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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.06.2014 820 08 198 (820 2008 198)

11. Juni 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·8,942 Wörter·~45 min·2

Zusammenfassung

Vereinbarung vom 07. Juli 2000 / Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. März 2008)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2014 (820 08 198) ____________________________________________________________________

Leistungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

Vereinbarkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Äquivalenzprinzip / Rückweisung durch das Bundesgericht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____ SA, Klägerin, vertreten durch Dr. Fabrizio Gabrielli, Advokat

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat

Betreff Vereinbarung vom 07. Juli 2000 / Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. März 2008)

A. A.____ SA plante im Jahr 1998 die Erstellung eines die Städte Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich verbindenden Glasfaserkabelnetzes. Dafür sollten entlang der Nationalstrassen Rohre verlegt werden, in welche die Glasfaserkabel eingeführt werden. Am 7. Juli 2000 trafen die A.____ SA und der Kanton Basel-Landschaft nach längeren Verhandlungen eine Vereinbarung, gemäss welcher die A.____ SA in eigener Regie und auf eigene Kosten eine Kabelrohranlage mit 24 Rohren mit einem Durchmesser von 40 mm entlang der A2 auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft erstellt. Im Gegenzug erhält sie ein auf 25 Jahre befriste-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Nutzungsrecht für 12 Rohre, während die anderen 12 Rohre dem Kanton zur Verfügung stehen (Ziffern 1.4, 2.3 und 12.1 der Vereinbarung). Weiter wurde vereinbart, dass sich der Kanton an den Erstellungskosten der Infrastruktur durch Bezahlung der Kosten für die Lieferung, das Versetzen und die Prüfung von 10 Rohren beteiligt, während 2 Rohre, welche vom Kanton benützt werden dürfen, von der A.____ SA kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Ziffer 2.3 der Vereinbarung). Die Vereinbarung wurde von den Parteien im September 2000 unterzeichnet und am 25. Oktober 2000 vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) genehmigt. B. In der Folge erklärte die A.____ SA, dass sie die Vereinbarung vom 7. Juli 2000 zufolge Verstosses gegen Art. 35 Abs. 4 und Art. 37 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 für ungültig erachte. Nachdem zwischen den Vertragsparteien keine Einigung zustande kam, erhob die A.____ SA am 23. Dezember 2002 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Kanton Basel-Landschaft. Sie stellte unter anderem das Begehren, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 10'853'704.-- nebst 5 % Zins seit dem 5. Februar 2001 zu verpflichten. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2006 wurde die Klage der A.____ SA abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Die von der A.____ SA gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2008 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben, soweit darin die Klage der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Entschädigung abgewiesen wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung des Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht zurückgewiesen. D. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2008 hielt das Kantonsgericht fest, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die gegenübergestellten Leistungen der Klägerin und des Beklagten zur Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips näher zu bestimmen seien. Dies gelte in Bezug auf folgende Leistungen: die Zusatzkosten, die der Klägerin für die Erstellung von 12 weiteren Rohren für den Beklagten entstanden seien (Punkt 1); die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie anstelle der Benutzung der Infrastrukturanlagen des Kantons (6.75 km) eigene solche Anlagen hätte erstellen müssen (Punkt 2); die Höhe der Wertverminderung durch die Benutzung des Standstreifens (Punkt 3); die Höhe der Gebühr für die Bewilligungserteilung und für die Bauplatzinstallation (Punkt 4). Zur Klärung der ersten drei Punkte sei eine Expertise erforderlich. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, in grundsätzlicher Weise zu diesem Thema Stellung zu nehmen und dem Kantonsgericht einen Experten vorzuschlagen. E. Am 28. August 2008 teilte der Rechtsvertreter des Kantons Basel-Landschaft mit, gemäss dem per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 56 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 übernehme der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und sei namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt. Namens des Kantons Basel-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde beantragt, es sei der Kanton Basel-Landschaft als Beklagter aus dem Verfahren zu entlassen und es sei vom Eintritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), in das Verfahren als Beklagte Vormerk zu nehmen. F. Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2009 wurde der Kanton Basel- Landschaft in Gutheissung des Antrags auf Parteiwechsel aus dem Verfahren entlassen und die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde als Beklagte in das Verfahren aufgenommen. G. Am 13. Juli 2009 reichte die Beklagte eine Stellungnahme im Sinne der Präsidialverfügung vom 7. Juli 2008 ein, in welcher sie sich zur Bewertung der Leistungen der Parteien im Allgemeinen vernehmen liess und dem Kantonsgericht Expertenvorschläge unterbreitete. Im Weiteren stellte sie den Antrag, es sei der Klägerin vor Anordnung einer Expertise Frist zu setzen zur Bezifferung einer auf die Planungs-, Projektierungs- und Baukosten des Streckenabschnitts Basel-Landschaft beschränkten Forderung, wobei nebst den andere Teilabschnitte betreffenden Rechnungen auch die Doppelbelastungen der Rechtserwerbskosten (Dienstbarkeiten), Verzugszinsen und Finanzierungskosten zu eliminieren seien. Im Weiteren beantragte sie, es seien im Rahmen der anzuordnenden Expertise über die Punkte 1 bis 3 der Verfügung vom 7. Juli 2008 hinaus weitere Punkte zu klären. H. Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2009 aus, dass die gemäss Verfügung vom 7. Juli 2008 im Rahmen einer Expertise zu klärenden Fragen nicht zweckmässig bzw. zu eng formuliert seien. Im Weiteren unterbreitete sie dem Gericht einen Expertenvorschlag. I. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2009 wurde der Klägerin Frist gesetzt, ihre Forderung nachvollziehbar zu begründen und zu substantiieren. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass die Forderung auf die im Streckenabschnitt des Kantons Basel-Landschaft entstandenen Kosten zu beschränken sei. J. Am 10. Februar 2010 reichte die Klägerin dem Kantonsgericht eine Eingabe ein, in welcher sie die aus ihrer Sicht im Lichte der Erwägungen des Bundesgerichts massgebenden Leistungen der Parteien definierte und bezifferte. Zusammen mit ihrer Eingabe stellte sie dem Kantonsgericht im Rahmen von Sammelbeilagen sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die Kosten der Kabelrohranlage für die gesamte Strecke in der Schweiz zu. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2010 gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 aus dem Recht zu weisen. L. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wurden die nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens beim Kantonsgericht eingereichten Beweismittel der Klägerin aus dem Recht gewiesen und an diese zurückgesandt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Am 28. Februar 2011 erteilte das Kantonsgericht B.____, dipl. Bauing. ETH/SIA und dipl. Wirtschaftsing. FH, C.____ AG, den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Der Fragenkatalog war dem Experten – nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war – vorgängig übermittelt worden. Am 16. November 2011 erstattete der Experte sein Gutachten (nachfolgend: Gutachten). N. Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Januar 2012 machte die Beklagte geltend, dass sich der Experte bei seinen Schätzungen in wesentlichen Teilen auf die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2010 abgestützt habe, wobei er jedoch die Stellungnahme der Beklagten vom 28. Mai 2010 unberücksichtigt gelassen habe. Dies führe zu einem formellen Mangel der Expertise. Die Beklagte beantragte, es sei das Expertiseverfahren mit einem anderen, unvoreingenommenen Experten zu wiederholen, eventualiter seien dem Experten – unter Zustellung der Eingabe der Beklagten vom 28. Mai 2010 – Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Die Klägerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2012 ebenfalls den Antrag, es seien dem Experten Ergänzungsfragen zu unterbreiten. O. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 wurde dem Experten die Stellungnahme der Beklagten vom 28. Mai 2010 zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob das Gutachten in Kenntnis dieser Eingabe anders ausgefallen wäre. Am 12. April 2012 reichte der Experte seinen ergänzenden Bericht (nachfolgend: Zusatzgutachten I) ein. P. Am 26. November 2012 wurden dem Experten diverse Ergänzungsfragen unterbreitet, welche er mit Bericht vom 5. April 2013 beantwortete (nachfolgend: Zusatzgutachten II). Q. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2013 erneuerte die Beklagte ihren Beweisantrag, es sei das Expertiseverfahren mit einem anderen, unvoreingenommenen Experten zu wiederholen, soweit das Kantonsgericht die Klage nicht infolge von der Klägerin zu vertretender fehlender Substantiierung und Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht abweise. R. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Eine ausführliche Stellungnahme an der kommenden Hauptverhandlung bleibe ausdrücklich vorbehalten. S. Mit Verfügung vom 25. September 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt zur Einreichung einer allfälligen weiteren schriftlichen Eingabe. T. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 erneuerte die Klägerin ihr Begehren, es sei die Beklagte unter o/e Kostenfolge zur Bezahlung von Fr. 10'853'704.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Februar 2001 an die Klägerin zu verurteilen, Mehrforderung vorbehalten (Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien dem Experten sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, namentlich auch diejenigen, welche sie am 10. Februar 2010 eingereicht habe. Zudem seien dem Experten sämtliche Fragen zur Beantwortung vorzulegen, welche die Klägerin dem Kantonsgericht unterbreitet habe.

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U. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 das Begehren, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid auszustellen und es sei das Expertiseverfahren mit einem anderen, gerichtlich zu bestimmenden, unvoreingenommenen Experten zu wiederholen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, über die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung neu zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 12.1). Soweit zwischenzeitlich mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2009 anstelle des Kantons Basel-Landschaft die Schweizerische Eidgenossenschaft als Beklagte in das Verfahren aufgenommen wurde, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Kantonsgerichts. Letztere ist gestützt auf den Grundsatz der "perpetuatio fori", wonach die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts im Fall einer Rechts- oder Sachverhaltsänderung erhalten bleibt, ungeachtet der Regelung von Art. 35 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) vom 17. Juni 2005, welche in Bezug auf Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes die Klage an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, nach wie vor gegeben (vgl. BGE 124 V 130 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_179/2012 vom 14. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). 2. Das kantonale Gericht, an welches das Bundesgericht eine Sache zurückweist, ist – ebenso wie das Bundesgericht selbst, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird – an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 107 N 18). Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Der neue Gerichtsentscheid darf dagegen mit Erwägungen begründet werden, welche im letztinstanzlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_54/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). 3. Gemäss den Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der Wert der im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigenden Leistungen der Parteien näher zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 10.5). Da die damit zusammenhängenden Sachverhaltsfragen teilweise Expertenwissen voraussetzen, hat das Kantonsgericht im Instruktionsverfahren die Begutachtung verschiedener Fragen durch einen Experten angeordnet. Der Experte erstattete in der Folge ein Gutachten und zwei Zusatzgutachten. Den Parteien wurde jeweils vorgängig das rechtliche Gehör zum gerichtlichen Fragenkatalog gewährt und es wurde ihnen im Anschluss daran Gelegenheit eingeräumt, zu den Gutachten Stellung zu nehmen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.1 Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sieht eine solche zunächst darin begründet, dass dem Experten nicht sämtliche von ihr formulierten Fragen vorgelegt worden seien. 4.1.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Indessen sind Beweise im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs nur über jene Tatsachen abzunehmen, die entscheidwesentlich sind. Gelangt die Behörde bzw. das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein Beweis keine zusätzlichen Erkenntnisse herbeiführt, so kann darauf verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.722/2001 und 1P.723/2001 vom 6. Mai 2002 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3). Vorliegend reichen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das ergangene Gutachten sowie die beiden Zusatzgutachten als Beweismittel aus und es kann davon abgesehen werden, dem Gutachter sämtliche von den Parteien vorgeschlagenen Fragen zu unterbreiten. Der damit verbundene Verzicht auf eine zusätzliche Beweisabnahme stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.1.3 Die Klägerin macht im Weiteren geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. Juni 2010 von ihr eingereichte Beweismittel aus dem Recht gewiesen habe. Inhaltlich gehe es dabei um die Beilagen zu ihrer Eingabe vom 10. Februar 2010, welche dem Experten bei der Erstellung seiner Expertise hätten dienen sollen. 4.1.4 Mit ihren Ausführungen bezieht sich die Klägerin auf die von ihr mit Eingabe vom 10. Februar 2010 eingereichten Sammelbeilagen I und II, welche die Buchhaltungsunterlagen bzw. Bankbelege der Klägerin betreffend das Gesamtprojekt der Kabelrohranlage in der Schweiz umfassen. Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin gemäss ihren eigenen Ausführungen bereits im ersten Rechtsgang sämtliche relevanten Kostenzusammenstellungen, Zahlungsbelege und Rechnungen einreichte (vgl. Replik vom 28. November 2003, S. 7). Die entsprechenden Unterlagen standen dem Experten im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens unbestrittenermassen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihr aus der Rücksendung der vorstehend

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Sammelbeilagen ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 5.1 In materieller Hinsicht ist vorab strittig, welches die gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Juli 2000 erbrachten und bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips einander gegenüber zu stellenden Leistungen der Parteien sind. 5.2.1 Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2010 geltend, dass für die Prüfung der Frage, ob die Vereinbarung vom 7. Juli 2000 das Äquivalenzprinzip wahre, zu ihren Gunsten im Wesentlichen folgende Leistungen zu berücksichtigen seien: Erstens die Tragung der Planungs-, Finanzierungs- und Baukosten bzw. der Wert der Übertragung des Eigentums an 32,18 km Kabelrohranlage und zweitens die Tragung der Mehrkosten der Projektänderung von 12 auf 24 Rohre (zuzüglich einer "Unternehmermarge"), welche als Folge der Zusatzbestellung von 12 Rohren entstanden seien. Zugunsten der Beklagten seien folgende Leistungen zu berücksichtigen: Die Einräumung eines Nutzungsrechts an der kantonseigenen Kabelrohranlage für 12 Rohre für eine Dauer von 25 Jahren sowie die Beteiligung des Kantons an den Erstellungskosten der Kabelrohranlage durch Bezahlung eines Betrags von Fr. 2'030'999.95. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 zum gerichtlichen Fragenkatalog an den Experten führt die Klägerin aus, ihre Leistung gemäss der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 bestehe darin, dass sie eine Anlage mit 24 Rohren erstellt habe und diese entschädigungslos in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Die Leistung der Beklagten bestehe darin, dass sie der Klägerin ein 25-jähriges Nutzungsrecht an 12 Rohren dieser Anlage gewährt habe. Diese beiden Leistungen müssten im Rahmen der Expertise bewertet werden. Bleibe der Wert des Nutzungsrechts hinter dem Wert der Anlage mit 24 Rohren zurück, so sei das Äquivalenzprinzip verletzt und die Beklagte müsse einen Ausgleich in Geld leisten. Die Frage nach den Kosten der ursprünglich geplanten Anlage mit 12 Rohren sei nur deshalb relevant, weil sich anhand dieser der Wert des 25-jährigen Nutzungsrechts bestimmen lasse. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 führt die Klägerin erneut aus, die Frage nach den Kosten einer Anlage mit 12 Rohren in Verbindung mit der Ermittlung der Lebensdauer der Anlage diene einzig dazu, den Wert des 25-jährigen Nutzungsrechts zu ermitteln. Nach einem Mehraufwand einer Anlage mit 24 Rohren im Vergleich zu einer Anlage mit 12 Rohren sei weder gefragt noch sei dieser Punkt relevant. 5.2.2 Der Auffassung der Klägerin bezüglich der im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Leistungen kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang in seinem Rückweisungsentscheid aus, dass das Kantonsgericht die vertraglichen Leistungen, welche die Klägerin für die Einräumung des 25-jährigen Nutzungsrechts an 12 Rohren erbringe, den Kosten gegenüberstelle, die erwüchsen, wenn sie die 12 Rohre für sich selber gebaut hätte und sie gemäss Art. 37 FMG in ihrem Eigentum stünden. Es gehe davon aus, dass zwischen den beiden Beträgen kein offenkundiges Missverhältnis bestehen dürfe. Diese Argumentation entspreche im Wesentlichen der Regelung von Art. 38a Abs. 2 aFDV bzw. Art. 78 Abs. 2 FDV. Danach dürfe die Entschädigung für die Nutzung von Infrastrukturanlagen des Strasseneigentümers höchstens die geschätzten Kosten für die Verlegung eigener Leistungen ausmachen. Zu den Aufwendungen, die der Klägerin für die Erstellung einer eigenen Kabelrohranlage für 12 Leitungen entstanden wären, zähle das Kantonsgericht in ers-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Linie die Baukosten. Dazu addiere es eine Gebühr für die Benutzung des Verwaltungsvermögens, weil gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG nur die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch kostenlos sei. Ausserdem rechne es Gebühren für die strassenrechtliche Bewilligung und für die Bauplatzinstallation hinzu. Es erwähne weiter die Kosten für den Rückbau der verlegten Kabelrohranlage, messe diesem Aufwand aber wegen der Schwierigkeit der näheren Bezifferung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem so ermittelten Betrag stelle das Kantonsgericht die Baukosten für die Kabelrohranlage mit 24 Rohren gegenüber, für welche die Klägerin nach dem Vertrag aufzukommen habe. Das Äquivalenzprinzip sei nach Auffassung des Kantonsgerichts gewahrt, wenn dieser Betrag die Baukosten für die 12 von der Klägerin benutzten Rohre zuzüglich der zuvor genannten Gebühren für die Benutzung des Verwaltungsvermögens sowie der erforderlichen Bewilligungen nicht wesentlich übersteige. Mit anderen Worten dürften die Mehrkosten für die Erstellung der 12 vom Kanton zusätzlich bestellten – von der Klägerin nicht genutzten – Rohre nicht erheblich vom Betrag der erwähnten Gebühren abweichen. Die Forderung der Klägerin nach einer hälftigen Kostenteilung sei vom Kantonsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Hätte die Klägerin lediglich eine Kabelrohranlage für ihre eigenen Bedürfnisse gebaut, hätte sie deren Kosten vollumfänglich tragen müssen. Dementsprechend könne sie vom Kanton Basel-Landschaft allein die Zusatzkosten verlangen, welche ihr die Erstellung der weiteren 12 Rohre verursacht habe. Die Gegenüberstellung der Leistungen der Parteien, anhand derer im angefochtenen Entscheid die Einhaltung des Äquivalenzprinzips geprüft werde, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3-9.5). Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass im Rahmen der Prüfung des Äquivalenzprinzips einzig die Zusatzkosten – notabene ohne die von der Klägerin geltend gemachte "Unternehmermarge", für welche in der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 keine Grundlage ersichtlich ist – für die Erweiterung der Anlage von 12 auf 24 Rohre als anrechenbare Leistung der Klägerin zu berücksichtigen sind. 5.2.3 Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Urteil des Bundesgerichts betreffend die im Wesentlichen analoge Vereinbarung der Klägerin mit dem Kanton Bern vom 16. Mai 2000 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2006 und 2A.301/2006 vom 19. März 2008). Darin führte das Bundesgericht zur Frage der Wiederherstellungspflicht sowie der Frage, ob die Übertragung des Eigentums an der Kabelrohranlage im Rahmen des Äquivalenzprinzips als Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu berücksichtigen sei, folgendes aus: Es sei keineswegs sicher, dass die Kabelrohranlage nach Ablauf der vereinbarten 25-jährigen Nutzungsdauer zu einer Wertreduktion der Nationalstrasse führe. Wie es sich damit verhalte, sei vielmehr offen und im heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig zu beurteilen. Es sei denkbar, dass im Jahr 2025 weiterhin ein Interesse an der Nutzung der Kabelrohre bestehe und der Kanton Bern diese wiederum – möglicherweise sogar für eine lange Dauer – weitervermieten könne. Diesfalls würde die Anlage für den Strasseneigentümer – selbst bei Annahme eines gewissen Unterhaltsbedarfs – nicht eine Minderung, sondern eine Erhöhung des Werts seines Eigentums bewirken. Zudem sei unklar, ob der Strasseneigentümer selbst bei einem Verzicht auf eine weitere Nutzung der Kabelrohranlage überhaupt ein Interesse an deren Entfernung habe. Sei somit ungewiss, ob der Wegfall der Wiederherstellungspflicht im Jahr 2025 einen Minderwert des Strasseneigentums bewirke, so könne darin nicht eine Wertreduktion gemäss Ziff. 8.1 der Vereinbarung gesehen werden. Der Wegfall der Wiederherstellungspflicht sei die logische Folge

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der von den Parteien getroffenen Eigentumsregelung. Der Kanton Bern habe damit das Eigentum an der neu erstellten Kabelrohranlage erhalten mit der Chance, diese auch nach Ablauf der 25-jährigen Nutzungsdauer gewinnbringend vermieten zu können. Umgekehrt sei damit die Pflicht der A.____ SA entfallen, bei Aufgabe der Nutzung von zwölf Rohren den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, zu der sie als Eigentümerin verpflichtet gewesen wäre. Als solche hätte die A.____ SA ihre Rohre auch länger als 25 Jahre benutzen können und hätte höhere Gewinnchancen gehabt. Dem Verzicht auf die Wiederherstellungspflicht stehe somit die Erlangung des Eigentums an der ganzen Anlage gegenüber. Der Kanton Bern führe selber aus, dass er die Vereinbarung in diesem Sinn verstanden habe und der Wegfall der Wiederherstellungspflicht die Gegenleistung für die Einräumung des Eigentums darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2006 und 2A.301/2006 vom 19. März 2008 E. 8.2). 5.2.4 Die vorstehenden Erwägungen sind mit Blick auf den Umstand, dass die im Kanton Basel-Landschaft geschlossene Vereinbarung vom 7. Juli 2000 in Bezug auf die hier interessierenden Punkte einen analogen Inhalt aufweist wie die Vereinbarung im Kanton Bern vom 16. Mai 2000, ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid offen gelassen, ob die Klägerin gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Nationalstrasse bzw. zur Tragung der Rückbaukosten verpflichtet sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 7.3). In seinem die Vereinbarung im Kanton Bern betreffenden Urteil hat es indes festgehalten, dass Ziffer 15 (der Vereinbarung im Kanton Bern) die Klägerin nur in einem sehr bescheidenen Umfang zur Wiederherstellung verpflichte. Die vorinstanzliche Feststellung sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vereinbarung die Klägerin mit Bezug auf die Kabelrohranlage von der Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entbinde. Die Vereinbarung im Kanton Basel-Landschaft vom 7. Juli 2000 enthält in Ziffer 15 eine gleichlautende Regelung, weshalb auch bezüglich dieser Vereinbarung davon auszugehen ist, dass der Erlangung des Eigentums an der Kabelrohranlage der Wegfall der Wiederherstellungspflicht gegenübersteht. Die beiden Leistungen stehen demnach – entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts im Parallelverfahren im Kanton Bern – in einem Austauschverhältnis zueinander, weshalb sie bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips nicht zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig erübrigen sich damit weitergehende Abklärungen zur Lebensdauer der Kabelrohranlage und deren Restwert nach Ablauf der 25-jährigen Vertragsdauer sowie zu den Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und die in diesem Zusammenhang stehenden Beweisanträge der Parteien sind abzuweisen. 5.3 Als Leistungen der Beklagten sind im Rahmen des Äquivalenzprinzips die Gebühren bzw. der Wert für die Benutzung des Verwaltungsvermögens sowie die Gebühren für die strassenrechtliche Bewilligung und die Bauplatzinstallation zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3). Ebenfalls sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – allfällige Erschwernisse für den Unterhalt bzw. eine Wertminderung der Nationalstrasse sowie die Zahlungen des Kantons Basel-Landschaft an die Erstellungskosten der Anlage zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Im Folgenden sind nach dem Gesagten zunächst die Zusatzkosten, welche der Klägerin aus der Erweiterung der Anlage von 12 auf 24 Rohre entstanden sind, zu bestimmen. Strittig ist vorab, auf welcher Grundlage die entsprechenden Kosten zu ermitteln sind. 6.2.1 Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2010 geltend, dass die Kabelrohranlage mit 24 Rohren gegenüber der Anlage mit 12 Rohren nicht ein blosses "Mehr" darstelle, sondern etwas "Anderes". Bei der erstellten Anlage mit 24 Rohren handle es sich insbesondere deshalb um ein anderes Projekt, weil die ursprünglich geplante Anlage mit 12 Rohren im Grünstreifen hätte verwirklicht werden sollen, während die Anlage mit 24 Rohren auf Wunsch des Kantons Basel-Landschaft im Standstreifen verlegt worden sei. Dies habe nicht nur wesentlich höhere Baukosten nach sich gezogen, sondern auch eine Neuplanung des Projekts erforderlich gemacht. Letztlich könnten die Mehrkosten der Anlage mit 24 Rohren nur in Kenntnis der hypothetischen Kosten für die Anlage mit 12 Rohren ermittelt werden. Da die Anlage mit 24 Rohren jedoch keine erweiterte Anlage mit 12 Rohren sei, könne die Klägerin die hypothetischen Kosten für die Erstellung der Anlage mit 12 Rohren gerade nicht dadurch darlegen, dass sie von den Aufwendungen für die Errichtung der Anlage mit 24 Rohren einige Positionen abziehe. Vielmehr müsste sie darlegen, welche Kosten im Fall der hypothetischen Errichtung der Anlage mit 12 Rohren auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft angefallen wären. Bereits die Bestimmung der tatsächlichen Kosten für die Errichtung der Anlage mit 24 Rohren stelle sich bei einem Projekt der vorliegenden Grössenordnung, welches für die ganze Schweiz geplant und errichtet worden sei, jedoch als ausserordentlich schwierig dar. Bei der Anlage mit 12 Rohren bestehe die zusätzliche Schwierigkeit, dass diese gar nicht gebaut worden sei. Von der Klägerin könne daher nicht erwartet werden, dass sie im Grunde mit ihrer Darstellung das Ergebnis der vom Kantonsgericht noch einzuholenden Expertise exakt vorhersage. Sie vertrete indes den Standpunkt, dass die vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit dem Beweisangebot zur Einholung einer entsprechenden Expertise ausreichend seien, nicht zuletzt auch deshalb, weil im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gelte. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Klägerin dennoch im Einzelnen darlegen müsse, auf welchen Betrag sich die fiktiven Kosten für die Errichtung der hypothetischen Anlage mit 12 Rohren auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft belaufen hätten, versuche sie nachstehend, einen entsprechenden Wert darzustellen. Die Klägerin führt in der Folge aus, dass sich gemäss ihren eigenen Schätzungen die hypothetischen Kosten für die nicht verwirklichte Anlage mit 12 Rohren auf Fr. 9'630'628.70 belaufen würden. Die Mehrkosten gegenüber der verwirklichten Anlage mit 24 Rohren, deren Gesamtkosten sich auf Fr. 22'227'939.18 belaufen hätten, seien mit Fr. 12'881'018.70 zu beziffern. Letztlich könne jedoch erst die vom Kantonsgericht einzuholende Expertise Klarheit über die hypothetischen Kosten für die nicht verwirklichte Anlage mit 12 Rohren bringen. 6.2.2 Die Beklagte führt dazu in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bis anhin stets gefordert, dass die Beklagte den hälftigen Kostenanteil der Kabelrohranlage zu übernehmen habe. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht hätten rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin sich als Leistung zu Gunsten der Beklagten lediglich die ihr tatsächlich entstandenen Zusatzkosten für die Erstellung der weiteren 12 Rohre anrechnen lassen könne. Die Behauptung der Klägerin, wonach die dem Kanton Basel-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft offerierten und ausgeführten 12 zusätzlichen Rohre zu einem grundsätzlich neuen Projekt geführt hätten, indem die angeblich ursprünglich im Grünstreifen geplante Kabelrohranlage im Wesentlichen im Standstreifen verlegt worden sei, sei unzutreffend. Nach den Berechnungen der Beklagten befänden sich auf einem Streckenabschnitt von 2'200 m Leitungen im Standstreifen, während 910 m im Fahrstreifen liegen und rund 100 m der Strecke Querungen darstellen würden. Für einen Streckenabschnitt von rund 6'750 m sei Verwaltungsvermögen in Anspruch genommen worden, der überwiegende Rest der von der Klägerin auf 32'761 m bezifferten Gesamtlänge der Anlage liege im Grünstreifen oder gar ausserhalb des Autobahnperimeters. Dies ergebe sich aus den eigenen Aufstellungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2010. Eine Verlegung in den Standstreifen sei ausschliesslich im Abschnitt Rastplatz Tenniken bis in den Bereich Nordportal Tunnel Oberburg erfolgt. Für diesen Abschnitt bestehe eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kanton Basel-Landschaft, wonach für diesen Streckenabschnitt die Kosten hälftig geteilt werden, da dort die zusätzlichen 4 Rohre mit einem Durchmesser von 120 mm des Kantons mitverlegt worden seien. Der entsprechende Betrag in der Höhe von Fr. 2'338'387.95 sei vom Kanton bezahlt worden, was sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht rechtskräftig entschieden hätten. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise zu hypothetischen Kosten sei sodann nicht nur prozessual unzulässig, sondern auch untauglich, da die Kabelrohranlage mit 12 Rohren mit einer wenig ins Gewicht fallenden Erweiterung tatsächlich gebaut worden sei und keine Hypothese darstelle. 6.2.3 Soweit die Klägerin geltend macht, die Zusatzkosten seien anhand der Differenz zwischen einer ursprünglich geplanten hypothetischen Anlage mit 12 Rohren und den Kosten der tatsächlich erstellten Anlage zu ermitteln, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin und der Kanton Basel-Landschaft haben sich in der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 auf die Errichtung einer Kabelrohranlage mit 24 Rohren geeinigt. Mit dieser Vereinbarung wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, bei den gemäss dem technischen Bericht (Anhang A1) und den Plänen (Anhang A2) bestimmten Punkten Lichtwellenleiter-Kabel einzuführen, über die Infrastruktur des Werkeigentümers zu führen und von dort wieder vom Grundstück der Nationalstrasse wegzuführen (Ziffer 1.3 der Vereinbarung). Das Projekt, welches die Nutzung der Infrastruktur entlang der A2 auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und die Verlegung von insgesamt 24 Rohren von 40 mm Durchmesser beinhaltet (Ziffer 1.4 der Vereinbarung), wurde in der Folge entsprechend der Vereinbarung bzw. den massgebenden Plänen erstellt. Es wurde mithin – wie die Beklagte in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 zutreffend ausführt – eine 12 Rohre (mit)umfassende Kabelrohranlage tatsächlich erstellt. Ob die Klägerin ursprünglich ein anderes Projekt einer Kabelrohranlage mit 12 Rohren verfolgte, kann für die Bestimmung der Zusatzkosten der 12 zusätzlichen Rohre nicht massgebend sein. Diese sind vielmehr ausgehend von der tatsächlich erstellten und genutzten Infrastruktur zu ermitteln und nicht – wie die Klägerin geltend macht – anhand der Kosten einer ursprünglich geplanten hypothetischen Kabelrohranlage mit 12 Rohren. 6.2.4 Dieser Schluss drängt sich auch aus einem anderen Grund auf: Der Klägerin wurde gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Juli 2000 die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur des Kantons ermöglicht. Dem Experten wurde in diesem Zusammenhang die Frage nach den Mehrkosten gestellt, welche angefallen wären, wenn die Kabelrohranlage ohne Benutzung der Infra-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht strukturanlagen des Kantons Basel-Landschaft (Tunnel und Brücken) hätte gebaut werden müssen. Der Experte führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Falle eines Ersatzes für die Nutzung der vorhandenen Kunstbauten mit grossen zeitlichen sowie finanziellen Folgen zu rechnen gewesen wäre (Gutachten, S. 19). Die Klägerin hält in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2012 einem entsprechenden Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wert für die Benutzungsmöglichkeit des Verwaltungsvermögens entgegen, dass die Wahl der Linienführung ohne Vereinbarung vom 7. Juli 2000 heute nicht eruierbar sei. Soweit sie dennoch geltend macht, es sei bezüglich der Mehrkosten von einer ursprünglich geplanten hypothetischen Kabelrohranlage mit 12 Rohren auszugehen, wären jedoch auch allfällige ohne die Möglichkeit der Nutzung des Verwaltungsvermögens entstandene Mehrkosten einzubeziehen, was von der Klägerin indes nicht geltend gemacht wird. Die Argumentation der Klägerin erweist sich nach dem Gesagten insofern als widersprüchlich, als sie für die Ermittlung der Mehrkosten bezüglich gewisser Punkte auf das der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 zugrunde liegende Projekt abstellen und in Bezug auf andere Aspekte von einer ursprünglich geplanten hypothetischen Anlage mit 12 Rohren ausgehen möchte. 6.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die Klägerin die von ihr behauptete ursprünglich geplante Kabelrohranlage in keiner Weise mit entsprechenden Unterlagen belegt. Zwar stellt das Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 VPO). Es kann indes von vornherein nicht Kosten einer – nicht näher definierten – hypothetischen Kabelrohranlage mit 12 Rohren ermitteln. Damit kann auch der Forderung der Klägerin, wonach der Experte die Kosten einer solchen Anlage detailliert und nachvollziehbar hätte budgetieren müssen, nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Begutachtung sowie Zeugenbefragungen sind demnach abzuweisen. 6.3.1 Entsprechend dem Resultat der vorstehenden Erwägungen wurde der Experte im Rahmen des Zusatzgutachtens II aufgefordert, die Mehrkosten der Erweiterung auf 24 Rohre unter der Annahme zu beziffern, dass keine Umprojektierung des Bauprojekts stattgefunden habe (vgl. Zusatzgutachten II, S. 2). 6.3.2 In Beantwortung dieser Frage beziffert der Experte die reinen Zusatzkosten der Erweiterung der Anlage von 12 auf 24 Rohre mit Fr. 5‘178‘657.-- (inkl. MWST). Dabei geht er von zusätzlichen Baukosten in der Höhe von Fr. 4'489'309.-- (inkl. MWST), zusätzlichen Kosten für Planung und Bauleitung in der Höhe von Fr. 346'791.-- (inkl. MWST) sowie zusätzlichen Finanzierungskosten in der Höhe von Fr. 342'557.-- aus. Der Experte hält fest, dass die fraglichen Kosten ("Verzichtsminderkosten") bei einem Verzicht auf eine Erweiterung um 12 auf 24 Rohre in der Schlussabrechnung nicht aufgelaufen wären. Gestützt darauf würden sich kalkulatorische Restkosten für ein Solitär-Projekt mit 12, evtl. 14 Rohren von rund Fr. 17'049'280.-- (inkl. MWST) ergeben (vgl. Zusatzgutachten II, S. 4). Zur Wahl seiner Berechnungsmethode nimmt der Experte nicht näher Stellung. Diesbezüglich fallen einerseits die Berechnung anhand eines Prozentsatzes an den Gesamtkosten ("top down") oder die Quantifizierung anhand der konkret zu ermittelnden zusätzlichen Aufwendungen ("bottom up") in Betracht. Aus der vorgenommenen Herleitung der Mehrkosten ist ersichtlich, dass der Experte eine Verbindung der beiden Methoden vornahm, indem er bezüglich gewisser Kosten von den konkreten Aufwendungen ausging

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die übrigen Kosten – unter Anwendung eines teilweise bestrittenen Kostenteilers – anhand eines prozentualen Anteils an den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtkosten ermittelte (vgl. Zusatzgutachten II, S. 2 ff.). 6.3.3 Die Klägerin hält in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2014 zur obgenannten Schätzung des Experten fest, dass dieser den Wert der von der Klägerin erstellten Infrastruktur im Rahmen seines Gutachtens vom 5. April 2013 über die von der D.____ AG verrechneten Einheitspreise hergeleitet habe, wobei er pauschale Zuschläge für Planung und Bauleitung (20 %) sowie Finanzierungskosten (5 %) gemacht habe. Über diese Herleitung habe er unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Information einen Wert der Infrastruktur von Fr. 22'227'939.-- errechnet. Dabei habe er die durch die Zusatzbestellung verursachten Mehrkosten für die Erweiterung der Anlage auf 24 Rohre auf Fr. 5'178'659.-- beziffert und die Kosten für ein Solitär- Projekt mit 12, evtl. 14 Rohren auf Fr. 17'049'280.-- geschätzt. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass der Wert der von der Klägerin erstellten Infrastruktur Fr. 22'227'939.-betrage. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Bezifferung der Zusatzkosten durch den Experten – jedenfalls in Bezug auf die gemäss Ziffer 5.3.1 vorstehend massgebende Grundlage für deren Bemessung – mit Fr. 5'178'657.-- (inkl. MWST) von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. 6.3.4 Die Beklagte wendet demgegenüber ein, dass der Experte in den Positionen 8 bis 10 auf Seite 3 des Zusatzgutachtens II von dem von ihm ermittelten generellen Faktor von 0,2 abgewichen und die diesbezüglichen Kostenpositionen hälftig den Parteien zugewiesen habe. Dies widerspreche den bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach nur die Zusatzkosten berücksichtigt werden dürften und nicht ein genereller Kostenteiler für das Gesamtprojekt in Anwendung gebracht werden könne. Demnach sei auch in Bezug auf die genannten Positionen ein Faktor von 0,2 anzuwenden. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb Finanzierungskosten bereits ab Oktober 1999 berechnet würden, obwohl die zusätzlichen 12 Rohre erst im Februar 2000 geplant und beschlossen worden seien. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – selbst unter Zugrundelegung der vom Experten vorgenommenen Bezifferung der Zusatzkosten nicht von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen ist. 7.1.1 Als Leistung der Beklagten ist vorab die Gebühr bzw. der Wert für die Benutzungsmöglichkeit des Verwaltungsvermögens (Tunnel und Brücken) während 25 Jahren zu berücksichtigen. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass Art. 35 Abs. 4 FMG lediglich die kostenlose Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch für den Bau und Betrieb von Telekommunikationsleitungen regle, hingegen nicht ausschliesse, dass für die Nutzung von Verwaltungsvermögen bzw. der schon vorhandenen Infrastruktur des Strasseneigentümers gemäss Art. 30 der Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 vertraglich ein Entgelt vereinbart werde. In der Zwischenzeit bilde auch der nach dem Vertragsschluss erlassene Art. 38a Abs. 2 bzw. Art. 78 Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) in der Fassung vom 7. März 2003 bzw. 9. März 2007 eine Grundlage, um das Entgelt für die Nutzung einer Kabelrohranlage des Strasseneigentümers zu regeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4).

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7.1.2 Gestützt auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 10.4-10.5) wurde dem Experten die Frage nach dem Wert für die Benutzungsmöglichkeit des Verwaltungsvermögens unterbreitet. 7.1.3 Der Experte hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Kanton Basel-Landschaft der Klägerin im Jahr 2000 in Form einer Gebühr eine Art "Miete" für die Nutzung der bestehenden Tunnel und Brücken vorgeschlagen habe, welche seinerzeit von der Klägerin akzeptiert worden sei. Er verweist auf das Protokoll vom 25. Februar 2000 über eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und des Kantons Basel-Landschaft, wonach die jährlichen Benutzungsgebühren für Brücken und Tunnel im Kanton Basel-Landschaft Fr. 102'222 (exkl. MWST) betragen würden und die Klägerin diese Summe akzeptiert habe. Der Experte hält fest, dass als Kostenbasis im damaligen Zeitpunkt die Einheitspreise von Fr. 1.50 pro Laufmeter Brücken und Fr. 1.20 pro Laufmeter Tunnel zu Grunde gelegt worden seien. Hochgerechnet auf einen Zeitraum von 25 Jahren hätte dies eine Gebühr von Fr. 2'555'550.-- (exkl. MWST) ergeben. Dieser Wert widerspiegle die Resultate der damals geltenden Grundlagen, welche für die Kalkulation einer Gebühr herangezogen worden seien (Anschaffungskosten der Bauwerke, Abschreibungsdauer, Benutzungsgrad durch die Trasse). An diesen Grundlagen habe sich seiner Meinung nach nichts verändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass diese Werte nach wie vor Gültigkeit hätten (vgl. Gutachten, S. 21 f.). 7.1.4 Die Klägerin bezeichnet die entsprechenden Ausführungen des Experten in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 als angemessen. Sie führt aus, es sei nachvollziehbar und zutreffend, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Preis den Wert für die Benutzungsmöglichkeit widerspiegle. Die Klägerin hatte denn auch bereits in ihrer Replik vom 28. November 2003 den entsprechenden Wert für die Benutzungsmöglichkeit des Verwaltungsvermögens von Fr. 2'747'216.25 (inkl. MWST) nicht bestritten. Damit ist vorderhand – ohne auf die Einwände der Beklagten einzugehen – auf einen Wert in dieser Höhe abzustellen. 7.2.1 Im Weiteren hat das Kantonsgericht bereits im ersten Rechtsgang darauf hingewiesen, dass in der Vereinbarung die Wertminderung der Nationalstrasse, welche durch die Benutzung des Standstreifens entstanden sei, nicht berücksichtigt werde. Die Lebensdauer des Belages werde durch die Benutzung jedoch reduziert, was mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 22. Februar 2006 [820 02 473] S. 48). 7.2.2 In Ziffer 8.1 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 wird unter dem Titel "Benützungsgebühren" folgendes festgehalten: "In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 4 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 werden keine Nutzungsgebühren für die Nutzung des Bodens erhoben, unter Vorbehalt einer kantonalen Gebühr im Zusammenhang mit einer Wertreduktion der bestehenden Anlagen, von Erschwernissen für den Unterhalt des Eigentümers, von Haftungsrisiken bei Bauarbeiten auf eigenen Anlagen." Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der analogen Regelung in der Vereinbarung im Kanton Bern vom 16. Mai 2000 festgehalten, dass die Erlaub-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis, die Infrastruktur im Standstreifen zu verlegen, keine Leistung darstelle, für welche der Kanton Bern eine Entschädigung verlangen könne. Allerdings dürfe der Kanton für den allenfalls erhöhten Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Verlegung im Standstreifen erwachse, kostendeckende Gebühren erheben. Zulässig sei jedoch allein die Erhebung von Verwaltungs- und nicht auch von Benutzungsgebühren. Soweit der Kanton Bern im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung wegen Wertverminderung des Standstreifens geltend mache, könne er sich dafür auf Ziffer 8.1 der Vereinbarung stützen, welche eine solche Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2006 und 2A.301/2006 vom 19. März 2008 E. 9.2/9.3). Im Lichte dieser Erwägungen des Bundesgerichts sind eine allfällige Wertverminderung der Nationalstrasse sowie Erschwernisse für den Unterhalt des Eigentümers entgegen der Auffassung der Klägerin gestützt auf Ziffer 8.1 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 als im Rahmen des Äquivalenzprinzips anrechenbare Leistung der Beklagten zu berücksichtigen. Dem Experten wurde dementsprechend die Frage unterbreitet, ob aufgrund der Benutzung des Stand- und Fahrstreifens eine Wertverminderung der Nationalstrasse entstanden bzw. ob diesbezüglich ein erhöhter Unterhalts- und Erneuerungsbedarf gegeben sei (vgl. Gutachten, S. 28 ff; Zusatzgutachten II, S. 16). 7.2.3 Der Experte führt dazu aus, dass aus der Benutzung des Standstreifens sowie des Fahrstreifens keine substanzielle Wertverminderung der Nationalstrasse entstanden sei. Die Kabelrohrtrasse verlaufe auf grossen Distanzen ausserhalb des Standstreifens, d.h. entweder in der Böschung oder überhaupt im Kulturland auf Gemeindegebiet. Auch die Nutzung der Fahrstreifen sei nur in vereinzelten Situationen zum Tragen gekommen – namentlich wenn eine Querung der Fahrbahn unumgänglich geworden sei – und deren Anteil am Gesamtbauwerk sei klein. Standstreifen und Fahrstreifen würden nutzungsseitig keine Einschränkung erfahren. Der entfernte und wieder ersetzte Asphaltstreifen habe in der Regel qualitativ gleichwertig wiederhergestellt werden können (vgl. Zusatzgutachten II, S. 16 f.). Indes entstehe durch die Zurverfügungstellung des Standstreifens aus folgenden Gründen ein höherer finanzieller Aufwand: Durch den Aufbruch des Standstreifens und das Wiedervergiessen und Schliessen mit Asphalt seien in der Regel zwei Fugen innerhalb des Belags auf dem Standstreifen entstanden. Diese Fugen seien schadenanfällig, insbesondere im Winter bei Befahren mit den Pflügen zur Schneeräumung. Sie würden früher oder später an verschiedenen Orten Schadstellen aufweisen, welche kontinuierlich wieder instand gestellt werden müssten, damit einerseits die Gebrauchstauglichkeit (keine grossen Löcher), aber v.a. auch die Dauerhaftigkeit sichergestellt werden könnten. Wenn als Modell davon ausgegangen werde, dass eine Equipe mit 3 bis 4 Mann mit Fahrzeug und Kleinmaterial für die Kontrolle der gesamten Strecke und die Reparatur ca. 4 Tage benötige und dies ab dem 11. Jahr regelmässig notwendig sei, so entstünden der Beklagten dadurch Mehrkosten in der Höhe von ca. Fr. 300'000.-- innerhalb von 15 Jahren. Grössere bauliche Massnahmen seien darin nicht enthalten. In Bezug auf den Fahrstreifen bestehe einerseits gegenüber dem Standstreifen eine höhere Belastung durch den Verkehr. Anderseits würden Reparaturen an Belägen im Fahrstreifen normalerweise die Einengung der Nationalstrasse auf einen Fahrstreifen bedingen, was mit Mehraufwand verbunden sei. Im Bereich der Fahrstreifen sei der Aufwand daher 2-3 Mal so hoch pro analoge Masseinheit. Insgesamt schätzt der Experte den Mehraufwand, welcher in Bezug auf Standstreifen und Fahrstreifen aufgrund der Erstellung der Kabelrohranlage entsteht, auf Fr. 500'000.-- (exkl. MWST). Die-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser anfallende Zusatzaufwand im Unterhalt über 25 Jahre könne einem allfälligen Minderwert gleichgestellt werden (vgl. Gutachten, S. 28 ff.; Zusatzgutachten II, S. 16 f.). 7.2.4 Die Klägerin macht geltend, dass der Experte im Zusammenhang mit den fraglichen Kosten Schätzungen mache, welche bezüglich des Aufwands und den Ansätzen nicht nachvollziehbar seien. Der Wert dieser Aussagen sei nicht nachvollziehbar, zumal der betriebliche Unterhalt gemäss Art. 9 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 der Klägerin obliege. 7.2.5 Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint indes dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2). 7.2.6 Vorab ist festzustellen, dass Ziffer 9 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 einzig den Unterhalt an der Kabelrohranlage ("Infrastruktur") und nicht den hier in Frage stehenden Unterhalt an der Nationalstrasse betrifft. Dem entsprechenden Einwand der Klägerin kann daher von vornherein nicht gefolgt werden. Sodann bringt die Klägerin in materieller Hinsicht keine substantiierten Einwände gegen die Schätzung des Experten vor. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Experten sind denn auch schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Der Beklagten ist demnach für die Zurverfügungstellung des Standstreifens und des Fahrstreifens eine Leistung in der Höhe von Fr. 538'000.-- (inkl. MWST) anzurechnen. 7.3 Was den vom Experten geschätzten Aufwand für die Kontrolle und Instandhaltung der Schächte in der Höhe von Fr. 300'000.-- (exkl. MWST) anbelangt, so handelt es sich dabei um Unterhalt an der Kabelrohranlage, zumal die Schächte Bestandteil der Kabelrohranlage bzw. der "Infrastruktur" im Sinne von Ziffer 1.1 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 bilden. Gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 trägt jedoch die jeweilige Partei die Kosten des betrieblichen und baulichen Unterhalts der von ihr genutzten Infrastruktur. Es liegen in diesem Zusammenhang somit keine im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigenden Leistungen der Parteien vor. Von weiteren Beweismassnahmen in diesem Zusammenhang ist demnach abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. 7.4.1 Im Weiteren sind die erfolgten Zahlungen des Kantons Basel-Landschaft als anrechenbare Leistung der Beklagten zu berücksichtigen. 7.4.2 Die Klägerin führt dazu in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2010 wie auch in ihrer Schlusseingabe vom 15. Januar 2014 aus, dass sich der Kanton Basel-Landschaft gemäss Ziffer 2.3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 7. Juli 2000 an den Erstellungskosten der gesamten Ka-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht belrohranlage mit 24 Rohren durch Bezahlung von Fr. 3.-- pro Meter und Rohr für 10 Rohre zu beteiligen gehabt habe. Der Kanton Basel-Landschaft habe eine entsprechende Zahlung in der Höhe von Fr. 2'030'999.95 geleistet. Demnach anerkennt die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Kabelrohranlage mit 24 Rohren in der Höhe von Fr. 2'030'999.95. Ergibt sich bereits unter Berücksichtigung einer Zahlung in der genannten Höhe, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten ist, so braucht auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Beklagten nicht weiter eingegangen zu werden. 8.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind im Rahmen der Prüfung des Äquivalenzprinzips die Zusatzkosten für die Erweiterung der Kabelrohranlage von 12 auf 24 Rohre in der Höhe von Fr. 5‘178‘657.-- als Leistung der Klägerin zu berücksichtigen. Als Leistung der Beklagten ist der Wert für die Benutzung des Verwaltungsvermögens in der Höhe von Fr. 2'747'216.25, der Wert für die Benutzung des Stand- und Fahrstreifens in der Höhe von Fr. 538'000.-- sowie eine Beteiligung an den Kosten der Kabelrohranlage mit 24 Rohren in der Höhe von Fr. 2'030'999.95, insgesamt somit ein Betrag in der Höhe von Fr. 5'316'216.20, zu veranschlagen. Bereits aus einer Gegenüberstellung der vorstehend aufgeführten Leistungen der Parteien ergibt sich ein Überschuss der Leistungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 137'559.20. Damit steht fest, dass die von der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Juli 2000 geschuldete Leistung jene der Beklagten in ihrem Wert nicht übertrifft. 8.2 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Gebühr für die (strassenrechtliche) Bewilligungserteilung, für welche das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang einen Betrag von Fr. 630'860.-- in Anschlag brachte, den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht und in der genannten Höhe als Leistung der Beklagten zu berücksichtigen ist. Ebenfalls unterbleiben können weitere Beweismassnahmen in Bezug auf die Frage, ob im Rahmen der Durchführung von Arbeiten/Sanierungen an der Nationalstrasse Zusatzkosten wegen Anpassungen und Änderungen an der Kabelrohranlage entstehen. Der Experte führt in diesem Zusammenhang aus, dass er Bauarbeiten an der Nationalstrasse im Verlauf der Vertragsdauer sowie Schnittstellen mit dem bestehenden Kabelrohrblock als wahrscheinlich erachte, jedoch keine abschliessende Übersicht über entsprechende Projekte und künftige Bauarbeiten habe (vgl. Gutachten, S. 25; Zusatzgutachten II, S. 14). Schliesslich braucht auf die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Substantiierung der Leistungen der Klägerin im Streckenabschnitt Basel-Landschaft, der Ermittlung der Zusatzkosten für die Erweiterung der Kabelrohranlage von 12 auf 24 Rohre sowie der Höhe der Zahlungen des Kantons Basel-Landschaft ebenso wie den Antrag der Beklagten auf Wiederholung des Expertiseverfahrens mit einem anderen Experten nicht weiter eingegangen zu werden. 8.3 Die Klage erweist sich nach dem Gesagten auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. der Entschädigungsforderung der Klägerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend sind die Verfahrenskosten – einschliesslich der Kosten des ersten Rechtsgangs – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Klägerin aufzuerlegen. 9.2 Nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 können die Gerichte für ihre Verrichtungen Gebühren bis 60'000 Franken erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand (§ 52 Abs. 2 GOG). Der Gebührenrahmen für einen Endentscheid der Fünferkammer beträgt gemäss § 18 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 Fr. 500.-- bis Fr. 30'000.--. Die Gebühren können unter anderem in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial sowie komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr mit Blick auf die umfangreichen Verfahrensakten sowie die Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachverhaltsfragen auf Fr. 45'000.-- festzusetzen. Hinzu kommen Gutachtenskosten von Fr. 89'888.65 (inkl. MWST) sowie Dolmetscherkosten von Fr. 360.--. Der Klägerin sind somit Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 135'248.65 aufzuerlegen. 9.3.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO Satz 2). 9.3.2 Die Beklagte macht geltend, dass die Regelung von § 21 Abs. 2 VPO einzig den Anspruch des Kantons auf eine Parteientschädigung verneine und auf die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht anwendbar sei. Diese habe somit gestützt auf die allgemeine Regelung von § 21 Abs. 1 VPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Soweit in § 21 Abs. 2 VPO auf "andere Träger öffentlicher Aufgaben" verwiesen werde, könne sich dies nur auf kantonale oder kommunale Träger öffentlicher Aufgaben beziehen. Selbst wenn das Kantonsgericht die Schweizerische Eidgenossenschaft als Trägerin öffentlicher Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung erachten würde, bestehe ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal der Beizug eines Anwalts vorliegend zweifellos gerechtfertigt gewesen sei. 9.3.3 Wie bereits ausgeführt, wird dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen und haben Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Der Kanton hat gemäss dieser Regelung somit unter keinen Umständen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nach ständiger basellandschaftlicher Gerichtspraxis steht sodann Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben – gemeint sind hier in erster Linie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten ausserhalb der Zentralverwaltung – ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Behörde hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Organisationen normalerweise nicht verfügen. Diese Praxis gilt sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch das Klageverfahren (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2010 [820 09 456] E. 6.2 mit Hinweisen). 9.3.4 Zur Frage, ob der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Parteientschädigung zusteht, enthält die Verwaltungsprozessordnung keine ausdrückliche Regelung. Es ist davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung von § 21 Abs. 2 VPO nicht in Betracht gezogen hat, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Partei in einem kantonalen Verwaltungsprozess sein könnte. Er hat mit anderen Worten nicht an die Konstellation gedacht, welche dem vorliegenden Fall zugrunde liegt. Der Beklagten ist demnach insofern beizupflichten, als sich die in § 21 Abs. 2 VPO genannten "anderen Träger öffentlicher Aufgaben" auf kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Organisationen beziehen und die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes nicht darunter fallen. Entgegen der von ihr sinngemäss vertretenen Auffassung kann jedoch in Bezug auf § 21 Abs. 2 VPO nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden mit der Folge, dass dem Bund im Gegensatz zum Kanton und den Gemeinden sowie den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben ein Anspruch auf Parteientschädigung gemäss der allgemeinen Regelung von § 21 Abs. 1 VPO zusteht. Vielmehr ist diesbezüglich von einer richterrechtlich zu schliessenden echten Lücke auszugehen (vgl. dazu BGE 135 III 385 E. 2.1; 138 II 1 E. 4.1). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Kanton in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Der Gesetzgeber setzt damit im Fall des Kantons die erforderliche juristische Fachkompetenz in jedem Fall voraus. Lediglich bei Gemeinden oder kantonalen und kommunalen Trägern öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Zentralverwaltung kann – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Parteientschädigung in Ausnahmefällen zugesprochen werden. Was jedoch im Fall des Kantons gilt, muss ohne weiteres auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft gelten. Es wäre jedenfalls nicht einzusehen, weshalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche im vorliegenden Fall zweifellos über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, anders als dem Kanton gestützt auf die kantonale Verwaltungsprozessordnung ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zustehen sollte. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beklagten im vorliegenden Verfahren in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 135'248.65 werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 96'280.-- verrechnet. Die Klägerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 38'968.65 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

820 08 198 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.06.2014 820 08 198 (820 2008 198) — Swissrulings