Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2015 (460 15 111) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln / Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. März 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. März 2015 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 30. Oktober 2013 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.-- (im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'112.-und der reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 800.--) auf den Betrag von insgesamt CHF 1'912.-- festgelegt. Diese Kosten wurden dem Prozessausgang folgend in den Erwägungen dem Beschuldigten auferlegt, ohne dass diese Regelung jedoch aufgrund eines offensichtlichen Versehens ihren Niederschlag im Dispositiv fand. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. März 2015 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. März 2015 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 führte der Beschuldigte Folgendes aus: Das Urteil werde vollumfänglich angefochten (Ziff. 1), und er sei vom mehrfachen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises freizusprechen (Ziff. 2). Ebenso sei er von der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h freizusprechen, wobei er mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.-- zu bestrafen sei (Ziff. 3). Im Fall der Geschwindigkeitsübertretung werde beantragt, dass verbindlich abgeklärt werde, welche Höchstgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung am 18. November 2012 gegolten habe (Ziff. 4). Mit der Berufungsbegründung würden Fotos eingereicht, welche mit einer Datumsanzeige versehen seien und nachweisen würden, dass der Streckenabschnitt mit keiner Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen sei. Es werde beantragt, die Fotos als Beweismittel zuzulassen (Ziff. 5). Weitere Beweisanträge würden nicht gestellt (Ziff. 6); dies alles unter o/e Kostenfolge des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Ziff. 7). In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juni 2015 stellte der Berufungskläger sodann folgende Rechtsbegehren: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie von der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei er mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.-- wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von maximal 5 km/h zu verurteilen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Ziff. 3).
C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juli 2015 die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.
D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sind der Beschuldigte sowie dessen Rechtsvertreter Advokat Bruno Muggli anwesend; die Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2015 von der Teilnahme dispensiert worden. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Formelles und Verfahrensgegenstand
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.
1.2 Angesichts der Tatsache, wonach der Beschuldigte das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. März 2015 vollumfänglich anficht, sind im vorliegenden Verfahren sowohl die erstinstanzlichen Schuldsprüche als auch die Strafzumessung und die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu prüfen. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Stellungnahmen der Parteien
2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, indem sowohl die Staatsanwaltschaft ihren Pflichten zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei als auch die Vorinstanz die geltend gemachten Rügen nicht habe weiter prüfen wollen, könne insgesamt nicht von einem Urteil auf der Basis von Beweisen ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Vorwurf erhoben werden, dass das Strafgericht sich lediglich von Vermutungen und Unterstellungen habe leiten lassen und damit willkürlich gehandelt habe. Hinsichtlich des Anklagepunktes der Geschwindigkeitsübertretung sei darauf hinzuweisen, dass das Erscheinungsbild sowie die Verbindungs-Signalisation den fraglichen Streckenabschnitt als Autostrasse erscheinen liessen, unabhängig davon, ob er dementsprechend signalisiert gewesen sei oder nicht. So habe es sich um einen richtungsgetrennten Streckenabschnitt gehandelt, welcher mit zwei Spuren und einem Pannenstreifen ausgestattet gewesen sei und als Zubringer zwischen der kantonalen Autobahn A22 und der Bundesautobahn A2 gedient habe. Nachdem keine Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen sei, habe demnach die auf der Autostrasse generell geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten, weshalb dem Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h angelastet werden könne. Abgesehen davon seien die Bedenken über die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung nach wie vor nicht ausgeräumt, namentlich könnten nicht sämtliche Fehlleistungen der Polizei damit ent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigt werden, dass sie nicht relevant gewesen seien. In Bezug auf den Anklagevorwurf des mehrfachen Führens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzuges sei davon auszugehen, dass von einem Laien die Durchführung des Administrativverfahrens noch vor der Rechtskraft des eigentlichen Strafbefehls nicht zu verstehen sei. Aufgrund des Schreibens vom 5. März 2012 bezüglich des rechtlichen Gehörs habe der Beschuldigte zwar seinen Ausweis einschicken wollen und ihn zu diesem Zweck in einem Kuvert bei sich zu Hause deponiert. Er habe dann aber nicht damit gerechnet, dass seine damalige Lebenspartnerin den Brief zur Post bringe, weshalb keine freiwillige Rückgabe des Führerausweises vorgelegen und er auch nicht habe wissen können, dass der Führerausweisentzug bereits begonnen habe. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, weshalb im Ergebnis kein positiver Beweis für das Fahren während der Entzugsdauer mit Kenntnis der Einsendung des Führerausweises vorliege.
