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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.11.2015 460 15 143

3. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,558 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Banden- und gewerbsmässiger, teilweise mehrfach versuchter Diebstahl etc.; i.c. ist ausgesprochene Freiheitsstrafe insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen; Schuldsprüche.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2015 (460 15 143) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger, teilweise mehrfach versuchter Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand banden- und gewerbsmässiger, teilweise mehrfach versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2015 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ des bandenmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 1. September 2010 bis zum 25. Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 55 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Urteilsdispositiv- Ziffer II.1.). Die Verfahren wegen geringfügiger Hehlerei im Anklagepunkt 1.5 (Fälle 15 und 16), wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.13 (Fall 30) und wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.18 (Fälle 46 und 47), wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 1.22 (Fall 2) sowie wegen Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.23 (Fall 3) wurden demgegenüber aufgrund des Eintritts der Verjährung und das Verfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Anklagepunkt 1.17 (Fall 5) infolge Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Urteilsdispositiv-Ziffer II.2.a). A.____ wurde überdies von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.2 (Fall 22), von der Anklage des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 1.17.4 (Fälle 33 und 39), von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.5 (Fall 37), von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.6 (Fall 38), von der Anklage des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Anklagepunkt 2.3.2 (Fälle 33 und 39), von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung im Anklagepunkt 5.4 (Fall 48), von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Anklagepunkt 1.19.2 sowie von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.20 freigesprochen (Urteilsdispositiv-Ziffer II.2.b). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen sowie der gegenüber A.____ erhobenen Zivilforderungen kann auf die Ziffern II.3.a und b sowie VI. des vorinstanzlichen Urteildispositivs verwiesen werden. Schliesslich gingen die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 12‘554.75 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.‒, zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer II.4 des Urteil-Dispositivs), und die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer II.5). Zudem wurden mit gleichem Urteil des Strafgerichts vom 29. Januar 2015 Schuldsprüche und Strafen gegenüber vier weiteren Beschuldigten ausgesprochen, nämlich B.____, C.____, D.____ und E.____. Betreffend der im Einzelnen gegenüber diesen Mitbeschuldigten ausgesprochenen Strafen wird auf das Urteil der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 137 ff., Urteilsdispositiv-Ziffern I., III., IV., und V.) sowie auf Ziffer II.2.7 der vorliegenden Urteils verwiesen. Da hinsichtlich dieser Personen von keiner Seite Berufung erhoben wurde, ist das strafge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtliche Urteil gegenüber den genannten Beurteilten per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Februar 2015 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 2. Juni 2015, die bereits eine Begründung enthält, liess der Beschuldigte Folgendes beantragen: "1. Es sei das Urteil des Strafgerichts vom 29. Januar 2015 insoweit abzuändern, als dass der Berufungskläger zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen sei.

2. Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren vor zweiter Instanz weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Verfahrensakten des Strafgerichts beizuziehen."

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2015 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2015 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft sowie die Beschuldigten B.____, C.____, D.____ und E.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Entsprechend wurde vermerkt, dass das vorstehende Verfahren einzig mit dem Beschuldigten und Berufungskläger A.____ fortgeführt wird. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigen und Berufungskläger A.____ die amtliche Verteidigung mit Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Aeberli sowie Staatsanwalt S.____. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen

I. Formelles Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte am 3. Februar 2015 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihm in der Folge am 13. Mai 2015 schriftlich begründet zugestellt, woraufhin er mittels Eingabe vom 2. Juni 2015 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Beschuldigten erhobenen Rügen sind zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. Juni 2015 bildet einzig die Frage der auszufällenden Strafe, mithin die Strafzumessung, Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, wobei eine Erhöhung der Strafe in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass alle

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht übrigen Erkenntnisse des strafgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

2.1 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich wie dargelegt explizit auf die Bemessung der Strafe, wobei die Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, im Vergleich zu den Mitbeschuldigten C.____, E.____, B.____ und D.____ sei die Strafe deutlich zu hoch ausgefallen. Des Weiteren habe die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu Unrecht verneint.

2.2 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Bei der Überprüfung der Strafzumessung gilt es zu beachten, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwenden kann. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts praxisgemäss nur mit Zurückhaltung ein. 2.3 a) Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des bandenmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch schuldig gemacht. b) Die Vorinstanz ging zutreffend vom bandenmässigen Diebstahl als schwerste Straftat aus (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 121), welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (Art. 139 Ziffer 3 StGB). c) Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht. d) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des bandenmässigen Diebstahls das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend gilt es hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 14 Diebstählen eine relativ grosse Deliktsserie bandenmässig begangen hat. Allerdings erscheint die dem Beschuldigten zuzurechnende Gesamtdeliktssumme von mindestens CHF 9‘300.‒ nicht als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass A.____ und seine Mittäter bei ihren Einbrüchen eher dilettantisch vorgegangen sind. Von professionellem Einbruchdiebstahl ist daher nicht auszugehen, genauso wenig von Kriminaltourismus. e) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die Willensrichtung der Taten straferhöhend zu bewerten, da der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nahe legen würden, dass dem Beschuldigten bei der Begehung dieser Tat nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. Allerdings ist seine Delinquenz wohl zu grossen Anteilen auf eine "Kicksuche" und in untergeordnetem Masse auch auf eine gewisse Gruppendynamik zurückzuführen. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Gestützt auf diese Erwägungen ist bezüglich des bandenmässigen Diebstahls von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu sanktionieren wäre. 2.4 Diese Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung deutlich zu erhöhen. Der Beschuldigte hat in massgeblicher Rolle bei einem völlig grundlosen, brutalen und daher in keiner Weise tolerierbaren Angriff im öffentlichen Raum mitgewirkt. Dabei hat er am Tatort im Tram, unmittelbar hinter der Führerkabine, als Erster auf das unbeteiligte und durch puren Zufall ausgewählte Opfer eingeschlagen und zwar so lange, bis dieses aufgrund der Attacken zusammengebrochen ist. Der Beschuldigte hat hierbei seinen Aggressionen hemmungslos freien Lauf gelassen und mit seinem Handeln erhebliches Gefährdungspotential offenbart, da ihn weder der Ort der Aktion noch die Anwesenheit des Tramführers von seinem äusserst verwerflichen Tun abhalten konnten. Mithin ist die deutlich straferhöhende Berücksichtigung des Angriffs des Beschuldigten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zudem ist die Einsatzstrafe wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung zum Gebrauch ebenfalls – allerdings nur in geringerem Ausmass – zu erhöhen. All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren.

2.5 a) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 121 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Beschuldigte war bis zum strafgerichtlichen Entscheid nicht vorbestraft (vgl. act. 189 ff.), was die Vorinstanz zutreffend als neutral bewertet hat. Allerdings hat sich A.____ nur drei Wochen seit dem erstinstanzlichen Urteil wiederum strafbar gemacht, so dass der vom Kantonsgericht angeforderte Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2015 nunmehr eine Vorstrafe aufweist: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2015 wurde der Beschuldigte der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt. Ebenso zutreffend wurde von den Vorderrichtern straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens und erst recht, nachdem er aus der beinahe zwei Monate dauernden Untersuchungshaft entlassen worden war, in gravierender Weise weiter delinquiert hat, indem er den erwähnten Angriff auf I.____ begangen hat. b) Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er gegenwärtig noch als Sanitär und Spengler angestellt sei, jedoch seine Freizeit hauptsächlich für die geplante selbständige Erwerbstätigkeit im selben Beruf verwende, wobei dieses Projekt bereits gut angelaufen sei (vgl. Prot. S. 6 ff.).

2.6 a) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff.). b) Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten mittlerweile sowohl von einer gewissen Reue und Einsicht als auch einer weitgehenden Geständigkeit im eigentlichen Sinne auszugehen sei, zumal er teils auch ihm nicht nachgewiesene Delikte eingestanden habe. Durch dieses Verhalten hat er das vorliegende Strafverfahren effektiv vereinfacht, was zu einer merklichen Strafminderung zu führen hat. c) Soweit der Beschuldigte sinngemäss zufolge seiner angestrebten Selbstständigkeit eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend macht, erweisen sich seine Argumente indes als nicht stichhaltig. Voraussichtlich wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gewährt werden, eine ihm auferlegte kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Rahmen eines Electronic Monitorings zu vollziehen. Sofern dadurch schlussendlich effektiv eine leichte Verzögerung des Aufbaus seiner Selbständigkeit als Spengler und Sanitär entstehen sollte, so ist diese in einem absolut überschaubaren Zeitrahmen eintretende Beeinträchtigung ohne Weiteres als Konsequenz seiner Delikte von ihm hinzunehmen. 2.7 a) Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafe sei im Vergleich zu seinen Mitbeschuldigten zu hoch ausgefallen. Sie macht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in diesem Zusammenhang geltend, alle Beschuldigten hätten sich in mehr oder weniger ähnlichem Umfang des bandenmässigen oder des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung und Hehlerei strafbar gemacht. Ohne die Taten des Berufungsklägers verharmlosen zu wollen, sei es dennoch stossend, dass der Mitbeschuldigte C.____, welcher sich am 23. Juni 2010 mit seinem Personenwagen mit der Polizei eine Verfolgungsjagd geliefert habe und dabei mit 80 bis 100 km/h durch die Basler Innenstadt gefahren sei, am Schluss mit einer deutlich milderen Strafe als der Beschuldigte davongekommen sei. Ebenso seien die Mitangeklagten B.____ und D.____ von der Vorinstanz bei der Strafzumessung mit deutlich mehr Wohlwollen bedacht worden als der Beschuldigte, obwohl sie ihren Bekannten F.____ in einen Hinterhalt gelockt und spitalreif verprügelt hätten. b) Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, führt dies zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191, E. 3.2). Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB besonders begründet werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 5. Mai 1998, Nr. 6S.106/1997, noch zu Art. 63 aStGB). Es ist jedoch offenkundig, dass Vergleiche von Strafurteilen sehr schwierig sind. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid in Bestätigung seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteil vom 22. August 2000, Nr. 6S.94/2000), führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit der Strafen. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind auch Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Gerichts. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden (so eingehend BGE 123 150, E. 2a mit Verweisen). Nur eine auffallend hohe Strafe eines Mittäters kann somit korrigiert werden (vgl. u.a. BGE 121 IV 205 ff.).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Bei genauer Betrachtung zeigt sich im vorliegenden Fall, dass sich die von den Mitbeschuldigten begangenen Delikte in wesentlichen Punkten – namentlich hinsichtlich des Sachverhaltes – deutlich von denjenigen des Beschuldigten unterscheiden, sodass die Urteile nur sehr bedingt miteinander vergleichbar sind. d) Betreffend G.____ ist festzustellen, dass dieser im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Im Unterschied zum Beschuldigten hat er somit keinen bandenmässigen Diebstahl und überdies keine Gewaltdelikte begangen. Somit fällt bei ihm bereits die Einsatzstrafe wesentlich tiefer aus, weswegen das Aussprechen einer milderen Strafe als beim Beschuldigten als absolut nachvollziehbar erscheint. e) Dasselbe gilt sinngemäss für E.____, der zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, aber im Vergleich zum Beschuldigten ebenfalls weder einen bandenmässigen Diebstahl noch Gewaltdelikte begangen hat. f) Die Höhe der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von 15 Monaten, die D.____ auferlegt wurde, lässt sich zunächst ebenso mit dem Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mithin eine halb so hohe Strafandrohung wie der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 3 StGB vorsieht, erklären. Massgebender Unterschied zwischen den Anklagepunkten 5.1 und 5.4 ist bezüglich der Strafzumessung die Tatsache, dass im Anklagepunkt 5.1 die Mitangeklagten B.____ und D.____ bei ihren Taten bloss eine Nebenrolle einnahmen und nicht aktiv gewalttätig waren, während der Berufungskläger als aktiver Haupttäter im Anklagepunkt 5.4 in Erscheinung trat, indem er dem Opfer den ersten Schlag verabreichte und weitere folgen liess. Folgerichtig wurden B.____ und D.____ nicht wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs, sondern wegen Nötigung und Angriffs verurteilt. Ferner unterscheiden sich die beiden Fälle dadurch, dass dem Berufungskläger das Opfer nicht bekannt war und die Aktion in einem Tram stattfand, in dem sich weitere Personen aufhielten, weswegen ein ungleich höheres Gefährdungspotential für Dritte vorlag. g) Der Mitbeschuldigte B.____ wurde des bandenmässigen Diebstahls, des Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung zum Gebrauch, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Seine Delikte erscheinen sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf die Schwere als in etwa mit denjenigen des Beschuldigten vergleichbar. Allerdings wurde zuvor bereits aufgezeigt, dass vorliegend von Bedeutung ist, dass B.____ im Rahmen des Angriffs vom 20. März 2010 (Anklagepunkt 5.1) nicht selber aktiv zugeschlagen hat. Überdies ist gegenüber B.____ eine unbedingte

