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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.08.2015 460 15 2 (460 2015 2)

18. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,686 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Mehrfache Schändung, eventualiter mehrfache sexuelle Belästigung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. August 2015 (460 15 2) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Schändung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Metzger, Obertorplatz 7, 4310 Rheinfelden, Beschuldigter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand Mehrfache Schändung, eventualiter mehrfache sexuelle Belästigung (Berufung der Privatklägerin und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2014)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2014 wurde B.____ vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, eventualiter der mehrfachen sexuellen Belästigung freigesprochen. Infolgedessen wurde die Zivilklage der Privatklägerin A.____ betreffend Schadenersatz in der Höhe von CHF 259.-- sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- abgewiesen. Ausserdem wurde B.____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9'547.40 zugesprochen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1'378.-- sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.--, zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2014 meldete die Privatklägerin mit Datum vom 28. November 2014 die Berufung an und beantragte sodann in ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2015, es sei der Beschuldigte der Schändung (recte: der mehrfachen Schändung), eventualiter der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 259.-- sowie einer Genugtuung von CHF 3'000.-- zu verurteilen. Des Weiteren sei bezüglich ihrer Person ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen, und es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Februar 2015 hielt die Privatklägerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

C. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23. Januar 2015 die Anschlussberufung und stellte dabei den Antrag, es sei der Beschuldigte der mehrfachen Schändung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde begehrt, es seien ihr Kopien der Parteivorträge und des Protokolls der Verhandlung vor der Vorinstanz zuzustellen. In Bezug auf den Beweisantrag der Privatklägerin wurde dargelegt, dass die Erstellung eines Glaubwürdig-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keitsgutachtens als nicht notwendig erachtet werde. In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 24. Februar 2015 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihr bereits in der Anschlussberufungserklärung vorgebrachtes Rechtsbegehren.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Februar 2015 wurde der Antrag der Berufungsklägerin, es sei ein Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Auftrag zu geben, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen; des Weiteren wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt, und es wurden der Staatsanwaltschaft das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung mitsamt Kopien der Parteivorträge zugestellt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. März 2015 wurden sodann der Beschuldigte, die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, vor dem Kantonsgericht persönlich zu erscheinen. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 28. April 2015 die Verhandlung vom 18. Mai 2015 gestützt auf ein Verschiebungsgesuch der Privatklägerin vom 27. April 2015 abgeboten und neu angesetzt.

E. Anlässlich der heutigen mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, die Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die Depositionen der Anwesenden wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 401 Abs. 1 StPO folgend gestützt auf die sinngemässe Anwendung von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung schriftlich anzumelden. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Die Privatklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, die Tatsache, wonach sie sich nicht gut an Zeitpunkte und Zeiträume zu erinnern vermöge, habe sich bereits in der ersten Einvernahme gezeigt und sich durch das ganze Verfahren gezogen. So könne sie den zeitlichen Ablauf der Physiotherapie nicht ansatzweise rekonstruieren, sie wisse nicht, wann die Sitzungen angefangen hätten, wie viele Sitzungen sie gehabt habe und wann diese stattgefunden hätten. Gerade was diese Daten der Behandlung im Allgemeinen betreffe, habe sie keinerlei Grund, unpräzise oder gar falsche Angaben zu machen. Da ihre zeitlichen Angaben generell und nicht nur in Bezug auf die Übergriffe unklar seien, sei es ein unzulässiger Schluss, ihre Aussagen in Bezug auf die Übergriffe als nicht glaubhaft einzustufen. Auch wenn es erstaune, dass sie die Behandlung nicht nach dem ersten Übergriff abgebrochen und sich einen anderen Therapeuten gesucht habe, so sei darin eine Besonderheit zu erblicken, welche klar gegen eine erfundene Geschichte spreche. Abgesehen davon habe sie einfach einige Zeit gebraucht, um sich über das Vorgefallene klar zu werden. Auch sei sie kein Typ, der einfach auf den Tisch klopfen könne, vielmehr habe sie versucht, sich höflich auszudrücken. Dies ändere aber nichts daran, dass die Übergriffe gegen ihren Willen erfolgt seien. Widersprüche in ihren Aussagen fänden sich nur in Details, wobei sich erfahrungsgemäss mit dem Zeitablauf die Erin-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerung verändere. Insgesamt erschienen ihre Aussagen als ausführlich, detailliert und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei.

2.2 Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Ansicht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten besonders glaubhaft sein sollten, nachdem dieser lediglich die angeklagten Handlungen bestritten und nie ein Kerngeschehen geschildert habe, welches auf Widersprüche hätte analysiert werden können. Auf der anderen Seite seien die angeblichen Widersprüche der Privatklägerin nur vermeintlich vorhanden. Es sei zwar richtig, dass die Privatklägerin bezüglich ihrer zeitlichen Angaben nicht sehr präzis gewesen sei und sich auch geirrt habe, allerdings würden diese Irrtümer nicht das Kerngeschehen und damit keinen wesentlichen Teil ihrer Aussagen betreffen, weshalb sie nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon habe sie das Kerngeschehen konstant, in sich stimmig und authentisch geschildert, wobei die zweite Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft viel umfassender und detaillierter gewesen sei als diejenige durch die Polizei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die spontane Verbesserung der eigenen Aussage als Realkennzeichen gelte und damit gerade für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spreche. Des Weiteren zeige die Entstehungsgeschichte der Anzeige, dass sie erst nach längerer Zeit und Selbstzweifeln bezüglich eines allfälligen eigenen Schuldanteils, wie sie bei Opfern von Sexualdelikten verbreitet seien, zu diesem Entschluss gekommen sei, was ein zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstelle. Hinsichtlich der Verhaltensweisen der Privatklägerin sei es als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass es kein typisches Opferverhalten gebe und keine Aussagen bezüglich eines sogenannt "normalen" oder zu "erwartenden" Verhaltens gemacht werden könnten. Ausserdem habe die Privatklägerin ihr Verhalten in verständlicher Art und Weise zu erklären vermögen, wodurch dieses als durchaus nachvollziehbar erscheine. Auch aus den SMS, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten geschrieben habe, lasse sich nichts ableiten, was ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen würde, diese entsprächen vielmehr den Höflichkeitsformen und ihrem angepassten sozialen Verhalten. Schliesslich würden die Aussagen der Privatklägerin auch durch diejenigen der Zeugin C.____ gestützt, welcher sie dasselbe anvertraut habe wie später den Strafverfolgungsbehörden. Zusammenfassend seien damit die Aussagen der Privatklägerin konstant, authentisch, logisch konsistent und bezüglich Kerngeschehen so detailliert, wie es dem tatsächlichen Handlungsablauf entspreche, womit sie mehrere Realkennzeichen aufweisen würden und dadurch deutlich glaubhafter seien als die Depositionen des Beschuldigten, welcher sich darauf beschränke, den vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten und nicht bewiesene Schutzbehauptungen aufzustel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung habe die Privatklägerin zwar die Handlungen anders geschildert als bisher, es sei aber davon auszugehen, dass sie diese miteinander verwechselt habe, zumal sie mit der heutigen Einvernahme insgesamt viermal befragt worden sei und die angeklagten Übergriffe sich bereits vor mehr als drei Jahren zugetragen hätten. Auch wenn die Privatklägerin Mühe habe, sich klar auszudrücken, sei sie keine Person, die verschlagen genug wäre, um solche Anschuldigungen zu erfinden, weshalb trotz allfälliger Widersprüche ihre Aussagen deutlich glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten.

2.3 Demgegenüber legt der Beschuldigte im Wesentlichen dar, die Einwendungen der Berufungsklägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil vermöchten nicht zu überzeugen. Nachdem sich gar nie ein Kerngeschehen in Bezug auf die inkriminierten Tatbestände ereignet habe, habe er konsequenterweise zu den Vorhaltungen auch keine nähere Stellung beziehen können. Die Privatklägerin sei nicht nur in ihrer zeitlichen Orientierung bezüglich der Therapiesitzungen unpräzise, sie habe die angeblichen Übergriffe auch nicht in einen zeitlichen Kontext zu Ereignissen in ihrem Privatleben setzen können, obwohl es keine aktenkundigen Hinweise gebe, dass sie generell Mühe habe mit der Fähigkeit zur zeitlichen Einordnung und Erinnerung an bestimmte Vorkommnisse. Ebenso wenig existiere in den Akten zum Zeitpunkt des angeblichen ersten Übergriffs im Mai 2012 eine SMS mit dem behaupteten Inhalt, wonach das, was passiert sei, für die Privatklägerin nicht gestimmt habe. Hingegen finde sich in den Akten eine SMS der Privatklägerin vom 24. Mai 2012, wobei diese bis heute keinen Grund für das Smiley am Ende des Textes habe angeben können. Bezüglich des Kerngeschehens seien die Aussagen der Privatklägerin sehr oberflächlich und widersprüchlich. So habe sie anlässlich der heutigen Verhandlung behauptet, der Beschuldigte habe sie nach dem zweiten Übergriff nicht weiter behandelt, früher habe sie aber dargelegt, die Therapie sei zu Ende geführt worden. Ebenso habe sie heute ausgesagt, beide Übergriffe seien in der Bauchlage passiert, bisher habe sie aber ausgeführt, einmal sei es in Bauch- und einmal in Rückenlage passiert. Des Weiteren hätte sie keinen Grund gehabt, bei den angeblichen Übergriffen jeweils "stopp" zu rufen, wie sie dies mehrfach behauptet habe, wenn sie die Handlungen nicht von Anfang an als sexuell motiviert eingestuft hätte. Gleichermassen hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, sich angeblich zu entschuldigen, wenn es sich nicht um sexuelle Handlungen gehandelt haben soll. Im Widerspruch dazu werde aber das Verhalten der Privatklägerin damit erklärt, dass diese die angeblichen sexuellen Handlungen zuerst gar nicht richtig habe einordnen können. Es sei als lebensfremd einzustufen, wenn sich das angebliche Opfer nach einem Übergriff nochmals freiwillig in die gleiche Situation begebe, zumal die Privatklägerin mit der neuen Verordnung zu irgendeinem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen Therapeuten hätte gehen können. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht nur in sich selbst widersprüchlich, sie stünden auch im Widerspruch zu denjenigen der Zeugin C.____. So habe die Zeugin deponiert, dass sie einer Patientin nie sagen würde, was diese zu tun habe. Insgesamt seien die Aussagen der Privatklägerin wenig überzeugend bzw. teilweise schlicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

3. Beweiswürdigung

3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.2 f.) ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 2, mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (act. 5 ff., 53 ff., 71 ff., 119 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (act. 287 ff.) sowie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG) zu würdigen. Hinzu kommen die Strafanzeige der Privatklägerin (act. 43 ff.), deren unbestrittenes Verhalten während und nach den inkriminierten Handlungen, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 153 ff.) sowie die Depositionen der Zeugin C.____ (act. 181 ff.).

