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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2015 820 2013 40 (820 13 40)

6. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,940 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Haftungsgesetz

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Mai 2015 (820 13 40) ___________________________________________________________________

Staatshaftung

Forderung aus Haftungsgesetz wegen fehlerhafter Digitalisierung des Zonenplans

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Dr. Felix Liatowitsch, Advokat

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beklagte, vertreten durch Roman Zeller, Advokat

Betreff Forderung aus Haftungsgesetz

A. Am 10. November 2011 reichte A.____ beim Bauinspektorat des Kantons Basel- Landschaft (BIT) ein Baugesuch (Nr. 2141/2011) für ein Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 2256, Grundbuch B.____, ein. Als massgebende Zone führte der Baugesuchsteller im Formular "Angaben zu den Zonenvorschriften" die Zone W2a an. Demgegenüber bezeichnete die Einwohnergemeinde B.____ im genannten Formular, welches sie im Rahmen der Überprüfung des Baugesuchs am 29. November 2011 dem BIT übermittelte, die Zone W2b als gemäss dem kommunalen Zonenplan massgebende Zone. Am 6. Januar 2012 erteilte das BIT die Baubewilligung. B. Am 27. August 2012 reichte A.____ auf der Basis der Zone W2b ein neues Baugesuch (Nr. 1651/2012) ein, welches am 17. Oktober 2012 vom BIT bewilligt wurde. C. Am 15. Januar 2013 erhob A.____, vertreten durch Dr. Felix Liatowitsch, Advokat in Basel, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde B.____ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 123'809.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2012 an den Kläger zu verurteilen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf einen allfälligen aussergerichtlichen Vergleich um Sistierung des Verfahrens ersucht. Das Verfahren wurde in der Folge im Einverständnis der Parteien sistiert. D. Nachdem es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, reichte der Kläger am 20. Mai 2014 eine ergänzende Klagebegründung ein, in welcher er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhält. E. In ihrer Klageantwort vom 23. Juli 2014 beantragt die Beklagte, vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Liestal, es sei die Klage abzuweisen. F. Am 2. September 2014 reichte der Kläger eine Replik ein, in welcher er an den gestellten Rechtsbegehren festhält. G. Mit Duplik vom 3. November 2014 hält die Beklagte ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. H. Am 18. Dezember 2014 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein. I. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Haftungsforderungen Dritter nach dem Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig zur Beurteilung der vom Kläger gestützt auf das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haftungsgesetz erhobenen Schadenersatzforderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2. Die Aktiv- und Passivlegitimation des Klägers bzw. der Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage zusammengefasst folgendes geltend: Gestützt auf die digitalisierte Fassung des Zonenplans Siedlung der Einwohnergemeinde B.____ habe er für die Parzelle Nr. 2256, Grundbuch B.____, ein Baugesuch auf der Basis der Zone W2a gestellt und dieses am 6. Januar 2012 bewilligt erhalten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 habe ihn die Beklagte darüber orientiert, dass sich seine Parzelle nicht in der Zone W2a, sondern in der Zone W2b befinde. Sie habe ausgeführt, dass die Einteilung in die Zone W2a bei der Digitalisierung des Zonenplans im Jahr 2002 fälschlicherweise erfolgt sei. Gestützt auf diese Information habe er nach totaler Überarbeitung der Pläne ein neues Baugesuch eingereicht, welches am 17. Oktober 2012 bewilligt worden sei. Mit der vorliegenden Klage mache er den Schaden geltend, der ihm daraus entstanden sei, dass sich sein ursprüngliches Baugesuch als unnütz erwiesen habe. Gemäss § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes hafte der Staat für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen würden. Vorliegend könne an der Rechtswidrigkeit der falschen Darstellung des Zonenplans sowohl in der papierenen wie der elektronischen Fassung nicht gezweifelt werden, ebenso nicht daran, dass das fehlerhafte Verhalten in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle. In § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes werde die Haftung nur für Fälle unrichtiger Auskunft oder Empfehlung eingeschränkt. Ihm sei jedoch nicht eine unrichtige Auskunft erteilt worden, sondern die Beklagte habe gestützt auf den publizierten Zonenplan gehandelt, den sie für ebenso richtig gehalten habe wie er. Im Übrigen seien die mangelnde Aufsicht der mit der Digitalisierung beauftragten Firma und die offensichtlich mangelnde Kontrolle ihres Produkts durch die Beklagte deren Mitarbeitenden durchaus als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten, wie es für die Haftung nach § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes erforderlich sei. 4.1 Gemäss § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten rechtswidrig verursachen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 4 Haftungsgesetz). 4.2.1 Die Haftung nach § 3 des Haftungsgesetzes setzt insbesondere ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen voraus. Liegt eine Verletzung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte. Eine blosse Vermögensschädigung ohne

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist. Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im Nachhinein als gesetzwidrig erweist. Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzuwendenden materiellen Rechts selber schützen (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.1 ff.; TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, S. 35 ff.). 4.2.2 Der Kläger macht im Einzelnen geltend, dass es sich bei einem Zonenplan, der in der Gemeinde physisch aufliege und, entsprechend der heutigen Zeit, auch digitalisiert abgerufen werden könne, nicht um eine "Auskunft oder Empfehlung", sondern um eine gesetzliche Grundlage handle. Auf die amtliche Gesetzesgrundlage, wozu ein Zonenplan gehöre, müsse sich jedermann verlassen können. Dass der Begriff der unrichtigen Auskunft in § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes nicht in Verbindung mit dem vorliegenden Tatbestand gebracht werden könne, ergebe sich auch aus der gesetzlichen Gleichstellung einer "unrichtigen Auskunft" mit einer "unrichtigen Empfehlung". Es handle sich um Fälle, in denen Mitarbeitende des Staates entgegen den Vorschriften Auskünfte oder Empfehlungen erteilen würden. Vorliegend gehe es aber gerade nicht um eine "Auskunft oder Empfehlung", sondern um eine fehlerhafte Gesetzesgrundlage. Deshalb sei im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 und nicht § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes anwendbar. Falsch seien nicht die – gar nie behaupteten – "Auskünfte oder Empfehlungen" gewesen, sondern die gesetzliche Grundlage als solche. Insofern brauche er auch keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. 4.2.3 Die Beklagte wendet dagegen ein, dass es sich beim digitalisierten Zonenplan entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine falsche gesetzliche Grundlage, sondern allenfalls um eine Falschauskunft handle. Der Kläger werde dadurch namentlich nicht davon entbunden, Einsicht in das Original des Zonenplans zu nehmen, zumal nur diesem rechtsverbindliche Wirkung zukomme. Der Zonenplan als gesetzliche Grundlage, genehmigt nach den Bestimmungen von § 18 und § 31 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, sei nie falsch gewesen. Einzig die digitalisierte Form des Plans habe einen Fehler enthalten, was jedoch am rechtskräftigen Planinhalt nichts ändern könne. Demnach gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 4.3.1 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, werden Zonenvorschriften, bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement, im Verfahren gemäss § 31 RBG erlassen. Sie sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 31 Abs. 1 RBG) und bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 31 Abs. 4 RBG). Rechtswirksam sind einzig die in diesem Verfahren in Papierform erlassenen und unterzeichneten Zonenpläne und Zonenreglemente. Die Zurverfügungstellung des Zonenplans in elektronischer Form im Internet stellt demgegenüber keine massgebli-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht che amtliche Publikation dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Regelung von § 31 Abs. 3 der Verordnung über die Geoinformation (GeoVO) vom 17. Juni 2008, wonach die Aufschaltung von Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz ohne Gewähr erfolgt und keinerlei Rechtswirkung hat und einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente verbindlich sind. 4.3.2 Die streitbetroffene Parzelle Nr. 2256, Grundbuch B.____, war gemäss dem im Zeitpunkt der Einreichung der Baugesuche geltenden Zonenplan Siedlung der Einwohnergemeinde B.____ vom 26. März 1974 der Zone W2b zugewiesen. Die fehlerhafte Zuordnung der Parzelle zur Zone W2a beschränkte sich auf die digitalisierte Fassung dieses Zonenplans. Die Zurverfügungstellung des Zonenplans in elektronischer Form im Internet – ebenso wie eines allfälligen Ausdrucks desselben – hat jedoch wie bereits ausgeführt keine Rechtswirkung. Die falsche Darstellung in der elektronischen Fassung des Zonenplans hatte mithin keinen Einfluss auf die rechtswirksame Zuweisung der Parzelle des Klägers zur Zone W2b. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang von einer "fehlerhaften Gesetzesgrundlage" ausgeht, kann ihm demnach nicht gefolgt werden und die mit dieser Argumentation begründete Haftung der Beklagten nach § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes entbehrt der Grundlage. 4.4.1 Die Aufschaltung des digitalisierten Zonenplans im Internet stellt nach dem Gesagten keine amtliche Publikation der Nutzungsplanung bzw. der gesetzlichen Grundlage dar, sondern dient allgemeinen Informationszwecken. In Bezug auf die fehlerhafte Darstellung der Parzelle des Klägers im Zonenplan in elektronischer Form kommt damit von vornherein einzig eine Haftung aus unrichtiger Auskunft gemäss § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes in Betracht. 4.4.2 Die Haftung im Sinne dieser Bestimmung setzt im Hinblick auf das Erfordernis der Widerrechtlichkeit voraus, dass das Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft objektiv gerechtfertigt war. Bei der Prüfung der Frage, ob eine falsche Auskunft widerrechtlich ist, sind die gleichen Kriterien zu berücksichtigen wie beim Vertrauensschutz. Es muss sich insbesondere um eine vorbehaltlose Auskunft handeln, welche sich auf eine konkrete Angelegenheit bezieht (vgl. BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 133; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). 4.4.3 Ob die Aufschaltung des Zonenplans im Internet als Auskunft in einer konkreten Angelegenheit zu qualifizieren ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls handelt es sich dabei mit Blick auf § 31 Abs. 3 GeoVO nicht um eine vorbehaltlose Auskunft. Die fragliche Regelung statuiert wie bereits ausgeführt, dass die Aufschaltung von Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz ohne Gewähr erfolgt und keinerlei Rechtswirkung hat und dass einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente verbindlich sind. Der Benutzer von Geobasisdaten ist demnach dafür verantwortlich, deren Richtigkeit anhand des rechtsgültigen Original-Zonenplans zu überprüfen und der im Internet aufgeschaltete Zonenplan steht ausdrücklich unter diesem Vorbehalt. Die fehlerhafte Darstellung der Parzelle des Klägers im digitalisierten Zonenplan ist damit nicht als widerrechtliche Auskunft im Sinne von § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes zu qualifizieren. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gestützt auf diese Bestimmung ist bereits aus diesem Grund zu verneinen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.1 Hinzu kommt, dass die Schadenersatzpflicht nach § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraussetzt. Vorsatz ist gegeben, wenn die Schädigung gewollt (Absicht bzw. direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeitende elementarste Vorsichtsgebote missachtet, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde. Zu berücksichtigen sind jeweils die gesamten Umstände des einzelnen Falles (vgl. JAAG, a.a.O., S. 51; BGE 104 I b 3 E. 3a). Die Beweislast obliegt dem Geschädigten (vgl. SCHWARZENBACH, a.a.O., S. 183). 4.5.2 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er der Beklagten mangels Vorliegens einer Auskunft im Sinne von § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes kein Verschulden nachweisen müsse. Sollte dies wider Erwarten der Fall sein, so sei die mangelnde Aufsicht des mit der Digitalisierung des Zonenplans beauftragten Ingenieurbüros durch die Beklagte deren Mitarbeitenden als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Die Beklagte hätte ausserdem kontrollieren müssen, ob die Arbeit des Ingenieurbüros sorgfältig vorgenommen worden sei und müsse sich dessen Fehler anrechnen lassen. 4.5.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Kläger den Beweis eines grobfahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht zu erbringen. Die Beklagte macht zu Recht geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Digitalisierung des Zonenplans durch die C.____ AG, einem spezialisierten Ingenieurbüro, korrekt ausgeführt worden sei. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, dass eine Überprüfung des digitalisierten Zonenplans auf jede einzelne Parzelle hin den Rahmen des Zumutbaren gesprengt hätte, erweist sich dies als zutreffend. Jedenfalls kann der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht eine Missachtung elementarster Vorsichtsgebote angelastet werden. Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Zurverfügungstellung des Zonenplans in elektronischer Form nicht um die Publikation der massgebenden Nutzungsplanung bzw. der gesetzlichen Grundlage, sondern um eine allgemeine – und ausdrücklich ohne Gewähr erfolgende – Information der Bevölkerung handelt. Die Voraussetzungen für eine Haftung gemäss § 3 Abs. 4 des Haftungsgesetzes sind nach dem Gesagten auch mangels eines Verschuldens der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen. 4.6.1 Schliesslich macht der Kläger anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geltend, dass er durch den erlittenen Schaden im Sinne von § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes unverhältnismässig schwer betroffen sei. 4.6.2 Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes haftet der Staat auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei der Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um eine Billigkeitshaftung. Sie soll in erster Linie Fälle erfassen, in denen unbeteiligte Personen zu Schaden gekommen sind, z.B. durch polizeiliche Massnahmen bei der Auflösung einer gewaltsamen Demonstration oder durch einen Feuerwehreinsatz aufgrund eines Brandes auf einem Nachbargrundstück (vgl. JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2001, S. 309 f.). Bei den genannten Voraussetzungen der unverhältnismässig schweren Betroffenheit und der Zumutbarkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche jeweils im Anwendungsfall konkretisiert werden müssen. 4.6.3 Vorliegend hat der Kläger sein Bauprojekt nach Kenntnis der massgebenden Zone W2b aus freien Stücken an die in dieser Zone zugelassene höhere Nutzung angepasst bzw. entsprechend überarbeitet. Zwar mag zutreffen, dass der damit verbundene Aufwand nicht angefallen wäre, wenn der Kläger von Anfang an über die tatsächliche Zonenzugehörigkeit seiner Parzelle informiert gewesen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es ihm letztlich freistand, das ursprüngliche Bauprojekt zu überarbeiten bzw. an dessen Stelle ein neues Projekt auszuarbeiten. Von einer unverhältnismässig schweren Betroffenheit, welche eine Tragung der geltend gemachten Zusatzkosten als unzumutbar erscheinen liesse, kann vor diesem Hintergrund klarerweise nicht ausgegangen werden. Ein Haftungsanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes ist nicht gegeben. 4.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, kann ebenso wie die Frage der Verjährung unter diesen Umständen offen gelassen werden. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts besteht gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO ein Anspruch auf Parteientschädigung in denjenigen Fällen, in denen der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. XIV/2 mit Hinweisen). Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte sind demzufolge nicht gegeben und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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