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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)

6. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,954 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Gegenstand

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2015 (460 14 124) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____ (gesicherte Identität [IP Georgien]: B.____, geb. X.Y.82), alias: X.____, Y.____, X.____

vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 14. Februar 2014 erklärte die Fünferkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 449 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Überdies wurde in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO). Von den Vorwürfen des Diebstahls, teilweise versucht, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, teilweise versucht, in den Anklageziffern 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26, vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in der Anklageziffer 3 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung in der Zusatzanklageschrift wurde A.____ hingegen freigesprochen (Ziffer 3). Ferner wurde das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO in Beachtung des Prinzips "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es den Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und 14. Juni 2012 betrifft (Ziffer 4). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziffern 5–6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 37‘745.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4‘325.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.‒, abzüglich der gemäss Ziffer 6 eingezogenen CHF 600.‒, zu Lasten des Beschuldigten verlegt (Ziffer 7). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 22‘513.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 8). B. Gegen dieses Urteil meldete Advokat Dieter Roth namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. März 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 liess der Berufungskläger Folgendes beantragen:

"1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben.

2. Nicht anzufechten sind die Freisprüche gemäss den Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2014.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Anerkannt und damit unangefochten bleiben die Schuldsprüche wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch in den Anklagepunkten 1.13 und 1.14.

4. Anzufechten sind demgegenüber insbesondere die Schuldsprüche in den weiteren Anklagepunkten, die Verurteilung zu qualifiziertem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Fälschung von Ausweisen und zu mehrfacher Geldwäscherei.

5. Aufzuheben seien auch die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz gemäss Ziffer 5.1 des angefochtenen Urteils.

6. Gemäss der Neubeurteilung in den angefochtenen Urteilsziffern sei die Strafzumessung neu vorzunehmen und eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten auszusprechen.

7. Für das bereits erfolgte und noch andauernde Übersitzen sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.

8. Aufzuheben ist auch Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Gemäss der Neubeurteilung der Schuldsprüche und der Strafzumessung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen.

9. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen."

C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anschlussweise Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es seien zusätzlich in den Fällen 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26 der Anklageschrift Schuldsprüche gemäss Anklage auszufällen.

2. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen."

D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 15. August 2014 seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 10. Juni 2014.

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E. Ebenso hielt die Staatsanwaltschaft mit Begründung der Anschlussberufung vom 14. August 2014 an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 30. Juni 2014 fest.

F. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft begehrte der Berufungskläger Folgendes:

"1. Es seien die Begehren der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung vom 14. August 2014 vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben und gemäss den Anträgen des Berufungsklägers vom 10. Juni 2014 neu zu beurteilen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen."

G. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2014 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung. H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Roth für das Berufungsverfahren bewilligt. Überdies wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 das Untersuchungsgefängnis Arlesheim in Gutheissung des betreffenden Verfahrensantrags angewiesen, dem Beschuldigten am 13. November 2014 die Teilnahme an der Trauerzeremonie für seine verstorbene Mutter in Georgien per Skype-Video-Telefonie zu ermöglichen. Dabei musste mittels Überwachung sichergestellt werden, dass der Beschuldigte den Videoanruf mit Skype nicht für sachfremde Zwecke nutzt. I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5./6. Januar 2015 erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dieter Roth, C.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Georgisch. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Sache und zur Person eingehend befragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht […]

II. Materielles 1. Allgemeines

[…]

2. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch 2.1 Zurechenbarkeit der Mobiltelefone mit den Nummern 0XX XXX XX 57 sowie 0XX XXX XX 76

a) Bezüglich der nachfolgend zu beurteilenden Einbruchserie sind die beiden Mobiltelefonnummern 0XX XXX XX 57 und 0XX XXX XX 76 von entscheidender Bedeutung, da diese jeweils an einem Antennenstandort nahe der betreffenden Einbruchsobjekte registriert werden konnten. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die vorerwähnten zwei Telefonnummern könnten dem Beschuldigten – im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorderrichter – nicht mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden. Telefonnummer 0XX XXX XX 57

b) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht seine bisherigen Aussagen bezüglich des Mobiltelefons Samsung GT-E1050 mit der Telefonnummer 0XX XXX XX 57 erheblich geändert hat: Im Untersuchungsverfahren sowie vor Strafgericht gab er zu Protokoll, es habe 3 typengleiche Telefongeräte gegeben, und alle, mit denen er zusammen gewesen sei, hätten diese benutzt, sodass es zu einer Verwechslung der Telefone gekommen sei (act. 2603 f.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, es sei nicht um 3 Telefone gegangen und lediglich am letzten Tag vor seiner Verhaftung, somit am 22. August 2012, sei es zu einer Verwechslung gekommen. Er selbst habe eine ganz anders lautende Telefonnummer gehabt (Prot. KGer S. 11). Festzuhalten ist des Weiteren, dass anlässlich seiner Festnahme vom 22. August 2012 im Hostel Bed&Breakfast BackPack Basel beim Beschuldigten das Mobiltelefon mit der Nummer 0XX XXX XX 57 beschlagnahmt werden konnte (act. 935, 1033), was bereits als gewichtiges Indiz für die Zuordnung dieser Nummer zu ihm zu werten ist. Überdies hat der Beschuldigte das betreffende Mobiltelefon bereits am 2. August 2012 – somit einige Zeit vor seiner Verhaftung am 22. August 2012 – bei den beiden zugegebenen Einbrüchen an der X._____strasse 1 in Arlesheim (Ziffer 1.13 und 1.14 der Anklageschrift) auf sich getragen (act. 3805, 3923).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am besagten Tag um 14:12 Uhr konnte die betreffende Nummer am X._____weg 10 in Arlesheim und damit in der Nähe des Tatorts lokalisiert werden (act. 3807, 3925). Des Weiteren ergibt sich aufgrund der Auswertung der gespeicherten Kurznachrichten, dass zwischen der Rufnummer 0XX XXX XX 57 und der österreichischen Nummer 00XX XXX XX XX 08 zu jeder Tages- und Nachtzeit teilweise sehr intime Nachrichten ausgetauscht wurden (vgl. act. 1033–1039). Im Zeitraum vom 21. Juli 2012 bis zum 22. August 2012 fanden zwischen den beiden Rufnummern insgesamt 707 registrierte Kontakte statt (act. 1627), weswegen auf eine sehr enge Beziehung zwischen den Inhabern der betreffenden Rufnummern zu schliessen ist. Der Beschuldigte hat mit E.____, welche in Österreich wohnhaft ist, den gemeinsamen Sohn D.____ (geboren am 28. September 2011). Der Name des Sohnes erscheint in den ausgewerteten Kurznachrichten mehrfach (vgl. z.B. act. 1035 und 1037), weswegen das Gericht davon überzeugt ist, dass E.____ Benutzerin der österreichischen Nummer 00XX XXX XX XX 08 war. Überdies haben Abklärungen bei Interpol Georgien ergeben, dass es sich beim Beschuldigten in Wahrheit um B.____, geboren am X. Y. 1982, handelt (act. 167). Hierzu passt, dass der Beschuldigte in mehreren sehr intimen SMS seitens seiner in Österreich wohnhaften Freundin E.____ mit „Mi“ angesprochen wurde (vgl. act. 1033 f.). Dabei dürfte es sich um die beiden ersten Buchstaben seines korrekten Vornamens „F.____“ handeln. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass dem Beschuldigten im Oktober 2013 von Seiten des in Sissach inhaftierten G.____ ein in georgischer Sprache verfasster Brief zugestellt wurde, welcher mit „H.____“ adressiert war (act. 356.13 ff.). Gemäss Aussage der Dolmetscherin ist „H.____“ im Georgischen die Abkürzung für F.____ (act. 356.17). Nur unter Berücksichtigung der wahren Identität des Beschuldigten ergibt die betreffende Adressierung einen Sinn. In Würdigung all dieser dargelegten Aspekte hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Zuordnung der Telefonnummer 0XX XXX XX 57 zum Beschuldigten als deren ständiger und ausschliesslicher Benutzer.

Telefonnummer 0XX XXX XX 76

c) Bezüglich der Rufnummer 0XX XXX XX 76 gab der Beschuldigte vor Strafgericht zu Protokoll, er habe das betreffende Mobiltelefon, welches sich in seinem Rucksack befunden habe, von einem „I.____“ erhalten und diesem dafür CHF 50.‒ gegeben. Mit dem sich ebenfalls im Rucksack befindlichen Einbruchswerkzeug habe er vorgehabt, einen Diebstahl zu begehen, um eine Anwaltskonsultation bezahlen zu können (act. 6005). Das betreffende Mobiltelefon habe er am 14. [Juni 2012] erhalten (act. 6007). Vor den Schranken des Kantonsgerichts erklärte der Beschuldigte demgegenüber, eine ihm unbekannte Person habe

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm eine Tasche mit Einbruchswerkzeugen und einem Handy überreicht, welche er noch am gleichen Tag hätte zurückgeben sollen (vgl. Prot. KGer S. 12 f.). d) Der Beschuldigte trug das Mobiltelefon mit der Rufnummer 0XX XXX XX 76 bei seiner vorübergehenden Festnahme durch die Kantonspolizei Basel-Stadt am 14. Juni 2012 im Bahnhof Basel SBB auf sich (act. 2121). Überdies befand sich im Rucksack des Beschuldigten Einbruchswerkzeug (act. 2119). Im Zeitraum vom 11. Mai 2012 bis zum 20. Juni 2012 fanden zwischen den Rufnummern 0XX XXX XX 76 und 00XX XXX XXX XX 44, welche in Österreich eingelöst wurde, insgesamt 718 Kontakte, das heisst durchschnittlich 17.5 Kontakte pro Tag, statt (act. 1629). Vom 23. Mai 2012 bis zum 26. Mai 2012 kommunizierten die Rufnummern 0XX XXX XX 76 und 00XX XXX XX XX 08 insgesamt 40 Mal miteinander, was einen Tagesdurchschnitt von 10 Kontakten ergibt (act. 1629). Es wurde bereits beweismässig festgehalten, dass die Rufnummer 00XX XXX XX XX 08 von der Partnerin des Beschuldigten, E.____, verwendet worden ist (vgl. obenstehend II. 2.1 b). Zudem war die Rufnummer 0XX XXX XX 76 während der Betriebsdauer unter anderem in regem Kontakt mit der Nummer 0XX XXX XX 78, welche eindeutig dem Bruder des Beschuldigten, F.____, zuzuschreiben ist, der am 14. Juni 2012 gemeinsam mit dem Beschuldigten in Basel kontrolliert worden war und das Mobiltelefon mit der erwähnten Rufnummer bei sich trug (0XX XXX XX 78; act. 2123). Die beiden Rufnummern unterscheiden sich nur in der letzten Zahl voneinander, was dafür spricht, dass diese Nummern in naher zeitlicher Abfolge – vermutungsweise gemeinsam – eingelöst wurden, wobei sich bei der Einlösung beim gleichen Anbieter wohl eine andere Nummer dazwischen geschoben hat. Aufgrund dieser Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass das Mobiltelefon mit der Nummer 0XX XXX XX 76 dem Beschuldigten von einer unbekannten Person bzw. von einem „I.____“ in Basel am 14. Juni 2012 überreicht wurde, und er es nur gerade einen Tag lang besass. Diese Aussagen erweisen sich vielmehr als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. e) Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als erstellt zu erachten, dass die Mobiltelefone mit den Rufnummern 0XX XXX XX 76 sowie 0XX XXX XX 57 eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen sind und dieser deren ständiger Besitzer bzw. Benutzer war. 2.2. Die angefochtenen Einbruchdiebstähle im Einzelnen

2.2.1 Ziffer 1.1 der Anklageschrift: Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von G.____

a) Unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit zwischen Mittwoch, 23. Mai 2012, 09:00 Uhr, und Montag, 28. Mai 2012, ca. 15:00 Uhr, zusammen mit mindestens einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person in Basel an der Y.____strasse 21 zum Nachteil von G.____ in die dortige Liegenschaft eingebrochen zu sein. In diesem Anklagepunkt wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorwurf des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Strafgericht erwog im Wesentlichen, zwar stehe aufgrund der Ortung der dem Beschuldigten zuzurechnenden Rufnummer 0XX XXX XX 76 fest, dass sich dieser am 25. Mai 2012 um 15:42:55 Uhr an der Z.____strasse 10 in Basel und somit in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten habe. Da allerdings weitere Beweise oder Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten fehlten, es sich überdies um ein grosses Tatzeitfenster von über 5 Tagen handle und eingedenk des Umstandes, dass der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Basel gehabt habe, könnten die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt werden. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu gelten.

b) Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Freispruch Anschlussberufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bewegungsprofil des Beschuldigten, seine zahlreichen Telefonkontakte im Tatzeitraum sowie das Vorgehensmuster sprächen klar für eine Täterschaft des Beschuldigten.

c) Demgegenüber hält der Beschuldigte die Erwägungen des Strafgerichts im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Es genüge nicht für den Beweis der Begehung einer Straftat, wenn eine Rufnummer, welche einem Beschuldigten zugeordnet werde, innerhalb von mehreren Tagen der möglichen Deliktsbegehung einmal in der Nähe des fraglichen Tatorts eingeloggt gewesen sei. Zudem bestünden keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA- Material. Schliesslich könne die Tatsache, dass ein Einbruch nach dem Vorgehensmuster „Schlosszylinder-Abbrechen“ begangen worden sei, ebenfalls nicht zum rechtsgenüglichen Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten angeführt werden.

d) Aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden Rufnummer 0XX XXX XX 76 ergibt sich, dass sich dieser am 25. Mai 2012 von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Basel (Hostel H.____, W.____strasse 1, Nähe V.____strasse) in Richtung Y.____strasse 21 (Antennenstandorte Z.____strasse 10 und U.____strasse 45) bewegt hat (act. 1665). Um 15:42:55 Uhr befand sich der Beschuldigte an der Z.____strasse 10 in Basel und somit in unmittelbarer Nähe zum Tatort (act. 1665). Überdies ist der vorliegende Fall im Zusammenhang mit dem Fall 1.2 der Anklageschrift zu sehen, in welchem der Beschuldigte – ebenfalls am 25. Mai 2012 – zwischen 17:32:22 und 17:51:06 Uhr an der T.____strasse 55 und an der S.____strasse 138 in Basel geortet werden konnte (act. 1665). Ferner ist festzustellen, dass sich die Täterschaft an diesen beiden Tatorten mittels der gleichen Vorgehensweise („Schlosszylinder-Abbrechen“) Zugang zu den betreffenden Liegenschaften verschaffte. Diese spezifisch angewendete Einbruchmethode wurde in allen übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten und den beiden von ihm eingestandenen Fällen angewendet, was ein zusätzliches Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die betreffenden Einbrüche in Mehrfamilienhäuser zu Tageszeiten stattfanden, was ebenfalls dem Vorgehen des Beschuldigten in der gesamten Einbruchserie mit einer einzigen Ausnahme (Ziffer 1.20 der Anklageschrift) entspricht. Schliesslich hatte der Beschuldigte mit seiner Rufnummer 0XX XXX XX 76 zur Tatzeit am 25. Mai

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 um 17:32 Uhr Kontakt zur österreichischen Nummer 00XX XXX XXX XX 08. Ebenso hatte er mit dieser Rufnummer um 15:24 Uhr Kontakt, also kurz bevor seine Rufnummer um 15:42 Uhr an der Z.____strasse 10 in der Nähe zum Tatort an der Y.____strasse 21 in Basel registriert werden konnte (act. 1665). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen jeweils rege per Telefon kommunizierte, unter anderem auch mit seinem Bruder F.____ (vgl. act. 1665, 1677, 1741, 1469). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass diese während eines Einbruchs geführten Telefongespräche offensichtlich in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Tatausführung stehen müssen (vgl. hierzu Urteil der Vorinstanz, S. 79 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA-Material vorliegen würden, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, denn auch im vom Beschuldigten eingestandenen Fall 1.14 fanden sich keinerlei DNA- Spuren. Solche konnten mit Ausnahme von Ziffer 1.13 der Anklageschrift an keinem Tatort sichergestellt werden. Dieser Umstand weist auf ein weitgehend profihaftes Vorgehen und fundiertes Wissen um Spurenverhinderung hin, verunmöglicht jedoch eine Verurteilung nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – derart zahlreiche Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Werden die vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sind nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts jegliche relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen. Beweismässig ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte entweder selber in die Liegenschaft Y.____strasse 21 eindrang oder draussen Wache hielt, um den Einbruch abzusichern, wobei keine der beiden Beteiligungsformen als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Der erbeutete Deliktswert ist mit CHF 100.‒ zu beziffern (act. 3129). e) Des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beim Einbruchdiebstahl stehen die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in echter Konkurrenz zum Diebstahl (Art. 139 StGB). Dies gilt jedenfalls für die Begehung des Grundtatbestandes nach Art. 139 Ziffer 1 StGB sowie für die Qualifikationen ausser derjenigen nach Art. 139 Ziffer 3 Abs. 4 StGB, welche in casu nicht vorliegt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 229 mit Hinweisen).

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Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; MARC FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 12). Aufgrund des Beweisergebnisses ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest ausserhalb der Liegenschaft "Schmiere" gestanden hat. Zu prüfen ist somit, ob er durch dieses Verhalten die angeklagten Tatbestände erfüllt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein „Schmierestehen“ des Beschuldigten nicht bloss Gehilfenschaft, sondern vielmehr Mittäterschaft begründet. Die betreffenden theoretischen Ausführungen zu Ziffer 1.5 der Anklageschrift treffen vollumfänglich in analoger Weise auf den vorliegenden Fall zu, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 49–51). Hiervon ausgehend erscheint es in casu als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Diebstahls eine massgebliche Rolle übernommen hat, indem er zumindest vor dem Einbruchsobjekt Wache hielt. Die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift ist ihm in vollem Umfang zurechenbar. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand des einfachen Diebstahls in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, weswegen er bezüglich Ziffer 1.1 der Anklageschrift wegen Diebstahls schuldig zu sprechen ist. Bezüglich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs bzw. der Sachbeschädigung liegt ein rechtsgültiger Strafantrag vor (act. 3147). Der Beschuldigte drang entweder selbst oder allenfalls sein Mittäter in die Liegenschaft an der Y.____strasse 21 ein. In jedem Falle ist dem Beschuldigten das Eindringen in die betreffende Liegenschaft und somit die Verletzung des Hausrechts von G.____ über die Regeln der Mittäterschaft zurechenbar. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Des Weiteren erfüllt das dem Beschuldigten nachgewiesene Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Durch das Abbrechen des Schlosszylinders und des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliessblechs bzw. des Langschilds entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 961.05 (act. 3157 ff.). Der Beschuldigte hat sich demnach hinsichtlich Ziffer 1.1 der Anklageschrift des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. 2.2.2 –2.2.8 […] 2.2.9 Zwischenfazit

Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen hinsichtlich der Einbruchdiebstähle festzuhalten, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten im Vergleich mit dem Urteil der Vorinstanz zusätzlich hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.6 der Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Ziffer 1.2 der Anklageschrift wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. Von den insgesamt 27 angeklagten Einbruchdiebstählen ist der Beschuldigte somit lediglich hinsichtlich der Anklageziffern 1.3, 1.4 sowie 1.26 freizusprechen. 2.3 Gewerbsmässigkeit

a) Zu prüfen ist des Weiteren der Vorwurf des gewerbsmässigen Handels, welchen die Vorderrichter bejahten. b) Die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit haben sich allerdings vorliegend insofern weitgehend erübrigt, als sie auf der Prämisse fussen, er habe lediglich die eingestandenen zwei Delikte gemäss den Ziffern 1.13 und 1.14 der Anklageschrift begangen. c) Nach Art. 139 Ziffer 2 StGB liegt eine qualifizierte Form des Diebstahls vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt. Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 119 IV 132 f., E. 3a; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89, mit weiteren Hinweisen). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann angenommen werden, wenn der Täter mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Bei der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer ge-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten kann auch aufgrund einer plausiblen Prognose beurteilt werden. Dabei sind unter anderem die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und der dabei erzielte Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Eine Bereitschaft liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmenquelle des Täters bildet, es genügt vielmehr ein „Nebenerwerb“ (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 84 ff. mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). d) In Anbetracht der 24 begangenen Einbruchdiebstähle respektive Versuchen hierzu ist die Voraussetzung der Bereitschaft mehrfach zu delinquieren vorliegend offensichtlich erfüllt. Der gesamte Deliktswert beläuft sich inklusive der neu hinzutretenden Delikte auf CHF 139‘280.‒ (statt CHF 120‘000.‒ gemäss dem Urteil der Vorinstanz). Der bereits in Österreich und in anderen Ländern mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte (act. 199 f., 245 f., 255 f., 265 ff., 313) hatte in der Schweiz als abgewiesener Asylbewerber keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügte auch nicht über Vermögen. Er nutzte seinen Aufenthalt in der Schweiz zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen. Durch die Verübung derselben bzw. aufgrund des Deliktserlöses war es dem Beschuldigten nicht nur möglich, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, sondern auch seine in Österreich lebende Freundin E.____ und seinen Sohn D.____ finanziell zu unterstützen, für sich und weitere Personen Hotelunterkünfte zu bezahlen und an diverse Personen im Ausland höhere Geldbeträge zu überweisen (act. 1179.3, 1179.4, 4879– 4911). Überdies bezog der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz Heroin, Kokain und Methadon, was ebenfalls auf nicht unerhebliche Geldquellen schliessen lässt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Deliktserlös mit Mittätern teilen musste, ist offensichtlich, dass dieser mindestens einen bedeutenden Beitrag an seine Lebenshaltungskosten bildete. Somit ist in casu die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit klarerweise zu bejahen und das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zu bestätigen. 2.4 Bandenmässigkeit

a) Sodann wendet sich die Verteidigung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle und bringt diesbezüglich vor, es sei nie eine konkrete Person erwiesenermassen als Mittäter auch nur eines Anklagepunktes in vorliegender Sache festgestellt worden. Es könne nicht einzig aufgrund gerichtsnotorischer Feststellungen angenommen werden, dass der Beschuldigte bandenmässig gehandelt habe. Des Weiteren liessen sich genügend Beispiele finden, bei welchen Einbrecher sehr wohl alleine unterwegs gewesen seien. Schliesslich könne weder aus der Feststellung, dass der Beschuldigte zu gewissen Zeiten mit anderen telefoniert habe, noch aus der Tatsache, dass er sich manchmal nicht alleine in einem Hotel aufgehalten habe, auf eine bandenmässige Begehung konkreter Taten geschlossen werden.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Art. 139 Ziffer 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.). Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren, "weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86, E. 2b und 286, E. 2a; 122 IV 265, E. 2b). c) Das Strafgericht hat sich mit der Frage der Bandenmässigkeit einlässlich auseinandergesetzt und das Verhalten des Beschuldigten korrekt gewürdigt, sodass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 79–81; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierbei wurde durch die Vorinstanz eine Mehrzahl konkreter Indizien (S. 79 f., Ziffer 3–7) aufgezeigt, die in ihrer Gesamtheit jeden vernünftigen Zweifel an der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl zusammengefunden und solche (Einbruch-)Diebstähle in einer grossen Anzahl begangen hatte, ausschliessen. Hervorzuheben ist hierbei einerseits die generelle Feststellung, dass eine derart grosse Anzahl von Einbrüchen in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern zu Tageszeiten (insgesamt 24 Einbruchdiebstähle in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten), welche alle nach demselben modus operandi ausgeführt wurden, kaum von einem Alleintäter begangen werden könnten, da das Risiko, hierbei von unerwartet auftauchenden Drittpersonen überrascht zu werden, viel zu hoch wäre. Gerade auch in Anbetracht der teilweise äusserst kurzen Tatzeiträume erscheint es schlechterdings als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte alleine agierte (vgl. etwa die Anklageziffer 1.5: zwischen ca. 13:00 Uhr und 14:30 Uhr; Anklageziffern 1.13 und 1.14: zwischen 14:00 Uhr und 14:15 Uhr; Anklageziffer 1.15: zwischen 16:45 Uhr und 17:30 Uhr; Anklageziffer 1.23: zwischen 12:55 Uhr und 14:00 Uhr). Das vom Beschuldigten in sämtlichen Fällen gewählte Tatvorgehen setzt überdies zur erfolgreichen Ausführung zwangsläufig einen hohen Organisationsgrad mit einer klar definierten Rollenverteilung voraus. Aus diesem Umstand sowie der hohen Anzahl an begangenen Einbruchdiebstählen drängt sich überdies der Schluss auf, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal einen neuen Mittäter rekrutiert haben konnte, sondern immer wieder mit denselben routinierten Bandenmitgliedern Einbruchdiebstähle beging. Daneben erhellt aus den während den Tatzeiträumen vorhandenen telefonischen Kontakte mit teilweise denselben Nummern (unter

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderem jener seines Bruders F.____) vor und nach einem Einbruchdiebstahl, dass der Beschuldigte auf seinen Einbruchstouren immer wieder mit denselben Mittätern delinquiert hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Identität der übrigen Bandenmitglieder namentlich bekannt ist, sofern sich das gemeinsame Handeln – wie in casu – aus den übrigen Tatumständen zweifelsfrei ergibt. Allerdings ist die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts überzeugt, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder F.____ ein stabiles Team bildete. Der Beschuldigte kommunizierte mit der seinem Bruder zuzuordnenden Nummer 0XX XXX XX 78 in den Fällen 1.4, 1.5, 1.11, 1.13 und 1.15 (vgl. act. 1665, 1677, 1741, 1469) jeweils mehrfach in den betreffenden Tatzeiträumen. Überdies wurden die beiden am 14. Juni 2012 in Basel angehalten, wobei der Beschuldigte Einbruchswerkzeug auf sich trug (act. 2117 ff.). Im Übrigen wurde der Beschuldigte, wenn er von Drittpersonen wahrgenommen wurde, jeweils immer in Begleitung anderer Personen gesehen. Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte, weswegen das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich dieses qualifizierenden Merkmals zu bestätigen ist. 3.–6.

[…]

III. Strafzumessung

[…]

IV. Kosten […]

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014, auszugsweise lautend: "1. Der Beschuldigte wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Anrechnung der vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 449 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 Abs. 3 und Abs. 4 StGB, Art. 305bis Ziffer 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 AuG, Art. 19a Ziffer 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschuldigte wird in den Anklageziffern 1.1 - 1.4, 1.6 sowie 1.26 vom Vorwurf des Diebstahls, teilweise versucht, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, teilweise versucht, in der Anklageziffer 3 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sowie in der Zusatzanklageschrift vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.

4. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wird gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO in Beachtung des Prinzips ne bis in idem gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es den Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und 14. Juni 2012 betrifft.

5. […] 6. […] 7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 37‘745.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4‘325.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.--, gehen, abzüglich der unter Ziffer 6 eingezogenen CHF 600.-- (G 25156), zu Lasten des Beschuldigten.

8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 22‘513.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 3 wie folgt geändert: 1. Der Beschuldigte wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 449 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 305bis Ziffer 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 AuG, Art. 19a Ziffer 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

3. Der Beschuldigte wird in den Anklageziffern 1.3, 1.4 sowie 1.26 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, in der Anklageziffer 3 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sowie in der Zusatzanklageschrift vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 32‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, werden dem Beschuldigten auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger Advokat Dieter Roth wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8‘619.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 689.55), somit insgesamt CHF 9‘309.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 14 124 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124) — Swissrulings