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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. Oktober 2012 (460 12 88) ____________________________________________________________________
Strafrecht
mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 6. März 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 6. März 2012 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ der mehrfachen groben und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 66 SSV), Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 18 Abs. 3 SSV, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 22a SSV, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurde festgelegt, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'053.80 der Beschuldigte zu tragen habe und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 4'323.45 aus der Gerichtskasse entrichtet werde. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 19. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Bezug auf das in Ziff. 2 der Anklageschrift vom 10. November 2011 geschilderte Ereignis vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu verurteilen. Überdies seien die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Busse von CHF 1'000.00 aufzuheben und an deren Stelle gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen. Eventualiter seien eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Allenfalls seien für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Christoph Dumartheray zu bewilligen sei. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Christoph Dumartheray für das zweitinstanzliche Verfahren. D. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 24. April 2012 fest und beantragte überdies die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens sowie eines Berichts beim Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen Basel-Landschaft.
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E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrte mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 sei zu bestätigen. F. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 9. Juli 2012 den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens ab, legte jedoch gleichzeitig fest, dass in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten beim Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen ein aktueller Verlaufsbericht eingeholt werde, welcher sich insbesondere über die Prognose, die Motivation des Beschuldigten sowie dessen Fähigkeit, Weisungen und Rahmenbedingungen einzuhalten, auszusprechen habe. G. Mit Eingabe vom 15. August 2012 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei zu prüfen, ob eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen oder gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen sei, sich in ambulante Behandlung zu begeben. Ferner sei bei der Psychiatrie Baselland eine Ergänzung des Berichts vom 13. August 2012 einzuholen, welche über die konkrete Ausgestaltung und Durchführbarkeit einer engmaschigen ambulanten Behandlung, einschliesslich Angaben zu den Auswirkungen einer solchen ambulanten Behandlung auf die Legalprognose, Auskunft gebe. H. Mit Verfügung vom 16. August 2012 hiess der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer Ergänzung des Berichts vom 13. August 2012 bei der Psychiatrie Baselland, Beratungsstelle Liestal, gut und legte fest, dass sich der ergänzende Bericht über die konkrete Ausgestaltung und Durchführung einer allfälligen engmaschig kontrollierten ambulanten Behandlung samt Erfolgsaussichten und Auswirkungen auf die Legalprognose auszusprechen habe. I. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger A.____ mit seinem Verteidiger Advokat Christoph Dumartheray sowie die Staatsanwältin B.____. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 19. März 2012 (Berufungsanmeldung) und 24. April 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln betreffend das in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderte Ereignis sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den in Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt sowie die weiteren Verurteilungen betreffend das in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderte Ereignis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln unbestritten und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. 2 der Anklageschrift) 2.1 Mit Urteil vom 6. März 2012 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, am 10. April 2011 um 12:08 Uhr habe sich in der X.____strasse in Y.____ eine Kollision zwischen dem vom Beschuldigten geführten Motorrad und einem Personenwagen ereignet. Demnach habe die Personenwagenlenkerin nach rechts in eine Einfahrt einer Liegenschaft einbiegen wollen und aufgrund der schmalen Einfahrt nach links ausgeholt. In diesem Moment habe der Beschuldigte den Personenwagen rechts überholen wollen und sei mit dem vorderen rechten Kotflügel des Personenwagens kollidiert, als dieser in die Einfahrt eingelenkt habe. Es sei unbestritten, dass die Personenwagenlenkerin den rechten Richtungsblinker eingeschaltet gehabt habe. Die Blutalkohol-Bestimmung und toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel habe beim Beschuldigten unter anderem einen Nachweis
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Blutalkohol von minimal 0.69 und maximal 1.31 Gewichtspromille sowie von 6 µg Kokain, bei einer Messtoleranz von ± 2 µg, ergeben. Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte erklärt, er habe gedacht, die Personenwagenlenkerin wolle links anhalten. Ferner habe er die Sachverhaltsanerkennung betreffend „Verkehrsunfall infolge Rechtsüberholen“ und „Fahren ohne gültigen Führerausweis“ unterzeichnet. Der Sachverhalt sei daher im Sinne der Anklageschrift erstellt. Im Weiteren legt der Strafgerichtspräsident dar, grundsätzlich gelte das Gebot, links zu überholen. Sodann dürfe unter anderem nur dann überholt werden, wenn der nötige Raum frei sei, wobei der überholende Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht auf andere Strassenbenützer zu nehmen habe, namentlich auf die zu überholenden. Der vorausfahrende, abbiegende Verkehrsteilnehmer seinerseits habe besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten, wenn er wegen der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen ausholen müsse. Der Irrtum des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die vor ihm fahrende Personenwagenlenkerin linksseitig habe anhalten wollen, sei bei pflichtgemässer Vorsicht zweifellos vermeidbar gewesen, da der rechte Richtungsblinker des Personenwagens eingeschaltet gewesen sei. Da auch die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht sei, bewirke der vermeidbare Sachverhaltsirrtum keine Straflosigkeit. Somit habe der Beschuldigte gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Zwar habe in casu nur der Beschuldigte Verletzungen erlitten, dennoch sei das Überholmanöver zumindest mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung verbunden gewesen und der Eintritt einer konkreten Gefährdung habe nahe gelegen. In subjektiver Hinsicht sei von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen, zumal es sich nicht um eine breite Strasse gehandelt habe. Selbst wenn die Personenwagenlenkerin nach links ausgeholt habe, habe rechts davon sehr wenig Platz bestanden, wie anhand der Fotografien des Polizeiberichts zu erkennen sei. Die aus Ungeduld und Unvorsichtigkeit entstandene Fehleinschätzung, der Personenwagen werde trotz rechtem Richtungsblinker links anhalten, sei nicht nachvollziehbar. In dieser Situation rechts des Personenwagens hindurchdrängen zu wollen, sei rücksichtslos und grobfahrlässig, weshalb die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Da auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 vor, es könne nicht von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass beide Fahrzeuge mit sehr geringem Tempo gefahren seien und die Personenwagenlenkerin sogar ausgesagt habe, sie sei im Schritttempo gefahren, weshalb es sich bereits in objektiver Hinsicht nicht um eine gefährliche Verkehrssituation gehandelt habe. Da sich sowohl der Personenwagen als auch das Motorrad lediglich im Schritttempo fortbewegt hätten, liege im Übrigen auch kein rücksichtsloses Verhalten vor. Von einem Hindurchdrängen könne sodann keine Rede sein, namentlich da sich aus den Fotografien des Polizeiberichts der Kollisionspunkt der Fahrzeuge nicht ableiten lasse. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte sodann ergänzend geltend, im Zweifel habe man von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen. Vorliegend sei die örtliche Situation nicht wirklich dokumentiert und der Polizeirapport stelle le-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht diglich eine Wiedergabe des Wiedergegebenen dar und könne daher nicht massgebend sein. In casu sei das vor ihm fahrende Fahrzeug so deutlich auf die linke Seite ausgeschert, dass er trotz Richtungsblinker den Eindruck gehabt habe, sie wolle auf der linken Seite anhalten, zumal dort auch Autos parkieren würden. Ferner zeige auch das Schadensbild keine so gefährliche Situation, dass von einer schweren Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre. Im Übrigen gehe es nicht darum, ob der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe oder nicht. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der von ihm begangene Fehler eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln darstelle, was zu verneinen sei. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ebenfalls nur im Schritttempo gefahren sei, als er den Personenwagen überholt habe. Vielmehr habe er gegenüber der Polizei angegeben, dass er ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei, mithin deutlich schneller als Schritttempo. Insbesondere habe die Lenkerin des Personenwagens ausgeführt, sie habe den Beschuldigten vor dem Abbiegen weder gesehen noch gehört. Im Übrigen sei die Lenkerin des Personenwagens nach Ansicht des Beschuldigten zu langsam und „blöd“ gefahren, weshalb der Beschuldigte diese in Missachtung des eingeschalteten rechten Richtungsblinkers habe überholen wollen. Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten sei vom Strafgerichtspräsidenten zu Recht als rücksichtslos und grobfahrlässig gewürdigt worden. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute ergänzend vor, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte, der sich angeschickt habe, den Personenwagen zu überholen, ebenfalls vorsichtig und nur im Schritttempo gefahren sei. Überdies könne es nicht sein, dass die Personenwagenlenkerin zunächst ganz nach links gefahren sei, um danach plötzlich und pfeilschnell einzubiegen. Hinsichtlich des Schadensbildes sei anzumerken, dass dieses keinen Einfluss darauf habe, ob von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auszugehen sei. 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2.5 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung „ernstlich“ im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 90 N 45). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (BGE 131 IV 133, E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 48). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 49 f.). 2.6 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein Verbot des Rechtsüberholens (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 1). Das Überholen eines anderen Fahrzeugs ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35 Abs. 2 SVG). Ferner hat, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Die Regeln betreffend das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu beschränken, weshalb Art. 35 SVG eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestim-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mung ist (BGE 121 IV 235, E. 1c; BGE 129 IV 155, E. 3.2.1) und offenkundig zu den grundlegenden Verkehrsvorschriften zählt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 46). 2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Lenkerin des Personenwagens in die Einfahrt der X.____strasse 23 einbiegen wollte und dabei nach links ausgeholt hat. In diesem Moment wollte der Beschuldigte mit seinem Motorrad rechts überholen und kollidierte mit dem vorderen rechten Kotflügel des Personenwagens, als dieser in die Einfahrt einlenkte. Der Beschuldigte bringt vor, der Personenwagen sei so deutlich auf die linke Seite gefahren, dass er trotz dem eingestellten rechten Richtungsblinker habe davon ausgehen dürfen, dass der Personenwagen auf der linken Strassenseite anhalten wolle. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist unbestritten, dass der Personenwagen lediglich mit Schritttempo fuhr und den rechten Richtungsblinker eingestellt hatte. Bereits aufgrund dieser Situation hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Lenkerin des Personenwagens demnächst nach rechts in eine Einfahrt abbiegen wird, zumal er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll gab, er sei lediglich während 50 bis 70 Metern hinter dem Personenwagen hergefahren (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012, S. 10), weshalb er offenkundig nicht davon ausgehen durfte, der rechte Richtungsblinker sei aus Versehen eingestellt gewesen. Vielmehr wäre der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten zu vermeiden gewesen. Im Weiteren ist aus dem Polizeibericht vom 23. Mai 2011 ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der Personenwagen sei etwas nach links gefahren (act. 291). Ebenso führte die Lenkerin des Personenwagens gemäss demselben Polizeibericht gegenüber der Polizei aus, sie habe ein wenig links ausgeholt, um in die enge Einfahrt einzubiegen (act. 295). Es zeigt sich somit, dass beide unfallbeteiligten Parteien aussagten, der Personenwagen sei lediglich ein wenig nach links gefahren. Von einem eigentlichen Ausscheren auf die andere Strassenseite kann somit keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gab, er habe sich etwas voreilig und ungeduldig verhalten (act. 637). Sodann kann dem Vorbringen des Beschuldigten, beide Fahrzeuge seien im Schritttempo gefahren, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es einem Motorradfahrer aus physikalischen Gründen nicht möglich, über eine längere Zeit lediglich im Schritttempo zu fahren. Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte während dem Überholvorgang nicht beschleunigte, sondern weiterhin im Schritttempo fuhr, zumal es beiden Fahrzeugen hätte möglich sein müssen, rechtzeitig, mithin vor der Kollision, anzuhalten, wenn sie beide im Schritttempo gefahren wären. Vielmehr gab die Lenkerin des Personenwagens gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschuldigten weder gesehen noch gehört, was wiederum gegen die Annahme spricht, der Beschuldigte sei besonders langsam gefahren (act. 295). Im Übrigen ist die Geschwindigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht massgebend, da die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des Beschuldigten steht. Wie schnell der Beschuldigte tatsächlich gefahren ist, kann vorliegend somit offen bleiben. 2.8 Ferner macht der Beschuldigte geltend, das vorliegende Schadensbild spreche gegen die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal das
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadensbild für die Beurteilung der Schwere der Verletzung der Verkehrsregeln nicht massgebend sein kann. Dementsprechend erfordert Art. 90 Ziff. 2 SVG das Vorliegen einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Der tatsächliche Eintritt der geschaffenen Gefahr wird jedoch nicht vorausgesetzt. Im Übrigen ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung in casu klarerweise zu bejahen, hat sich die Gefahr gegenüber der Lenkerin des Personenwagens doch beinahe verwirklicht. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte wichtige und elementare Verkehrsnormen verletzt hat. 2.9 Soweit der Beschuldigte vorbringt, von einem Hindurchdrängen könne keine Rede sein, weshalb kein rücksichtsloses Verhalten vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist - entgegen den Ausführungen des Beschuldigten - aufgrund der Fotografien des Polizeiberichts vom 23. Mai 2011 (act. 301 ff.) ersichtlich, dass es sich bei der besagten Strasse lediglich um eine kleine Quartierstrasse handelt, welche sich nicht als besonders breit erweist. Selbst wenn man annimmt, die Lenkerin des Personenwagens habe grosszügig nach links ausgeholt, um in die Einfahrt einzubiegen, durfte der Beschuldigte aufgrund der engen Strassenverhältnisse dennoch nicht davon ausgehen, dass der zum Überholen nötige Raum übersichtlich und frei sei. Ausserdem gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, er sei etwas voreilig und ungeduldig gewesen (act. 637), weshalb der Strafgerichtspräsident zu Recht davon ausging, der Beschuldigte habe sich neben dem Personenwagen hindurchdrängen wollen und daher rücksichtslos und grobfahrlässig gehandelt, zumal er mit seinem Verhalten nicht nur eine Eigen-, sondern auch eine Fremdgefährdung geschaffen hat. 2.10 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.
3. Strafzumessung 3.1 Mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 macht der Beschuldigte geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Nachfahrt der Polizei vom 25. März 2011 unverhältnismässig gewesen sei. Zwar habe aufgrund des Umstandes, dass er sich der Polizeikontrolle entzogen habe, ein Grund für die dringliche Dienstfahrt bestanden, dennoch stehe die polizeiliche Nachfahrt in casu in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, mithin der Identifizierung eines fehlbaren Lenkers, dessen einzige Verfehlung in der Missachtung der Polizeikontrolle bestanden habe. Vielmehr hätte die polizeiliche Nachfahrt abgebrochen werden müssen, als diese die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Insbesondere sei es weder darum gegangen, Menschenleben zu retten, noch darum, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder eine eines schwerwiegenden Deliktes beschuldigte Person anzuhalten. Aus diesem Grund sei eine Strafe gerechtfertigt, welche die Sanktionierung mittels gemeinnütziger Arbeit zulasse. Ausserdem sei eine Bewährungsstrafe auszusprechen, da - entgegen der Vorinstanz - nicht von einer Schlechtprognose
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen sei, zumal der Beschuldigte alles daran setze, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Namentlich habe er in der Zeit ab 12. März 2012 während drei Wochen sowie ab dem 2. Mai 2012 erneut eine temporäre Anstellung als Hilfsdachdecker gefunden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten in der günstigen Entwicklung weit zurückwerfen. Ferner könne das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2008 keine Grundlage für die Beurteilung der Rückfallprognose sein, zumal eine verlässliche Rückfallprognose jeweils höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gemacht werden könne und sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem Jahr 2008 stark verändert hätten. Im Weiteren habe er kein Motorfahrzeug mehr eingelöst und sich bezüglich seiner Drogenproblematik durch den Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen Basel-Landschaft betreuen lassen, wo er wöchentlich Methadon beziehe. Sodann habe die Verbüssung der zunächst zugunsten einer ambulanten Therapie aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. In seiner Eingabe vom 15. August 2012 legt der Beschuldigte dar, aus dem Bericht der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 könne entnommen werden, dass er eine stationäre Therapie ablehne. Indessen bestehe die Bereitschaft seinerseits für eine ambulante Behandlung, weshalb die Anordnung einer solchen zu prüfen sei. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Beschuldigte in Bezug auf die polizeiliche Nachfahrt ergänzend aus, die Polizei werde für solche Situationen speziell ausgebildet, weshalb sie die Nachfahrt mangels Verhältnismässigkeit hätte abbrechen müssen. Hinzu komme, dass das Motorrad in der Einbahnstrasse neben den entgegenkommenden Fahrzeugen Platz gefunden habe, währenddem es für das Polizeiauto sehr eng geworden sei. Folgerichtig sei die Strafe erheblich zu reduzieren. Im Weiteren gehe aus dem Gutachten von C.____ lediglich hervor, dass eine Alkoholrückfallgefahr bestehe. In Bezug auf die Frage der Schlechtprognose sei jedoch relevant, ob eine Strafrückfallgefahr bestehe. Eine solche ergebe sich aus dem Gutachten jedoch klarerweise nicht. 3.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012 vor, die polizeiliche Nachfahrt habe jederzeit der Dienstvorschrift für dringliche Dienstfahrten entsprochen und sei korrekt durchgeführt worden. Daraus, dass er von der Polizei verfolgt worden sei, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl sein Verhalten als auch seine Fahrweise würden eindrücklich aufzeigen, dass ihm der Führerausweis zu Recht entzogen worden sei. Im Übrigen seien die anderen Verkehrsteilnehmer durch das Blaulicht und das Wechselklanghorn nicht nur vor der nahenden Polizei, sondern vielmehr auch vor dem flüchtenden Beschuldigten auf seiner absolut rücksichtslosen Flucht gewarnt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es die Polizei selbst gewesen sei, die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe, weshalb diesbezüglich nichts zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Ferner habe der Beschuldigte in den vergangenen Jahren mehrfach bewiesen, dass er nicht gedenke, sich an Regeln oder Gesetze zu halten, sondern seine Bedürfnisse stets über Behördenentscheide und das Gesetz stelle. Auch habe ihn weder eine Arbeit noch eine ihm Halt gebende Struktur von der Begehung von Delikten abgehalten. Zudem habe
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht er sich weder vom Führerausweisentzug noch von den einschlägigen Vorstrafen oder den hängigen Verfahren beeindrucken lassen. Die Prognose des Gutachtens vom 22. August 2008, auf welche der Strafgerichtspräsident lediglich hingewiesen und sie nicht als Grundlage für die schlechte Prognose herangezogen habe, habe sich somit mehrfach bewahrheitet. Es sei daher weiterhin von einer schlechten Prognose auszugehen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute ergänzend vor, die Gruppentreffen des Blauen Kreuzes habe der Beschuldigte offenbar nur bis Mitte Mai, und somit lediglich einmal, besucht und zu den Treffen der Anonymen Alkoholikern gehe er auch nicht mehr. Im Bericht der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 werde ausdrücklich festgehalten, der Verlauf der Behandlung habe gezeigt, dass ein abstinentes Leben für den Beschuldigten nicht möglich sei und eine längerfristig ungünstige Prognose gestellt werden müsse. Da der Beschuldigte durch seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ein dissoziales Verhalten zeige und sich an keine Regeln, Auflagen oder Gesetze halte, müsse von einer längerfristig ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für eine nur bedingt ausgesprochene Strafe. Da überdies bereits diverse Versuche unternommen worden seien, dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Suchtproblematik zu helfen, wobei er sowohl in stationärer als auch in ambulanter Behandlung gewesen sei, erscheine ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung beziehungsweise die Anordnung einer blossen Weisung von vornherein als aussichtslos. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst geltend gemacht, dass betreffend den zu beurteilenden Delikten kein Zusammenhang mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit nachgewiesen sei, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 56 StGB auch keine ambulante Massnahme angeordnet werden könne. 3.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3). 3.4 Der Strafgerichtspräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 13 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die polizeiliche Nachfahrt sei nicht verhältnismässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Dienstvorschrift 3.4.6 der Polizei Basel-Landschaft betreffend dringliche Dienstfahrten vom 21. Juli 2011 (act. 571 ff.) werden dringliche Dienstfahrten als Fahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, definiert, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen und die Verhältnismässigkeit unbedingt zu wahren. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Einsatzleiter und Fahrzeugführer auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet. Ferner legt die besagte Dienstvorschrift fest, dass eine Person dann als flüchtig gilt, wenn sie sich entweder klar erkennbar einer polizeilichen Anhaltung oder Kontrolle zu entziehen versucht oder wenn sie der polizeilichen Aufforderung anzuhalten keine Folge leistet und aufgrund der konkrete Umstände davon ausgegangen werden darf, dass sie diese Aufforderung wahrgenommen haben müsste. Polizeiliche Halteaufforderungen müssen klar erkennbar sein, wie z.B. Matrixleuchte („Stop Polizei“), Handkellen, Handzeichen oder als letzte Möglichkeit kurzzeitiges Einschalten der Warnvorrichtungen. Aufgrund des im Urteil des Strafgerichtpräsidenten vom 6. März 2012 dargelegten und vorliegend unbestritten gebliebenen Sachverhalts betreffend das Ereignis vom 25. März 2011 ist ersichtlich, dass der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in D.____ am 25. März 2011 um 17:47 Uhr ein Motorradfahrer, mithin der Beschuldigte, aufgefallen ist, welcher in Begleitung eines Soziusfahrers bei einem Stoppsignal einen „Rollstopp“ durchgeführt hat. Um den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen, hat ein Polizeibeamter diesem ein deutliches Handzeichen gegeben. Als der Beschuldigte ausweichen wollte, hat der Polizeibeamte laut geschrien und den Beschuldigten am Arm berührt. Dieser beschleunigte jedoch und ist in Richtung E.____ davon gefahren. Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Nachfahrt unter Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn aufgenommen. Bei der anschliessenden Fahrt durch E.____ hat der Beschuldigte mehrere krasse Verletzungen von Verkehrsregeln begangen. Als der Beschuldigte schliesslich unter Missachtung eines Fahrverbotsignals flüchten konnte, hat die Polizei mit ihrem Fahrzeug aufgrund der baulichen Gegebenheiten ihm nicht mehr folgen können. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet hat und sich offenkundig der polizeilichen Kontrolle versuchte zu entziehen. Auch darf aufgrund der soeben aufgezeigten Umstände ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Aufforderung wahrgenommen hat, zumal er dies auch in keiner Weise bestreitet. Somit handelte es sich beim Beschuldigten um eine flüchtige Person, weshalb die dringliche Dienstfahrt gestützt auf die besagte Dienstvorschrift zulässig war. Sodann erweist sich diese dringliche Dienstfahrt auch nicht als unverhältnismässig, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass eine sich einer polizeilichen Kontrolle entziehende Person in der Regel etwas Wesentliches zu verbergen hat, weshalb die Polizei davon auszugehen hatte, dass der Beschuldigte nicht lediglich deshalb flüchtete, weil er ein Verkehrssignal nicht beachtet hat. Auch kann dem Vorbringen des Beschuldigten, die Verfolgung hätte abgebrochen werden müssen, da aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gefährdet worden sei, nicht gefolgt werden. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, so würde dies dazu führen, dass diejenige flüchtende Person, welche mit einer angemessenen Geschwindigkeit auf der Flucht ist, gegenüber derjenigen flüchtenden Person, die exorbitant zu schnell fährt und andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet, benachteiligt würde. Zudem wurden die anderen Verkehrsteilnehmer mittels Blaulicht und Wechselklanghorn vorschriftsgemäss vor dem Beschuldigten und seiner halsbrecherischen Fahrweise gewarnt. Im Übrigen hätte der Beschuldigte seine
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Flucht jederzeit abbrechen könne. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann daher aus der polizeilichen Nachfahrt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr zeigte der Beschuldigte durch seine Flucht, bei welcher er mit krass überhöhter Geschwindigkeit diverse grundlegende Verkehrsregeln missachtete und eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer sowie seinen eigenen Sohn auf dem Zweitsitz des Motorrades erheblich gefährdete, eine qualifizierte kriminelle Energie. Die Strafhöhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erweist sich daher als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen rügt der Beschuldigte die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafart zu Recht nicht, zumal die gemeinnützige Arbeit bereits aufgrund der Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 37 Abs. 1 StGB) und eine Geldstrafe, namentlich aus spezialpräventiven Gründen, nicht als zweckmässig erscheint. 3.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die einzige formelle Voraussetzung für die Anwendung des bedingten Strafvollzugs ist somit die Art der Sanktion. Aus materieller Sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin das künftige Wohlverhalten des Täters. Als Wirkung des bedingten Strafaufschubs wird daher eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten erwartet (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 42 N 37 ff.). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden, wobei namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 45). 3.6 Der Beschuldigte bringt vor, es könne nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, weshalb die auszufällende Strafe bedingt auszusprechen sei. Wie der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil zutreffend ausführt, delinquierte der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach, namentlich auch in Zeitabschnitten, in welchen er über eine Arbeitsstelle verfügte (act. 615, 623), der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (Vorakten act. 187 ff.), er sich in der Probezeit befand (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Oktober 2012) oder ein Strafverfahren gegen ihn hängig war (act. 299). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte die Vielzahl von Chancen, die ihm gewährt wurde, nicht zu nutzen wusste. Sodann ist aufgrund des ärztlichen Berichts der Psychiatrischen Dienste für Abhängigkeitserkrankungen vom 14. Februar 2012 sowie aufgrund des Verlaufsberichts der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 ersichtlich, dass von einer längerfristig ungünstigen Prognose auszugehen ist. Es ist daher klarerweise auf eine ungünstige Prognose abzustellen, weshalb sich der bedingte Strafvollzug nicht rechtfertigt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte einer therapeutischen Einwirkung zugänglich erscheint. Dazu ist erforderlich, dass die Abhängigkeit des Beschuldigten generell therapierbar ist. Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit. Der Beschuldigte muss demgemäss als therapierbar bezeichnet werden können. Dies setzt ein Mindestmass an Behandlungsmotivation voraus, wobei an diese Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind (HEER, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 63 N 28 ff.). Die Voraussetzungen einer Massnahme haben zum Zeitpunkt des Urteils vorzuliegen (HEER, a.a.O., Art. 56 N 20). 3.8 Im vorliegend zu beurteilenden Fall machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. August 2012 geltend, seinerseits bestehe eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung. Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er bereit sei, sich auf eine ambulante Behandlung im Sinne eines engmaschigen Kontrollsystems wie sie im ergänzenden Bericht der Psychiatrie Baselland vom 29. August 2012 beschrieben ist, einzulassen, zu Protokoll, dass er dies nicht mache. Selbst wenn es eine Möglichkeit gäbe, dass eine solche ambulante Behandlung neben seiner Arbeit durchführbar wäre, so wäre es ihm dennoch zu streng (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012, S. 7). Es zeigt sich daher, dass im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Therapiebereitschaft des Beschuldigten mehr besteht, weshalb es an der Voraussetzung der individuellen Therapierbarkeit fehlt. Folgerichtig ist eine ambulante Massnahme nicht anzuordnen. 4. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 6. März 2012 abzuweisen ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.00, dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 3. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Christoph Dumartheray bewilligt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 30. Oktober 2012 ein, welche einen Aufwand von 9,9 Stunden ausweist. Für die heutige Hauptverhandlung sind ausserdem 5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'788.10 (inklusive Auslagen von CHF 106.10) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 223.05, insgesamt somit CHF 3'011.15, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 vollumfänglich bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
3. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'788.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 223.05, insgesamt somit CHF 3'011.15, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter