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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190

26. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,853 Wörter·~34 min·3

Zusammenfassung

Strafrecht versuchte vorsätzliche Tötung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (460 14 190) ____________________________________________________________________

Strafrecht

versuchte vorsätzliche Tötung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Reto Gantner, Fischmarkt 3, Postfach 593, 4410 Liestal, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Fred M. Wagner, Eggstrasse 59, 4402 Frenkendorf, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 5) vom 22. Juli 2014 wurde B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Das Strafgericht ordnete im Weiteren gestützt auf Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB an, dass sich B.____ während des Strafvollzuges einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen hat (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Mit Bezug auf die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut wird auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Zivilforderung von A.____ trat das Strafgericht nicht ein (Ziffer 4 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten wurden B.____ auferlegt und ihrem Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 und 6 Urteilsdispositiv).

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 beantragte die Berufungsklägerin, sie sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu verurteilen.

C. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe.

D. In ihrer Berufungsbegründung vom 26. November 2014 beantragte die Berufungsklägerin die Aufhebung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014. Sie sei nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei sodann die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie bei C.____ anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Weiterführung der begonnenen Therapie aufzuschieben; alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014.

F. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurden vom zuständigen Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts folgende wesentlichen Verfügungen erlassen:

Mit Verfügung vom 10. September 2014 wurde die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Ersatzmassnahme, wonach sich die Berufungsklägerin in eine alkoholspezifische Behandlung zu begeben und sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen habe, bis zum Entscheid des Berufungsgerichts verlängert.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert der gesetzten Frist auf die fakultative Möglichkeit einer Berufungsantwort verzichtet hatte. Ausserdem wurde angeordnet, dass die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden. Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen vor dem Berufungsgericht ins freie Ermessen gestellt.

G. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, zu der die Berufungsklägerin mit ihrem Verteidiger sowie Staatsanwältin Caroline Horny als Vertreterin der Staatsanwaltschaft erschienen sind, stellt Advokat Fred Wagner - auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden hin - zunächst Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Berufungsklägerin wird sodann eingehend zu ihrer persönlichen Situation, zur alkoholspezifischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie zum Tathergang befragt. In den Parteivorträgen halten beide Seiten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihr am 27. August 2014 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 15. September 2014 - sie ist am 16. September 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben worden - ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden.

II. Materielles

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Im vorliegenden Fall hat nur die Beschuldigte Berufung erklärt. Das Kantonsgericht darf daher gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Strafgerichtsurteil weder hinsichtlich des Schuldpunktes und der Strafzumessung noch hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme verschärfen.

1.2 Aufgrund der Anträge der Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zum einen der Schuldspruch - beantragt wird fahrlässige Körperverletzung statt versuchte, eventualvorsätzlich begangene Tötung - und damit auch die Strafzumessung - beantragt wird eine bedingt vollzieh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bare Freiheitsstrafe von 6 Monaten - zu überprüfen. Zum anderen richtet sich die Berufung gegen die strafvollzugsbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme. Die Anordnung der ambulanten suchtspezifischen Behandlung durch das Strafgericht wird hingegen nicht in Frage gestellt und steht damit im Berufungsverfahren nicht zur Debatte. Die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet und sind deshalb ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Sachverhalt 2.1 Mit Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst auf die Anklageschrift vom 3. Juni 2013 hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„… Am Abend des 7. Juni 2012 provozierte die Beschuldigte mit ihrem Partner, D.____, in der gemeinsam bewohnten Wohnung an der X.____-strasse 25a in Y.____ einen verbalen Streit, wobei wiederum der nur von ihm unterzeichnete Mietvertrag den Anlass gab […]. Da die Beschuldigte schon am Nachmittag mit dem Trinken von Weisswein begonnen hatte, war sie bereits erheblich alkoholisiert und führte den verbalen Streit mit ihm nach seiner Heimkehr weiter […] Um den Diskussionen zu entgehen, verliess D.____ die Wohnung noch einmal für kurze Zeit und kehrte gegen ca. 20.15 Uhr wieder in die Wohnung zurück. Nach seiner Rückkehr beschimpfte ihn die Beschuldigte erneut, worauf er jedoch nicht reagierte und auf den Balkon ging. Um weiter zu provozieren begann die Beschuldigte entgegen der gemeinsamen Abmachung im Wohnzimmer zu rauchen, weshalb D.____ sie bat, dies draussen auf dem Balkon zu tun […] Die Beschuldigte rief daraufhin einen Bekannten an und verliess die Wohnung, um mit diesem ein Restaurant aufzusuchen, wo sie mutmasslich weiterhin Wein trank. Gegen ca. 23.15 Uhr kehrte sie in die gemeinsam mit D.____ bewohnte Wohnung zurück. Sie setzte sich an den Esstisch im Wohnzimmer und begann wieder mit D.____ zu streiten, der vor dem TV-Gerät gesessen und ferngesehen hatte. Als sie im Wohnzimmer zu rauchen begann, stand D.____ auf und forderte sie erneut auf, dies wie vereinbart auf dem Balkon zu tun. Im Laufe des Streits, bei dem sie sich auch gegenseitig beschimpften, erklärte D.____ der Beschuldigten, entweder höre sie nun sofort auf oder sie könne ihre Sachen packen und "verreisen", was die Beschuldigte aber nicht beachtete und ihn weiter provozierte. Schliesslich schubste D.____ die Beschuldigte, worauf ihm diese eine Ohrfeige verabreichte. D.____ fasste ihr daraufhin mit der Hand an die Wange, stiess ihren Kopf zur Seite und sagte zu ihr, sie müsse nun aufpassen, was sie mache