Zufolge des Fehlens objektiver Beweise stehen primär die Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie deren Verhaltens im Allgemeinen im Zentrum. Hierbei ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Aussagen des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als inhaltlich kohärent, im Vergleich mit den früheren Depositionen gleichbleibend und plausibel und demnach in der Folge als glaubhaft zu bezeichnen sind. Dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte lediglich die angeklagten Handlungen bestritten und nie ein Kerngeschehen geschildert habe, lässt sich entgegnen, dass sich nach dessen Darstellung der inkriminierte Sachverhalt gar nicht zugetragen hat, womit konsequenterweise auch kein Kerngeschehen vorliegt, zu welchem er näher Stellung hätte beziehen können. Bemerkenswert und für das Kantonsgericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist diesbezüglich zwar der Umstand, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Fragen des Gerichts teilweise schwer tut mit den entsprechenden Antworten. Dieses sich nicht vollumfänglich frei von Zweifeln präsentierende Aussageverhalten lässt zumindest die Möglichkeit, dass zwischen ihm und der Privatklägerin anlässlich einzelner Therapiesitzungen etwas vorgefallen sein könnte, was den üblichen Rahmen einer Physiotherapiesitzung überschritten hat, nicht gänzlich von der Hand weisen. Ungeachtet dessen können sich aber die von ihm zu den angeklagten Vorwürfen vorgebrachten Antworten im Rahmen der Beweiswürdigung inhaltlich nicht zu seinen Lasten auswirken, nachdem die Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbar, mehrheitlich stimmig und konstant sowie mit keinen wesentlichen Widersprüchen behaftet sind und darüber hinaus auch seine Erklärungen zum möglichen Grund der Anzeige, wonach die Privatklägerin gefühlsmässig mehr für ihn empfunden habe, nicht als lebensfremd zu bezeichnen sind. Gleiches gilt in analoger Weise für das aktenmässig dokumentierte allgemeine Verhalten des Beschuldigten.

Dies hat zur Folge, dass in einem zweiten und massgeblichen Schritt die Depositionen der Privatklägerin einer Prüfung zu unterziehen sind. In diesem Zusammenhang ist bei der Würdigung der sogenannten Realkennzeichen festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im relevanten Kernbereich als vage, detailarm und vor allem unbeständig erscheinen. Es fällt auf, dass diese durchaus in der Lage ist, ihre Sichtweise und Empfindungen zusammenhängend zu schildern, soweit es sich dabei nicht um den eigentlichen Kernbereich handelt. Im Kernbereich hingegen fehlt der erlebnisbasierte Bezug, wie beispielsweise sensorische Eindrücke, und es sind Störungen in ihrer Darstellung erkennbar, welche sich nicht allein auf allfällige Schamgefühle zurückführen lassen. Des Weiteren liegen zwar Interaktionsschilderungen vor, wie die Wiedergabe von Gesprächen während der angeblichen Übergriffe oder die Darlegung, was sich in den einzelnen Therapiesitzungen nach den inkriminierten Ereignissen ereignet haben soll, allerdings werden diese in den verschiedenen Einvernahmen sehr unterschiedlich wiedergegeben. So hat die Privatklägerin beispielsweise anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsan-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft vom 18. Dezember 2012 ausgeführt, der Beschuldigte habe sie nach dem ersten Vorfall noch ca. 5-10 Minuten weiter massiert, bevor sie gegangen sei (act. 125). Demgegenüber hat sie sowohl vor dem Strafgericht (act. 301) als auch vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5) dargelegt, die Therapiesitzung sei nach dem Vorfall sofort beendet worden. Unklar ist des Weiteren, ob der Beschuldigte bei der Privatklägerin vor dem ersten angeblichen Vorfall eine Nackenmassage durchgeführt hat oder nicht. Während in der ersten Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt X.____, vom 25. September 2012 (act. 53 ff.) noch keine Rede von einer solchen Massage ist, wird diese Sachverhaltsvariante erstmals anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geschildert (act. 123). Von Bedeutung ist sodann, dass die Privatklägerin anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, sie sei beim zweiten angeblichen Übergriff wie beim ersten auf dem Bauch gelegen (Protokoll KG S. 5 und S. 8), während sie in ihren früheren Depositionen ausgesagt hat, sie sei beim zweiten Fall auf dem Rücken gelegen (act. 127). Da auch die Anklageschrift bezüglich des zweiten angeklagten Vorfalls davon ausgeht, dass die Privatklägerin auf Grund ihrer Rückenlage ihren eigenen Schambereich nicht habe einsehen können, erscheint es nach der heutigen Sachverhaltsschilderung durch die Privatklägerin bereits aus formellen Gründen zumindest als fraglich, ob in Beachtung des Akkusationsprinzips gestützt auf die Anklageschrift eine Verurteilung in diesem Punkt überhaupt möglich wäre. Diese Frage kann allerdings angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs offengelassen werden. Die im Zusammenhang mit den zu würdigenden Realkennzeichen von der Privatklägerin ebenfalls vorgebrachten eigenen psychischen Vorgänge, wie insbesondere das Unvermögen, im ersten Moment richtig zu realisieren, was sich eigentlich zugetragen habe (act. 57, Protokoll KG S. 6) stehen sodann im Widerspruch zu ihrem angeblichen Verhalten, wonach sie nach den jeweiligen Übergriffen sofort "stopp" gerufen und die Massage unter- bzw. abgebrochen haben will (act. 57, Protokoll KG S. 6). Das Kantonsgericht gesteht der Privatklägerin durchaus zu, dass weder eine Motivation für eine falsche Anschuldigung noch eine solche für eine grundlose Inanspruchnahme der Körpertherapie ersichtlich sind, woraus sich ableiten lässt, dass aus ihrer Sicht tatsächlich etwas vorgefallen ist, das sie subjektiv als belastend empfunden hat, möglicherweise als Verstoss gegen ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Dies bedeutet aber nicht, dass diese subjektive Wahrheit mit dem tatsächlich Vorgefallenen korrespondiert und darüber hinaus von strafrechtlicher Relevanz ist. In diesem Zusammenhang hat denn auch die Zeugin C.____ deponiert, die Privatklägerin sei mit Symptomen zu ihr gekommen, welche auf eine grenzverletzende Erfahrung hingedeutet hätten (act. 185). Abgesehen von dieser subjektiven und nicht im eigentlichen Sinne medizinisch begründeten Einschätzung stellen die weiteren Ausführungen der Zeugin aber lediglich

