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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120

10. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,527 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. November 2015 (460 14 120) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Ausstand

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Gesuchsteller

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Gesuchsteller

C.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Gesuchsteller

gegen

Richter D.____, Richterin E.____, Richter F.____, Richter G.____, Richter H.____ sowie Gerichtsschreiber I.____, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstandsbegehren vom 18. September 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist derzeit zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einerseits und den Beschuldigten B.____ und A.____ sowie dem Verfahrensbeteiligten C.____ andererseits ein Berufungsverfahren hängig. Das Kantonsgericht in der Besetzung Vizepräsident J.____, Richterin E.____, Richter D.____, Richter F.____, Richter G.____, Ersatzrichter H.____ und Gerichtsschreiber I.____ fällte am 13. März 2015 ein Berufungsurteil, welches am 18. März 2015 im Dispositiv an die Parteien versandt wurde. Nachdem auf Beschwerde des Beschuldigten A.____ gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch das Kantonsgericht hin der im vorliegenden Fall eingesetzte Vizepräsident J.____ in den Ausstand treten musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. August 2015) und die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ sowie der Verfahrensbeteiligte C.____ am 27. bzw. 31. August 2015 gegenüber dem Kantonsgericht begehrten, es seien gemäss Art. 60 StPO sämtliche Verfahrenshandlungen zu wiederholen, an welchen Vizepräsident J.____ mitgewirkt habe, wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2015 diesen Gesuchen entsprochen, indem u.a. die Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 2. und 3. März 2015 angeordnet sowie den Parteien die neue Besetzung des Gerichts mit D.____ als vorsitzendem Richter, E.____, F.____, G.____ und H.____ als Richter/in sowie I.____ als Gerichtsschreiber mitgeteilt wurde.

B. Daraufhin stellten die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ sowie der Verfahrensbeteiligte C.____ mit Eingaben vom 18. September 2015 gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers, d.h. gegen den vorsitzenden Richter D.____, die Richter/in E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie den Gerichtsschreiber I.____ Ausstandsgesuche wegen Vorbefassung / Mehrbefassung nach Art. 56 lit. b und f StPO.

C. Mit in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StPO eingeholten Stellungnahmen vom 23., 24. und 25. September 2015 beantragten alle Gesuchsgegner die Abweisung der Aussstandsgesuche, teilweise unter o/e-Kostenfolge.

D. Die Gesuchsteller hielten mit jeweiliger Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 an ihren Ausstandsgesuchen fest.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Da sich die Ausstandsgesuche im vorliegenden Fall gegen mehrere Mitglieder der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht gemäss § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO richten, ist - in anderer Besetzung - wiederum die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Ausstandsgesuche örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken, wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist. Vorliegend wirkten sowohl Präsident Thomas Bauer als auch Richter Stephan Gass im Jahre 2012 im Beschwerdeverfahren in Sachen A.____ und B.____ gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, betreffend Verfahrenseinstellung (Teileinstellung), Verf.-Nr. 470 11 225, mit. Dies stellt hingegen keinen Ausstandsgrund für die Beurteilung der aktuellen Ausstandsgesuche dar: Der Begriff des „Berufungsgerichts“ gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass damit nur dasjenige Gericht gemeint ist, welches einen Sachentscheid in einem Berufungsverfahren fällt. Nicht gemeint ist hingegen ein Gericht, welches ausschliesslich formell über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden hat. Der vorliegend eingesetzten Fünferkammer unter dem Vorsitz von Präsident Thomas Bauer und unter der Mitwirkung von Richter Stephan Gass steht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 StPO bei der Beurteilung der Ausstandsgesuche somit nicht entgegen.

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO 1. Teilsatz). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (BGer 1B_499/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.3).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall reagieren die Gesuchsteller auf die Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2015, worin den Parteien bekannt gegeben wurde, dass die betroffenen Verfahrenshandlungen, inklusive der Berufungsverhandlung, in der Besetzung Richter D.____ (Vorsitz), Richterin E.____, Richter F.____, Richter G.____, Richter H.____ sowie Gerichtsschreiber I.____ wiederholt werden. Die Ausstandsgesuche datieren allesamt vom 18. September 2015 und wurden somit rechtzeitig nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 14. September 2015 eingereicht.

1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO 2. Teilsatz sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen somit nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 58 N 4). Des Weiteren beziehen sich die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe stets auf einzelne Personen, nicht auf die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern (BGer 1B_86/2011 vom 14. April 2011, Erw. 3.1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 56 N 2 sowie Art. 58 N 1; MARKUS BOOG, a.a.O., N 2).

Nachdem die Eingaben der drei Gesuchsteller vom 18. September 2015 auch diese Formalien erfüllen, ist auf die Ausstandsgesuche einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Gesuchsteller machen in ihren Ausstandsgesuchen vom 18. September 2015 gegen die Kantonsrichter/innen D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie den Kantonsgerichtsschreiber I.____ eine Vorbefassung bzw. Mehrbefassung geltend. Nachdem der Vizepräsident J.____ in den Ausstand geschickt worden sei, müssten nach Ansicht der Gesuchsteller auch die übrigen Mitglieder der Fünferkammer neu besetzt werden, bevor die entsprechenden Verfahrenshandlungen wiederholt würden. Die Gesuchsgegner seien durch ihre Vorbefassung nicht mehr in der Lage, bei einer erneuten Beurteilung der Berufung unbefangen und unbeeinflusst zu entscheiden. Die betroffenen Gerichtspersonen hätten sich im Berufungsverfahren schon konkret und intensiv mit dem Fall befasst. Sie hätten sich dabei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in einem Mass festgelegt, dass sie nicht mehr als unbefangen erschienen. Sie hätten sich vielmehr eine abschliessende Meinung gebildet und diese in einem Sachurteil festgehalten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Vorbefassung bei sämtlichen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits zur festen Gewissheit über den Urteilsspruch und die Verurteilung der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten geführt habe, zumal dieselben Fragen zu beurteilen seien und sich die Sach- oder Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert habe. Die Befangenheit des Spruchkörpers sowie der objektive Anschein derselben entstünden zudem auch dadurch, dass der sich im Ausstand befindliche ehemals vorsitzende Vizepräsident J.____ seine Meinung zum Ausgang des Verfahrens bereits umfassend dargelegt und auf diese Weise den Spruchkörper beeinflusst habe. Dieser Vorgang lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Schliesslich bestärke auch die Verfügung vom 14. September 2015 den Eindruck, dass die Gerichtspersonen sich in den vorliegend zu beurteilenden Fragen bereits festgelegt hätten. So sei darin u.a. verfügt worden, dass die Parteien ohne Verzug zur Berufungsverhandlung geladen würden. Zudem sei den Parteien eine Frist gesetzt worden, um allfällige Dispensationsgesuche zu stellen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Berufungsverfahren in rascher Weise erledigt werden solle, mit anderen Worten „kurzer Prozess“ gemacht werde. Die Beschuldigten müssten daher aus gutem Grund befürchten, dass der Spruchkörper die zu beurteilenden Fragen nicht mehr unvoreingenommen und umfassend prüfe. In vorliegender Konstellation liege klarerweise eine unzulässige Mehrfachbefassung des Gerichts vor. Diese sei insbesondere nicht vergleichbar mit Abwesenheitsverfahren. Im vorliegenden Fall seien für die Wiederholung der Berufungsverhandlung keine neuen Beweisabnahmen mehr vorgesehen, so dass das Verfahren nicht mehr als ergebnisoffen bezeichnet werden könne. Jeder Angeklagte habe jedoch ein Recht darauf, von einem Gericht beurteilt zu werden, das sich hinsichtlich seiner Schuld oder Unschuld noch nicht festgelegt habe. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung rechtfertige sich im Strafverfahren eine strenge Handhabung des Erfordernisses des unbefangenen Richters. Nicht nur die mündliche Berufungsverhandlung, sondern auch die Urteilsberatung und die mündliche Eröffnung des Urteils hätten bereits stattgefunden und die Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung sei kurz bevorgestanden. Die Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Umstand, dass J.____ nicht in den Ausstand getreten sei, hätten die Gesuchsteller nicht zu verantworten und es dürfe nicht sein, dass das Verfahren nun bloss pro forma wiederholt werde. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass die Gesuchsgegner nicht in der Lage seien, den Fall nochmals und unvoreingenommen zu prüfen.

2.2 Demgegenüber führt Kantonsrichterin E.____ in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 aus, ihres Erachtens sei die Situation im vorliegenden Verfahren etwa vergleichbar mit derjenigen der Rückweisung einer Streitsache an das Kantonsgericht im Falle eines durch das Bundesgericht gutheissenden Rechtsmittelentscheids oder mit derjenigen der Revision eines früheren Urteils. Es liege somit keine unzulässige Vorbefassung vor und von den eingesetzten Richtern sei eine objektive und unparteiische Beurteilung zu erwarten. Die Konstellation im vorliegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Verfahren sei vergleichbar mit derjenigen in BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, in welcher der Vorsitzende befangen gewesen und die Mitwirkung der übrigen Richter im neuen Verfahren nicht beanstandet worden sei. Als Referentin habe sich die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren frei äussern können und sei nicht durch den Vorsitzenden beeinflusst worden. Auch fühle sie sich im zweiten kantonsgerichtlichen Verfahren nach wie vor frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen sei. Gerichtsschreiber I.____ sieht sich gemäss seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 ebenfalls in der Lage, am betroffenen Gerichtsverfahren vollkommen unvoreingenommen teilzunehmen.

Kantonsrichter H.____ gibt in seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 an, er sei im Vorverfahren nicht als stimmberechtigtes Gerichtsmitglied im Einsatz gewesen, sondern lediglich als Ersatzrichter für den Fall des Ausfalls eines der ordentlichen Richter. Er habe bei der Urteilsberatung deshalb nicht massgeblich mitgewirkt und kein Stimmrecht gehabt. Bereits deshalb habe er sich nicht in einem Masse festlegen können, das ihn nun als voreingenommen erscheinen lasse. Nur der Umstand, dass dieselben Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen seien wie im ersten Verfahren, genüge nicht für die Annahme qualifizierender Umstände, sei dies doch einer Rückweisung inhärent. Die Tatsache, dass der in den Ausstand tretende J.____ als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet habe, genüge ebenfalls nicht für die Annahme qualifizierender Umstände. Er habe das ganze Verfahren nicht massgeblich in einer Art und Weise geprägt, dass das neue Verfahren durch seine früheren Äusserungen „kontaminiert“ sei; er übe im neuen Verfahren keinen Einfluss mehr durch seine ursprünglichen Äusserungen aus. Es werde von den Gesuchstellern in keiner Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, dass die übrigen Richter unter speziellem Einfluss von J.____ gestanden seien oder immer noch stünden und sich im neuen Verfahren nicht frei zur Sache äussern könnten. J.____ sei nicht der einzige spezifisch fachkundige Jurist im Richtergremium gewesen, der Laien beeinflusst habe, die sich auch heute noch durch seine damaligen Äusserungen gebunden fühlten. Vielmehr habe sich das bisherige Gericht und werde sich auch das neue Gericht aus allesamt hochqualifizierten Juristen und Anwälten zusammensetzen, welche jeweils das Wissen und die Fähigkeit hätten, sich unabhängig und unvoreingenommen von den früheren und neuen Äusserungen der anderen eine eigene Meinung zu bilden. Es lägen auch keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer vor, die einer schweren Amtspflichtverletzung der Richter des ersten Verfahrens gleichkämen und die sich einseitig zu Lasten der Gesuchsteller ausgewirkt hätten oder auswirken könnten. Auch der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand, dass das zweite Verfahren „ohne Verzug“ durchgeführt werden solle, begründe keinen qualifizierenden Umstand. Es solle nicht kurzer Prozess mit den Beschuldigten gemacht werden; vielmehr rechtfertige sich eine beförderliche Behandlung gerade auch deshalb, weil das Verfahren schon lange pendent sei. Es sei übrigens auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus üblich, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz zurückkomme, schnell an die Hand genommen und behandelt werde. Schliesslich sei auch die neue Hauptverhandlung mit Verfügung vom 14. September 2015 erneut auf zwei Wochen angesetzt worden, wie bereits das erste Verfahren. Werde die Gerichtsverhandlung mit einer erneuten eingehenden Befragung der Parteien und entsprechender Behandlung sowie mit der gleichen Zeitdauer wie das erste Verfahren durchgeführt, so sei auch dadurch dargetan, dass es keine reine „Abfertigung“ werde, sondern der Fall mit der gebotenen Unvoreingenommenheit geprüft werde.

Kantonsrichter D.____ erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 den Vorwurf der Gesuchsteller, das Vorgehen des Kantonsgerichts gebe Anlass zur Annahme, dass hier „kurzer Prozess“ gemacht werden solle, ebenfalls als unbegründet. Die in Absprache mit ihm erfolgte Mitteilung an die Parteien, dass ohne Verzug zur Verhandlung geladen werden solle, sei vielmehr mit dem Bestreben nach Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Interesse der Angeschuldigten zu erklären, das hier angesichts der langen Verfahrensdauer besonders wichtig erscheine. Mit dem Einsatz von Gerichtsmitgliedern, die mit der Materie des Verfahrens bereits vertraut seien, könne diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Der von den Gesuchstellern angerufene Art. 56 lit. b StPO scheide vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kantonsrichter nicht in anderer, sondern in gleicher Stellung an dem zu wiederholenden Prozess teilnehmen werde. Der Umstand, dass er im Unterschied zur ersten Berufungsverhandlung nicht als Richter, sondern als vorsitzender Richter wirken solle, begründe keine andere Stellung im Sinne des Gesetzes. Als zweiter Ausstandsgrund werde Art. 56 lit. f StPO angerufen. Es werde eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Gerichtsmitglieder geltend gemacht. Die Gesuchsteller schienen davon auszugehen, dass die am ersten Urteil beteiligten Gerichtsangehörigen unter Beeinflussung durch den damaligen Vorsitzenden in allen Bereichen zu einstimmigen Ergebnissen gelangt seien. Tatsächlich seien die Beratungen des Gerichts indessen bekanntlich geheim, weshalb der Urteilsspruch auch nichts darüber aussage, ob sich die Mitglieder des Spruchkörpers in jedem Punkt einig gewesen seien oder ob es zu Mehrheitsentscheiden gekommen sei, die unter der veränderten Besetzung auch anders ausfallen könnten. Die Gesuchsteller schienen dabei auch den Einfluss des Vorsitzenden erheblich zu überschätzen bzw. die Fähigkeit der übrigen Gerichtsmitgliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der zur eigenständigen Meinungsbildung und -äusserung zu unterschätzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht gesagt werden, dass der Ausgang des Verfahrens bei Beteiligung der vorgesehenen Gerichtsangehörigen nicht mehr offen erscheine. Auch das Bundesgericht habe in vergleichbaren Fällen keinen Anlass für die Ersetzung des ganzen Gerichts gesehen.