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und solle ihn nicht provozieren. Die Beschuldigte begab sich danach ins Badezimmer, von wo sie mit D.____ weiter stritt. Er entgegnete ihr daraufhin, dass er sich auch auf ihr Niveau herunter lassen könne, wenn sie dies besser verstehe.

Nach dieser Äusserung von D.____ verliess die Beschuldigte das Bad, ging zielstrebig in die Küche, riss die Besteckschublade mit Schwung heraus, sodass diese mitsamt dem ganzen Besteck zu Boden fiel, hob in grosser Wut ein Steakmesser mit schwarzem Griff und einer rund 11 cm langen, spitz zulaufenden Klinge auf und ging, dieses in der rechten Hand haltend, mit der Klinge nach vorne zwischen Daumen und Zeigefinger auf D.____ zu, der im Wohnzimmer geblieben war, und stichelte schweigend gegen seinen Bauch und Oberkörper, während sie direkt vor ihm stand. D.____ gelang es, den Stichen auszuweichen. Um sie zum Aufhören zu bewegen, packte D.____ sie mit beiden Händen an ihren Armen bzw. den Manschetten ihrer Jeansjacke, worauf sie sich aus seinem Griff befreien konnte. Daraufhin nahm sie das Messer mit der Klinge nach hinten, zwischen Handballen und kleinem Finger in die rechte Hand, zog - weiterhin ohne ein Wort zu sagen - ihren rechten Vorderarm gegen ihre Schulter zurück und begann, eine tödliche, eventualiter lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf nehmend, unverzüglich sowie in Rage, mit voller Wucht und unkontrolliert von oben nach unten mehrfach auf den Oberkörper und Brustbereich von D.____ einzustechen, der wiederum auszuweichen versuchte, was ihm auch teilweise gelang. Einen Stich versetzte die Beschuldigte D.____ jedoch in den linken Oberarm, den sie vollkommen durchstach. Anschliessend - oder allenfalls auch davor stach die Beschuldigte ihm in das Brustbein. D.____ packte sie daraufhin mit der rechten Hand am Revers ihrer Jeansjacke und zerrte sie zur Wohnungstüre, um sie rückwärts aus der Wohnung zu bugsieren, worauf sie kurz vor dem Flur das Messer fallen liess. In der Folge verständigte D.____ die Polizei, worauf die Beschuldigte ihn anflehte, dies zurück zu ziehen, was er aber nicht tat. Danach setzte sie sich weinend an den Esstisch, während D.____ die Wohnung verliess und draussen auf Polizei und Sanität wartete.

