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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2025 810 25 52 (810 2025 52)

13. März 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,116 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Gesuch eines Dritten um Einsicht in die Akten von hängigen Gerichtsverfahren / Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. März 2025 (810 25 52) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Gesuch eines Dritten um Einsicht in die Akten von hängigen Gerichtsverfahren / Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Akteneinsichtsgesuch / Fristwiederherstellung (Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 27. Februar 2025) A. A.____ gelangte mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), und ersuchte um Einsicht in die Akten der vor dem Enteignungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Strassenbauprojekt "C.____" der Einwohnergemeinde B.____. Das Enteignungsgericht wies ihn in der Folge darauf hin, dass er in den gesuchsbetroffenen Verfahren nicht als Partei geführt werde, und lud ihn ein, sein rechtlich schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht darzulegen. B. Nachdem A.____ die eingeräumte Frist zur Gesuchsbegründung versäumt hatte, setzte ihm das Enteignungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 eine zehntägige Nachfrist um darzutun, inwiefern er an der ersuchten Einsichtnahme in die Akten der Beschwerdeverfahren ein rechtlich schützenswertes Interesse habe. Auch innert dieser Nachfrist reichte A.____ keine Begründung ein. C. Mit Präsidialentscheid vom 27. Februar 2025 trat das Enteignungsgericht auf das Gesuch um Einsichtnahme in die Verfahrensakten zum Strassenbauprojekt "C.____" nicht ein und auferlegte A.____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.--. Das Gericht erwog im Wesentlichen, das Recht, in Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, sei im basellandschaftlichen Verwaltungsprozess den Parteien vorbehalten. A.____ sei weder beschwerdeführende noch beschwerdebeklagte sowie weder klagende noch beklagte Person in einem am Enteignungsgericht hängigen Verfahren. Parteistellung käme sonst nur noch Personen zu, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass in den gesuchsgegenständlichen Verfahren schützenswerte Interessen des Gesuchstellers betroffen wären, welche ihm eine Parteistellung vermitteln würden. Mangels schutzwürdigen Interesses fehle in formeller Hinsicht eine Eintretensvoraussetzung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. D. Gegen diesen Entscheid führt A.____ mit Eingabe vom 1. März 2025 (Postaufgabe: 4. März 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Stellungnahme zu seinem Akteneinsichtsgesuch. In der Sache stellt er das sinngemässe Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und es sei ihm die nachgesuchte Akteneinsicht in die Verfahrensdossiers des Enteignungsgerichts zu gewähren. E. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Vorab ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Begründung des Akteneinsichtsgesuchs einzugehen. 1.1 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.3; KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 1.2 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe an das Kantonsgericht vom 1. März 2025 geltend, er habe die vom Enteignungsgericht angesetzte Frist für die Begründung seines Gesuches nicht einhalten können, weil er sich während des Fristenlaufs im Ausland aufgehalten habe und keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig auf die fristansetzende Verfügung zu reagieren. Als Beleg legt er eine Buchungsbestätigung der Qatar Airways ins Recht. Daraus geht hervor, dass er sich vom 15. Dezember 2024 bis zum 12. Januar 2025 auf einer Auslandreise befand. 1.3 Abgesehen davon, dass die zehntägige Nachfrist für die Begründung des Gesuchs erst am 20. Januar 2025 ablief (die fristauslösende Postzustellung erfolgte am 10. Januar 2025) und der Beschwerdeführer somit entgegen seiner Darstellung nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch innerhalb der gesetzten Frist hätte reagieren können, ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 1. März 2025 augenscheinlich verspätet. Die zehntägige Frist zur Stellung eines solchen Gesuchs begann nach dem oben Ausgeführten mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes - vorliegend der Auslandabwesenheit - und damit am Tag der Heimkehr aus den Ferien am 12. Januar 2025 zu laufen. Da die Fristsäumnis offensichtlich ist und auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden kann, wird zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs darauf verzichtet, das Gesuch zuständigkeitshalber (vgl. dazu KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.2) an das Enteignungsgericht weiterzuleiten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, würde im Übrigen auch eine inhaltliche Berücksichtigung seiner mit dem Wiederherstellungsgesuch nachgelieferten Begründung am Ausgang des Verfahrens klarerweise nichts ändern. 2. Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 i.V.m. § 43 Abs. 2 VPO kann gegen Entscheide des Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat aufgrund des abschlägigen Bescheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten des Enteignungsgerichts geltend gemacht hat. 3.1 Nach Massgabe von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011 hat jede Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ - wie etwa dem Enteignungsgericht - vorhandenen Informationen. Allerdings richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Person während hängigen Verfahren der Zivilrechts- und Strafrechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie während hängigen Rechtshilfeverfahren ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (§ 2 Abs. 2bis IDG). Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs bildet aus diesem Grund nicht das Gesetz über die Information und den Datenschutz und auch nicht das vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. Oktober 2024 herangezogene Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft, sondern die im Verfahren vor dem Enteignungsgericht geltende Verwaltungsprozessordnung (vgl. § 96a Abs. 3 EntG). 3.2 Nach § 11 Abs. 1 VPO haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör. Solange ein Verfahren hängig ist, bezieht es sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; KGE VV vom 9. November 2016 [810 16 177] E. 4.3). 3.3 Anspruch auf Akteneinsicht nach § 11 VPO haben nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Personen, welche an einem Verfahren als Partei beteiligt sind. Der Parteibegriff ist im Rechtsmittelverfahren enger gefasst als etwa im kommunalen Planauflageverfahren. Vor Gericht ist nur Partei, wer im gerichtlichen Verfahren in eigenem Namen prozessuale Rechte ausüben darf. Als Parteien gelten gemäss § 3 Abs. 1 VPO die beschwerdeführende oder klagende Person (lit. a), die Vorinstanz oder beklagte Person (lit. b) und andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und die von der präsidierenden Person von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen worden sind (lit. c). Der verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses entspricht demjenigen in § 47 Abs. 1 lit. a VPO, der die allgemeine Beschwerdebefugnis umschreibt. Für den Parteibegriff und die Anfechtungsbefugnis sind die gleichen Kriterien massgebend. Die Parteistellung hängt damit weitgehend vom Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses ab (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.1; MICHAEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 12 Rz. 2 und Rz. 14; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 280). Die Verwaltungsprozessordnung will mit dieser Voraussetzung bewusst nicht allen Personen, die aus irgendeinem Grund an der Sache interessiert sind, Parteistellung einräumen. Die Beteiligung am Rechtsmittelverfahren als beigeladene Partei setzt voraus, dass die Person persönlich und mehr als jedermann vom angefochtenen Entscheid betroffen und am Verfahrensausgang interessiert ist. Erforderlich ist demnach eine spezifische Beziehungsnähe zur Sache, die sich nach objektiven Kriterien bestimmt. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden (resp. einen entsprechenden Vorteil zu behalten), den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Interessen hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet keine Parteistellung (KGE VV vom 17. November 2020 [810 20 102] E. 4.1; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.3; BGE 145 II 259 E. 2.3; BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BGE 139 II 279 E. 2.2; DAUM, a.a.O., Art. 12 Rz. 16). Die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Kreises der am Verfahren teilnahmeberechtigten Personen entspricht dem allgemeinen schweizerischen Verständnis der nachgelagerten Verwaltungskontrolle und dient dem Schutz der Rechtsmittelinstanzen vor Überlastung, der Rechtssicherheit und der Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im Beschwerdeverfahren (vgl. KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.1, m.w.H.). 4.1 In seinem Gesuch vom 27. Oktober 2024 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er sehe eine Einsicht in die Dossiers als erforderlich an, um die Argumentation und Begründung der gegen das Strassenbauprojekt erhobenen "Einsprüche" auf ihre Substanz und Berechtigung hin zu prüfen. Sollte sich herausstellen, dass die erhobenen Rechtsmittel missbräuchlich seien oder lediglich zur Verzögerung des Projekts dienten, werde er gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtfertigung einleiten. In der Beschwerdebegründung vom 1. März 2025 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf sein ursprüngliches Gesuch zu verweisen und zu wiederholen, dass sich sein schutzwürdiges Interesse daraus ergebe, dass er die Begründetheit der "Einsprüche" prüfen wolle und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten gedenke. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er persönlich und mehr als jedermann vom Strassenbauprojekt tangiert ist. Es sind in seinen Ausführungen in der Tat keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass in den Verfahren betreffend das Strassenbauprojekt "C.____" rechtlich schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers betroffen wären, welche ihm vor der Vorinstanz eine Parteistellung nach § 3 Abs. 1 lit. c VPO vermitteln würden. Das Anliegen, Verzögerungen des Bauprojekts zu vermeiden, ist kein derartiges Individualinteresse. Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer rechtskonformen Verwaltungstätigkeit und beförderlichen Rechtspflege ist kein schützenswertes subjektives Interesse im Rechtssinne. Sind seine persönlichen Interessen nicht in schützenswerter Weise tangiert, so ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht befugt oder gar dazu berufen, als aussenstehender Dritter zu intervenieren und gegen die Rechtsmittelkläger am Enteignungsgericht vorzugehen oder das Gericht zur beschleunigten Verfahrenserledigung anzuhalten (vgl. KGE VV vom 13. April 2023 [810 23 8] E. 6.6.2; KGE VV vom 31. Januar 2022 [810 21 291] E. 3.3; KGE VV vom 17. November 2020 [810 20 102] E. 4.1; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 5.3; BGE 145 II 259 E. 2.3). 5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO abzuweisen. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Die Eingabe (inkl. Beilagen) des Beschwerdeführers vom 1. März 2025 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsident

Gerichtsschreiber

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