2.2 Diesen Argumenten entgegnet die Staatsanwaltschaft, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte in gutem Glauben und Vertrauen auf die Gesamtsituation habe davon ausgehen dürfen, sich auf einer Autostrasse zu befinden. Ein solcher Glaube widerspreche den dokumentierten örtlichen Gegebenheiten sowie der Signalisation. Aus dem Eichzertifikat, der Videoaufzeichnung und der Kopie der Vorderseite des Messprotokolls ergebe sich, dass mit einem ordentlich gewarteten und korrekt in Betrieb genommenen Gerät eine Bruttogeschwindigkeit von 109 km/h gemessen und diese anschliessend richtig auf das Protokoll übertragen worden sei. Daran ändere auch nichts, dass die Kontrolle durch mehrere Polizisten erfolgt und unterschiedliche Kugelschreiberfarben verwendet worden seien. Ebenso wenig vermöge der Übertrag eines falschen Eichdatums am Beweiswert der Messung etwas zu ändern. Hinsichtlich des Anklagepunktes des mehrfachen Führens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzuges sei dem Beschuldigten am 5. März 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dieses weise mehrfach und verständlich darauf hin, dass der Entzug mit dem Einsendedatum zu laufen beginne. Insofern könne sich der Beschuldigte nicht auf den Standpunkt stellen, gemeint zu haben, der Entzug laufe erst ab dem Erhalt der entsprechenden Verfügung. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach dessen damalige Lebenspartnerin am 19. März 2012 den Führerausweis ohne sein Wissen eingesendet habe, sei unter Berücksichtigung des Rapports der Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2012 sowie dessen E-Mail vom 9. Mai 2012 als Schutzbehauptung zu werten. In diesem Zusammenhang habe überdies der Sachbearbeiter der Polizei in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 festgehalten, der Beschuldigte habe angegeben, er wisse, dass er seinen Führerschein nach Lausen geschickt habe, er sei aber der Meinung, dass
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht er noch eine schriftliche Bestätigung erhalten werde. Auch aus den Aussagen der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Danach habe es zum normalen Ablauf gehört, dass adressierte Post in der Ablage durch sie abgeschickt worden sei. Schliesslich erscheine es auch nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte vom 19. März 2012 bis zum 28. März 2012 nichts vom Verschwinden des Kuverts gemerkt haben wolle, selbst wenn die Einsendung tatsächlich ohne dessen Wissen vorgenommen worden sein sollte.
3. Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
3.1 Nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h (lit. b) sowie auf Autostrassen 100 km/h (lit. c). In Ziffer 1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, er habe am 18. November 2012 auf der B.____strasse in C.____ in Fahrtrichtung D.____ mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h um 45 km/h überschritten (gemessene Geschwindigkeit 109 km/h, rechtlich relevante Geschwindigkeit 105 km/h). In Abweichung dazu hat das Strafgericht den Sachverhalt dahingehend korrigiert, dass am Messort von der ausserorts allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen sei. Angesichts des Verbots der Schlechterstellung des Berufungsklägers, der sogenannten "reformatio in peius", ist die Feststellung der Vorinstanz für das Kantonsgericht im vorliegenden Berufungsverfahren verbindlich. Demgegenüber vertritt der Berufungskläger im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine Autostrasse gehandelt habe, weshalb von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen sei.
3.2 Hinsichtlich der vom Beschuldigten erstinstanzlich bemängelten Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung wird an vorliegender Stelle – nachdem im Berufungsverfahren diesbezüglich keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Strafgerichts stattgefunden hat – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden und ausführlichen Abklärungen und Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. I.1.2. S. 7 f.), welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Einwand, wonach es sich beim fraglichen Streckenab-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnitt um eine Autostrasse gehandelt haben soll, wird vom Beschuldigten erstmalig anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung und sodann wieder im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht vorgebracht und findet keinerlei Stütze in den Akten. Nach Art. 1 Abs. 6 SSV sind Autostrassen die mit dem Signal "Autostrasse" gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten. Gemäss Art. 45 Abs. 1 SSV kennzeichnet das Signal "Autostrasse" dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen, auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autostrassen gelten; die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Das Signal "Ende der Autostrasse" zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Gestützt auf Art. 84 Abs. 4 SSV wird ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug in der Regel als Autostrasse signalisiert. Gemäss Art. 22 Abs. 5 SSV ist auf Autostrassen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit Signalen anzuzeigen. Nach Art. 1 Abs. 3 VRV sind Autostrassen die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 3bis VRV gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ab dem Signal "Autostrasse" und endet beim Signal "Ende der Autostrasse". In casu ist gestützt auf die Projektpläne zur Signalisierung und Markierung des Bereichs "E.____" der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Tiefbauamt, zu konstatieren, dass im fraglichen Strassenabschnitt zu keinem Zeitpunkt ein Signal vorhanden gewesen ist, welches ihn in irgendeiner Weise als Autostrasse mit einer allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gekennzeichnet hätte. Nach Art. 1 Abs. 6 SSV, Art. 22 Abs. 5 SSV und Art. 45 Abs. 1 SSV stellt ein Strassenabschnitt ohne das Signal "Autostrasse" sowie ohne die entsprechende Signalisation der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von Gesetzes wegen keine Autostrasse dar. Infolgedessen hat das Signal "Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h" nach der Ausfahrt aus dem Kreisel "E.____" lediglich zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausserortsbereich von 80 km/h geführt. An diesem Resultat vermag auch die Tatsache, wonach der fragliche Strassenabschnitt richtungsgetrennte Fahrbahnen mit Pannenstreifen aufgewiesen hat, nichts zu ändern. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim betreffenden Streckenabschnitt nicht ausschliesslich um einen Zubringer zur Autobahn A2 Richtung D.____ bzw. F.____ gehandelt hat und immer noch handelt, sondern gleichermassen um eine Verbindungsstrasse zwischen den Gemeinden G.____ bzw. C.____ und H.____ bzw. C.____ "I.____". Angesichts der damaligen Grossbaustelle im Zuge der Erstellung der Umfahrungsstrasse J.____ A22 inklusive dem Bereich vor und nach dem Kreisel "E.____" mit bautechnisch bedingten häufig wechselnden Verkehrssituationen müsste die Installation einer Autostrasse auf dem bis zum nächsten Kreisel nur kurzen fraglichen Abschnitt nachgerade als
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abwegig bezeichnet werden. Nebenbei bemerkt endet seit dem Abschluss aller Bauarbeiten die kantonale Autobahn A22 von K.____ her kommend entweder vor der Kreiselzufahrt "E.____" in Fahrtrichtung C.____ oder dann nach der Unterführung unter dem Kreisel hindurch in Fahrtrichtung H.____ bzw. Autobahnzubringer A2, und der fragliche Streckenabschnitt stellt auch zum heutigen Zeitpunkt lediglich eine Hauptstrasse im Ausserortsbereich dar.
Gemäss diesen Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Ausserortsbereich, in welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zulässig ist, seinen Personenwagen nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h mit einer rechtlich massgeblichen Geschwindigkeit von 105 km/h gelenkt hat, was eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h darstellt und nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG zu sanktionieren ist. Demzufolge ist der Berufungskläger in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig zu erklären.
4. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
4.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, dieser habe am 28. März 2012 in G.____ einen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung der Administrativbehörde Basel-Landschaft vom 23. März 2012 für den Zeitraum von einem Monat (19. März 2012 bis 18. April 2012) entzogen worden sei. Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 19. März 2012 bis zur Kontrolle am 28. März 2012 trotz Entzugs des Führerausweises täglich ein Motorfahrzeug gelenkt. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten, allerdings macht er geltend, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Führerausweisentzug bereits begonnen habe.