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen worden, was im Ergebnis eine ungleich härtere Strafe als die teilbedingte Sanktion des Berufungsklägers darstellt. Ferner wurde bezüglich B.____ sogar eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, was als einschneidender Eingriff erscheint. Insofern läuft das Argument des Berufungsklägers, wonach B.____ bei der Strafzumessung mit "deutlich mehr Wohlwollen bedacht" worden sei, ins Leere. h) Soweit der Beschuldigte überdies einwendet, er habe als einziger der Beschuldigten eine Ausbildung abgeschlossen und eine Festanstellung gefunden, so dient diese Errungenschaft zunächst vorwiegend ihm selbst und ist deshalb in nur sehr untergeordnetem Masse bei der Strafzumessung überhaupt zu berücksichtigen. Bezüglich der aktuellen Arbeitssituation der Beschuldigten, die nicht Berufung erhoben haben, liegen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts überdies keine Informationen vor. Selbst wenn der Einwand des Beschuldigten zutreffen sollte, würde sich dies aber nicht entscheidend zu seinen Gunsten auswirken, sodass seine Argumentation nicht durchzudringen vermag. i) Als unzutreffend erweist sich der Einwand des Beschuldigten, während die anderen Angeklagten bei ihren Ausführungen vor Strafgericht primär ihre eigene Situation in den Vordergrund gestellt hätten, sei er der Einzige, der gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden und auch gegenüber dem Gericht aufrichtige Reue und Einsicht bekundet habe. Die letzten Worte aller Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts liegen inhaltlich sehr nahe beieinander, wobei sämtliche Mitbeschuldigten klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie aus ihren Fehlern zu lernen gedenken. C.____ schloss sich ausdrücklich den Worten des Beschuldigten an (vgl. act. 9199 f.). 2.8 a) Die Vorinstanz hat erwogen, es liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, da es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit mehreren Beschuldigten und einer grösseren Anzahl involvierter Personen gehandelt habe. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte und bringt vor, es werde zwar nicht bestritten, dass es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt habe. Dennoch lasse sich die Verfahrensdauer von mehr als 4 Jahren nicht rechtfertigen. b) Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1; BGE 124 I 139, E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; BGE 124 IV 139, E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; BGE 124 I 139, E. 2c mit Hinweisen; Urteile 6B_670/2009 vom 17. November 2009, E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007, E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 179). c) Der vorliegende Fallkomplex "H.____" mit insgesamt 27 Beschuldigten und rund 200 zu untersuchenden Vorfällen erscheint zweifellos als äusserst umfangreich und komplex, was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Ferner lässt sich in diesem Verfahren keine Untätigkeit einer verfahrensleitenden Behörde von mindestens 13 Monaten feststellen. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass zahlreiche Beschuldigte, insbesondere auch A.____, während des laufenden Verfahrens ihre Delinquenz fortgesetzt haben, womit sie zur Erhöhung der Verfahrensdauer aktiv beigetragen haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine andere Kammer des Strafgerichts, die eine andere Tätergruppe in demselben Verfahrenskomplex zu beurteilen hatte, in jenem Fall eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht hat: Zum einen ist dieses Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei sich die von der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren erhobene Berufung unter anderem explizit gegen die durch die Fünferkammer bejahte Verletzung des Beschleunigungsgebots richtet. Zum anderen ist das Kantonsgericht aufgrund des der Strafzumessung immanenten lndividualisierungsgrundsatzes (vgl. dazu BGE 123 lV 150) ohnehin nicht an die Urteile anderer Gerichte, weder ausser- noch innerkantonal, gebunden. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber der Umstand, dass das gegen den weitgehend geständigen und grösstenteils noch sehr jungen Beschuldigten geführte Strafverfahren mit mehr als vier Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil nichtsdestotrotz lange gedauert hat, im Rahmen der normalen Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

2.9 In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie im Quervergleich zu den Strafen der Mittäter und unter leicht strafmindernder Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zwar eher am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen ist. Da eine Erhöhung des Strafmasses aus strafprozessualen Gründen wegen des Verschlechterungsgebots vorliegend, wie dargelegt wurde, ohnehin nicht zur Debatte steht, ist das vorinstanzliche Strafmass folgerichtig zu bestätigen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Gegenüber dem Beschuldigten ist von der Vorinstanz mit einem Anteil von 6 Monaten die geringstmögliche unbedingte Strafe (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) sowie mit 2 Jahren lediglich die Mindestprobezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) ausgesprochen worden. In Beachtung des Verbots der "reformatio in peius" und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist demnach die vorinstanzliche Strafe zu bestätigen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wie dargelegt wurde, ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'150.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.‒, dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Advokaten, Dr. Matthias Aeberli, ein Honorar gemäss der als angemessen erscheinenden Honorarnote vom 2. November 2015 zuzüglich des Aufwands für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von CHF 3‘753.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 300.25), somit insgesamt CHF 4‘053.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015, auszugsweise lautend: "II. A.____

1. a) A.____ wird des bandenmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch schuldig gesprochen und verurteilt,

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon 6 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der vom 1. September 2010 bis zum 25. Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 55 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, alt Art. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. a) Die Verfahren wegen geringfügiger Hehlerei im Anklagepunkt 1.5 (Fälle 15 und 16), wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.13 (Fall 30) und wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.18 (Fälle 46 und 47), wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 1.22 (Fall 2) sowie wegen Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.23 (Fall 3) werden aufgrund des Eintritts der Verjährung und das Verfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Anklagepunkt 1.17 (Fall 5) infolge Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

b) A.____ wird von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.2 (Fall 22), von der Anklage des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 1.17.4 (Fälle 33 und 39), von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.5 (Fall 37), von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 1.17.6 (Fall 38), von der Anklage des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Anklagepunkt 2.3.2 (Fälle 33 und 39) und von der Anklage der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht versuchten schweren Körperverletzung im Anklagepunkt 5.4 (Fall 48) sowie von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Anklagepunkt 1.19.2 und von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung im Anklagepunkt 1.20 freigesprochen.

3. a) […]

b) Für den Entscheid über das sichergestellte Vorhängeschloss mit Metallbolzen wird auf die vorstehende Ziff. I.4.c verwiesen.

4. A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF12‘554.75 und der Gerichtsgebühr von CHF5‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.____ in Höhe von insgesamt CHF12‘522.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6‘000.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 150.‒, somit total CHF 6‘150.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Dem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Matthias Aeberli wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3‘753.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 300.25), somit insgesamt CHF 4‘053.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 15 143 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.11.2015 460 15 143 — Swissrulings