Kantonsrichter G.____ verweist in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 ebenfalls auf die Rechtsprechung und Lehre, wonach bei einer Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt gewesen sei und nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirke, keine unzulässige Mehrbefassung vorliege. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Es sei Pflicht eines jeden Richters, jeweils im Verfahren Stellung zu nehmen und nach seiner Überzeugung zu entscheiden. Folgte man der Argumentation, dass dies eine (unerlaubte) Vorbefassung bedeuten würde, so müsste jeder Spruchkörper, dessen Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, für die Neubehandlung der Angelegenheit automatisch und gesamthaft in den Ausstand treten. Das aber entspreche weder der Lehre noch der Praxis der Gerichte. Es müssten vielmehr konkrete Elemente hinzukommen, die eine (unerlaubte) Vorbefassung dartäten. In der neuen Verhandlung sei der Spruchkörper ohnehin verpflichtet, in professioneller Weise und unvoreingenommen alle Aspekte neu zu prüfen. Dies gelte für alle von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesenen Verfahren wie auch für den vorliegenden Fall. Das schliesse dann auch nicht aus, dass im neuen Verfahren auf früher gehörte Argumente und Meinungen des im Ausstand befindlichen J.____ statt auf die Argumente und Beweise im neuen Verfahren abgestellt werde. Die Konstellation einer vorzeitigen Meinungsäusserung, auf welche ein Teil der Gesuchsteller verweise, liege hier nicht vor. J.____ sei nicht wie dort wegen eines Verhaltens und einer möglicherweise präjudizierenden Meinungsäusserung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verfahren in den Ausstand gestellt worden. Andere Begründungen seien von den Gesuchstellern nicht vorgebracht worden. Auch die Kritik betreffend die verfahrensleitende Verfügung vom 14. September 2015 sei wenig stichhaltig. Werde die neue Gerichtsverhandlung im Wesentlichen gleich wie die vorausgegangene Verhandlung geführt, so sei dem Gesetz sicher Genüge getan.

Schliesslich weist auch Kantonsrichter F.____ auf BGer 1P.40/1999 hin. Aus seiner Sicht bestehe keine ausstandsbegründende Vorbefasstheit und somit Befangenheit. Die Ausstandsbegehren erwiesen sich somit als unbegründet.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2015 halten die Gesuchsteller allesamt vollumfänglich an ihren Ausstandsgesuchen fest. Des Weiteren entgegnen sie, dass die Ausgangslage vorliegend eine andere sei als bei Rückweisungen. Während ein kassatorischer Rechtsmittelentscheid zu einer Änderung der Ausgangslage im neuen Verfahren führe, habe sich vorliegend für die Wiederholung der Berufungsverhandlung die Ausgangslage in keiner Weise geändert. Sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers hätten nochmals über dieselben Fragen zu urteilen, ohne dass in der Zwischenzeit irgendein neues Element hinzugekommen sei oder sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Im Übrigen könne auch bei einer Rückweisung Befangenheit vorliegen, so etwa wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldspruch geführt habe. Der Spruchkörper habe sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt. Wie die Verurteilung zeige, sei der Spruchkörper von der Schuld der Beschuldigten mit fester richterlicher Gewissheit überzeugt gewesen. Unter diesen Umständen sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben. Daran ändere auch der Hinweis auf BGer 1P.40/1999 nichts. Denn im vorliegenden Fall sei kein neuer Richter hinzugekommen. Richter H.____ sei bereits im vormaligen Berufungsverfahren als Ersatzrichter im Einsatz gewesen. Er sei während der gesamten mündlichen Verhandlung und auch während der Urteilsberatung anwesend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er sich bereits eine Meinung gebildet habe und nicht mehr mit der genügenden Unbefangenheit an die zu entscheidenden Fragen herangehen könne. Der sich im Ausstand befindliche J.____ habe zudem als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet und auf diese Weise den gesamten Spruchkörper wie auch den damaligen Ersatzrichter H.____ beeinflusst. Im Übrigen werde auch im Entscheid BGer 1P.40/1999 festgehalten, dass stets massgebend sei, dass das zweitinstanzliche Verfahren vor derselben Instanz noch als offen bezeichnet werden könne, was in casu offensichtlich nicht der Fall sei. Es gebe für die einzelnen Richter keinen Grund, von ihrem vormals getroffenen Urteil abzuweichen. Der Eindruck, dass der Spruchkörper sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt habe, werde dadurch bestärkt, dass die Parteien ohne Verzug in die Berufungsverhandlung geladen werden sollten. Das erneute Berufungsverfahren solle in rascher Weise erledigt werden, da sich sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ihr Urteil ohnehin schon im ersten Berufungsverfahren gebildet hätten und sich die Entscheidgrundlage nicht geändert habe. Im Übrigen vermögen Gründe der Verfahrensökonomie keinesfalls eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts zu rechtfertigen. Die Konstellation im vorliegenden Fall sei viel eher vergleichbar mit der Sachlage in BGE 120 Ia 82. Gleich wie im vorliegenden Verfahren müssten im Strafbefehlsverfahren und im darauffolgenden Einsprache- resp. ordentlichen Strafverfahren materiell (nochmals) die gleichen Fragen geprüft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und beurteilt werden. Auf das subjektive Empfinden des Betreffenden komme es nicht an, sondern massgebend seien vor allem objektive Umstände, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Befangenheit sowie der objektive Anschein derselben seien in Bezug auf jeden einzelnen Gesuchsgegner zu bejahen. Eine zulässige Personalunion sei durch das Bundesgericht regelmässig nur dort festgestellt worden, wo die betroffene Person zwar in der gleichen Sache, aber nicht über den gleichen materiellen Teilgehalt der Angelegenheit zu entscheiden gehabt habe. E contrario verstosse es dann gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter, wenn dieser bei der Zweitbefassung die gleichen Fragen und insbesondere die für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Frage der Schuld zu behandeln habe. Um zu einer anderen Entscheidung zu kommen, müssten die einzelnen Richter sich eingestehen, im ersten Berufungsverfahren einen Fehler gemacht zu haben. Wenn von Mitgliedern eines Strafgerichts erwartet werde, dass sie ihren Schuldspruch nicht nur auf eine objektiv für die Tatschuld entsprechende Beweislage, sondern auch auf ihre persönliche Gewissheit hinsichtlich dieser Schuld stützten, stehe zu befürchten, dass, sollten nach Aufhebung ihres Urteils und Rückweisung der Streitsache die gleichen Gerichtspersonen neu zu entscheiden haben, diese ausserstande seien, nochmals völlig unvoreingenommen an die Sache heranzugehen, was selbst für den im ersten Verfahren als Ersatzrichter eingesetzten H.____ gelte. Es werde des Weiteren nicht behauptet, dass die Mitglieder des Spruchkörpers zu einstimmigen Ergebnissen gelangt seien. Dass eine gewisse Beeinflussung durch den Vorsitzenden J.____ stattgefunden habe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, zumal die Urteilsberatung geheim sei. Ob eine Beeinflussung effektiv stattgefunden habe, sei nicht relevant, da für die Rechtfertigung des Ausstands der Anschein der Beeinflussung und somit auch der Befangenheit bereits genüge. Weil zudem gerade die Befangenheit und Voreingenommenheit ein innerer Zustand jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers sei, sei diese schwer nachzuweisen. An deren Nachweis seien somit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen, sondern es sei als Ausstandsgrund der Anschein der Befangenheit ausreichend. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Gesuchsgegner in der vorliegenden Situation als befangen gälten, vom Gericht selber verschuldet: Hätte das Gericht mit der Durchführung der Berufungsverhandlung abgewartet, bis das Bundesgericht das Ausstandsgesuch gegen J.____ beurteilt habe, wäre heute nicht der gesamte Spruchkörper befangen.

2.4.1 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Die verfassungsmässige Garantie gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. den Anspruch auf ein unabhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hängiges und unparteiisches Gericht. Sie garantiert, dass keine ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Der Richter muss gegenüber den Parteien als „rechter Mittler“ auftreten, über dem Streit der Parteien stehen und alleinverantwortlich, mit der für die richterliche Unparteilichkeit gebotenen Distanz urteilen. Die verfassungsmässige Garantie stellt die für einen korrekten und fairen Prozess notwendige Offenheit sicher und ermöglicht damit letztlich ein gerechtes Urteil, das von den Betroffenen und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden kann (MARKUS BOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60, N 1 f., m.w.H.). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an (MARKUS BOOG, a.a.O., N 6, m.w.H.). Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (MARKUS BOOG, a.a.O., N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 121, 133 I 1, 131 I 113, 114 Ia 50). Für die Annahme der Befangenheit wird nicht verlangt, dass das Strafbehördenmitglied tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr bereits, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 56 N 9; BGE 138 I 1, Erw. 2.2, 134 I 20, Erw. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.2). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (MARKUS BOOG, a.a.O., N 10; BGer 2P.102/2006). Der Ausstand steht im Einzelfall in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Er muss daher nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird. Richter können daher nicht ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werden oder selber in den Ausstand treten. Ihre Unparteilichkeit ist grundsätzlich zu vermuten (MARKUS BOOG, a.a.O., N 11).

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.2 Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a–e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die Ausstandsgründe lassen sich in sachliche und persönliche Gründe gliedern.

Bei den sachlichen Gründen folgt die Befangenheit im Wesentlichen aus der Vorbefassung (MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 56 N 2, m.w.H.). Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Dieser Ausstandsgrund setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Dabei umfasst der Begriff der Sache das Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zu seinem Abschluss. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Person in einer anderen Stellung erneut mit der gleichen Angelegenheit befasst ist. Derartige Konstellationen ergeben sich namentlich bei einem Wechsel der Person in ihrer beruflichen Situation während des laufenden Verfahrens. Die wiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache, etwa bei einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz, begründet mithin für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit (MARKUS BOOG, a.a.O., N 17, m.w.H.). Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten ist ebenso wenig eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt worden ist. Dieser Umstand erlangt grundsätzlich auch nicht als „anderer Grund“ i.S.v. Art. 56 f. StPO Bedeutung (MARKUS BOOG, a.a.O., N 19, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_35/2010 vom 18. März 2010, BGE 119 Ia 221, 114 Ia 278, 105 Ib 301, BGer 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004, 1P.648/2002 vom 4. März 2003). Dasselbe gilt auch für den Richter, welcher der gleichen Abteilung angehört, die früher schon einmal in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. Keine Ausstandspflicht trifft auch den Richter, der bei der Beurteilung eines vom Angeschuldigten gegen die Mitglieder eines anderen Gerichts eingereichten Ausstandsbegehrens beteiligt war und nunmehr bei der materiellen Beurteilung der Strafsache mitwirkt (MARKUS BOOG, a.a.O., Fn. 59 f., mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 und BGE 117 Ia 324). Ist somit die (Gerichts-)Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war (MARKUS BOOG, a.a.O., N 28).

Vorliegend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegner bei einem erneuten Berufungsverfahren zwar in der gleichen Sache, nicht aber in anderer Stellung mitwirken. Sie bleiben allesamt Kanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsrichter bzw. Kantonsgerichtsschreiber. Dies gilt auch für Richter D.____, welcher im zweiten Berufungsverfahren gemäss § 4 Abs. 1 bis GOG den Vorsitz übernimmt, sowie für Richter H.____, welcher vormalig als Ersatzrichter eingesetzt war und nunmehr als ordentlicher Richter wirkt. Damit ist der von den Gesuchstellern angerufene Art. 56 lit. b StPO im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.

2.4.3 Wie bereits (Erw. 2.4.2) ausgeführt, könnte die vorliegende Konstellation unter Art. 56 lit. f StPO fallen. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann relevant werden, wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (MARKUS BOOG, a.a.O., N 28, m.w.H., u.a. auf ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 31 f., BGer 1B_67/2013 vom 31. März 2014, BGer 1P.591/2005 vom 2. November 2005, BGE 133 I 89, 131 I 113, 131 I 24, 126 I 168). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326, Erw. 5.1). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Verfahrensabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE a.a.O., m.w.H.). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. MARKUS SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, 2001, S. 535). Demnach fällt insbesondere ins Gewicht, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE a.a.O., Erw. 6.3). Der Anschein der Befangenheit verstärkt sich durch den Beurteilungsspielraum der Entscheidungsbehörde zusätzlich. Je grösser der Spielraum ist, umso mehr besteht Anlass zur Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (BGE a.a.O., Erw. 7.3). Hingegen liegt, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2.4.2), keine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht unzulässige Mehrfachbefassung vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache erneut entscheidet (Art. 409 und 397 Abs. 2 StPO). Diese Grundsätze zeigen auf, dass das Gesetz die Rückweisung an dieselbe Instanz explizit vorsieht. Gemäss Rechtsprechung begründet selbst die zweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., Fn 101, m.H. auf BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 und BGer 1B_243/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3). Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache auch nach einer Rückweisung mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (MARKUS BOOG, a.a.O., N 29; BGer 1P.591/2005 vom 2. November 2005). Ebenso hat das Bundesgericht einen Richter in einem Zivilprozessverfahren nicht schon deswegen als voreingenommen betrachtet, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hatte (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7). Es ist zwar einfühlbar, dass eine Partei einem Richter misstraut, vor dem sie in einem vorangegangenen Verfahren unterlegen ist. Da die Befürchtung der Voreingenommenheit nach der Rechtsprechung objektiv begründet erscheinen muss und nicht leichthin von der regulären Verfahrensordnung abgewichen werden darf, müssen jedoch zusätzliche, besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf die Parteilichkeit zulassen. Das kann der Fall sein, wenn der Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils durch die obere Instanz auf seine Überzeugung zurückkommen und etwa entgegen seiner persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen anordnen sowie deren Ergebnisse neu werten müsste. In einer entsprechenden Situation kann sich der Richter unter Umständen persönlich als nicht mehr unbefangen fühlen und damit - entgegen der ordentlichen Besetzung und Verfahrensordnung - mit guten Gründen seinen Ausstand verlangen (BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, Erw. 1.a, b). Dem genannten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Bundesgericht die Richterbank wegen der Mitwirkung eines Oberrichters beanstandete und das erste Obergerichtsurteil aufhob, ohne sich zur Sache zu äussern. Gegen die beiden anderen Oberrichter wurden damals keine Rügen vorgebracht. Im zweiten obergerichtlichen Verfahren wirkten diese beiden Richter sowie ein neu hinzugekommener Richter mit. Gemäss dem Bundesgericht (a.a.O., Erw. 1c) waren diese beiden Richter angesichts des Fehlens von materiellen Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen. Der Umstand, dass sie auch bei neuer Besetzung in einem neuen Entscheidungsprozess an ihrer Auffassung festhielten, liess sie nicht als voreingenommen erscheinen. Es war auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die beiden Oberrichter unter speziellem Einfluss des früheren Oberrichters standen oder immer noch stehen oder dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht der neu hinzugekommene Oberrichter sich nicht frei hätte zur Sache äussern und seine Meinung einbringen können. Demnach konnte nicht gesagt werden, das zweite Verfahren vor dem Obergericht sei nicht mehr offen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Daran änderte auch nichts, dass das nunmehr angefochtene Urteil über weite Teile die gleiche Begründung und gleiche Formulierungen aufwies. Auch konnte es nicht darauf ankommen, dass das Urteil nur kurze Zeit nach der Aufhebung des ersten Entscheides neu gefällt wurde. Es wurde vielmehr als durchaus nicht unüblich angesehen, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz zurückkommt, schnell an die Hand genommen und rasch behandelt wird (BGer a.a.O.). Schliesslich weist auch der historische Gesetzgeber (BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1149) darauf hin, dass die Regel, wonach für verschiedenartige Funktionen im Verfahren auch verschiedene Behörden zuständig sein sollen, nicht ohne Ausnahmen verwirklicht werden kann. So kann das Berufungsgericht selbst über die Sicherheitshaft befinden und Richterinnen und Richter sind nicht ausgeschlossen, wenn ihr Entscheid durch eine obere Instanz aufgehoben und zu neuer Entscheidung an sie zurückgewiesen wurde. Diese Ausnahmen sind aus Gründen der Verfahrensökonomie und mit Rücksicht auf die Stellung der einzelnen Gerichte in der Gerichtshierarchie geboten; sie sind mit der Rechtsprechung zu den Artikeln 30 BV und 6 EMRK (Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht) vereinbar (BOTSCHAFT, a.a.O.).

Die vorliegende Konstellation ist ohne Weiteres vergleichbar mit Fällen von Rückweisungen, hat doch das Bundesgericht mit Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar, 18. Februar, 26. Februar sowie 2. März 2015 betreffend ein Ausstandsgesuch gegen Vizepräsident J.____ gutgeheissen und für diesen den Ausstand angeordnet. Als Folge davon müssen in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO alle Verfahrenshandlungen, an denen Vizepräsident J.____ mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden, unter anderem die Berufungsverhandlung vom 2. bis 3. März 2015 (vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2015). Dieser Umstand allein bildet, wie bereits ausgeführt, für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Dies gilt umso mehr, als der Fall nicht wegen eines fehlerhaften Urteils seitens des Kantonsgerichts, sondern wegen des Ausstands eines einzelnen Mitglieds dieses Gerichts durch das Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Bei der erneuten Beurteilung des Falles ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Berufungsgericht in leicht veränderter Besetzung (vorsitzender Richter D.____, Richter/in E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie Gerichtsschreiber I.____) mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit vorgehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Zusätzliche, qualifizierende Gründe, welche diese Vermutung umzustossen vermögen, sind vorliegend nicht ersichtlich. So zieht insbesondere der Ausstand eines einzelnen Mitglieds nicht zwingend den Ausstand aller übrigen Mitglieder des Gerichts nach sich, sofern nicht bei diesen selbst ausstandsbegründende Tatsachen vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit der Konstellation, welche im Urteil BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000 zu behandeln war: Dort hat wie auch im vorliegenden Fall das Bundesgericht keine verbindlichen Weisungen an das Kantonsgericht zur Besetzung des neuen Spruchkörpers erteilt. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass hier ein vorsitzender und nicht ein beisitzender Richter betroffen ist und dass hier der Ersatzrichter nachrückt und nicht ein neuer Richter. Das Argument, dass J.____ als bisheriger vorsitzender Richter einen besonderen Einfluss auf die übrigen Mitglieder des Gerichts gehabt hätte, ist unzutreffend. Die Gesuchsteller scheinen diesbezüglich zu verkennen, dass die Fünferkammer des Kantonsgerichts als Kollegialgericht berät und entscheidet. Das Gericht fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 351 Abs. 2 StPO). Der Präsident, Vizepräsident oder vorsitzende Richter entscheidet weder allein noch steht ihm ein Stichentscheid zu. Er gilt aufgrund seiner Funktion als Verfahrensleiter lediglich als primus inter pares. Von den übrigen Mitgliedern des Gerichts war und ist zu erwarten, dass sie ihre Stimme unbeeinflusst aufgrund ihrer eigenen richterlichen Überzeugung abgeben; dies gilt insbesondere auch für den bisher als Ersatzrichter eingesetzten H.____, welcher nicht an der Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren teilnahm. Hinzu kommt, dass Vizepräsident J.____ im neuen Berufungsverfahren nicht mehr mitwirken wird, womit er im neuen Verfahren keinerlei - theoretische - Möglichkeit der Einflussnahme auf die übrigen Mitglieder des Gerichts hat. Aufgrund der geheimen Beratung (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 348 Abs. 1 StPO) ist nicht bekannt, wie die einzelnen Mitglieder des Gerichts im ersten Berufungsverfahren gestimmt haben. Es ist mithin nicht erkennbar, ob das Urteil vom 13. März 2015 in allen Punkten auf einem einstimmigen oder auf einem Mehrheitsentscheid beruht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich der neu hinzutretende Richter H.____ keine eigene, unvoreingenommene Meinung im zweiten Berufungsverfahren wird bilden und bekunden können. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen betroffenen Mitgliedern des Berufungsgerichts um ausgewiesene Juristen, welche - auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht - in der Lage sind, ihr neues Urteil unvoreingenommen zu bilden. Auch wenn im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen sind, gilt es dennoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten in der Hauptverhandlung erneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden. Den betroffenen Justizpersonen darf nicht unterstellt werden, dass sie sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine derart fixe Meinung gebildet hätten, dass sie dahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht von in einem zweiten Verfahren, nach einer erneuten Würdigung aller Umstände, nicht mehr abkehren könnten. Auch kann den involvierten Mitgliedern des Gerichts nicht nachträglich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im ersten Berufungsverfahren festlegen mussten. Denn allein die Tatsache, dass das Berufungsgericht bereits ein Urteil gefällt hat, führt nicht zwingend zur Schlussfolgerung, dass es nicht mehr in der Lage wäre, sein Urteil neu zu bilden. Der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens kann mithin noch als völlig offen angesehen werden. Ein Ausstandsgrund wäre im Übrigen selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren mit denselben Erwägungen zum selben Urteil gelangen sollte wie im ersten Verfahren (vgl. nur BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, Erw. 1c). Schliesslich kann auch die seitens der Gesuchsteller geäusserte Befürchtung eines „kurzen Prozesses“, basierend auf der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. September 2015, nicht gehört werden. Die Formulierung, dass die Parteien „ohne Verzug“ zur erneuten Hauptverhandlung geladen werden, erfolgte standardgemäss und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es wird hierbei erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen der Aufhebung des ersten Entscheides und dem neuen Entscheid nicht unüblich, ja geboten ist (BGer a.a.O.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass für die zweite Berufungsverhandlung dasselbe Zeitfenster eingeplant wurde und - wie bereits erwähnt - die Beschuldigten erneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden sollen.

Damit sind zusammenfassend bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen. Vielmehr erscheint der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens als völlig offen.

2.5. Im Ergebnis vermag das Kantonsgericht auch nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente bei keinem involvierten Mitglied des Berufungsgerichts den objektiven Anschein der Befangenheit zu erkennen. Die Ausstandsgesuche vom 18. September 2015 erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Entscheidgebühren, welche gestützt auf § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO je zu 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Ausstandsgesuche von A.____, B.____ sowie C.____, allesamt datierend vom 18. September 2015, werden abgewiesen.

2. Die Gesuchsteller tragen je 1/3 der ordentlichen Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 3‘000.--.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, schriftlich eröffnet bzw. mitgeteilt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 14 120 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120 — Swissrulings