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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)

31. Juli 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,027 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Mehrfache Sachbeschädigung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 31. Juli 2012 (460 12 67) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln / Verjährung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Mehrfache Sachbeschädigung etc. (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2012)

A. Mit Urteil vom 6. Februar 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verstosses gegen das Verbot harter Pornographie, der versuchten Vereitelung einer Blutprobe sowie des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bei einer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der vom 18. September 2008 bis am 26. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 3bis StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Die Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung der Zivilforderungen der B.____- Versicherungen in der Höhe von CHF 1'896.45 und der C.____ GmbH in der Höhe von CHF 1'000.-- behaftet und die Zivilforderung der D.____ in der Höhe von CHF 19'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 7'313.25 zu Lasten des Beschuldigten und die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 16. Februar 2012 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2012 beantragte sie, es sei Ziffer 1. b) des Urteilsdispositivs aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 SVG, Art. 44 SVG und Art. 51 SVG schuldig zu sprechen und schuldangemessen mit einer Busse zu bestrafen (Ziff. 2).

C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012, es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2012 nicht einzutreten und es sei das angefochtene Urteil in Ziffer 1. b) des Urteilsdispositivs im Sinne der Einstellung des Verfahrens zu bestätigen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziff. 1) und es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. April 2012 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO und der Verfügung vom 4. April 2012 nicht begründet ist; des Weiteren wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet sowie Advokat Dietmar Grauer-Briese für das Berufungsverfahren zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt.

E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Berufungserklärung auf eine ergänzende Berufungsbegründung.

F. Ebenso verzichtete der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 12. April 2012 auf eine ergänzende Berufungsantwort.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

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Nicht zu hören ist das nicht substantiierte Begehren des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012, es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass das entsprechende Begehren des Beschuldigten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO nicht begründet ist, ist für das Kantonsgericht – nachdem wie vorgängig ausgeführt alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten wäre. Die Frage, ob die inkriminierte Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten bereits absolut verjährt und deshalb gerichtlich nicht mehr zu beurteilen ist, stellt keine Vorprüfung der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels dar, sondern bedingt bereits eine materielle Einlassung auf die Angelegenheit.

2. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall handelt es sich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG jeweils in Verbindung mit Art. 103 StGB um Übertretungen. Nach Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. In Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, beim Beschluss der Vorinstanz, einzig die Verkehrsregelverletzung einzustellen, handle es sich um ein der Berufung unterliegendes erstinstanzliches Urteil, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintrete. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen und nicht auch Freisprüche und Verfahrenseinstellungen (BGE 134 IV 331 E. 2.1). Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang aus, die Verjährung bezwecke aus verschiedenen prozessualen und materiell-strafrechtlichen Gründen, die Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem Freispruch werde festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht verurteilt werden könne. Es widerspräche jeder Logik, an diese Feststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene wegen eben dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden könne, weil die beurteilte Straftat nicht mehr verjähre (vgl. auch Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 3 zu Art. 97 StGB; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 8 vor Art. 97 StGB).

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Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Anklage wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Unter Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Praxis bedeutet dies, dass bezüglich diesen beiden Delikten das erstinstanzliche Urteil keinen Einfluss auf die Verfolgungsverjährung gehabt hat. Nachdem gemäss Anklageschrift die beiden Delikte am 22. Februar 2009 bzw. am 26. Februar 2009 verübt worden sind, ist somit die absolute Verjährung am 22. Februar 2012 bzw. am 26. Februar 2012 eingetreten. Aufgrund dessen liegt zum heutigen Zeitpunkt ein Prozesshindernis vor, welches eine weitergehende materielle Prüfung der Angelegenheit durch das Kantonsgericht nicht zulässt. Demzufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 745.20 (3 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- inklusive Auslagen plus CHF 55.20 Mehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2012, lautend:

"1. a) A.____ wird des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verstosses gegen das Verbot harter Pornographie, der versuchten Vereitelung einer Blutprobe sowie des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und

verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 18. September 2008 bis am 26. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen,

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in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 3 bis StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) Die Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

2. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

3. Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung der folgenden Zivilforderungen behaftet. Er schuldet für diese Forderungen solidarisch zusammen mit seinen Mittätern, sofern und in dem Umfange, als jene ebenfalls haften:

- Fr. 1'896.45 als Schadenersatz an die B.____- Versicherungen;

- Fr. 1'000 als Schadenersatz an die C.____ GmbH;

Die folgenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:

- Schadenersatzforderungen der D.____.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'313.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

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5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 745.20 (inklusive Auslagen sowie CHF 55.20 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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