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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.10.2025 810 25 272 (810 2025 272)

17. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,381 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Verfahren in Verfassungssachen / Selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Oktober 2025 (810 25 272) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Verfahren in Verfassungssachen / Selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Stimmrechtsbeschwerde / Verfahrensleitende Anordnung (Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 29. September 2025)

A. A.____ führt zurzeit mit zwei separaten Eingaben vom 19. Juni 2025 und vom 27. Juni 2025 vor dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B.____ vom 17. Juni 2025.

Seite 2 / 5 B. