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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2025 810 25 4 (810 2025 4)

28. März 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,112 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung / Abklärung des Schwächezustands

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. März 2025 (810 25 4) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung / Abklärung des Schwächezustands

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 29. November 2024)

A. Am 8. November 2022 reichte der Legal Counsel der Bank D.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____ (geb. 1938) ein. Er teilte mit, diese sei kinderlos und mutmasslich ohne Familienangehörige. Sie werde von einer Bekannten namens E.____ betreut und begleitet. Vertreten durch E.____ habe A.____ einen Zahlungsauftrag über Fr. 350'000.-- bei der Bank D.____ eingereicht. Die Be- günstigte dieser Zahlung sei E.____ respektive deren Tochter. Anlässlich zweier Gespräche habe A.____ einen verwirrten Eindruck hinterlassen und nicht gewusst, worum es gehe. Auf den Zahlungsauftrag angesprochen habe sie keine Angaben machen können, wozu die Zahlung dienen solle. B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. November 2022 entzog die KESB A.____ den Zugriff auf ihre Vermögenswerte bei der Bank D.____ und der F.____ AG sowie die Handlungsfähigkeit in der Einkommens- und Vermögensverwaltung inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften. Auf die von A.____ gegen diesen Entscheid am 18. November 2022 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 22. November 2022 nicht ein. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB am 12. Dezember 2022 den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Sie hielt am Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung betreffend sämtliche Arten von Verpflichtungsgeschäften, die man aufgrund der Höhe oder ihres Inhalts üblicherweise nicht alleine mit den laufenden Einnahmen decken kann, fest. Unabhängig davon entzog sie A.____ die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte, die den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen, wobei bei wiederkehrenden Verpflichtungen die Dauer von 12 Monaten zähle. Die KESB hielt darüber hinaus auch den Entzug des Zugriffs auf Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfällige weitere Vermögenswerte bei der Bank D.____ aufrecht. Den Entzug des Zugriffs auf das Konto bei der F.____ AG (das "Laufkonto") hob sie hingegen auf. Weiter forderte die KESB A.____ auf, sich zur Abklärung ihres Schutz- und Unterstützungsbedarfs von ihrem Hausarzt an die Memory Clinic überweisen zu lassen. Dem Sozialdienst G.____ erteilte die KESB den Auftrag, allgemein die persönliche und soziale Situation von A.____ und deren Alltagsbewältigung abzuklären. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch B.____, mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, welche mit Urteil vom 13. April 2023 abgewiesen wurde. Mit Urteil vom 5. September 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.____ vom 11. März 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 informierte die KESB A.____ darüber, dass in Erwägung gezogen werde, den vorsorglichen Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung sowie den vorsorglichen Entzug des Zugriffs auf sämtliche bei der Bank D.____ befindlichen Vermögenswerte zu bestätigen sowie eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse sowie die Abklärungen werde auf weitergehende Massnahmen verzichtet. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 zeigte die KESB A.____ an, wer als Beistandsperson vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 23. September 2024 setzte die KESB A.____ eine Frist zur Stellungnahme zum weiteren Vorgehen und forderte sie auf, den Bericht der Memory Clinic einzureichen, sofern einer vorliege. Weiter wurde mitgeteilt, dass eine persönliche Anhörung von A.____ vorgesehen sei. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 reichte A.____ ihre Stellungnahme ein und hielt fest, dass sie die Beistandschaft weiterhin ausdrücklich ablehne. Eine erneute Anhörung würde wahrscheinlich gleich ablaufen wie jene im November 2022 und sei vermutlich wenig erkenntnisreich. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 wurde A.____ zu einer persönlichen Anhörung am 5. November 2024 eingeladen. Dieser blieb sie unentschuldigt fern und reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. E. Mit Entscheid vom 29. November 2024 errichtete die KESB für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, das Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei als Vermögen sämtliche Vermögenswerte bei der Bank D.____ gelten, und die administrativen Angelegenheiten, beschränkt auf die Vermögensverwaltung, zu erledigen. Weiter hielt die KESB am Entzug der Handlungsfähigkeit von A.____ in der Vermögensverwaltung betreffend sämtliche Arten von Verpflichtungsgeschäften, die man aufgrund der Höhe oder ihres Inhalts üblicherweise nicht alleine mit den laufenden Einnahmen decken kann, fest. Ferner entzog sie A.____ die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte, die den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen, wobei bei wiederkehrenden Verpflichtungen die Dauer von 12 Monaten zähle. Die KESB hielt darüber hinaus den Entzug des Zugriffs auf Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfällige weitere Vermögenswerte bei der Bank D.____ aufrecht. Vollmachten an Drittpersonen, mit Ausnahme an die Beistandsperson, wurden widerrufen. F. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, nach wie vor vertreten durch B.____, mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid vom 29. November 2024 vollständig aufzuheben und es sei auf weitere Erwachsenenschutzmassnahmen zu verzichten. Eventualiter sei zur Abklärung und Neubeurteilung der sich stellenden Fragen die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz anzuordnen, wobei die vermögensbezogenen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit vollständig aufzuheben seien. Es sei demnach die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erkunden, die versäumten Beweise abzunehmen, den Vorsorgeauftrag vom 15. März 2015 zu prüfen und im Sinne der nachfolgenden Beschwerdebegründung zu würdigen und die Begründetheit der ursprünglichen Gefährdungsmeldung zuverlässig und mit milderen, nicht medizinischen Mitteln, zu überprüfen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Vorschlagsrecht gemäss Art. 400 ZGB einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 beantragt die KESB in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. April 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und hält an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. November 2024 zu Recht für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet hat.

4.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 395 ZGB kann die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichten. Dabei sind die Vermögenswerte zu bestimmen, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3). 4.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz ‟so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich” (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). 4.3 Es ist primär Sache der Behörde, über ungeklärte oder umstrittene Tatsachen Beweis zu führen (LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 9 zu Art. 446 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Eine Begutachtung ist grundsätzlich anzuordnen, wenn die Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung in Betracht gezogen werden muss und der Spruchkörper nicht über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3). Der in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungsgrundsatz der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen relativiert (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn sie sich zum Nachteil des zur Mitwirkung Verpflichteten auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2; MARANTA, a.a.O., N 7 zu Art. 448 ZGB).

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht nur die Tatsachen betreffen würden, welche sich zwischen dem 8. November 2022 und dem 23. Dezember 2022 ereignet hätten. Seither sei nichts Entscheidrelevantes vorgefallen. Es bestünden keine neuen Gefährdungsmeldungen, die Rechnungen würden bezahlt, die Steuererklärungen eingereicht, die persönliche Sorge funktioniere und die Finanzen seien im Lot. Das Schreiben vom 24. Oktober 2024, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör eingeladen habe, sei dem Vertreter nicht zugestellt worden, weshalb darauf nicht habe reagiert werden können. Die Beschwerdeführerin verbringe ihr beschauliches Leben nach wie vor in ihrem vertrauten familiären Umfeld. Die Vorinstanz habe jegliche Abklärungsbemühungen eingestellt und es seien keinerlei Berichte und weitere Abklärungen seit März 2023 erfolgt. Der Schwächezustand müsse im Hauptverfahren bewiesen werden, wozu die Vorinstanz bis heute nicht in der Lage sei. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Entscheid gefällt, ohne Prüfung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin und ohne medizinische Grundlage sowie ohne der Beschwerdeführerin das Vorschlagsrecht einzuräumen. Zudem habe die Vorinstanz die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, ohne den Vorsorgeauftrag vom 15. März 2015 zu prüfen. Während bei den vorsorglichen Massnahmen dies aufgrund der Dringlichkeit zeitlich nicht möglich gewesen sei, werde die Unterlassung dieser Abklärung im Hauptverfahren als Rechtsverletzung gerügt. Das ZGB weise eine Reihe von milderen Mitteln auf, welche mangels Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht in Erwägung gezogen worden seien. Dem Bedürfnis der Vorinstanz, die Konten der Beschwerdeführerin regelmässig zu kontrollieren, könne auch mit milderen Mitteln entsprochen werden. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Bericht der Memory Clinic eingereicht habe. Stattdessen liege der Vorinstanz der Kurzbericht der H.____ GmbH vom 21. März 2024 sowie die Rückmeldung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2024 vor. Aus diesen beiden Rückmeldungen könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Alter entsprechend in guter physischer Verfassung sei und sozial gut eingebettet einen funktionierenden Alltag lebe, wobei sie inzwischen zusätzlich von der Spitex unterstützt werde. Die Beschwerdeführerin erhalte somit die nötige Hilfe im Alltag und könne diese annehmen. Hingegen habe sich an der Ausgangslage, die dem vorsorglichen Entscheid zugrunde gelegen sei, nichts geändert. Laut der Mitteilung ihres Vertreters könne bei der Beschwerdeführerin inzwischen ein leichter mentaler Schwächezustand vorliegen. Mangels anderweitiger fachlich fundierter Erkenntnisse sei in Anbetracht des bisherigen Verlaufs davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest bei der ausserordentlichen Finanzverwaltung weiterhin nicht mehr zu einer unabhängigen Meinungsbildung sowie zu deren Umsetzung in der Lage und auch nicht fähig sei, die Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Es gelte weiterhin, dass die Ereignisse, welche zur Meldung an die Vorinstanz geführt hätten, belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre ausserordentliche Finanzverwaltung nicht mehr selber wahrnehmen könne und bei ihr ein Schutz- und Unterstützungsbedarf vorliege. Bezüglich des Umfangs der Finanzverwaltung im Alltag sei hingegen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage sei, darüber selber zu entscheiden, und nicht von einem Schutzbedarf ausgegangen werde. Da die vorsorglichen Verfügungsbeschränkungen für die Beschwerdeführerin bestehen blieben, müsse eine Beistandsperson eingesetzt werden, die in Vertretung handeln könne. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Kennenlernen der vorgesehenen Beistandsperson gehabt, sie habe sich jedoch nicht vernehmen lassen. 6. Dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, welchen Schwächezustand die Beschwerdeführerin aufweist und inwiefern sie zum jetzigen Zeitpunkt schutzbedürftig ist. Beides sind jedoch unabdingbare Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und für die gerichtliche Beurteilung einer solchen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Vorinstanz hat keine dahingehenden Abklärungen getroffen und die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Entscheids nicht persönlich angehört, obschon dies mit Blick auf die Konsequenzen, unabhängig von allfälligen Zustellungsschwierigkeiten, erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 447 Abs.1 ZGB; MARANTA, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat gemäss Aktennotiz vom 7. Dezember 2022 erklärt, er könne als Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nicht bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Geldübertragung verstehe, und befürworte eine Abklärung durch die Memory Clinic. Eine aktuelle Einschätzung des Hausarztes liegt hingegen nicht vor. Seit dem vorsorglichen Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 bis zum angefochtenen Entscheid sind rund zwei Jahre vergangen. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich während dieser Zeit Situationen zugetragen hätten, welche auf einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Finanzen hindeuten würden. Zeitnahe Belege oder Beweise welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuliessen, lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids somit nicht vor. Dokumentiert ist lediglich, dass der Vertreter von einem leichten mentalen Schwächezustand bei der Beschwerdeführerin ausgehe und sie drei Mal pro Woche Unterstützung durch die Spitex erhalte. Die Abklärungen der H.____ GmbH haben ergeben, dass in Bezug auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine Massnahmen angezeigt sind. Weitere Auffälligkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht rechtfertigen, bei der Annahme eines Schwächezustands auf länger zurückliegende Belege oder Begebenheiten, namentlich auf die beabsichtigte Geldübertragung, welche Anlass für den vorsorglichen Entscheid vom 12. Dezember 2022 gegeben hatte, abzustellen. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime und die einschneidenden Konsequenzen durfte im angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres allein gestützt auf diese Ausgangslage von einem Schwächezustand bei der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die Abklärung in der Memory Clinic bislang nicht veranlasst hat. Zwar hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Abklärung von ihrem Hausarzt an die Memory Clinic überweisen zu lassen, jedoch steht fest, dass die Beschwerdeführerin diese Abklärung nicht hat vornehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2022 eine Entbindungserklärung für den Hausarzt und die Memory Clinic unterschrieben. Die Vorinstanz hätte somit direkt eine Abklärung in Auftrag geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2024 vom 5. September 2024 E. 8). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schwächezustand sowie eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend erstellt sind und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen ihrer Neubeurteilung hat die Vorinstanz insbesondere den Schwächezustand der Beschwerdeführerin durch aktuelle, objektivierbare Unterlagen und eine Fachbeurteilung, aus welchen ihr Unvermögen zur Vermögensverwaltung hervorgeht, festzustellen. Sollten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sein, so hat die Vorinstanz mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit abzuklären, wie die Beistandschaft auszugestalten ist, um einem allfälligen Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu entsprechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. März 2018 [810 17 262] E. 5.3). Demzufolge wird die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Insbesondere diejenigen zum Vorsorgeauftrag sowie zum Vorschlagsrecht sind von der Vorinstanz in die Beurteilung einzubeziehen. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (VPO § 21 Abs. 1). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom 29. November 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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