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiedergaben davon dar, was ihr von Seiten der Privatklägerin zugetragen worden ist. Insofern mögen die Depositionen der Zeugin aus ihrer Perspektive richtig sein, sie sind jedoch nicht geeignet, etwas über den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin auszusagen.

In einem dritten Schritt muss auch das allgemeine Verhalten der Privatklägerin bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte als unstimmig qualifiziert werden. Es erscheint zwar als verständlich, dass eine Person während einer Befragung aufgrund ihrer Nervosität Mühe mit der zeitlichen Orientierung aufweisen kann, es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass sie auch bei der Anzeigeerstattung, welche die Privatklägerin nach eigenen Angaben erst nach reiflicher Überlegung vorgenommen hat, das angeblich Geschehene zeitlich in keiner Weise einordnen kann. So gibt sie bei der Polizei am 25. September 2012 als Deliktsdatum den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. August 2012 an, obwohl der erste Übergriff bereits im Mai 2012 stattgefunden haben soll (act. 43). Auch sind keine Hinweise aktenkundig, wonach die Privatklägerin eine generelle Unfähigkeit zur zeitlichen Einordnung aufweisen würde, immerhin hat sie das letzte Gespräch mit dem Beschuldigten ziemlich genau und zutreffend auf Ende August 2012 eingrenzen können (act. 59). Ausserdem zeigt die Anfrage der Privatklägerin an den Beschuldigten lediglich einen Tag nach der Anzeigeerstattung, dass die inkriminierten Vorfälle offenbar nicht einschneidend genug gewesen sind, um von einer neuerlichen Kontaktaufnahme zwecks Erhalts eines Kärtchens zur Vergünstigung des Abonnements im Fitnesscenter abzusehen. Gleichermassen ist es wenig verständlich, dass die Privatklägerin trotz des für sie subjektiv belastenden ersten Geschehnisses aus freien Stücken die Therapie fortgeführt und sich dabei freiwillig wieder in die gleiche Situation wie beim angeblichen ersten Vorfall begeben hat. Sollte es tatsächlich zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein, wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass die dabei entstandenen negativen Gefühle die Bequemlichkeit, sich einen neuen Therapeuten suchen zu müssen, überwogen hätten. Dies muss umso mehr gelten, als die Privatklägerin bei der Befragung durch die Polizei ausgeführt hat, dem Beschuldigten angeboten zu haben, sich einen neuen Physiotherapeuten zu suchen, soweit er ein Problem damit habe, sie zu behandeln (act. 57). Für das Kantonsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein allfälliges Problem des Beschuldigten hinsichtlich der Fortführung der Therapie eher zu einem Wechsel des Therapeuten hätte führen sollen als der inkriminierte sexuelle Übergriff und die daraus entstandenen Probleme für die Privatklägerin selbst. Als klares Indiz gegen einen sexuellen Übergriff muss schliesslich das SMS vom 24. Mai 2012 (act. 163) bezeichnet werden. Nicht nur schreibt die Privatklägerin in diesem SMS zwei Tage nach dem angeblichen ersten Vorfall, sie geniesse die Freundschaft zwischen ihr und dem Beschuldigten und hoffe, dass die-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser gleicher Meinung sei, sondern sie schliesst dieses SMS mit einem Smiley, was als aussergewöhnlich bezeichnet werden muss, da dies – wie die Auswertung des Mailverkehrs zwischen den beiden ergeben hat – keineswegs ihrer generellen Höflichkeitsform entsprochen hat.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die zu würdigenden Beweismittel und Indizien in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" nicht geeignet sind, die bestehenden Zweifel am inkriminierten Sachverhalt zu beseitigen, insbesondere lässt sich die bei der Aussageanalyse zu Beginn gestellte Nullhypothese – d.h. die Annahme, dass die Opferaussagen nicht realitätsbegründet sind – angesichts der fehlenden Konstanz und Qualität der Aussagen der Privatklägerin nicht umstossen. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die Darlegungen des Beschuldigten abzustellen und diesen folgend das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2014 in Abweisung der Berufung der Privatklägerin und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, eventualiter der mehrfachen sexuellen Belästigung vollumfänglich zu bestätigen ist.

4. Strafzumessung und Entschädigungsforderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten

Angesichts des mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, eventualiter der mehrfachen sexuellen Belästigung hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der Strafzumessung und der Entschädigungsforderungen der Privatklägerin etwas am angefochtenen Urteil zu ändern. Auf die nach dem erstinstanzlichen Urteil beim Strafgericht eingereichte und von diesem weitergeleitete, nicht substantiierte Entschädigungsforderung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2014 wird im vorliegenden Verfahren zufolge fehlender Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht eingetreten.

5. Kostenentscheid des Kantonsgerichts

Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung der Privatklägerin als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abgewiesen werden – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-sowie Auslagen von CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 4'600.--) zu Lasten des Staates und der Privatklägerin, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls vom Staat zu tragen ist. Des Weiteren wird B.____ eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 3'533.35 (inklusive 6 Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, CHF 63.10 Auslagen und CHF 261.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird schliesslich der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanne Ackermann, ebenfalls zu Lasten des Staates ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote in der Höhe von CHF 2'433.25 (inklusive 3 ¾ Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, CHF 53.-- Auslagen und CHF 180.25 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts des zu bestätigenden vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2014, lautend:

"1. B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, eventualiter mehrfachen sexuellen Belästigung freigesprochen.

2. Die Zivilklage von A.____ betreffend Schadenersatz in der Höhe von Fr. 259.-- sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird abgewiesen.

3. B.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'547.40 zugesprochen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'378.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen zulasten des Staates.

Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT)."

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

wird in Abweisung sowohl der Berufung der Privatklägerin als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

Auf die Entschädigungsforderung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2014 wird nicht eingetreten.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (CHF 4'600.--) zu Lasten des Staates und der Privatklägerin, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls vom Staat zu tragen ist.

III. B.____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'533.35 (inklusive Auslagen und CHF 261.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanne Ackermann, ein Honorar in der Höhe von CHF 2'433.25 (inklusive Auslagen und CHF 180.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 15 2 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.08.2015 460 15 2 (460 2015 2) — Swissrulings