4.2 Der Beschuldigte bringt im Verlaufe der Strafuntersuchung zwei unterschiedliche Begründungen vor, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass er zum fraglichen Zeitpunkt über eine Fahrerlaubnis verfügt habe. In der ersten, früheren Variante gibt er an, er habe zwar gewusst, dass sein Führerausweis eingesendet worden sei, er habe aber gedacht, der Entzug trete erst nach einer schriftlichen Bestätigung in Kraft. In der zweiten, neueren Variante macht er geltend, seine damalige Freundin habe den Führerausweis ohne sein Wissen an die zuständige Behörde geschickt. Die erste Variante wird gestützt durch den Rapport der Polizei Basel-Landschaft,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Posten G.____, vom 3. April 2012 (act. 43 ff.), in welchem festgehalten wird, der Beschuldigte habe anlässlich der Kontrolle angegeben, er habe den Führerschein letzte Woche an die Administrativbehörde in Lausen eingesendet, da gegen ihn ein einmonatiger Führerscheinentzug verfügt worden sei, wobei er geglaubt habe, dass dieser Entzug erst nach einer schriftlichen Bestätigung seitens der Behörden in Kraft trete. Für diese Variante spricht ebenso die Sachverhaltsanerkennung vom 28. März 2012 (act. 47), worin der Beschuldigte darlegt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Führerscheinentzug nicht erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung, sondern schon beim Einsenden sofort in Kraft trete; da er in die Ferien fahre, habe er den Führerschein dann abgeben wollen. Des Weiteren hat der Beschuldigte in seiner E-Mail an seinen Rechtsanwalt vom 9. Mai 2012 (act. 69 ff.) den Ablauf der Geschehnisse auszugsweise so dargelegt, dass er den beiden Polizisten anlässlich der Kontrolle erklärt habe, dass der Führerausweis von seiner Freundin aus Versehen eingeschickt worden sei, und er noch keine Bestätigung erhalten habe. Abgerundet wird dieses Bild durch den Bericht der Polizei Basel- Landschaft, Bereitschaftselement SIPO, vom 17. Dezember 2012 (act. 123 f.), welcher zwar keinen eigentlichen Beweis darstellt, zumal der Sachbearbeiter Polizist K.____ darlegt, er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern, aber zumindest im Sinne eines Indizes zu würdigen ist. In diesem Bericht führt der rapportierende Polizeibeamte aus, der Beschuldigte habe angegeben, er habe gewusst, dass sein Führerschein nach Lausen geschickt worden sei, er sei aber der Meinung gewesen, dass er noch eine schriftliche Bestätigung erhalte. Die zweite Variante bringt der Berufungskläger erstmals anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012 (act. 105 ff.) und sodann während der Verfahren vor dem Strafgericht vom 23. März 2015 (act. 607 ff.) sowie dem heutigen Verfahren vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4 ff.) vor.
Beide vom Beschuldigten vorgebrachten Varianten erweisen sich indes nicht als stichhaltig, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist dem Berufungskläger zuzugestehen, dass es eine Besonderheit des Administrativverfahrens im Strassenverkehrsrecht darstellt, dass die Administrativbehörde schon vor dem allfälligen Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls durch die Strafbehörde und bereits zwei Tage nach der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung am 3. März 2012 den Warnungsentzug des Führerausweises angekündigt hat. Ungeachtet dieser Eigenart des Verfahrens ist jedoch festzustellen, dass sich das fragliche Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 5. März 2012 zum rechtlichen Gehör (act. 49 f.) auch für einen juristischen Laien als inhaltlich hinreichend klar erweist. Darin wird unter dem Titel "Warnungsentzug des Führerausweises" in Ziffer 3 festgehalten: "Der Entzug
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beginnt mit Wirkung ab Abgabedatum (in der Regel bis spätestens 50 Tage ab diesem Schreiben)." Zusätzlich wird unter dem Titel "Hinweise" Folgendes ausgeführt: "Der Führerausweis kann ab sofort, schon vor Erlass der Verfügung, zum Vollzug abgegeben werden. Das Fahrverbot beginnt mit der Einsendung per eingeschriebener Post an die Polizei. Die vorzeitige Abgabe wird Ihnen in der Verfügung bestätigt." Das Schreiben zum rechtlichen Gehör hält somit unmissverständlich fest, dass das Fahrverbot bereits mit der Einsendung des Führerausweises beginnt und diese vorzeitige Abgabe lediglich noch verfügungsweise bestätigt wird. Folgerichtig wird in der eigentlichen Verfügung zum Warnungsentzug vom 23. März 2012 (act. 53 f.) in Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass der Entzug seit dem 19. März 2012 läuft und bis zum 18. April 2012 dauert. Sollte also die erste Sachverhaltsvariante zutreffend und der Führerausweis mit Wissen des Beschuldigten eingesendet worden sein, dann hat dieser keinerlei begründete und entschuldbare Veranlassung gehabt, zu glauben, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28. März 2012 über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt hat. Sollte hingegen die zweite Sachverhaltsvariante, wonach der Beschuldigte keine Kenntnis von der Einsendung seines Führerausweises durch seine damalige Lebenspartnerin gehabt habe, korrekt sein, ist auf deren Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. August 2012 (act. 85 ff.) zu verweisen, anlässlich welcher L.____ erstens dargelegt hat, dass sie zu Hause eine Ablage gehabt hätten, wo die Briefe bereit gestellt worden seien, um sie auf die Post zu bringen, und zweitens deponiert hat, es sei bei ihnen normal gewesen, dass sie ein adressiertes Kuvert mitgenommen habe, wenn es in dieser Ablage gelegen habe. Gestützt auf diese klaren Aussagen hat der Beschuldigte also wissen oder zumindest damit rechnen müssen, dass das von ihm in diese Ablage gelegte, adressierte und verschlossene Kuvert mit seinem Führerausweis von seiner damaligen Partnerin früher oder später mitgenommen und abgeschickt wird. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sie ausgerechnet dieses Kuvert im Sinne einer absoluten Ausnahme abgeschickt hat. Wenn es nicht die Absicht des Berufungsklägers gewesen ist, dass der Umschlag mit seinem Führerschein an die Administrativbehörde gesendet wird, hätte von vornherein keine Veranlassung bestanden, das Kuvert zu verschliessen, zu adressieren und in die Ablage, in welcher die üblicherweise zu verschickende Post aufbewahrt worden ist, zu legen bzw. darin zu belassen. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten, wenn er die Einsendung seines Führerausweises entgegen seinem ersten Entschluss nicht gewollt hätte, anzulasten, dass er seine damalige Partnerin über seinen Meinungswechsel nicht informiert und sie nicht entsprechend instruiert und zudem während immerhin zehn Tagen auch nicht kontrolliert hat, ob sich sein Ausweis noch in seinem Herrschaftsbereich befindet; dies notabene trotz seiner Pflicht, den Führerausweis während seiner täglichen Fahrten ständig auf sich zu tragen, was jedem Automobilisten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bekannt ist. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass entgegen der Aussagen seiner damaligen Freundin der Aufbewahrungsort des Umschlags nicht als generelle Postablage gedient haben sollte, ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit dem Einpacken seines Führerausweises in ein adressiertes und verschlossenes Kuvert und dem Deponieren an einer gemeinsam benutzten Ablage aus seiner Sicht mit Ausnahme des eigentlichen Verschickens alles Nötige veranlasst hat, um seinen Führerausweis tatsächlich abzugeben, weshalb er unter den gegebenen Umständen umso mehr hätte sicherstellen müssen, dass kein "versehentliches" Versenden des Kuverts erfolgt bzw. dass er die Kontrolle über seinen Führerschein inne hat. Das Argument, wonach er wegen eines Unfalls seiner Mitarbeiterin das Kuvert mit seinem Führerausweis vergessen habe, findet – abgesehen davon, dass es ihn nicht von seiner Verantwortung, zu jeder Zeit Kenntnis über den Verbleib seines Führerausweises haben zu müssen, entbindet – keine Stütze in den Akten und muss als unbewiesene Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte keine Gründe darlegen kann, welche ihn zu entlasten vermöchten.
Nachdem schliesslich vom Beschuldigten zugestanden ist, dass er in der Zeit vom 19. März 2012 bis zur Kontrolle am 28. März 2012 täglich ein Motorfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitze eines Führerscheins zu sein, ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten, gestützt worauf sowohl der objektive als nach den vorgängigen Erwägungen auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt sind. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig zu erklären.
5. Strafzumessung
5.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken, und das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
5.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht der Beschuldigte lediglich geltend, dass er aufgrund einer gegenüber der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung von Schuld und Strafe freizusprechen bzw. eventualiter wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von maximal 5 km/h zu einer Ordnungsbusse von CHF 40.-- zu verurteilen sei. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das im Strafpunkt zu bestätigende Urteil der Vorinstanz wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 95 Abs. 1 SVG bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder bei einer Geldstrafe zwischen einem Tagessatz und 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) zu liegen kommt, und die einfache Verletzung von Verkehrsregeln als Übertretung gestützt auf aArt. 90 Ziff. 1 SVG zwingend mit einer Busse zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Demgegenüber sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2014 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt worden ist, und er die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem 20. Februar 2014 begangen hat, ist bei der Strafzumessung Art. 49 Abs. 2 StGB zu beachten. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht nunmehr die Strafe für die inkriminierten Taten unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb des abstrakten Strafrahmens festzusetzen. Straferhöhend zu berücksichtigen ist beim Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, dass der Beschuldigte seit dem Entzug bis zu seiner zufälligen Anhaltung ohne entschuldbaren Grund täglich mit seinem Personenwagen unterwegs gewesen ist. Andererseits ist ihm zugute zu halten, dass er diese naturgemäss nur schwer zu beweisende Tatsache bei erster Gelegenheit eingestanden hat. Bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung ist erschwerend zu erwägen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten hat, und diese Geschwindigkeitsüberschreitung während der Hängigkeit des Verfahrens betreffend den Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises stattgefunden hat, wobei letzteres Verfahren wiederum auf einer am 3. März 2012 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung basiert. Zudem kann der Beschuldigte wiederum keinen Grund darlegen, welcher die überhöhte Geschwindigkeit in irgendeiner Weise rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite wird dem Berufungskläger abgesehen von der einfachen Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Last gelegt. In Bezug auf beide Delikte ist sodann keine Reue oder Einsicht erkennbar. Im Rahmen der besonderen Täterkomponenten ist festzustellen, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung rechtfertigen würden; namentlich liegen die vom Appellationsgericht Basel-Stadt beurteilten Delikte aus den Jahren 2010 bzw. 2005 bis 2006 relativ weit zurück. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit im Hinblick auf die inkriminierten Straftatbestände in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 11 f.) insgesamt von einem eher leichten, allerdings nicht zu bagatellisierenden Verschulden auszugehen, was eine Festsetzung des Strafmasses im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Zu folgen ist sodann in einem nächsten Schritt der Vorinstanz im Hinblick auf die Festlegung der dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers entsprechenden angemessenen hypothetischen Gesamtstrafe – bemessend aus den in casu zu beurteilenden Delikten zusammen mit den bereits vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgeurteilten Straftaten – in der Höhe von 100 Tagessätzen Geldstrafe, von welchen wiederum die schon ausgesprochenen 60 Tagessätze abzuziehen sind. Im Ergebnis ist demzufolge in Nachachtung des angefochtenen Urteils eine tat- und täterangemessene Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2014 zu verhängen. Die Höhe des Tagessatzes ist von den Parteien nicht angefochten worden, weshalb der Betrag von CHF 80.-- zu bestätigen ist. Aufgrund des auszusprechenden Strafmasses
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie angesichts des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erfüllt, womit kein Grund ersichtlich ist, von dessen Gewährung abzusehen. Ebenso lässt sich keine Verlängerung der minimalen Probezeit von zwei Jahren rechtfertigen. In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf aArt. 90 Ziff. 1 SVG zwingend mit einer Busse zu sanktionieren ist, erachtet das Kantonsgericht die vom Strafgericht in diesem Zusammenhang ausgesprochene und ebenfalls nicht konkret angefochtene Busse in der Höhe von CHF 400.-- als den Umständen und dem Tatverschulden entsprechend angemessen, womit sie ohne Weiteres zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären und – als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2014 – zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.
6. Kostenentscheid des Kantonsgerichts
Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-- [zweieinhalb Stunden zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten des Beschuldigten, welcher ausserdem die Kosten seiner Verteidigung selber zu tragen hat. Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist festzustellen, dass das Strafgericht im Dispositiv des angefochtenen Urteils zwar deren Höhe festgelegt, im Anschluss aber vergessen hat, diese dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dieser offensichtliche Fehler wird – nachdem sich sowohl dem Prozessausgang folgend als auch aus den Erwägungen (E. III. S. 12) zweifelsfrei ergibt, dass diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind – im vorliegenden Urteil von Amtes wegen korrigiert.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. März 2015, lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2013 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,
in Anwendung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'912.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'112.-und der reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 800.--."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und von Amtes wegen in Ziffer 2 wie folgt ergänzt: "Diese Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen."
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann