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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2019 820 18 123

24. April 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,073 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Rückerstattung aus den Reserven der Industriellen Werke Basel (IWB) / Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2019 (820 18 123) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Rückerstattung aus den Reserven der Industriellen Werke Basel (IWB) / Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA)

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte Einwohnergemeinde A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat

gegen

B.____ AG Beklagte, vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt

Betreff Rückerstattung aus den Reserven der Industriellen Werke Basel (IWB) / Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA)

A. Die B.____ AG bezweckt das Einsammeln, Transportieren, Verwerten und Beseitigen von Abfällen aller Art in den Aktionärsgemeinden. Sämtlichen gesammelten brennbaren Abfall führt die B.____ AG der Kehrichtverbrennungsanlage Basel (KVA Basel) zu. Die A.____ (Gemeinde) liess ihren Siedlungsabfall ebenfalls durch die B.____ AG entsorgen. Mit Schreiben vom 11. August 2016 hat die Gemeinde den Abnahmevertrag per 1. Januar 2017 beendet und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässt ihren Siedlungsabfall nicht mehr durch die B.____ AG entsorgen. Sie ist jedoch weiterhin Aktionärin der B.____ AG. B. Am 1. Juni 2017 fand die Generalversammlung der B.____ AG statt. Unter dem Traktandum 6 wurden die Aktionäre darüber informiert, dass der B.____ AG aufgrund einer Ausschüttung der Industriellen Werke Basel (IWB) aus den Reserven der KVA Basel rund vier Millionen Franken zurückerstattet würden. Begründet wurde dies damit, dass die Erträge, welche die KVA Basel in den Jahren 2007-2012 durch die Erhebung der Annahmepreise erzielt habe, die Kosten der Entsorgung des Hauskehrichts übertroffen hätten. Zur Verteilung der Rückerstattung wurde sodann im Protokoll der Generalversammlung festgehalten, dass den Aktionärsgemeinden - sofern diese noch Dienstleistungen im Siedlungsabfallbereich von der B.____ AG beziehen - 40% davon als einmaliger Betrag in die Spezialfinanzierung "Abfallbeseitigung" zukommen solle, jeweils im Verhältnis ihrer gelieferten Abfallmenge. Der Rest der Rückerstattung werde in Form einer Reduktion der Abfallgebühren an die Bevölkerung weitergegeben. C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 beanstandete die Gemeinde die Protokollierung zu Traktandum 6 bzw. den kommentierten Teil zum Beschluss des Traktandums 6. Es treffe nicht zu, dass anlässlich der Versammlung im Zusammenhang mit dem Rückerstattungsanteil der Gemeinden der Vorbehalt geäussert worden sei, wonach die Rückerstattung nur an Gemeinden zu leisten sei, die noch Dienstleistungen im Siedlungsabfallbereich von der B.____ AG beziehen würden. Im Gegenteil seien alle Gemeinden anlässlich der Versammlung ausdrücklich als rückerstattungsberechtigt genannt worden, was nicht protokolliert worden sei. Dem entgegnete die B.____ AG mit Schreiben vom 3. November 2017, dass der spezifische Antrag zu Traktandum 6 der Einladung beigelegen sei und in der Präsentation ebenfalls auf diesen Vorbehalt zur Rückerstattung hingewiesen worden sei. Die Beanstandung durch die Gemeinde werde aus diesem Grund vollumfänglich zurückgewiesen. D. Die Gemeinde stellte der B.____ AG mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 ihre Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 135'970.55 in Rechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gemeinde in den Jahren 2007 bis 2012 den Siedlungsabfall durch die B.____ AG habe einsammeln und entsorgen lassen, wodurch sie zu den Überschüssen ebenso beigetragen habe wie die übrigen Gemeinden. Damit bestehe unzweifelhaft ein Anspruch auf Rückerstattung. Mit Antwortschreiben vom 6. Dezember 2017 wies die B.____ AG die Forderung der Gemeinde zurück. E. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 forderte die Gemeinde, nachfolgend vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, die B.____ AG erneut auf, ihr den Betrag von Fr. 135'970.55 zu überweisen. Am 5. Februar 2018 teilte die Gemeinde der B.____ AG mit, dass sie ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend machen werde. F. Die B.____ AG, nachfolgend vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt, wies die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 1. März 2018 darauf hin, dass die Frage der Rückerstattungspflicht doch zurückzustellen sei, bis das laufende Schiedsverfahren betreffend die Wirksamkeit der Kündigung der Gemeinde abgeschlossen sei. Die Gemeinde lehnte diesen Vor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag mit Schreiben vom 7. März 2018 ab, da die Frage der Rückerstattung in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Schiedsverfahren stehe. G. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 3. Mai 2018 beantragt die Gemeinde dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), die B.____ AG sei dazu zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 135'970.55 nebst Verzugszins von 5% seit 23. Januar 2018 zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge. Mehrforderungen blieben vorbehalten. H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein und beantragt, es sei auf die verwaltungsgerichtliche Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen würden, gemäss Statuten der B.____ AG ein Schiedsgericht mit Sitz in C.____ abschliessend zuständig sei. Das angerufene Gericht sei somit weder örtlich noch sachlich zuständig. Eventualiter sei das erstinstanzliche Zivilgericht zuständig für Forderungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Gleichzeitig stellte die Beklagte in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei das Verfahren vorerst auf die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde der Verfahrensantrag der Beklagten abgewiesen. J. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2018 ihre Klageantwort zur Hauptsache ein. Sie beantragt, es sei auf die verwaltungsgerichtliche Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. K. Am 22. August 2018 reichte die Klägerin ihre Replik und die Beklagte am 24. Oktober 2018 ihre Duplik ein. Beide halten an den gestellten Rechtsbegehren fest. L. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Fall der Kammer überwiesen und eine Urteilsberatung vorgesehen. M. Mit Eingabe vom 8. November 2018 passte die Klägerin gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Berechnungsgrundlagen ihre anfängliche Forderung an und stellt das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte dazu zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 100'602.35 nebst Mehrwertsteuer von 8% und Verzugszins seit 23. Januar 2018 zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht. Die prozessuale Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage entscheidet sich wie im Zivilprozess anhand der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 2 zu § 83). 1.2 Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen (lit. a); vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht (lit. b) und Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008 (lit. c). Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (§ 50 Abs. 2 lit. a VPO). 2.1 Die Klägerin macht einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Gebührenrückerstattung geltend, welchen sie auf eine Verletzung von Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 bzw. des darin beschriebenen Verursacherprinzips und des Kostendeckungsprinzips stützt. In Art. 32a USG wird die Finanzierung bei Siedlungsabfällen geregelt. Die Klägerin stützt ihren Anspruch somit auf eine öffentlichrechtliche Norm des Umweltschutzrechts. Die von ihr angeführten Prinzipien entstammen ebenfalls dem öffentlichen Recht und betreffen die Gebührenerhebung und Kostenanlastung im Rahmen des Verwaltungshandelns. Demzufolge ist der behauptete klägerische Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, woraus sich grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gemäss § 50 Abs. 1 lit. b VPO ergibt und eine zivilrechtliche Zuständigkeit ausser Betracht fällt. 2.2.1 Weiter ist zu beurteilen, ob die vorliegende Streitigkeit unter die Schiedsklausel von Art. 37 der Statuten der Beklagten fällt. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der strittigen Bestimmung. Ist der Wortlaut unklar, hat die Auslegung der Statuten entweder nach den Methoden der Gesetzesauslegung (bei grossen Gesellschaften) oder der Vertragsauslegung (bei kleinen Gesellschaften) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_344/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1). Bei der Beklagten ist von einer grösseren Gesellschaft auszugehen, weshalb die Methoden der Gesetzesauslegung heranzuziehen sind. In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht bei der Gesetzesauslegung ab auf Sinn und Zweck sowie die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 179). Nach dem Wortlaut von Art. 37 der Statuten werden "Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle und den Aktionären, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, durch ein Schiedsgericht mit Sitz in C.____ abschliessend beurteilt". Die statutarische Bestimmung definiert demnach in personeller Hinsicht verschiedene Gruppen von Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht zu unterbreiten sind, insbesondere Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären. Erfasst werden aber nicht alle Streitigkeiten zwischen diesen Parteien, sondern lediglich "Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen". Der Begriff der Gesellschaftsangelegenheiten ist nicht weit zu verste-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen. Vielmehr wird der Umfang der Schiedsklausel in sachlicher Hinsicht auf Vorgänge im Unternehmen selbst eingeschränkt. Unter diesen Angelegenheiten sind nach Treu und Glauben nur Streitigkeiten gesellschaftsrechtlicher Natur zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_344/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.3, MARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, in: Honsell/ Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 4 zu Art. 715a). 2.2.2 Entgegen der Beklagten bezieht sich die vorliegende Streitigkeit weder auf einen Vertrag noch auf einen Beschluss der Generalversammlung. Die Klägerin hat vielmehr einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlichem Recht eingeklagt und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Verwaltungsrecht geltend. Die Streitigkeit beruht einzig auf öffentlichem Recht und hat keinen Bezug zu den körperschaftsrechtlichen Regeln. Es handelt sich mithin bei der vorliegenden Streitigkeit nicht um eine Auseinandersetzung gesellschaftsrechtlicher Natur, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten. Als solche wird sie von der Schiedsklausel in Art. 37 der Statuten der Beklagten nicht erfasst. 2.3 Ferner liegen keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne von § 50 Abs. 2 VPO vor. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten um eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft, welche zwar öffentliche Aufgaben wahrnimmt, vorliegend jedoch keine Verfügungsbefugnis gegenüber der Klägerin hat (vgl. § 50 Abs. 2 lit. a). Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 43 ff. VPO, welche sich gegen behördliche oder gerichtliche Verfügungen und Entscheide richtet, ist somit ausgeschlossen. Im Klageverfahren kann die Zuständigkeit des Kantonsgerichts hingegen auch dann gegeben sein, wenn sich zwei Private gegenüberstehen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, IDé - Institut für Wirtschaft und Recht, Band Nr. 9, 2013, S. 114; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, N 34 zu § 60). 2.4 Zusammenfassend ergibt sich für die vorliegende Angelegenheit sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts. 2.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse der Klägerin, die Formerfordernisse der Klage sowie das Fehlen einer res iudicata (vgl. TOBIAS JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu § 83) liegen ohne weiteres vor. Einer näheren Prüfung hingegen bedarf die Frage, ob die Klägerin aktiv- bzw. sachlegitimiert ist und ihr der behauptete Anspruch materiell zusteht. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist dies hingegen eine Frage des materiellen Rechts und keine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 1153; TOBIAS JAAG, a.a.O., N 4 zu § 83). Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende verwaltungsgerichtliche Klage einzutreten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Im vorliegenden Verfahren würdigt das Kantonsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Weise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 53 VPO). 4.1 Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist wie erwähnt eine Frage des materiellen Rechts. Während die Partei- und Prozessfähigkeit allgemeine Eigenschaften der Parteien darstellen, bestimmt die Sachlegitimation im konkreten Fall, wer Prozesspartei sein kann. Zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist derjenige legitimiert, dem der geltend gemachte Anspruch zusteht, wenn er die Klage gegen denjenigen richtet, dem gegenüber der Anspruch zu erheben ist (HANS ZÜRCHER, Die verwaltungsrechtliche Klage, Aarau 1944, S. 100). Bei der Sachlegitimation geht es somit, im Gegensatz zur verwaltungsrechtlichen Beschwerdebefugnis, immer um die materiell-rechtliche Frage, "von wem oder gegen wen das streitige Recht geltend zu machen ist". Nur wer "Inhaber" eines Rechts ist, darf den Gerichtsapparat in Anspruch nehmen (SERGIO GIACOMINI, Vom "Jagdmachen auf Verfügung", Zentralblatt [ZBl], 94/1993, S. 247). Darunter wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht als Kläger in eigenem Namen dem Beklagten gegenüber geltend zu machen. Mit der Bejahung der Sachlegitimation ist jedoch über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs noch nichts ausgesagt, sondern lediglich festgestellt, dass im Fall des Bestehens eines derartigen Anspruchs dieser dem Kläger gegen den Beklagten zustehen müsste (ZÜRCHER, a.a.O., S. 100). 4.2 Vorab ist somit zu beurteilen, ob die Klägerin berechtigt ist, den eingeklagten vermögensrechtlichen Anspruch in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen, und ob damit ihre Sachlegitimation (Aktivlegitimation) gegeben ist. 4.3.1 Die Klägerin begründet ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass sie ihren Siedlungsabfall in den Jahren 2007 bis 2012 unstreitig über die Beklagte habe entsorgen lassen und die Einwohner der Klägerin dafür Gebühren bezahlt hätten. Wie auch alle anderen Kehrichtliefergemeinden habe somit auch die Klägerin aufgrund des Verursacher- und Kostendeckungsprinzips einen Anspruch darauf, die zu viel erhobenen Gebühren anteilsmässig an die Verursacher weitergeben zu können. Die Rückerstattung habe an die Gesamtheit der Abfallverursacher zu erfolgen, welche durch die betreffenden Einwohnergemeinden repräsentiert werde. Das in Art. 32a USG statuierte Verursacherprinzip schreibe nicht vor, dass der Abfallerzeuger für die Entsorgungskosten der durch ihn individuell verursachten Abfälle aufzukommen habe. Verlangt werde vielmehr, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten zu tragen habe und die von jedem Einzelnen bezahlten Kosten einen gewissen Zusammenhang zur von ihm verursachten Abfallmenge aufweise. Aus diesem Grund sei es zulässig, die Rückerstattung von zu viel bezahlten Gebühren den Verursachern gesamthaft zukommen zu lassen. Dies lasse sich am effektivsten dadurch verwirklichen, indem der Rückerstattungsbetrag den Gemeinden selbst überwiesen werde. So würde davon unmittelbar die Gesamtheit der betroffenen Einwohner profitieren. 4.3.2 Die Beklagte macht dagegen geltend, dass die Klägerin insbesondere mit dem Beschluss der Generalversammlung nicht einverstanden sei und hierfür die Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Art. 706 ff. OR zu ergreifen habe. Diese An-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fechtungsmöglichkeit habe die Klägerin hingegen verpasst und versuche aus diesem Grund, die von ihr geltend gemachte Forderung als einen unabhängigen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlichem Recht zu qualifizieren. 4.3.3 Den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung von zu viel bezahlten Gebühren stützt die Klägerin auf Art. 32a USG. Sie führt dazu aus, bei der Auszahlung der Rückerstattung seien die Grundsätze von Art. 8 und Art. 9 BV zu beachten. Der Beklagten stehe es daher nicht zu, die Auszahlung ohne sachlichen Grund an die Bedingung zu knüpfen, dass die betreffende Gemeinde ihren Abfall nach wie vor über die Beklagte entsorgen lasse. Die Beklagte sei im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Rückerstattung ungerechtfertigt bereichert und habe diese Bereicherung der entreicherten Klägerin herauszugeben. 4.4.1 Wie die Klägerin zu Recht ausführt, gilt auch im allgemeinen Verwaltungsrecht, analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachten Leistungen von der öffentlichen Hand zurückzuerstatten sind (THEO GUHL/ALFRED KOLLER, in: Guhl/Koller /Schnyder/Druey [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, N 1 zu § 27; BGE 144 II 412 E. 3.1, 139 V 82 E. 3.3.2, 138 V 426 E. 5.1). Die Bereicherungshaftung ist eine Ausgleichshaftung für rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung durch unverdientes Erhalten oder Behalten fremder Leistung oder durch unberechtigte Verwertung fremden Gutes. Dabei muss das Fehlen eines objektiv rechtfertigenden Grundes vorliegen (vgl. HERMANN SCHULIN, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 1 und 10 zu Art. 62). Ungerechtfertigt ist eine Bereicherung demnach dann, wenn sie mit der von der Rechtsordnung unter Verwirklichung der Gerechtigkeit geschaffenen Güterverteilung nicht vereinbart werden kann. 4.4.2 Der Rückforderungsanspruch steht demjenigen zu, dessen Vermögen eine Verminderung erlitten hat und die Bereicherung auf seine Kosten im Vermögen eines andern entstanden ist (GUHL/KOLLER, a.a.O., N 1 zu § 27). Die Bereicherung besteht somit in der Vermögensvermehrung zu Lasten eines anderen (SCHULIN, a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 62). 4.5.1 Art. 32a Abs. 1 USG sieht vor, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Umweltschutzgesetz Basel- Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 decken die Gemeinden die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens 2/3 durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben (§ 21 Abs. 3 USG BL). Dem folgend werden in der Gebührenverordnung der Klägerin vom 15. November 2017 (Nr. 0.02.02) in Ziffer 6.1 eine jährliche Grundgebühr für die Abfallentsorgung für Haushalte und für Gewerbe vorgesehen und in Ziffer 6.2 die Preise der Gebührenmarken für den Hauskehricht aufgeführt. Weiter wird unter Ziffer 6.2 der Verordnung festgehalten, wo die entsprechenden Gebührenmarken bezogen werden können. Diese Bestimmungen rich-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten sich an die einzelnen Haushalte und Gewerbe auf dem Gemeindegebiet und somit an die Abfallverursacher, welche die Kosten für die Entsorgung ihrer Abfälle zu tragen haben (HERIBERT RAUSCH/ARNOLD MARTI/ALAIN GRIFFEL, in: Haller [Hrsg.], Umweltrecht, Zürich 2004, N 112; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, N 13 zu Art. 32a USG). Die Einwohner der klägerischen Gemeinde bzw. alle Eigentümer einer Liegenschaft auf ihrem Gemeindegebiet haben demzufolge für die Entsorgung ihrer Siedlungsabfälle eine jährliche Grundgebühr zu entrichten sowie verbrauchsabhängige Gebührenmarken für ihren effektiv anfallenden Kehricht zu kaufen. Die Einwohner und die Gewerbebetriebe der Gemeinde sind die Verursacher des anfallenden Siedlungsabfalls der Klägerin und folgerichtig auch die Kostenträger für die Entsorgung desselben. 4.5.2 Zur Gebührenerhebung in der vorliegend strittigen Zeitspanne von 2007 bis 2012 bzw. bis zur Beendigung des Abnahmevertrags Ende 2016 kann weder der kommunalen Gebührenverordnung vom November 2017 noch den vorliegenden Akten etwas entnommen werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die grundsätzliche Ausgestaltung der Kostentragung gleich oder zumindest nahezu gleich dargestellt hat, zumal sich die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen nicht geändert haben. Im Abfallreglement der Klägerin vom 14. September 2011 (Nr. 7.03.00), welches Geltung hatte während der Laufzeit des Abnahmevertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, wird ebenfalls auf die kommunale Gebührenerhebung bei der Kehrichtabfuhr sowie auf die damals geltende Gebührenverordnung hingewiesen (§ 11 Abfallreglement). Auch in der Zeit zwischen 2007 und 2012 bzw. 2016 sind demzufolge die Einwohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften auf dem Gemeindegebiet der Klägerin vollumfänglich für die Entsorgungskosten ihres Hauskehrichts aufgekommen. 4.5.3 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Klägerin während der fraglichen Zeit von 2007 bis 2012 nicht unmittelbar aus ihrem Finanzvermögen Leistungen für die Entsorgung der Siedlungsabfälle auf ihrem Gemeindegebiet erbracht hat. Vielmehr haben die Einwohner bzw. die Liegenschaftseigentümer die Entsorgungskosten durch pauschale sowie verbrauchsabhängige Gebührenzahlungen gedeckt. Eine finanzielle Kostenbeteiligung der Klägerin geht zumindest aus den vorliegenden Akten sowie aus den gesetzlichen Grundlagen nicht hervor. Die Klägerin führt in ihrer Klagschrift selber aus, dass ihre Einwohner für die Gebühren der Abfallentsorgung durch die Beklagte aufgekommen sind (Klagschrift vom 3. Mai 2018 S. 8). Aus der Einladung der Beklagten für die Generalversammlung vom 10. Mai 2017 lässt sich dem Traktandum 6 gleichfalls entnehmen, dass es ihre Absicht gewesen sei, die Rückerstattung verursachergerecht direkt zugunsten der Käufer von Abfallsäcken vorzunehmen. Die geltend gemachte Bereicherung bei der Beklagten ist demzufolge nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern aufgrund der Leistungen der Einwohnerinnen und Einwohner von A.____ entstanden. 4.6 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Rückerstattung verursachergerecht erfolgen müsse, und zwar in dem Sinne, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher von dieser Rückvergütung profitieren müsse. Diese Gesamtheit werde wiederum durch die betreffenden Einwohnergemeinden repräsentiert, welche sich aus der Gesamtheit der auf ihrem Gemeindegebiet wohnenden Personen zusammensetze. Das in Art. 32a USG statuierte Verursacherprin-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zip schreibe nicht vor, dass der Abfallerzeuger für die Entsorgungskosten der durch ihn individuell verursachten Abfälle aufzukommen habe. Verlangt werde vielmehr, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten zu tragen habe. Aus diesem Grunde sei es zulässig, die Rückerstattung von zu viel bezahlten Gebühren den Verursachern gesamthaft zukommen zu lassen. Werde der Betrag an die Gemeinden überwiesen, würde hiervon unmittelbar die Gesamtheit der betroffenen Einwohner profitieren. 4.7 Den Ausführungen der Klägerin zum in Art. 32a USG statuierten Verursacherprinzip ist grundsätzlich zuzustimmen. Art. 32a USG konkretisiert das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG und beauftragt die Kantone, die Entsorgungskosten von Siedlungsabfällen den Verursachern zu überbinden und bei der Ausgestaltung dieser Abgaben unter anderem die Art und Menge des verursachten Abfalls zu berücksichtigen (RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, a.a.O., N 113). Es geht in Art. 32a USG somit um einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone, welche die Frage zu regeln haben, wem die Entsorgungskosten von Siedlungsabfällen in welchem Umfang aufzuerlegen sind. Art. 32a USG regelt hingegen nicht, wer berechtigt ist, zu viel bezahlte Abfallgebühren zurückzufordern; insbesondere lässt sich aus Art. 32a USG nicht ableiten, dass die Gemeinde dazu berechtigt ist, für ihre Einwohner bzw. die Abfallverursacher eine solche Rückerstattung einzufordern. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kanton Basel- Landschaft den Rückerstattungsbetrag aus den Überschüssen der KVA Basel aus den Jahren 2007-2012 zuhanden jener Abfallverursacher entgegengenommen hat, welche nicht im Einzugsgebiet der Beklagten wohnen, und den Betrag vom Empfangskonto des Kantons an die betreffenden Gemeinden und Städte überwiesen hat. Zumal es dabei um die Vereinfachung des Rückvergütungsvorgangs ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens ging und nicht um die Frage, wer einen Anspruch auf Rückerstattung in einem Verfahren geltend machen kann. Die Klägerin kann somit aus Art. 32a USG für sich keine Berechtigung ableiten, Abfallgebühren, welche ihre Einwohner ursprünglich geleistet haben, von der Beklagten zurückzufordern. Weitere Grundlagen, wie bspw. ein dahingehender Beschluss der Gemeindeversammlung oder andere Rechtsquellen für ihre Sachlegitimation in der vorliegenden Angelegenheit werden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind überdies auch nicht ersichtlich. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die vorliegend eingeklagte Forderung in eigenem Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Klägerin fehlt damit die Sachlegitimation, was zur Abweisung der Klage führt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Nach § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (Abs. 1). Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dabei ist unbeachtlich, ob der betreffende Träger öffentlicher Aufgaben tatsächlich einen internen Rechtsdienst hat oder nicht. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus, eine Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. KGE VV vom 27. September 2017 [810 16 349] E. 8.2 und statt vieler: KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches ein interner Rechtsdienst normalerweise nicht verfügen würde. Die Fragestellungen erweisen sich im vorliegenden Fall nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

820 18 123 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2019 820 18 123 — Swissrulings