweifellos in Anbetracht der

Intensität der Drohung zu bejahen. So bedrohte der Berufungskläger am 6. Dezember 2012 früh nachmittags, gleich zwei Mitarbeiterinnen der SVA, indem er B.____ gegenüber in Aussicht stellte, er „werde ein paar erschiessen“ und A.____ gegenüber gleich zweimal androhte, er werde sie „herausholen“ (vgl. dazu oben Ziffer 1.4). Seine Ankündigungen waren sehr bestimmt - der Berufungskläger nannte beiden Privatklägerinnen gegenüber nämlich explizit den kommenden Montag als Datum für die Umsetzung seiner Drohung (act. 965 RN 130 und 975 RN 64 ff.) - und schliesslich auch aufgrund der Art und Weise der erfolgten Übermittlung sehr wohl geeignet, Angst einzuflössen und die verlangte Amtshandlung so durchzusetzen. So gab A.____ zu Protokoll, dass der Berufungskläger seine Äusserungen in einem ganz klaren und bestimmten Tonfall von sich gegeben habe (act. 975 RN 69 und 977 RN 100) und sie deshalb innerlich gezittert resp. sich unbehaglich gefühlt habe. Beim zweiten Anruf habe sie dann auch geglaubt, dass der Berufungskläger im Stande wäre, die Tat umzusetzen (act. 977 RN 93 ff.). Für beide Mitarbeiterinnen war sodann klar, dass sie - namentlich auch zum Schutz anderer exponierteren Arbeitskollegen (vgl. act. 965 RN 167 f.) - die Angelegenheit „nicht einfach stillschweigend unter den Tisch schaufeln“ (act. 965 RN 160 ff.) konnten, sondern an ihren Vorgesetzten weiterleiten mussten (act. 965 RN 160 ff. und 977 RN 81). Die in Frage stehenden Drohungen waren demnach derart schwerwiegend, dass der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ohne weiteres als erfüllt zu betrachten ist. Da der Berufungskläger sich trotz Androhung eines ernstlichen Nachteils nicht durchsetzen konnte, die Privatklägerinnen sich also weigerten, die verlangten Amtshandlungen - nämlich die Zahlung von Ergänzungsleistungen trotz Einstellung derselben resp. die Rückerstattung von eingesparten Fahrtkosten trotz fehlender Voraussetzungen für eine Übernahme derselben - vorzunehmen bzw. sich nicht daran hindern liessen, die verfügte Einstellung der Ergänzungsleistung und Verweigerung der Fahrtkostenübernahme zu vollziehen, hat sich der Berufungskläger lediglich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.

3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Im vorliegenden Fall ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Eine Milderung der Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ist in casu - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - nicht angezeigt, weil das Ausbleiben des Taterfolges ausschliesslich dem professionellen Verhalten der Privatklägerinnen zuzuschreiben ist.

3.2 Die Vorinstanz wies im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung zunächst mit Bezug auf die Tatkomponenten darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem Tode gedroht habe, was eine sehr schwere Drohung darstelle und straferhöhend zu gewichten sei. Bei der objektiven Tatschwere wirke sich hingegen strafmindernd aus, dass die beiden Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt faktisch nicht eingeschüchtert und verängstigt worden seien. Bei der subjektiven Tatschwere wirke sich sodann strafmindernd aus, dass der Beschuldigte aus einer finanziellen Bedrängnis heraus gehandelt habe. Im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten - dieser war am 9. November 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt worden (act. 15) - leicht straferhöhend. Die Vorinstanz erwähnte sodann mit Bezug auf die aktuellen Lebensverhältnisse des Beschuldigten, dass dieser gemäss eingereichtem Erhebungsformular vom 30. Juli 2014 Sozialleistungen von monatlich Fr. 3‘097.-- (brutto) erhalte und Schulden in Höhe von Fr. 280‘000.-- habe (act. 422.1). Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 24. April 2013 bescheinige dem Beschuldigten einen Invaliditätsgrad von hundert Prozent (act. 422.3), unter anderem aufgrund von Rückenbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen (vgl. act. 93 ff.).

Unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass innerhalb des relevanten Strafrahmens von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei, was eine Strafansetzung im unteren Drittel des Strafrahmens ohne weiteres zulasse. Eine dem Strafbefehl entsprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen sei tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe betrage – unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% und eines Korrekturbetrags von Fr. 40.-- angesichts der Schuldensituation – Fr. 30.--. Da der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei und sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten habe und deshalb nicht zu erwarten sei, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde, könne ihm der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB sei abzusehen. Die bereits abgesessene Untersuchungshaft von 31 Tagen sei an die Strafe anzurechnen, womit diese als vollzogen zu gelten habe (act. 595; act. 789; Art. 51 StGB). Allerdings werde für den Tag Überhaft gestützt auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. Strafgerichtsurteil S. 12 f.).

Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Strafe decken sich vollends mit der vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vorgenommenen Strafzumessung. Es kann daher vollumfänglich darauf verwiesen werden.

4. Anträge betreffend Gutachten und Stammblatt 4.1 Der Berufungskläger beantragt mit Bezug auf das Gutachten vom 4. März 2013, dass dieses aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sei. Zur Begründung macht er - wie bereits vor Strafgericht - im Wesentlichen geltend, bei der Begutachtung sei es nur um die Abklärung einer allfälligen Ausführungsgefahr im Hinblick auf die Anordnung von Untersuchungshaft gegangen. Da er dann aber am 7. Januar 2013 aus der Haft entlassen worden sei, habe die Begutachtung keinen Sinn mehr gemacht. Aus diesem Grund habe seine Vertreterin am 6. Februar 2013 den Antrag gestellt, von der Begutachtung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge am 26. Februar 2013 mitgeteilt, dass sie auf eine Begutachtung verzichte, indessen offensichtlich vergessen, den Gutachter darüber zu informieren. Das besagte Gutachten hätte also gar nicht verfasst werden dürfen. Es sei auch unter höchst unseriösen Umständen zustande gekommen und schliesslich sei der Gutachter kein zertifiziertes Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie.

4.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft der Vertreterin des Berufungsklägers mit, dass eine Begutachtung ihres Mandanten beabsichtigt sei und dass Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Person zur Erstellung des Gutachtens ernannt werden solle. Der Vertreterin wurde sodann eine Frist bis 27. Dezember 2012 eingeräumt, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen, die dem Gutachter gestellt werden sollten, zu äussern und allfällige eigene Anträge zu stellen (act. 445). Der Berufungskläger hatte demnach - wie gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vorgesehen - die Gelegenheit, zur Frage der Begutachtung sowie zum vorgesehenen Gutachter Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit zweifelsohne gewahrt. Im Übrigen ist mit Bezug auf die Rüge betreffend die Qualifikation des Gutachters darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 StGB oder Art. 56 Abs. 3 StGB eine Begutachtung vornimmt, in der Regel nur ein Facharzt beziehungsweise eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht kommt, wobei weitergehende Anforderungen, wie namentlich forensische Weiterbildungen oder Zugehörigkeiten zu einem Verband, Sache der einzelnen Kantone sind (BGE 140 IV 49 ff. insb. E. 2.8). Der Kanton Basel- Landschaft kennt diesbezüglich keine weitergehende Regelung.

Die Staatsanwaltschaft gab dann ebenfalls am 13. Dezember 2012 die psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers in Auftrag (act. 425 ff.). Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ging es dabei, wie sich aus dem Fragenkatalog zweifelsfrei ergibt, nicht nur um eine allfällige Ausführungsgefahr, sondern in erster Linie um die psychische Gesundheit, um die Schuldfähigkeit, um die Rückfallgefahr sowie die Frage, ob eine Massnahme angezeigt sei (act. 429 ff.). Dieser Auftrag zur Begutachtung wurde der Verteidigerin zugestellt (act. 435). In der am Schluss des Gutachtenauftrags aufgeführten Rechtsmittelbelehrung wurde explizit darauf hingewiesen, dass gegen den erfolgten Auftrag Beschwerde erhoben werden könne. Der Berufungskläger resp. seine Vertreterin haben indessen innert der zulässigen Frist keine Beschwerde eingereicht, so dass der Auftrag zur Begutachtung rechtskräftig erteilt wurde.

Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil bereits ausführlich dar, dass die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung im vorliegenden Fall rechtmässig und auch angezeigt war (vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 5 f.). Da der Berufungskläger sich im Rahmen der Begutachtung nur sehr eingeschränkt untersuchen liess und das Gutachten daher fast ausschliesslich anhand von Akten erstellt wurde (act. 453 f.; act. 535; act. 537), prüfte die Vorinstanz, ob das Gutachten vom 4. März 2013 auch tatsächlich den Bedingungen, die an ein sogenanntes Aktengutachten gestellt werden, Rechnung trage. Sie kam dabei zum Schluss, dass die strengen Anforderungen nicht erfüllt seien und deshalb nicht auf das Gutachten vom 4. März 2013 abgestellt werden könne resp. dieses nicht beweiskräftig und daher unverwertbar sei (vgl. Strafgerichtsurteil S. 6 f.). Diese Erwägungen stehen mangels Beanstandung nicht mehr zur Diskussion. Es ist indessen mit Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers darauf hinzuweisen, dass die Unverwertbarkeit eines grundsätzlich zu Recht in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht dazu führt, dass dieses Gutachten aus den Akten zu entfernen und zu vernichten ist.

4.3 Der Berufungskläger beantragt sodann, dass auf dem Stammblatt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Gefängnis Liestal, der Eintrag „gemeingefährlich“ zu entfernen sei.

Die Vorinstanz nahm auch zu diesem Begehren, das der Berufungskläger bereits vor Strafgericht gestellt hatte (vgl. schriftliche Plädoyernotizen, act. 1191), ausführlich Stellung (Strafgerichtsurteil S. 3 f.). In Anbetracht, dass der Berufungskläger in diesem Zusammenhang gar nichts Neues in seiner Berufungsbegründung vorbringt, kann ohne neue Motive gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der Berufungskläger dringt demzufolge mit keinem seiner Begehren durch. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.

5. Kosten 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 200.--, total Fr. 3‘500.--, dem Berufungskläger aufzuerlegen.

5.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 bewilligte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Der Vertreterin des Berufungsklägers ist somit eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen. Die Vertreterin des Berufungsklägers macht mit Honorarnote vom 23. Juni 2015 einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 204.80 geltend. Aus der detaillierten Aufstellung ihrer Bemühungen geht hervor, dass sie insbesondere für die begründete Berufungserklärung einen Zeitaufwand von insgesamt 360 Minuten, für die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 120 Minuten, für die Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung 300 Minuten und für die Verhandlung vor Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, 270 Minuten in Rechnung stellt. Diese Positionen sind nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, überhöht. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung weitgehend denjenigen entsprechen, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Strafgericht im Plädoyer vorgebracht wurden (vgl. schriftliche Plädoyernotizen act. 1173 ff.). Für diesen Aufwand wurde die Vertreterin des Berufungsklägers indessen bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ihre damalige Honorarnote im Übrigen ebenfalls gekürzt wurde (vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 14), entschädigt. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung dauerte sodann nicht - wie geltend gemacht - 4 ½ Stunden, sondern lediglich 2 ½ Stunden. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist daher von 21 Stunden auf 14 Stunden zu kürzen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist der Vertreterin des Berufungsklägers demzufolge ein reduziertes Honorar von Fr. 2‘800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 204.80 und Mehrwertsteuer von 240.40, total Fr. 3‘245.20, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 18. November 2014, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. C.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. November 2013 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der vom 7. Dezember 2012 bis zum 7. Januar 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen, womit die Strafe als vollzogen gilt,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die strafrechtliche Beschlagnahme der folgenden beschlagnahmten Waffen und Munition wird aufgehoben:

- Pistole Walther PP 9mm kurz, Nr. 57261, mit Magazin inkl. 7 Patronen - Pistole Union Cal. 6,35, Nr. 43117, mit leerem Magazin - 1 Magazin inkl. 7 Patronen für Pistole Walther kurz - 1 Magazin leer, für Pistole Union - 3 Schachteln mit insgesamt 140 Stück 9x19mm-Patronen, Brügger + Thomet AG - 1 Schachtel mit insgesamt 46 Stück 9mm-Patronen kurz, Remington - 1 Schachtel Munition mit insgesamt 45 Stück 6,35mm- Patronen, Dynamit Nobel

Über eine allfällige Rückgabe entscheidet die Polizei Basel- Landschaft, als die gemäss Waffengesetz zuständige Behörde.

3. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 12‘402.20 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

4. Für 1 Tag Überhaft wird gestützt auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 9‘093.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. …“

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 200.--, total Fr. 3‘500.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird der Vertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Sandra Sutter-Jeker, ein reduziertes Honorar von Fr. 2‘800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 204.80 und Mehrwertsteuer von 240.40, total Fr. 3‘245.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

III. Mitteilung des begründeten Urteils an: - die Vertreterin des Berufungsklägers (inkl. Kopie für den Berufungskläger) - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - die beiden Privatklägerinnen

- das Strafgericht Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Mitteilung des begründeten Urteils nach Rechtskraft an: - die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, 4410 Liestal

Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an: - die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Fundbüro und Verwertungsdienst, z.Hd. B. Barbati, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils) - die Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, Postfach, 4410 Liestal (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils) - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Marianne Kohler, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz - die Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 15 6 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2015 460 15 6 — Swissrulings