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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)

1. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,149 Wörter·~1h 1min·2

Zusammenfassung

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2014 (460 14 6) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt F.____, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 29. November 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 26. März 2012 bis zum 3. Juni 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 435 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte zudem fest, dass sich A.____ seit dem 3. Juni 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren legten die Vorderrichter fest, dass das beschlagnahmte und sich bei den Akten befindende Mobiltelefon Sony Ericsson nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme A.____ zurückgegeben wird (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies die unbezifferten Zivilforderungen von B.____, der C.____AG sowie der D.____AG (alle drei betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift) auf den Zivilweg (Ziffer 5a, 5b und 5d des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem verurteilte das Strafgericht A.____, der E.____ AG (Ziffer 1.1 der Anklageschrift) Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'641.30 zu bezahlen und verwies die Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg (Ziffer 5c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der übrigen, die Ziffern 1.2, 1.3 und 2 der Anklageschrift betreffenden Zivilforderungen kann auf die Ziffern 5e bis 5i des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich hielten die erstinstanzlichen Richter fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'357.-- A.____ auferlegt (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 31'306.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt F.____, mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Berufung an.

C. Nachdem das begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013 dem Beschuldigten am 6. Januar 2014 zugestellt wurde, innert der 20-tägigen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, allerdings keine Eingabe des Beschuldigten eingegangen ist, setzte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2014 dem Beschuldigten Frist, um zum Ausbleiben der Berufungserklärung Stellung zu nehmen beziehungsweise sich zu einem allfälligen Rückzug der angemeldeten Berufung zu äussern.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, der Umstand, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht worden sei, habe sein Rechtsvertreter zu verschulden. Gemäss einem Teil der Lehre gelte das Urteil als Ganzes angefochten, wenn keine oder keine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügende Berufungserklärung eingereicht werde. Folglich halte er an der Berufung fest und beantrage, er sei vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift sowie vom Vorwurf der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, zu verurteilen. Ferner seien die Zivilforderungen von B.____, der C.____AG, der E.____AG sowie der D.____AG abzuweisen und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Beweisergänzungsanträge würden keine gestellt. Im Weiteren legte der Beschuldigte dar, sollte der Meinung, wonach das Urteil mangels rechtzeitiger Berufungserklärung als Ganzes angefochten sei, nicht gefolgt werden, so sei sein amtlicher Verteidiger aus dem Mandat zu entlassen, eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen und dieser eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2014 die Anträge, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten und das Gesuch des Verteidigers auf Entlassung aus der amtlichen Verteidigung abzuweisen.

F. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am 10. März 2014, dass unter Hinweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2013 (Präzedenzfall), in welchem das Kantonsgericht in Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist auf die entsprechende Berufung eingetreten ist (Verfahren 460 12 214), sowie in Beachtung des Gebots der Verfahrensökonomie über das Eintreten auf die Berufung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung durch den zuständigen Spruchkörper entschieden wird. Ferner bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt F.____ für das zweitinstanzliche Verfahren.

G. Mit Berufungsbegründung vom 14. April 2014 hielt der Beschuldigte an seinen mit Eingabe vom 5. Februar 2014 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend, es seien die gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeblich ihn belastenden Akten aus dem Verfahren gegen G.____ beizuziehen und ihm die Einsichtnahme in diese Akten zu gewähren.

H. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 22. April 2014, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten des Verfahrens G.____ gutzuheissen und diese Akten auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Ausserdem seien der Beschuldigte und G.____ an der Berufungsverhandlung zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sache zu befragen und miteinander zu konfrontieren. Im Übrigen werde keine Anschlussberufung erklärt.

I. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beweisergänzungsanträge der Parteien unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 StPO ab.

J. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt F.____, sowie der Staatsanwalt, H.____. Der Beschuldigte beantragt in Ergänzung zu seinen mit Eingabe vom 5. Februar 2014 gestellten Anträgen, es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers unter Berücksichtigung der Kostennote zu bestimmen und die Rechtskraft der nicht angefochtenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gleichwohl überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Dezember 2013 eröffnet, weshalb mit Eingabe datiert vom 12. Dezember 2013 fristgerecht die Berufung angemeldet wurde. In der Folge wurde dem Beschuldigten am 6. Januar 2014 das motivierte Urteil zugestellt, weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 27. Januar 2014 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob auf die Berufung einzutreten ist.

4. Der Beschuldigte bringt vor, die Tatsache, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht worden sei, liege darin begründet, dass sein Rechtsvertreter die Frist verpasst habe, mithin eine Fehlleistung vorliege, welche im Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters angesiedelt sei und nicht in jenem des Beschuldigten. Gemäss einem Teil der Lehrmeinungen gelte in einem solchen Fall das Urteil als Ganzes angefochten. Insbesondere habe es zu keinem Zeitpunkt seinem Willen entsprochen, die angemeldete Berufung zurückzuziehen.

5. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung sei absolut zwingend. Die vom Beschuldigten zitierte Lehrmeinung betreffe den Fall, dass die Berufungserklärung nicht eindeutig sei. In jedem Fall werde jedoch vorausgesetzt, dass eine Berufungserklärung eingereicht werde. Gehe eine solche nicht ein, so gelte die Berufung als zurückgezogen. Dass die fristgerechte Erklärung der Berufung notwendig sei, ergebe sich auch aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die verspätete Erklärung genauso wie die verspätete Anmeldung der Berufung einen Nichteintretensgrund darstelle. Die verpasste Frist könne nur in den engen Grenzen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden und bedürfe eines schriftlich begründeten Gesuchs, welches bislang nicht eingereicht worden sei. Eine Wiederherstellung sei ohnehin nur möglich, wenn die involvierte Partei keinerlei Verschulden treffe. In casu habe der Verteidiger allerdings infolge mangelnder Organisation die Einreichung der Berufungserklärung versäumt, was klarerweise ein schuldhaftes Verhalten darstelle. Der Beschuldigte habe sich das Handeln beziehungsweise Nichthandeln seines Verteidigers anrechnen zu lassen. Gerade im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei es abzulehnen, diese strenge Praxis in den Fällen aufzuweichen, in welchen den Beschuldigten selbst kein Verschulden treffe, sondern nur dessen Rechtsvertreter. Andernfalls könne der Beschuldigte noch nach Jahren mit dem Argument kommen, sein Verteidiger habe pflichtwidrig die Frist verpasst.

6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, wenn keine Berufungserklärung eingereicht werde, sei davon auszugehen, dass das gesamte Urteil angefochten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 1546; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 403 N 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen sei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO gehe deutlich hervor, dass sich der Berufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb vom eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO abgewichen werden soll. Überdies entspricht das zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung und -erklärung, der Regelung der früheren Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei dannzumal unbestritten war, dass die fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und folglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Beschuldigte anschliessend an das Studium des motivierten Urteils seinen Willen, an der Berufung festzuhalten, nochmals explizit zum Ausdruck bringen und darlegen soll, welche Teile des Urteils er anficht. Die Berufungserklärung ist daher als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten, weshalb die fehlende fristgerechte Berufungserklärung grundsätzlich zur Folge hat, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird.

7. Die Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO stellt eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO dar, welche nicht erstreckt werden kann (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 89 N 1 ff.). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. In casu fehlt es bereits an einem schriftlichen Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten, weshalb schon aus formellen Gründen die Frist nach Art. 94 StPO nicht wiederhergestellt werden kann.

8. Vorliegend ist unbestrittenermassen ein Fall der amtlichen notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO gegeben. Das Institut der notwendigen Verteidigung, nach welchem die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, hat seinen Ursprung namentlich in der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO), eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 1). Wesentlich ist, dass sich die notwendige Verteidigung nicht auf die formelle Verteidigung, also die blosse Beigabe eines Rechtsbeistandes, beschränkt. Die beschuldigte Person hat vielmehr Anspruch auf eine wirksame beziehungsweise effektive Verteidigung. Verletzt der notwendige Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, so ist die Strafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 3). Eine solche Verletzung liegt insbesondere bei krassen Frist- und Terminversäumnissen des notwendigen Verteidigers vor (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1).