D.____ erlitt durch die Messerstiche der Beschuldigten eine 3 cm tiefe Stichwunde in die Brust, die durch das Brustbein aufgehalten wurde, sowie einen Durchstich des linken Oberarmes mit Haut-, Weichteil- und teils Muskelgewebsdurchtrennungen. Insbesondere durch den Stich in die Brust hätten, wenn das Messer nicht durch das Brustbein aufgehalten worden wäre, durch die Eröffnung der Brusthöhle mit Verletzung des Lungengewebes und ebenso durch eine Stichverletzung des Herzens lebensbedrohliche Komplikationen für D.____ entstehen können. Im Hinblick auf die Komplikationen war somit eine potentielle Lebensgefahr gegeben.

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Durch den erheblichen Blutverlust von D.____ wurden die Wände und der Boden in der neu bezogenen Wohnung verschmutzt und durch das Herausreissen wurde die Besteckschublade, alles im Eigentum von A.____, durch die Beschuldigte fahrlässig beschädigt […].“

2.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei. Sie stützte sich dabei auf die beim Opfer, D.____, festgestellten und gutachterlich attestierten Verletzungen sowie auf seine widerspruchsfreien und kongruenten Aussagen. Die Vorinstanz führte ausserdem aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass D.____ die Beschuldigte ungerechtfertigt belaste. Die am Tatort aufgefundene Situation - die herausgerissene Küchenschublade und das am Boden zerstreut herumliegende Besteck - stütze seine Darstellung und schliesslich habe die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber zu Protokoll gegeben, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe zutreffen würden (Strafgerichtsurteil S. 6).

2.3 Das Kantonsgericht kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt vollumfänglich anschliessen. Sie werden von der Berufungsklägerin auch gar nicht bestritten. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt sie die in der Anklageschrift dargelegten Geschehnisse, soweit sie sich noch daran erinnere, erneut (Hauptverhandlungsprotokoll S. 13 f.).

3. Rechtliche Würdigung 3.1 Bei der rechtlichen Zuordnung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Tötung von D.____ beabsichtigt habe. Zu Beginn der konkreten Tathandlung habe sie nur mit dem Messer gegen den Bauch und Oberkörper von D.____ „gestichelt“, worauf dieser sie an den Manschetten der Jackenärmel gepackt habe, um weiteres „Sticheln“ zu verhindern. Die Beschuldigte habe sich losgerissen und gleich darauf zweimal auf D.____ eingestochen. Zwischen dem ungezielten „Sticheln“ und den zwei Stichbewegungen seien höchstens Sekunden, wenn nicht Sekundenbruchteile, vergangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Vorsatz gefasst habe, ihren Partner zu töten. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die vorher aufgestaute Energie in diesen Stichbewegungen entladen habe und die Tat somit nicht Resultat einer bewussten Entscheidung gewesen sei. Ein direkter Vorsatz ersten Grades

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne daher verneint werden. Die Vorinstanz ging in der Folge aber davon aus, dass die Beschuldigte durch ihre Handlung den Tod von D.____ in Kauf genommen habe. Sie sei zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich in einem hochgradig erregten Zustand befunden. In dieser Verfassung habe die Beschuldigte ein Messer ergriffen und mindestens zweimal auf den Oberkörper ihres Partners eingestochen, wobei sie dafür die Messerhand in Richtung ihrer Schulter aufgezogen habe. Aufgrund der zugefügten Verletzungen - mit einem Stich habe die Beschuldigte den linken Oberarm von D.____ glatt durchstochen, der andere Stich sei im Brustbein stecken geblieben - müsse davon ausgegangen werden, dass sie die beiden Stiche mit einiger Kraft ausgeführt habe, zumal die Beschuldigte auch den Widerstand zweier Kleiderschichten sowie der derb-elastischen Haut überwunden habe. Wer aber mit einem Küchenmesser mit derartiger Kraftaufwendung mehrmals auf den Oberkörper eines Menschen einsteche, müsse damit rechnen, das Opfer dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Die Vorinstanz qualifizierte die Tathandlung der Beschuldigten daher als versuchte eventualvorsätzlich begangene Tötung (Strafgerichtsurteil S. 6 ff.).

3.2 Diese Würdigung wird im Berufungsverfahren beanstandet. Konkret moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe zum einen davon aus, dass die Stiche nicht das Resultat einer bewussten Entscheidung, sondern Folge der aufgestauten Energie gewesen seien. Zum anderen werfe ihr das Strafgericht dann aber vor, D.____ mit diesen Stichen lebensgefährlich verletzt resp. tödliche Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Diese Annahme treffe nicht zu. Sie habe nämlich nicht auf ihren Partner einstechen resp. ihn verletzen wollen. Die Vorinstanz hätte ihr daher nur vorwerfen dürfen, die möglichen Folgen eines Herumfuchtelns mit einem Küchenmesser nicht bedacht bzw. aufgrund ihres erheblich alkoholisierten und hochgradig erregten Zustandes nicht berücksichtigt zu haben. Aus diesem Grund dürfe sie nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen werden.

Die Berufungsklägerin macht also implizit geltend, dass die erstinstanzliche Begründung widersprüchlich sei. Diese Rüge trifft nicht zu.

3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt ein Täter vorsätzlich, wenn er ein Verbrechen oder ein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt ein Täter aber auch dann, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für die Bejahung einer vorsätzlichen Tatbegehung braucht es also Wissen und Willen. In der Lehre werden auf der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willensseite bekanntlich drei Vorsatzvarianten unterschieden, nämlich der direkte Vorsatz ersten Grades, bei dem die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Ziel der Handlung bildet es ist hier auch von „Absicht“ die Rede -, der direkte Vorsatz zweiten Grades, der sich auf die notwendigen, zur Erreichung des Handlungsziels unvermeidlichen Nebenfolgen bezieht, sowie der sogenannte Eventualvorsatz, bei dem die Tatbestandsverwirklichung nicht direkt gewollt, aber in Kauf genommen wird (vgl. dazu GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht AT I, 2011, § 9 N 94 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 12 N 43 ff.). Es ist also durchaus möglich, dass ein Täter nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem resp. eventuellem Vorsatz handelt (vgl. nochmals GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 93). Die Tat gilt dann trotzdem - wie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - als vorsätzlich begangen.

Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz - wie zuvor unter Ziffer 3.1 aufgezeigt wurde - in einem ersten Schritt fest, dass die Berufungsklägerin keine Tötung ihres Partners beabsichtigt hatte und verneinte damit den direkten Vorsatz ersten Grades. Diese Beurteilung bedeutet nun aber keineswegs, dass deshalb auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung entfällt. Das Gericht kann ohne weiteres zunächst zum Schluss kommen, dass die Tathandlung nicht mit voller Absicht ausgeführt wurde, und dann davon ausgehen, dass der Erfolg der Tathandlung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt wurde. Darin ist kein Widerspruch zu erkennen.

Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu Recht bejahte.

3.4 Beim Eventualvorsatz, der auch dolus eventualis genannt wird, sieht der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält ihn aber doch ernsthaft für möglich und nimmt die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf, findet sich also mit dem allfälligen Erfolg ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 12 N 13 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 12 N 52 beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis). Für eine Bejahung des Eventualvorsatzes wird also - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - auf der Wissensseite verlangt, dass dem Täter die Möglichkeit resp. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt im Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 58; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 12 N 14; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1 und BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.2). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung kann also auch dann angenommen werden, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Herbeiführung des Erfolgs innerlich nicht einverstanden war (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 55 f.).

Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht grundsätzlich vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dieser Rückschluss vom Wissen auf den Willen darf aber nicht unbesehen erfolgen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Es kann sich dabei nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Von Bedeutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren kann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 f.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).

3.5 Die dargelegten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Die Berufungsklägerin war zur Tatzeit unbestrittenermassen erheblich alkoholisiert und sehr aufgebracht. In diesem Zustand ging sie in die Küche, riss die Besteckschublade mit so viel Schwung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf, dass diese mitsamt dem ganzen Inhalt zu Boden fiel, nahm ein Steakmesser mit einer rund 11 cm langen, spitz zulaufenden Klinge (vgl. dazu act. 419 ff.) vom Fussboden auf, stichelte damit zunächst gegen den Bauch und den Oberkörper von D.____ und stach schliesslich zweimal zu, wobei sie ihrem Lebenspartner mit einem Stich den linken Oberarm voll durchstach und der zweite Stich sein Brustbein traf. Die Berufungsklägerin konnte aufgrund ihrer Verfassung das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihres Partners weder kalkulieren noch dosieren und D.____, der den Stichbewegungen zuerst auszuweichen versuchte, hatte offensichtlich gegen die gezielten Stiche keine Abwehrchancen mehr. Gemäss dem Gutachten der Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 5. Juli 2012 hätten beide Stiche zu einer Schädigung grosser Gefässe, namentlich Hauptschlagader, Lungengefässe und Armschlagader, führen können, die mit einem vital bedrohlichen Blutverlust einhergehen. Aus diesem Grund sei die potentielle Lebensgefahr zu bejahen (act. 517). Aufgrund der zugefügten Verletzungen musste die Berufungsklägerin beide Stiche mit einiger Kraft ausgeführt haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beteuerung der Berufungsklägerin, sie habe ihren Partner nicht verletzen wollen, vermag angesichts des erstellten Tathergangs nicht zu überzeugen. Indem die Berufungsklägerin mit einem Küchenmesser mehrmals und mit voller Kraft auf den Oberkörper von D.____ einstach, musste sie damit rechnen, dass ihr Partner dadurch lebensgefährlich verletzt wurde und als Folge davon hätte versterben können. Im Übrigen ist - wie zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnt - für die Bejahung des Eventualvorsatzes ohnehin nicht erforderlich, dass die Berufungsklägerin mit dem Resultat ihrer Handlung innerlich einverstanden war, dass sie also den möglichen und in Kauf genommenen Erfolg auch tatsächlich billigte. Schliesslich ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erwähnen, das in vergleichbaren Fällen immer auf Eventualvorsatz erkannt hat (vgl. BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; BGer 6B_432/2010 vom 1. Okt. 2010 E. 4 sowie BGer 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.).

Die Bejahung des Eventualvorsatzes ist also nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin demnach zu Recht der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig erklärt. Die Berufung ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen.

4. Strafzumessung 4.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Strafrahmen bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB bei mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht liege. Sie berücksichtigte sodann bei der Tatkomponente, dass es beim Versuch geblieben war. Dieser Umstand könne sich aber nicht erheblich zugunsten der Beschuldigten auswirken. Es sei nämlich nicht ihr Verdienst, sondern ein purer Glücksfall gewesen, dass D.____ die Messerstiche ohne gravierende Folgen überlebt habe und das Versuchsstadium nicht überschritten worden sei. Die Beschuldigte habe weder vorhergesehen noch steuern können, wo sie ihren Partner konkret mit ihren blindwütig gegen seinen Oberkörper geführten Messerstichen treffen würde. Die Vorinstanz wertete denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln eine vollendete Körperverletzung begangen hatte, zu ihren Lasten. Demgegenüber berücksichtigte das Strafgericht zugunsten der Beschuldigten, dass sie die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern sich durch D.____ gekränkt gefühlt und sein Verhalten als herablassend empfunden habe. Sie sei kurz vor der Tat von ihrem Partner beleidigt worden, indem er ihr gesagt habe, dass er sich schon auf ihr Niveau hinunter lassen könne. Diese Demütigung, die für sie eine Provokation dargestellt habe, wirke sich strafmindernd aus. Schliesslich sei die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Tatkomponenten ging die Vorinstanz von einem leichten Tatverschulden aus und erklärte, dass für das vollendete Delikt eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen wäre. Diese Strafe sei aufgrund der festgestellten leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit um ungefähr einen Viertel zu mindern, womit eine Strafe von 4½ Jahren resultiere. Ein weiteres Jahr sei in Abzug zu bringen, da es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben sei. So kam das Strafgericht auf eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Das Gericht prüfte in der Folge, ob diese Strafe aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sei. Es wies dabei zum einen auf die Lebensgeschichte, den persönlichen Werdegang der Beschuldigten sowie ihr familiäres und berufliches Umfeld hin, erwähnte, dass gemäss Angaben der Beschuldigten all ihre früheren Freunde „Alkis“ gewesen seien, ausser D.____, der nur selten Alkohol trinke und sie auch aufgefordert habe, damit aufzuhören, und dass die Beschuldigte und ihr Partner trotz des Vorfalls wieder zusammen wohnen würden. Zum anderen rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, was bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Lasten berücksichtigt werden müsse. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 3. Oktober 2007 sei sie wegen mehrfacher Drohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Die damalige Tat weise frappante Ähnlichkeiten mit dem neu zu beurteilenden Sachverhalt auf. Das Strafgericht führte ausserdem aus, die Beschuldigte neige dazu,

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren eigenen Anteil an der Eskalation der Situation zu negieren und die Verantwortung einseitig D.____ zuzuweisen. Ihren Äusserungen sei zu entnehmen, dass sie sich teilweise sogar selber als Opfer wahrnehme. Dem forensischen Psychiater gegenüber habe sie sich ebenfalls als Opfer der Umstände dargestellt. Zugunsten der Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz schliesslich, dass sie den angeklagten Sachverhalt weitgehend eingestanden und überdies glaubwürdig vermittelt habe, dass ihr das Vorgefallene leidtue. Die Beschuldigte habe im Weiteren ein Problembewusstsein bezüglich ihres Alkoholkonsums entwickeln können und es sei ihr offenbar gelungen, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Aufgrund der Berichte der behandelnden Therapeutin, des Therapeuten der Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland sowie der forensisch-toxikologischen Gutachten der Universität Basel vom 23. Januar 2014 und vom 7. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte in den letzten zwei Jahren tatsächlich auf jeglichen Alkoholkonsum verzichtet habe. Angesichts der weiter bestehenden persönlichen Probleme und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigte nach wie vor im Gastgewerbe im Service arbeite, wo sie zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt gerate, sei diese nun schon länger andauernde Abstinenz eine beachtliche Leistung. Bei der Gegenüberstellung der dargelegten Täterkomponenten kam die Vorinstanz dann zum Schluss, das stark belastende Vorleben, nämlich die einschlägige Vorstrafe, und die zu anerkennende Bemühung der Beschuldigten, einen solchen Vorfall in Zukunft unter allen Umständen zu verhindern, seien gleich zu gewichten und würden sich daher in ihrer Wirkung auf die Strafe aufheben. Dies führe dazu, dass in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren schuldangemessen sei (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.).

4.2 Diese Strafzumessung wird von der Berufungsklägerin nicht ausdrücklich und konkret kritisiert. Indem sie jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt, beanstandet sie implizit die Höhe und damit auch die Bemessung der Strafe, weshalb diese nachfolgend zu überprüfen ist.

4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet die erstinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich als richtig. Es gibt dennoch einige Punkte, die von der Vorinstanz gar nicht resp. zu wenig gewürdigt wurden. Zunächst ist hier festzuhalten, dass die vom Strafgericht aufgrund der Tatschwere auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festgelegte Einsatzstrafe angemessen ist, wobei das Kantonsgericht das Tatverschulden jedoch nicht als leicht, sondern vielmehr als erheblich be-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeichnet. Die erste Reduktion dieser Strafe auf 4½ Jahre wegen der leicht verminderten Steuerungsfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die zweite Reduktion um ein weiteres Jahr auf 3½ Jahre, die vom Strafgericht gewährt wurde, weil es beim Versuch geblieben war. Die Vorinstanz versäumte es jedoch, bei der Festlegung der tatangemessenen Strafe dem Umstand, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde, Rechnung zu tragen. Obwohl der Eventualvorsatz eine reguläre Form des Vorsatzes darstellt, bedeutet dies nicht, dass er dem direkten Vorsatz in jeder Hinsicht gleichzustellen wäre. Vielmehr muss bei der Bemessung der Strafe zum Ausdruck kommen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung geringfügiger ist (vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 49 sowie STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2012, Art. 47 N 20).

Im Weiteren sind folgende Faktoren vermehrt strafmindernd zu berücksichtigen: die Geständigkeit der Berufungsklägerin, ihre Reue und vor allem die Einsicht hinsichtlich ihres Alkoholkonsums, namentlich die Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit der Tat, mittlerweile also seit bald 3 Jahren, keinen Alkohol mehr trinkt, obwohl sie wegen ihrer Arbeit im Gastgewerbe zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt kommt. Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass diese langjährige Alkoholabstinenz eine beachtliche Leistung sei. Inwieweit diese jedoch bei der Festlegung der Strafe konkret Niederschlag fand, geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hervor. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts muss aber eine derart aussergewöhnliche und äusserst lobenswerte Leistung klare und deutliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Schliesslich ist hier als besonderer Umstand zu erwähnen, dass D.____ der Berufungsklägerin nicht nur verziehen hat, sondern vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 das Kantonsgericht explizit darum bittet, im bevorstehenden Verfahren resp. bei der zweitinstanzlichen Beurteilung des Falles Milde walten zu lassen. Es kommt in der Praxis kaum vor, dass das Opfer einer Gewalttat ein derartiges Verständnis für die Täterschaft zeigt und sich sogar aktiv für diese einsetzt. In Anbetracht, dass die Verzeihung im vorliegenden Fall mehrfach und ernsthaft erfolgt ist und das Opfer zudem ausdrücklich um eine milde Beurteilung ersucht, ist auch diesem Aspekt zumindest in einem zurückhaltenden Mass bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der erwähnten zusätzlichen tatund täterspezifischen Komponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Teilbedingter Strafvollzug 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Das ist nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB dann der Fall, wenn der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 43 N 3 ff. und STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 43 N 2). Im Unterschied zum alten Recht, das den Nachweis einer positiven Legalbewährungsprognose voraussetzte, wird im geltenden Recht das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten vermutet. Allerdings darf der bedingte Strafvollzug nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Täter werde sich wider Erwarten wohl verhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 37).

5.2 Im vorliegenden Fall darf von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Berufungsklägerin lässt sich seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 psychotherapeutisch behandeln. Gemäss Verlaufsbericht der Therapeutin C.____, vom 2. Juli 2014 fanden die Sitzungen jeweils einmal wöchentlich statt (act. 142.3). Vor Kantonsgericht erklärt die Berufungsklägerin, dass sie seit ca. einem halben Jahr nur noch alle 14 Tage einen Termin habe (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Aus dem Therapiebericht von Dr. Jochen Löber vom 2. Juli 2014 geht sodann hervor, dass die Berufungsklägerin sich positiv über die Behandlung bei C.____ geäussert habe, weil sie dort über ihre Beziehungsprobleme reden könne und die Behandlung auch bei der Analyse von Konflikten am Arbeitsplatz hilfreich sei (act. 142.9). In diesem Bericht wird überdies festgehalten, dass die Berufungsklägerin seit dem Vorfall alkoholabstinent sei, dass eine kognitive und emotionale Krankheitseinsicht bestehe und die Berufungsklägerin nicht mehr auf Alkohol zurückgreifen wolle (act. 142.13). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt die Berufungsklägerin ebenfalls zu Protokoll, dass sie nie mehr Alkohol trinken wolle (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die Berufungsklägerin ist einsichtig und bereut ihre Tat. Unter diesen Umständen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Die zu vollziehende Teilstrafe ist dabei auf 1 Jahr festzusetzen. Die verbleibenden 2 Jahre sind demnach bedingt vollziehbar, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.

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6. Massnahme 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsklägerin, sich während des Strafvollzugs einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen. Diese Massnahme wird nicht beanstandet. Die Berufung richtet sich indessen gegen die strafvollzugsbegleitende Anordnung. Die Berufungsklägerin beantragt, die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.

6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGer 6B_107/2011 E. 5.2 vom 23. Mai 2011).

6.3 In seinem Gutachten vom 30. November 2012 hielt Dr. med. E.____ zur Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, zunächst fest, dass dies zwar möglich sei. Erfahrungsgemäss sei eine ambulante Psychotherapie unter Haftbedingungen jedoch nur erschwert durchführbar. Der Berufungsklägerin falle es zudem schwer, sich auf ein therapeutisches Bündnis einzulassen und Vertrauen zu fassen. Daher könne ein Therapeutenwechsel Risiken für den erfolgreichen Therapieverlauf in sich bergen (act. 139). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der forensische Gutachter diese Einschätzung und erklärte insbesondere, dass es für die Berufungsklägerin nicht günstig wäre, wenn sie aus dem Lebenszusammenhang gerissen würde

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zu einem anderen Therapeuten gehen müsste. Aufgrund des Therapieberichts von C.____ könne indessen nicht beurteilt werden, wie gut die aktuelle Therapie laufe. Unter Umständen sei die Qualität einer forensischen Therapie höher, weil das Personal auch entsprechend geschult sei. Ausserdem könnte der enge Rahmen einer Haftanstalt auch stabilisierend wirken, zumal die Situation zwischen der Berufungsklägerin und dem Opfer unübersichtlich sei (act. 913).

6.4 Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sprach sich der Gutachter im konkreten Fall im Ergebnis klar für einen Strafaufschub aus. Sein Hinweis auf die höhere Qualität der Therapie nützt nichts, wenn sich die Berufungsklägerin auf einen neuen, allenfalls besser geschulten Therapeuten gar nicht erst einlässt. Was sodann die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und D.____ anbelangt, so wohnen die beiden - wie die Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5) momentan nicht mehr zusammen, und es kann auch aufgrund der positiveren Haltung der Berufungsklägerin ihrem Partner gegenüber (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5 und 8 f.) von einer weitgehenden Entspannung dieses Verhältnisses ausgegangen werden. Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass die angeordnete suchtspezifische Behandlung der Berufungsklägerin ein voller Erfolg ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, trinkt sie seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 keinen Alkohol mehr und beteuert zudem vor Kantonsgericht, dass sie auch in Zukunft abstinent bleiben will (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die aktuelle Lebenssituation der Berufungsklägerin verläuft in geregelten Bahnen. Sie geht regelmässig in die Psychotherapie, sie arbeitet und wohnt bei einem Kollegen, für den sie auch den Haushalt besorgt. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit D.____, der sie weiterhin als Freund unterstützt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5). In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin überdies klar gegen den Strafvollzug zur Wehr setzt, könnte der augenscheinliche Erfolg der suchtspezifischen Massnahme, aber auch das vertrauensvolle Verhältnis zu ihrer Therapeutin, C.____, und damit die laufende psychotherapeutische Behandlung erheblich gefährdet werden, wenn die Berufungsklägerin aus ihrem derzeit stabilen Umfeld herausgerissen würde und die unbedingte Strafe absitzen müsste. Die Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der ambulanten suchtspezifischen Massnahme aufzuschieben und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Kosten 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beru-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung teilweise gutgeheissen. Mit Bezug auf den Schuldspruch dringt die Berufungsklägerin mit ihrem Begehren, sie sei lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, nicht durch. So bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch, d.h. auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, spricht die Berufungsklägerin wegen eventualvorsätzlich begangener, versuchter Tötung schuldig. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, reduziert aber immerhin die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre statt wie beantragt auf 6 Monate. Mit Bezug auf die ambulante Massnahme resp. den beantragten Aufschub der Freiheitsstrafe dringt die Berufungsklägerin demgegenüber vollumfänglich durch. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es richtig, die Verfahrenskosten, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17‘500.-- und Auslagen von Fr. 1‘300.-- zusammensetzen, wie folgt zu verlegen: 2/3 zulasten der Berufungsklägerin und 1/3 zulasten des Staates.

7.2 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt Advokat Fred Wagner die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wird gutgeheissen und der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Dem Vertreter der Berufungsklägerin ist demnach für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 24.--, total Fr. 3‘774.--, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen,

in Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird während des Strafvollzuges eine ambulante suchtspezifische Behandlung von B.____ angeordnet.

3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D.____ zurückgegeben:

- Steak-/Rüstmesser [G 25864]; - Rüstmesser klein [G 25865]; - Rüstmesser klein [G 25866]; - Rüstmesser klein [G 25867]; - Rüstmesser klein [G 25868]; - Steak-/Rüstmesser klein [G 25869]; - Pellkartoffelgabel [G 25870]; - Pellkartoffelgabel [G 25871]; - Pullover [G 25862]; - Jacke [G 25863].

Werden diese Gegenstände nicht binnen zweier Monate ab Mitteilung der Rechtskraftbescheinigung vom Berechtigten am Gerichtsstandort abgeholt, werden sie der Verwertung zugeführt.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von B.____ entsorgt:

- Hose [G 25859]; - Socken [G 25860]; - Jacke [25861].

4. Auf die Zivilforderung von A.____ wird nicht eingetreten.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 17‘744.15, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘207.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen zulasten von B.____.

6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. …“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt,

bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen,

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante suchtspezifische Behandlung von B.____ angeordnet.

Die Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.“

Im Übrigen bleibt das vorinstanzliche Urteil unverändert.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 1‘300.--, total Fr. 18‘800.--, gehen im Umfang von 2/3 zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von 1/3 zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Vertreter der Berufungsklägerin, Advokat Fred Wagner, ein Honorar von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 24.--, total Fr. 3‘774.--, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 14 190 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190 — Swissrulings