9. Der notwendige, amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.____, hat in casu dargelegt, dass er die Frist mangels Eintragung in die interne Fristenkontrolle verpasst habe, wobei das Verschulden einzig bei ihm liege, mithin nicht beim Beschuldigten. Da es sich im vorliegenden Fall beim Fristversäumnis des Verteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung zweifellos um eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten handelt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung seiner richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen notwendigen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Da der amtliche notwendige Verteidiger, Rechtsanwalt F.____, in seiner Eingabe vom 5. Februar 2014 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2013, 460 12 214).

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 und die Beurteilung der damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen, der Schuldspruch wegen Hehlerei sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Schuldspruch wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift, den Schuldspruch wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift, den Freispruch von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift, den Freispruch von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift, das Beschlaghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmegut, die Zivilforderungen, welche nicht mit Ziffer 1.1 der Anklageschrift in Zusammenhang stehen, die Verfahrenskosten sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2. Ziffer 1.1 der Anklageschrift: Diebstahl zum Nachteil von B.____, C.____AG, D.____AG und I.____AG sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von B.____ und Sachbeschädigung zum Nachteil von J.____, begangen am 7. Dezember 2011, 02.45 Uhr, an der K.____gasse in L.____ 2.1 In seinem Urteil vom 29. November 2013 erwägt das Strafgericht, der Einbruch in die M.____ vom 7. Dezember 2011 sei vom Beschuldigten zusammen mit zwei unbekannt gebliebenen Personen begangen worden. Der Entscheid hierzu sei jedoch bereits wesentlich früher gefasst worden, zumal der Beschuldigte schon Tage zuvor einzig mit dem Ziel, später einen solchen Einbruch zu begehen, in die Schweiz eingereist sei und mit mindestens einer unbekannten Person in der Region Juwelierläden im Hinblick auf den späteren Einbruch ausgekundschaftet habe. In der Folge hätten der Beschuldigte respektive die übrigen Einbrecher das beim Einbruch als Rammbock verwendete Auto entwendet. Der Beschuldigte habe in derselben Zeit den Einbruch bis ins Detail mitgeplant und mit seinen zwei Komplizen durchgeführt. Dabei hätten sie das Ziel verfolgt, möglichst viele Uhren sowie Schmuckstücke zu entwenden und diese zwecks Weiterverkaufs so rasch als möglich ins Ausland zu verbringen. Namentlich habe der Tatplan auch den Entscheid umfasst, das zuvor gestohlene Auto als Rammbock zu verwenden, um die Eingangstüre des Juweliergeschäfts aufzudrücken. Diesem Plan entsprechend sei der Einbruch dann auch verübt worden, wobei Wertgegenstände im Gesamtwert von Fr. 44'574.85 entwendet worden seien. Der am Auto sowie an der Bijouterie entstandene Sachschaden betrage Fr. 8'000.-- und sei gemäss Tatplan notwendig gewesen, um die Diebstähle zu begehen. Ausserdem habe dem Beschuldigten nachgewiesen werden können, dass er die Geschäftsräumlichkeiten der M.____ betreten habe, wobei dieses Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt sei, zumal es einzig dazu gedient habe, den Diebstahl zu begehen. Folglich habe er die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs erfüllt.

2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der DNA an einem am Tatort aufgefundenen Bauspriess auf die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort geschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser von einer Baustelle im Raum O.____ gestohlen worden sei, auf welcher er gearbeitet habe. Hätte der Bauspriess aus der Umgebung des Tatorts gestammt, so wäre aufgefallen, dass dieser gefehlt habe. Insbesondere bei einem geplanten Einbruchsdiebstahl könne es nicht sein, dass man es dem Zufall überlasse, ob man vor Ort einen Bauspriess finde oder nicht. Folglich müsse dieser aus dem Umfeld von N.____ stammen, wobei der Beschuldigte für diesen schwarzgearbeitet habe. Es sei daher naheliegend, dass der Beschuldigte im Rahmen der Schwarzarbeit in Kontakt mit dem Bauspriess gekommen sei. Überdies sei zu beachten, dass er diejenigen Einbruchsdiebstähle zugegeben habe, an welchen er tatsächlich beteiligt gewesen sei, obwohl sich die Beweislage wesentlich unklarer präsentiert habe als im vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er diesen Einbruchsdiebstahl nicht habe zugeben sollen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, die Maxime "in dubio pro reo" sei in casu nicht verletzt, zumal sich das Strafgericht nicht nur auf den Umstand gestützt habe, dass eine DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden worden sei. Vielmehr habe die Vorinstanz die Beweise in einen Gesamtzusammenhang gestellt, wonach der Beschuldigte zwei weitere Einbruchsdiebstähle nach demselben Muster verübt habe. Ausserdem stamme das Tatfahrzeug aus der Region O.____, wo sich der Beschuldigte zur Tatzeit aufgehalten habe. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit auf einer Baustelle widersprüchlich, habe er doch bei jeder Befragung andere Aussagen getätigt. Somit seien keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gegeben, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe.

2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

2.5 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2.6 Vorliegend strittig ist einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte an dem Rammbock- Einbruch in die M.____ vom 7. Dezember 2011, 02:45 Uhr, beteiligt hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass drei Personen mit dem zuvor in P.____ im Kanton O.____ entwendeten Personenwagen VW Golf nach L.____ fuhren, wo sie mittels zwei Bauspriessen, welche sie unmittelbar unter dem Griff der Eingangstüre der M.____ anlegten, sowie einem am anderen Ende der Bauspriesse platzierten Abfallcontainer in die Bijouterie einbrachen, indem sie mit dem besagten Personenwagen im Sinne eines Rammbocks mehrmals gegen den Abfallcontainer fuhren, wodurch die Eingangstüre aufgedrückt wurde. In der Folge entwendeten die Täter Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 44'574.85 und flüchteten mit dem Personenwagen. Nachfolgend ist somit die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Rammbock-Einbruch zu prüfen.

2.7 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. April 2012 (act. 1777 ff.) sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 1. Oktober 2012 (act. 1787 ff.) ist zu entnehmen, dass ab der Stange eines der beiden verwendeten Bauspriesse ein DNA-Mischprofil sichergestellt werden konnte, wobei das Profil des Beschuldigten durchgängig im gesamten Hauptprofil des Mischprofils nachweisbar ist. Das Nebenprofil der Mischspur sei allerdings nicht interpretierbar. Dass dieses Mischprofil vom Beschuldigten sowie einem Unbekannten stamme, sei 22.9 Billionen Mal wahrscheinlicher, als dass es von zwei Unbekannten sei. Somit ist ein deutliches Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am Rammbock-Einbruch gegeben.

2.8 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Täter im vorliegenden Fall (Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2011, act. 1633 ff.; Anzeige-Nachtrag der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Februar 2012, act. 1663 ff.) in deckungsgleicher Art und Weise vorgegangen sind, wie in den beiden vom Beschuldigten zugestandenen Rammbock-Einbrüchen vom 27. Januar 2012 in Q.____ (I. 2.2.2, S. 46 ff. des vorinstanzlichen Urteils) und vom 26. März 2012 in R.____ (I. 2.2.1, S. 28 ff. des vorinstanzlichen Urteils). So wurde zunächst in allen drei Fällen jeweils dasselbe Personenwagenmodell, ein VW Golf, entwendet. Sodann wurden sämtliche Rammbock-Einbrüche mit exakt derselben Technik durchgeführt, mithin wurden jeweils Bauspriesse an die Eingangstüren der Geschäfte angelegt und am anderen Ende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bauspriesse wurde ein Abfallcontainer angebracht. In der Folge fuhr der Personenwagen mehrmals gegen den Abfallcontainer, um so die Eingangstüren aufzudrücken. Ferner ist festzustellen, dass alle drei Einbrüche zu praktisch derselben Uhrzeit durchgeführt wurden, nämlich um 02.45 Uhr (L.____), 02.24 Uhr (Q.____) und 02.48 Uhr (R.____). Ausserdem fällt auf, dass der als Rammbock verwendete Personenwagen VW Golf in P.____ im Kanton O.____ entwendet wurde, somit bloss rund 20 Kilometer entfernt von der Wohnung von N.____ in S.____ im Kanton O.____, in welcher der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz gewohnt hat (act. 733, 743, 755). Schliesslich ist anzumerken, dass für den Rammbock-Einbruch vom 26. März 2012, betreffend welchem der Beschuldigte seine Beteiligung zugestanden hat, das als Rammbock verwendete Tatfahrzeug in der Nachbargemeinde von P.____, T.____, entwendet wurde (act. 2889 ff.). Es zeigt sich daher, dass diverse weitere Indizien darauf hinweisen, dass der Beschuldigte am vorliegend zu prüfenden Rammbock-Einbruch vom 7. Dezember 2011 beteiligt war.

2.9 Der Beschuldigte seinerseits brachte hinsichtlich der am Tatort sichergestellten DNA- Spur anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2012 vor, er wisse nicht, wie die DNA-Spur in die Bijouterie gekommen sei. Er könne sich nicht erinnern, in welchen Ortschaften in der Schweiz er schon gewesen sei, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass er bereits einmal am Tatort gewesen sei. Dennoch habe er mit dem Einbruch nichts zu tun (act. 827). Am 12. September 2012 gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, es sei möglich, dass er ab und zu am Tatort gewesen sei, zumal er mehrere Male in diverse Bijouterien gegangen sei. Auf den Vorhalt hin, seine DNA-Spur sei auf einem Bauspriess sichergestellt worden, welcher zum Rammen der Türe verwendet worden sei, führte der Beschuldigte sodann aus, dass er keine Ahnung habe, wie seine DNA auf den Bauspriess gekommen sei (act. 1825 ff.). In der Befragung vom 20. September 2012 wiederholte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie die DNA-Spur auf den Bauspriess gelangt sei (act. 1841 ff.). Im Widerspruch zu den vorhergehenden Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2012 geltend, er könne es sich nur so erklären, dass der Bauspriess von einer Baustelle stamme, auf welcher er zuvor gearbeitet habe (act. 1855 ff.). Diese letzten Depositionen wiederholte der Beschuldigte sodann vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht (act. 3639; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Protokoll KGer], S. 6 f.).

2.10 Hinsichtlich seines Aufenthalts in der Schweiz am 7. Dezember 2011, mithin im Tatzeitraum, brachte der Beschuldigte zunächst am 4. Mai 2012 vor, er sei damals wahrscheinlich in der Schweiz bei N.____ gewesen (act. 827). Anlässlich der Befragung vom 12. September 2012 legte er dar, er wisse nicht mehr, ob er zur Tatzeit in der Schweiz gewesen sei (act. 1827) und gab am 19. September 2012 zu Protokoll, er sei im Dezember 2011 in der Schweiz gewesen (act. 2003). Schliesslich erklärte er vor den Schranken des Strafgerichts, er habe sich am 7. Dezember 2011 nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern sei einzig vor dem Sylvester in der Schweiz gewesen (act. 3637). Im Widerspruch zu dieser Aussage machte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, er sei im massgeblichen Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2011 in der Schweiz gewesen (Protokoll KGer, S. 7). In Bezug auf die Dauer seines damaligen Aufenthalts in der Schweiz gab er in der Einvernahme vom 22. Juni http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 an, er sei in der Zeit vom November bis Dezember 2011 rund 10 bis 20 Tage in der Schweiz bei N.____ gewesen (act. 1815). Anlässlich der Konfrontation mit N.____ vom 24. August 2012 führte der Beschuldigte weiter aus, er habe sich im Dezember 2011, im Januar 2012 sowie im März 2012 über eine längere Zeitdauer bei N.____ in der Wohnung aufgehalten, wobei er im Januar und März 2012 jeweils zehn Tage in der Schweiz gewesen sei. Im Dezember 2011 habe er rund vier Tage in der Schweiz verweilt und sei danach aufgrund der Feiertage nach Hause gefahren (act. 1817 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts brachte der Beschuldigte ferner vor, er habe im Dezember 2011 ein paar Tage in der Schweiz gearbeitet (act. 3637 ff.). Schliesslich machte er vor Kantonsgericht geltend, er sei damals ein paar Tage in der Schweiz gewesen (Protokoll KGer, S. 7).

2.11 Betreffend den Grund seiner Einreise in die Schweiz gab der Beschuldigte in der Befragung vom 26. März 2012 zu Protokoll, er sei als Tourist in die Schweiz gekommen und habe einen Freund, N.____, besuchen wollen (act. 1591). Am 22. Juni 2012 führte er demgegenüber aus, seine Aufenthalte in der Schweiz im November beziehungsweise im Dezember 2011 hätten dazu gedient, mit Schwarzarbeit Geld zu verdienen (act. 1815). In der Folge brachte der Beschuldigte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor, er habe vor dem Sylvester 2011 nicht gearbeitet, da er keine Arbeit gefunden habe. Erst im Januar 2012 habe er in der Schweiz Schwarzarbeit geleistet. Nachdem dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht wurde, der Bauspriess könne keine DNA-Spur von ihm aufweisen, wenn er vor dem Sylvester 2011 nicht gearbeitet habe, machte er ergänzend geltend, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er allenfalls doch gearbeitet habe. Schliesslich legte er dar, er habe dannzumal ein paar Tage in der Schweiz gearbeitet (act. 3635 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte er aus, er habe im massgebenden Tatzeitpunkt im Dezember 2011 schwarz auf Baustellen gearbeitet. Er habe unterschiedliche Depositionen gemacht, da er Angst gehabt habe (Protokoll KGer, S. 7).

2.12 Befragt nach seinem mit der Schwarzarbeit erarbeiteten Verdienst gab der Beschuldigte vor den Vorderrichtern an, er habe insgesamt etwas mehr als Fr. 1'000.-- erwirtschaftet. Der Tagesansatz habe bei Fr. 100.-- gelegen, wobei er je nachdem halb- oder ganztags gearbeitet habe. Gewohnt habe er bei den Personen, bei welchen er gearbeitet habe. In der letzten Zeit habe er bei N.____ gelebt (act. 3637). Demgegenüber führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, er habe Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.--, maximal jedoch Fr. 2'500.--, verdient. Er wisse nicht mehr genau, wie viel er gesamthaft verdient habe. Hinsichtlich des Vorhalts, angesichts der Reisekosten sowie der Lebenskosten in der Schweiz habe dieser Verdienst nicht ausreichend sein können, brachte der Beschuldigte vor, er habe nicht mehr Geld gebraucht, als er eingenommen habe, zumal er nur die Fahrkosten habe begleichen müssen, welche nicht hoch gewesen seien. Im Übrigen hätten ihm seine Arbeitgeber und teilweise N.____ die Unterkunft sowie die Verpflegung zur Verfügung gestellt (Protokoll KGer, S. 8).

2.13 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nahezu durchgehend als widersprüchlich und wenig überzeugend. Dabei fällt auf, dass er seine Aussagen fortwährend den ihm gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht genüber dargelegten Beweisergebnissen anpasste. Namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene DNA-Spur änderte der Beschuldigte seine Aussagen laufend. Seine diesbezüglich letzte Deposition, der Bauspriess, auf welchem seine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, müsse von einer Baustelle stammen, auf welcher er gearbeitet habe, stellt sich offenkundig als nicht plausibel heraus. Zunächst ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Täter Bauspriesse von einer Baustelle aus dem Kanton O.____ nach L.____ mitnehmen sollen, zumal auf nahezu jeder Baustelle eine Vielzahl von Bauspriessen zu finden sind, weshalb das Fehlen von zwei solchen auch nicht auffallen würde. Vielmehr wäre es geradezu auffällig, wenn die Täter die Bauspriesse in dem entwendeten VW Golf auf dem Weg vom Kanton O.____ nach L.____ mitführen würden. Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschuldigten, er habe auf Baustellen schwarzgearbeitet, nicht glaubwürdig sind. Vielmehr brachte der Beschuldigte auch diesbezüglich diverse unterschiedliche Versionen vor, welche in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen sind. Dementsprechend verneinte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst sogar seine Anwesenheit in der Schweiz im massgebenden Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2011, obwohl er zuvor bereits zugestanden hat, sich in der Schweiz aufgehalten zu haben. Ebenso variieren seine Darlegungen betreffend die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Dezember 2011. Ausserdem ist festzustellen, dass seine Depositionen bezüglich des Grundes seiner Einreise in der Schweiz nicht miteinander übereinstimmen. Mithin führte er zu Beginn des Strafverfahrens aus, er sei als Tourist in die Schweiz eingereist, um einen Freund zu besuchen. Erst rund drei Monate nach dieser Aussage machte er sodann geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit Schwarzarbeit Geld zu verdienen. Ebenso erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich seines Verdienstes mit der Schwarzarbeit als wenig plausibel. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von einem Gesamtverdienst von Fr. 2'500.-- ausgehen würde, so wäre gleichwohl festzustellen, dass dieses Einkommen zur Finanzierung der An- und Rückreise sowie zur Bestreitung der anfallenden Lebenskosten während seines Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich nicht ausreichen würde. Soweit er geltend macht, seine Arbeitgeber hätten ihm Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden, zumal er selbst aussagte, er habe nicht jeden Tag Arbeit zugeteilt bekommen. Selbst wenn er – obwohl dies bei Schwarzarbeit nicht üblich ist – an jenen Tagen, an welchen er gearbeitet hätte, Unterkunft und Verpflegung erhalten hätte, so hätte er sich an den übrigen Tagen dennoch aus dem Ersparten selbst versorgen müssen. Offenkundig hätte der Beschuldigte daher mit der Schwarzarbeit keinen Gewinn erwirtschaftet, dennoch ist er wiederholt zurück in die Schweiz gekommen, um angeblich erneut schwarz zu arbeiten. Dies ist offenkundig weder plausibel noch überzeugend. Im Weiteren macht der Beschuldigte keinerlei konkrete Ausführungen betreffend die Schwarzarbeit. Namentlich gibt er nicht einmal die vermeintlichen Baustellen an, auf welchen er gearbeitet haben will. Somit erhellt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte tatsächlich Schwarzarbeit in der Schweiz geleistet hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht schwarzgearbeitet hat, sondern einzig deshalb in die Schweiz gekommen ist, um sich hier an einem noch zu planenden Einbruch zu beteiligen. Somit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten durchwegs als unglaubwürdig und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal keinerlei Realkennzeichen ersichtlich sind, welche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen sprechen würden. Auf seine Depositionen ist daher nicht abzustellen.

2.14 Ausserdem ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Bauspriess mit seiner DNA-Spur stamme von einer Baustelle im Raum O.____, auf welcher er gearbeitet habe, festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zufalls als geradezu verschwindend klein zu beurteilen ist. Insbesondere bedürfte es einer Vielzahl von Faktoren, welche übereinstimmen müssten. Es müsste somit nicht nur eine Baustelle im Raum O.____ vorliegen, auf welcher der Beschuldigte kurz vor dem Tatzeitpunkt gearbeitet hat, sondern überdies müssten die Täter aus einer grossen Anzahl von Bauspriessen just einen solchen ausgewählt haben, auf welchem der Beschuldigte tatsächlich eine DNA-Spur hinterlassen hat, wobei zu beachten ist, dass Bauarbeiter beim Hantieren mit Bauspriessen regelmässig Handschuhe tragen, um allfälligen Verletzungen vorzubeugen. Hinzu kommt, dass der Bauspriess von den Tätern zum Tatort transportiert werden musste, weshalb davon auszugehen ist, dass die DNA-Spur des Beschuldigten zwischenzeitlich wohl verwischt worden wäre. Im Übrigen wurde bereits vorstehend dargelegt, dass die Ausführungen, wonach der Beschuldigte schwarzgearbeitet habe, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Somit erhellt, dass dem besagten Vorbringen des Beschuldigten offenkundig nicht gefolgt werden kann.

2.15 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die auf dem Bauspriess sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten ein äusserst deutliches Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten an dem Rammbock-Einbruch vom 7. Dezember 2011 darstellt. Angesichts der weiteren Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Ziffer 2.8 des vorliegenden Urteils), sind keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel gegeben, dass der Beschuldigte sich am vorliegend zu prüfenden Rammbock-Einbruch (vgl. Ziffer 2.6 des vorliegenden Urteils) aktiv beteiligt hat, wodurch er die DNA-Spur auf dem Bauspriess hinterlassen hat. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift ist daher als erstellt zu erachten.

2.16 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ziffer 2 der Anklageschrift: Gewerbsmässige Hehlerei zum Nachteil von U.____, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerb von 78 aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Schusswaffen am 14./15. Dezember 2011, Besitz derselben bis ca. 27. Dezember 2011 und anschliessender Weiterverkauf) 3.1 Mit Urteil vom 29. November 2013 führt das Strafgericht aus, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zusammen mit V.____ von Unbekannten 78 Schusswaffen, welche am 14. Dezember 2011 anlässlich des Einbruchs ins Waffenhaus W.____ gestohlen worden seien, erworben und diese in der Folge an X.____ und Y.____ zum Gesamtpreis von EUR 40'000.-- verkauft und somit veräussert habe. Dadurch habe der Beschuldigte in Mittäterschaft den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt und überdies gewusst habe, dass diese Waffen zuvor entwendet worden seien, weshalb auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Da alle in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen auf einen einzigen Entscheid des Beschuldigten zurückzuführen seien, handle es sich um eine natürliche Handlungseinheit und nicht um mehrere separate Hehlereihandlungen. Im Übrigen seien die qualifizierenden Voraussetzungen der gewerbsmässigen Hehlerei nicht erfüllt, zumal nicht nachgewiesen werden könne, dass sich der Beschuldigte darauf eingestellt habe, mit derartigen Handlungen ein eigentliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem habe der Beschuldigte den Straftatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt, indem er in Mittäterschaft mit V.____ zwischen dem 14. und dem 15. Dezember 2011 die vorgenannten Waffen erlangt und sie anschliessend besessen und X.____ sowie Y.____ angeboten habe, bis er sie zusammen mit seinem Mittäter ungefähr am 27. Dezember 2011 an die erwähnten Abnehmer aus Deutschland, mithin einem Schengen- Staat, verkauft und übertragen habe. Dies alles habe er durchgeführt, ohne als bosnischer Staatsbürger im massgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer hierfür zwingend notwendigen behördlichen Genehmigung zum Waffenerwerb und -handel gewesen zu sein.

3.2 Der Beschuldigte bringt seinerseits vor, die Version von X.____ müsse in Frage gestellt werden, zumal dieser in anderer Weise Kenntnis des Namens des Beschuldigten habe erlangen können. Auch treffe das Signalement, welches X.____ anfänglich über die Begleitperson seines langjährigen Bekannten V.____ abgegeben habe, nicht auf den Beschuldigten zu. Ferner hätte der Beschuldigte wohl kaum ein Video erstellt, auf welchem die Waffen zu sehen seien, wenn er gewusst hätte, um was es wirklich gegangen sei. Insbesondere könne der Nachweis, dass er Kenntnis über die Herkunft der Waffen gehabt habe, nicht erbracht werden. Zwar gebe es diesbezüglich Unstimmigkeiten, allerdings einzig auf der Ebene der Entlastungselemente. Ferner könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei immer im Zweierteam mit V.____ aufgetreten. Vielmehr sei von einer Falschbeschuldigung zum Schutze einer anderen Person auszugehen. Im Übrigen mache er erneut geltend, dass der persönliche Konfrontationsanspruch hinsichtlich Y.____ und X.____ nicht eingehalten worden sei, weshalb deren Aussagen nicht verwertbar seien.

3.3 Die Staatsanwaltschaft legt sodann dar, die beiden Waffenkäufer würden sowohl den Beschuldigten als auch sich selbst schwer belasten, wobei ihre Aussagen äusserst detailliert und schlüssig seien, weshalb auf diese abzustellen sei. Hinzu komme das vom Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst aufgenommene Video, das seine Mittäter beim Hantieren mit den entwendeten Waffen zeige. Somit liege eine absolut erdrückende Beweislage vor.

3.4 Nachfolgend zu prüfen ist, ob das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe zusammen mit V.____ Waffen, welche zuvor durch unbekannte Personen beim Einbruch ins Waffenhaus W.____ vom 14. Dezember 2011 gestohlen worden seien, erworben und diese anschliessend an X.____ und Y.____ – im Wissen, dass diese Waffen zuvor entwendet worden seien – verkauft, mithin veräussert. Unbestrittenermassen wurde am 14. Dezember 2011, ca. 2:55 Uhr, in das Waffenhaus W.____ in Z.____ im Kanton O.____ eingebrochen, wobei diverse Faustfeuerwaffen entwendet wurden (act. 1879 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden konnten dabei ein Handflächenfragment von Ä.____ (act. 1911, 1919, 1949) sowie eine Schuhabdruckspur von G.____ sicherstellen (act. 703, 1949). Im Weiteren ist auf den Ermittlungsrapport der Kantonspolizei O.____ vom 6. Februar 2013 zu verweisen, wonach im deutschen Bundesland Hessen im Rahmen eines Verfahrens wegen Verdachts der illegalen Einfuhr und des Handels mit Schusswaffen 49 Objekte durchsucht worden seien. Dabei seien 23 Schusswaffen sichergestellt worden, wovon 11 aus dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ stammen würden. Ausserdem seien im Verlaufe der Ermittlungen fünf weitere Schusswaffen beschlagnahmt worden, die eindeutig diesem Einbruch hätten zugeordnet werden können. Mit einer dieser Waffen sei in Ö.____ (Deutschland) am 31. Mai 2012 ein Tötungsdelikt im Drogenmilieu verübt worden (act. 1949). Aufgrund der Lichtbildmappen des Polizeipräsidiums Hessen vom 21. August 2012 ist überdies ersichtlich, dass eine Vielzahl der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Waffen über ein weisses Preisschild verfügen, welches jeweils mit einem roten Faden an der Waffe befestigt ist (act. 2375 ff.).

3.5 Ferner konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Videoaufnahme gesichert werden, welche V.____ und N.____ in der Wohnung des Letzteren in S.____ im Kanton O.____ zeigen. Dabei hantieren die beiden mit Faustfeuerwaffen, welche mit einem an einem roten Faden befestigten Preisschild versehen sind (act. 703 f., 1339, 1949; Videoaufnahme bei den Aktenbeilagen in Ordner 4). Die Videoaufnahme datiert vom 15. Dezember 2011, mithin wurde sie ein Tag nach dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ aufgenommen. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer des Waffenhauses W.____, U.____, dargelegt hat, die in seinem Geschäft entwendeten Waffen hätten jeweils ein mit einem roten Faden befestigtes Preisschild, wie es auch die in der Videoaufnahme zu sehenden Waffen haben (act. 705). Schliesslich ergibt sich aus der Telefonüberwachung, dass Y.____ und X.____ am 14. Dezember 2011, mithin am Tag des Einbruchsdiebstahls, eine Reise am Folgetag besprochen haben, welche allerdings nicht zu Stande gekommen ist, da sie ihre Kontaktleute nicht erreichen konnten. Nachdem am 18. Dezember 2011 der Kontakt schliesslich erfolgt ist, haben Y.____ und X.____ eine Reise für den 28. Dezember 2011 nach Ü.____ geplant (act. 2585).

3.6 In Bezug auf die Videoaufnahme machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2012 zunächst geltend, er sei mit N.____ unterwegs gewesen. Als sie zur Wohnung des Letzteren gegangen seien, hätten sie vor dem Mehrfamilienhaus Spielzeugpistolen mit Kugeln gefunden und diese mit in die Wohnung genommen; sie seien allerdings defekt gewesen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb sie diese versucht hätten zu reparieren. Vor dem Mehrfamilienhaus hätten ausserdem Tennisrackets, Spielzeugautos, Möbel sowie Kleider gelegen, welche jemand habe entsorgen wollen (act. 819). Im Gegensatz zu diesen Depositionen gab der Beschuldigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 sodann zu Protokoll, er wisse nicht, ob die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Waffen aus dem Waffenhaus W.____ stammen würden. Er verneine jedoch nicht, dass diese Waffen gestohlen sein könnten. Aber er wisse darüber wirklich nichts und könne dazu nicht mehr sagen, zumal er damit nichts zu tun habe (act. 907). Sodann führte der Beschuldigte – erneut im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen – am 12. September 2012 an, die Waffen habe V.____ für seine Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, woher dieser die Waffen gehabt habe, allerdings seien es bloss Plastikspielzeugwaffen gewesen (act. 1833). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2013 legte er ferner dar, er habe in der Schweiz nie echte Waffen gesehen und habe nichts mit irgendwelchen Waffenverkäufen zu tun. Auch kenne er weder X.____ noch Y.____. Hinsichtlich der Videoaufnahmen gab er erneut zu Protokoll, es handle sich dabei um Spielzeugwaffen, welche V.____ irgendwo gekauft oder gefunden habe und seinem Sohn nach Hause habe mitbringen wollen (act. 2107). Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte im Weiteren an, es habe sich um Spielwaren gehandelt, welche V.____ seinen Kindern gegeben habe (act. 3641). Schliesslich brachte er an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, auf den Videoaufnahmen seien Spielzeugwaffen zu sehen. Diese habe V.____ in einem Laden gekauft und mit nach Hause gebracht. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob diese aus Metall oder Plastik gewesen seien, allerdings wisse er noch, dass man damit Plastikkugeln habe abschiessen können, was sie in der Wohnung auch gemacht hätten (Protokoll KGer, S. 10 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es habe sich um Spielzeugwaffen gehandelt, stehen seine Aussagen im Widerspruch zu den Darlegungen von N.____, welcher am 21. Mai 2012 ausführte, V.____ und der Beschuldigte hätten davon gesprochen, dass sie Waffen kaufen wollten. V.____ habe die Waffen dann zu ihm gebracht und er habe diesem dabei geholfen, diese wieder zusammenzusetzen. Dabei habe es sich um richtige Waffen gehandelt, welche überdies nicht vor dem Mehrfamilienhaus gefunden worden seien (act. 1363, 1369).

3.7 Ferner machte der Beschuldigte hinsichtlich des Umstands, dass V.____ und N.____ auf den Videoaufnahmen Handschuhe tragen, in der Einvernahme vom 4. Mai 2012 geltend, die Spielzeugwaffen seien defekt gewesen und alles habe geklebt, weshalb sie Handschuhe angezogen hätten. Allerdings hätten sie die Spielzeugwaffen nicht reparieren können, da diese so defekt gewesen seien, dass man die Kugeln nicht mehr habe abfeuern können (act. 821). In derselben Befragung brachte er später vor, die Handschuhe seien getragen worden, da die Waffen geklebt und geschmiert hätten bei den Reparaturarbeiten (act. 825). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht genau, weshalb V.____ und N.____ Handschuhe getragen hätten, wahrscheinlich, damit die Hände wegen dem Öl nicht dreckig geworden seien (Protokoll KGer, S. 10 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stehen im Widerspruch zu jenen von V.____, welcher am 24. August 2012 zu Protokoll gab, sie hätten die Handschuhe getragen, weil sie zuvor die Waschmaschine repariert hätten (act. 1165). Anzumerken ist diesbezüglich, dass V.____ in der Einvernahme vom 13. April 2012 noch aussagte, er wisse nicht, weshalb er und N.____ Handschuhe getragen hätten (act. 1113). Demgegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht über führte N.____ an, sie hätten die Handschuhe getragen, weil V.____ die Waffen eingeölt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb dieser die Waffen nicht mehr habe zusammenbauen können (act. 1323, 1369).

3.8 Im Weiteren ist auf die Aussagen von X.____ in der Einvernahme vom 21. August 2012 zu verweisen, anlässlich welcher dieser zu Protokoll gab, V.____ habe ihn im Dezember 2011 angerufen und gefragt, ob er jemanden kenne, der Waffen aus einem Einbruchsdiebstahl in der Schweiz kaufen würde. In der Folge habe er Kontakt zu Y.____ aufgenommen und sei mit diesem zusammen in die Schweiz gefahren. Sie hätten V.____ und einen Bekannten von diesem in einer Cafeteria an einem Ort zwischen Ü.____ und O.____ getroffen, wobei er sich weder an den Namen des Ortes noch jenen der Cafeteria erinnern könne. Der Name des Bekannten von V.____ sei "Ï.____" oder "Ë.____" gewesen. Y.____ habe sodann mit V.____ und dessen Bekannten über den Preis gesprochen, wobei die Rede von EUR 600.-- pro Stück beziehungsweise einem Gesamtpreis von EUR 40'000.-- war. Anschliessend seien alle vier zusammen in eine Wohnung gefahren, in welcher V.____ sowie dessen Bekannter ihnen die Waffen gezeigt hätten. Rund acht bis zehn Tage später habe ihm Y.____ eine Anzahlung von EUR 8'000.-- überreicht, welche er V.____ und dessen Bekannten in Ü.____ überreicht habe (act. 2141). Ferner bestätigte X.____ seine bisherigen Aussagen anlässlich der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Ö.____ vom 22. August 2012 (act. 2115 f.), der Befragung vom 11. September 2012 (act. 2153 ff.) sowie der Einvernahme vom 26. März 2013 (act. 2185 ff.), wobei er wiederholt vorbrachte, der Bekannte von V.____ habe "Ë.____" geheissen und sei bei beiden Treffen in der Schweiz, mithin sowohl beim Zeigen der Waffen als auch der Übergabe der Anzahlung von EUR 8'000.--, dabei gewesen (act. 2161, 2165, 2187 f., 2199). Bei der Präsentation der Waffen habe der Beschuldigte zusammen mit V.____ die Waffen aus den Taschen geholt und auf das Bett gelegt. Demgegenüber seien weder V.____ noch der Beschuldigte bei der Waffenübergabe dabei gewesen. Vielmehr habe eine unbekannte Frau ihm, Y.____ und dem ebenfalls mitgekommenen À.____ gezeigt, wo die Waffen gelagert gewesen seien (act. 2197). Schliesslich identifizierte X.____ den Beschuldigten am 26. März 2013 anhand des vom Polizeipräsidium Südhessen vorgelegten Fotokonfrontationsbogens als "Ë.____" (act. 2187).

3.9 Y.____ gab in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 zu Protokoll, X.____ habe ihm erzählt, dass er einen Anruf von Bekannten aus der Schweiz erhalten habe, welche ihn gefragt hätten, ob er jemanden kennen würde, der Schusswaffen abnehmen würde. Er habe sich diese Waffen zunächst ansehen wollen, weshalb er zusammen mit X.____ in die Schweiz gefahren sei. Sie hätten die beiden Bekannten von X.____ abgeholt und seien anschliessend zusammen in ein Café gefahren, wo sich X.____ mit seinen Bekannten unterhalten habe. Nach rund 30 Minuten seien alle zusammen zu einem Wohnblock und dort in eine Wohnung gegangen, in welcher die beiden Bekannten von X.____ ihnen die Schusswaffen gezeigt hätten. Bei einigen Waffen seien sogar noch die Preisschilder angebracht gewesen. Für alle Waffen zusammen hätten sie von ihm EUR 40'000.-- bis 60'000.-- verlangt. Sie seien ohne die Waffen zu kaufen zurück nach Deutschland gefahren. In der Folge hätten die Bekannten von X.____ das Angebot gemacht, dass sie Y.____ alle Waffen geben würden, sofern er EUR 8'000.-- anzahlen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach drei Monaten den Restbetrag begleichen würde. Er habe die Anzahlung X.____ gegeben, welcher das Geld in die Schweiz habe fahren und übergeben wollen. Ob er dies tatsächlich gemacht habe, wisse er allerdings nicht. Schliesslich seien er, X.____ und À.____ einige Tage nach Weihnachten in die Schweiz gefahren, um die Waffen abzuholen. Eine unbekannte Frau habe ihnen gezeigt, wo die Waffen gelagert gewesen seien. V.____ und dessen Bekannten hätten sie nicht gesehen (act. 2271 ff.). Anlässlich der Befragung vom 25. März 2013 wiederholte und bestätigte Y.____ seine bisherigen Aussagen (act. 2307 ff.).

3.10 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von À.____ vom 13. September 2012 (act. 2227 ff.) in Bezug auf die Waffenübergabe mit jenen von X.____ und Y.____ übereinstimmen.

3.11 In seiner Einvernahme vom 13. November 2012 bestätigte V.____, dass ein Treffen zwischen ihm, dem Beschuldigten, X.____ sowie einer weiteren Person aus Deutschland stattgefunden habe. Allerdings habe es nur ein Treffen gegeben. Überdies sei es beim Treffen nicht um den Handel mit Waffen gegangen, sondern X.____ habe ihn lediglich besuchen wollen, da sie eine lange Freundschaft pflegen würden (act. 1177 ff.). Ausserdem machte V.____ am 16. November 2012 geltend, der Beschuldigte habe ihn lediglich zum Treffen gefahren und ihn anschliessend wieder abgeholt. Hingegen habe der Beschuldigte nicht am Treffen teilgenommen. Hinsichtlich des Mannes aus Deutschland führte er ergänzend aus, diesen hätten sie erst im Restaurant kennen gelernt. Im Übrigen wiederholte er, dass es nur ein Treffen gegeben habe (act. 1185 ff.).

3.12 In Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen Aussagen ist zunächst festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten zu einem grossen Teil als in sich widersprüchlich erweisen. Insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort der auf den Videoaufnahmen zu sehenden Waffen gab der Beschuldigte eine Vielzahl von sich gegenseitig ausschliessenden Aussagen zu Protokoll. Ebenso führte er – wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffern 3.6 und 3.7 des vorliegenden Urteils) – am 4. Mai 2012 zunächst noch aus, die Waffen seien defekt gewesen, weshalb man keine Kugeln mehr habe abfeuern können. Vor den Schranken des Kantonsgerichts machte er hingegen geltend, sie hätten in der Wohnung Kugeln abgefeuert. Ausserdem sind die Depositionen des Beschuldigten in keiner Weise mit jenen der übrigen einvernommenen Personen in Einklang zu bringen. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 3.6 des vorliegenden Urteils), führte N.____ explizit aus, bei den auf den Videoaufnahmen zu sehenden Waffen habe es sich um richtige gehandelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die anlässlich der diversen Hausdurchsuchungen in Deutschland sichergestellten Schusswaffen – wie jene auf den vom Beschuldigten hergestellten Videoaufnahmen – über ein weisses Preisschild verfügten, welches jeweils mit einem roten Faden an der Waffe befestigt war. Diesbezüglich kommt hinzu, dass der Geschäftsführer des Waffenhaus W.____, U.____, zu Protokoll gab, die entwendeten Waffen hätten jeweils über ein an einem roten Faden befestigtes Preisschild verfügt. Ebenso stehen seine Aussagen, wonach er mit dem Verkauf der Waffen an Y.____ und X.____ nichts zu tun gehabt habe, im unvereinbaren Widerspruch mit den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Darlegungen der anderen Beteiligten. Es zeigt sich daher, dass die Ausführungen des Beschuldigten in keiner Weise als glaubhaft zu qualifizieren sind.

3.13 Daran vermögen auch die Aussagen von V.____ nichts zu ändern, zumal dieser mit seinen Aussagen offenkundig niemanden belasten wollte, weder sich selber noch andere Personen. Dementsprechend führte er sogar hinsichtlich der detaillierten und äusserst glaubhaften Darlegungen von X.____, welcher sich mit diesen in erster Linie selber belastete, aus, diese seien falsch und X.____ würde lügen. Dabei konnte er sich jedoch selbst nicht erklären, weshalb sich X.____ in solchem Ausmass selbst zu Unrecht belasten sollte. Ferner sprechen die objektive Beweise und Indizien klarerweise gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.____.

3.14 Demgegenüber ist zu konstatieren, dass die Aussagen von X.____, Y.____ sowie À.____ nahezu durchwegs übereinstimmen sowie schlüssig und plausibel sind. Zwar sind kleinere Abweichungen in einigen wenigen Einzelheiten gegeben, dennoch zeigt sich, dass in einer Vielzahl von detaillierten Beschreibungen die Depositionen exakt übereinstimmen. In Bezug auf den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt, wonach er bei den beiden Treffen von Y.____, X.____ und V.____ dabei gewesen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass sogar V.____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihn zu einem Treffen mit X.____ gefahren und ihn von diesem wieder abgeholt. Ferner zeigt sich, dass die Darlegungen von X.____ und Y.____ durch objektive Beweise sowie Indizien gestützt werden. Namentlich kann aufgrund des weissen Preisschildes, welches an einem roten Faden an den Waffen befestigt ist, davon ausgegangen werden, dass die Waffen vom Einbruch in das Waffenhaus W.____ stammen und mit jenen übereinstimmen, welche auf den Videoaufnahmen des Beschuldigten zu sehen sind. Sodann datieren die Videoaufnahmen vom 15. Dezember 2011, mithin wurden sie nur gerade einen Tag nach dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ aufgenommen. Hinzu kommt, dass mit einer dieser Waffen in Ö.____ (Deutschland) ein Tötungsdelikt im Drogenmilieu verübt wurde, wobei das Lokal von X.____ in Ö.____ domiziliert ist. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der Telefonüberwachung ersichtlich, dass Y.____ und X.____ am 14. Dezember 2011 eine Reise für den Folgetag besprochen haben, diese allerdings absagen mussten. In der Folge planten sie ihre Reise für den 28. Dezember 2011 nach Ü.____. Folglich stimmen auch die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse mit den Aussagen von Y.____, X.____ und À.____ überein, welche ausgesagt haben, nach Weihnachten die Waffen in der Schweiz geholt zu haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 19. September 2012 selbst zugab, dass die durch X.____ zu Protokoll gegebene Beschreibung der Wohnung von N.____ zutreffend sei (act. 2001). Schliesslich ist augenscheinlich, dass X.____ und Y.____ sich mit ihren Aussagen in massivem Ausmass selbst belasteten. Soweit X.____ den Beschuldigten belastet, kann er daraus keinen Vorteil zu seinen Gunsten ziehen. Im Gegenteil ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb X.____ den Beschuldigten zu Unrecht einer falschen Straftat bezichtigen sollte. Entsprechend diesen Ausführungen erhellt daher, dass sich die Aussagen von Y.____ und X.____ durchwegs als überaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen, sie mithin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen und daher als glaubhaft zu qualifizieren sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.15 Zu prüfen ist im Weiteren das Vorbringen des Beschuldigten, die Aussagen von Y.____ und X.____ seien nicht verwertbar, da sein Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen nicht gewahrt worden sei. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b); und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c).

3.16 Vorliegend wurden sowohl X.____ als auch Y.____ rechtshilfeweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft durch das Polizeipräsidium Südhessen einvernommen. Sowohl an der Einvernahme von Y.____ vom 25. März 2013 (act. 2307) als auch an jener von X.____ vom 26. März 2013 (act. 2185) hat Rechtsanwältin £.____ als Vertreterin des Beschuldigten teilgenommen und konnte den einvernommenen Personen Fragen stellen. Folglich wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten Genüge getan, zumal es ausreichend ist, wenn zumindest die Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit zur Konfrontation erhalten hat (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 13). Hinzu kommt, dass bei rechtshilfeweise erhobenen Beweisen das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO bereits gewahrt ist, wenn dieser zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren konnte, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhielt und schriftliche Ergänzungsfragen stellen konnte. Indem die Rechtsvertreterin des Beschuldigten an den Befragungen sogar teilgenommen hat und den einvernommenen Personen Fragen stellen konnte, wurden die im Rechtshilfeverfahren beschränkten Teilnahmerechte ohne Weiteres eingehalten. Somit erhellt, dass dem Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, Genüge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht getan wurde, weshalb die Aussagen von Y.____ und X.____ als verwertbar zu qualifizieren sind.

3.17 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Depositionen von Y.____ und X.____ als glaubhaft zu qualifizieren sind. Zufolge Einhaltung der Teilnahmerechte des Beschuldigten kann im Übrigen auf die Aussagen ohne Weiteres abgestellt werden, weshalb als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte zusammen mit V.____ Waffen, welche unbekannte Personen beim Einbruch in das Waffenhaus W.____ vom 14. Dezember 2011 entwendet haben, an X.____ und Y.____ zum Gesamtpreis von EUR 40'000.-- verkauft, mithin veräussert hat. Somit ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht der angeklagte Sachverhalt – mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte sich nicht darauf eingestellt hat, derartige Handlungen mehrmals zu begehen – als erstellt zu erachten.

3.18 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

4. Strafzumessung 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Beschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung aus, die Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren erweise sich als zu hoch, dies insbesondere im Vergleich zu einem Urteil des Kantons Zürich betreffend Diebstähle, bei welchen Bancomaten mittels Fahrzeug aus der Wand gerissen wurden. Diesbezüglich habe das Obergericht, trotz Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe um sechs Monate reduziert. Vorliegend komme hinzu, dass das Strafmass des Beschuldigten im Vergleich mit seinen Mittätern zu hoch sei, zumal G.____ lediglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erhalten habe. Folglich wäre eine Freiheitsstrafe von knapp über drei Jahren angemessen.

4.2 Die Staatsanwaltschaft legt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung dar, der Beschuldigte führe keine konkreten Gründe an, weshalb die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe falsch oder unangemessen sei, sondern bringe nur vor, diese sei zu hoch. Soweit er seine Strafe mit anderen Urteilen vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht in den Verfahrensakten befinden würden. Dies wäre allerdings wesentlich, damit man die jeweiligen Umstände vergleichen könne. Es könne daher nicht angehen, die Strafe einzig zufolge Vergleichs zu reduzieren. Ferner würde eine Vielzahl von Strafzumessungsfaktoren gegen den Beschuldigten sprechen, weshalb das Strafgericht zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen sei und sich die Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren als gerechtfertigt erweise.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

4.4 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 88 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Ferner haben die Vorderrichter die massgeblichen Strafzumessungskriterien sachgemäss und angemessen gewürdigt, weshalb auch diesbezüglich grundsätzlich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Gleichwohl ist entsprechend den nachstehenden Darlegungen sowohl objektiv als auch subjektiv von einem schweren Verschulden auszugehen; dies im Unterschied zu den Vorderrichtern, welche objektiv bloss ein relativ schweres Verschulden annehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des subjektiven Verschuldens im erstinstanzlichen Urteil festgehalten wird, es sei "auch" von einem schweren Verschulden auszugehen, weshalb das in objektiver Hinsicht konstatierte "relativ schwere" Verschulden wohl ein redaktionelles Versehen darstellt. Ferner ist in Bezug auf die Tatkomponenten nochmals mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Rammbock-Einbrüchen keinesfalls um "übliche" Einbrüche handelt. Vielmehr haben der Beschuldigte und seine Mittäter geradezu brachiale Gewalt angewendet, um in die Bijouterien einzudringen. Das Tatvorgehen, mithin die Zuhilfenahme von Bauspriessen, Abfallcontainern sowie zuvor entwendeten Fahrzeugen, weist eine aussergewöhnliche Dreistigkeit und Kaltblütigkeit auf und geht einher mit einem schweren Angriff auf die öffentliche Sicherheit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die in der Umgebung der Bijouterien wohnhaften Personen erwachen und unverzüglich die Polizei alarmieren werden. Im Unterschied zum "üblichen" Vorgehen bei Einbruchsdiebstählen in private Liegenschaften hat der Beschuldigte somit keinen Wert darauf gelegt, die Straftat unbemerkt durchzuführen. Das Tatvorgehen weist auf eine besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit des Beschuldigten hin, was sich namentlich auch mit dem Erwerb, dem Besitz sowie dem anschliessenden Weiterverkauf von 78 Schusswaffen bewahrheitete, wobei mit einer der weiter veräusserten Schusswaffen sogar ein Mensch getötet wurde. Zu Recht ging das Strafgericht daher von einer äusserst hohen kriminellen Energie aus. Im Weiteren kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgeführt hat, er sei in seinem Heimatstaat in durchaus privilegierten Verhältnissen aufgewachsen, mithin hätten seine Eltern ihm und seiner Schwester ermöglichen können, an der Universität zu studieren (Protokoll KGer, S. 5). Ausserdem ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts ebenso nicht zu rügen sind.

4.5 Im Weiteren kann, wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wurde, nicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Damit von einer zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Reue ausgegangen werden kann, bedarf es entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eines Verhaltens des Täters nach der Tat, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel respektive durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). In casu gab der Beschuldigte vor dem Strafgericht lediglich zu Protokoll, er bedaure, dass er diese Delikte begangen habe. Wenn er dazu fähig wäre, würde er die Geschädigten entschädigen. Er entschuldige sich (act. 3653). Ebenso machte er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, das Geschehene tue ihm leid und wenn er könnte, würde er es rückgängig machen (Protokoll KGer, S. 15). Abgesehen von diesen mündlich vor der ersten sowie der zweiten Instanz zu Protokoll gegebenen Bekundungen ergeben sich jedoch keine weiteren Äusserungen von Reue und Schuldbewusstsein. Die blosse verbale Äusserung von Bedauern vor den Schranken des Gerichts erscheint allerdings wenig beachtlich, zumal ein aktives Aufzeigen von Reue aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich ist. Mithin ist keine persönliche und aktive Eigeninitiative des Beschuldigten, welche die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen dartun würde, gegeben. Namentlich wäre es etwa kein unzumutbarer Aufwand gewesen, sich bei den geschädigten Personen mittels Schreiben für die Taten zu entschuldigen.

4.6 Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich im Vollzug wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest im Vollzug und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten im Vollzug und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden. Des Weiteren verweist der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Basel-Landschaft betreffend einen seiner Mittäter sowie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Die gegen ihn ausgesprochene Sanktion erweise sich im Vergleich zu seinem Mittäter als zu hoch und sei daher – auch bei Bestätigung der Schuldsprüche – zu reduzieren. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Kantonsgericht keines der beiden Urteile, auf welche sich der Beschuldigte beruft, bekannt ist. Insbesondere fehlen die entsprechenden Verfahrensakten, welche notwendig wären, um etwaige Vergleiche zwischen den Urteilen anzustellen. Der Beschuldigte beantragte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Beizug der relevierten Akten betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Dementsprechend verfügt das Kantonsgericht über keinerlei Informationen betreffend die exakten Umstände der angeführten Fälle sowie über weitergehende Angaben über die Verurteilten. Mangels Kenntnis der konkreten Verhältnisse ist ein Vergleich des vorliegenden Falls mit den angeführten Urteilen daher ausgeschlossen. Im Übrigen darf mit dem formalen Argument eines Missverhältnisses http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen den erstinstanzlichen Strafen eine als verschuldensadäquat erachtete Freiheitsstrafe nicht reduziert werden. Wie das Bundesgericht festhielt, eignet sich das Strafmass eines Mittäters nicht als Vergleichsgrösse für die gegen den Beschuldigten auszusprechende Strafe, sofern die mildere Bestrafung aus täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren resultiert (BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014, E. 1.7). Mithin können die gegen zwei Mittäter ausgesprochenen Sanktionen durchaus unterschiedlich sein, solange diese im richtigen Verhältnis zur Schuld des konkreten Beschuldigten stehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, erachtet das Kantonsgericht die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe klarerweise als verschuldensadäquat, weshalb eine Strafreduktion zufolge Vergleichs auch in dieser Hinsicht ausgeschlossen ist.

4.7 Schliesslich ist anzumerken, dass das Strafgericht bei der Bemessung der Sanktionshöhe nach Überzeugung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im unteren Bereich geblieben ist. Somit hätte aufgrund der konkreten Umstände auch eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt werden können. Namentlich hat das Strafgericht den vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachten sehr hohen Sachschaden in seinen Ausführungen bezüglich der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Zudem ist zu beachten, dass sowohl die Einbrüche an sich als auch das konkrete Tatvorgehen für die betroffenen Ladenbesitzer sowie die Anwohner einen schwerwiegenden Angriff auf deren Sicherheitsgefühl darstellen. Somit erhellt, dass die ausgefällte Sanktion klarerweise nicht zu hoch ausgefallen ist, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung nicht zu beanstanden sind und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Zufolge Bestätigung der Schuldsprüche betreffend des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziffer 1.1 der Anklageschrift) erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der Zivilforderungen von B.____, der C.____AG, der E.____AG sowie der D.____AG (alle betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift), weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden kann.

III. Kosten 1. […]

2. […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 26. März 2012 bis zum 3. Juni 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 435 Tagen, verurteilt,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei im Anklagefall 2 und von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall 3 freigesprochen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilte seit dem 3. Juni 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).

4. Das beschlagnahmte und sich bei den Akten befindende Mobiltelefon Sony Ericsson wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.

5. a) Die unbezifferte Zivilforderung von B.____ (Anklagefall 1.1) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung der C.____AG (Anklagefall 1.1) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

c) Der Beurteilte wird dazu verurteilt, der E.____AG (Anklagefall 1.1) Schadenersatz im Umfang von Fr. 5‘641.30 zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderung wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die unbezifferte Zivilforderung der D.____AG (Anklagefall 1.1) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderungen von Ů.____ (Anklagefall 1.2) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

f) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, Ŵ.____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 152‘666.-- zu schulden (Anklagefall 1.2).

g) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Æ.____ AG Schadenersatz im Umfang von Fr. 500.-- zu schulden (Anklagefall 1.2).

h) Die Zivilforderung von Ĝ.____ (Anklagefall 1.3) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

i) Die unbezifferte Zivilforderung von U.____ (Anklagefall 2) wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 23‘307.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'050.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 31‘306.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.____, ein Honorar von Fr. 6'031.07 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 482.48, insgesamt somit Fr. 6'513.55, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 14 6 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6) — Swissrulings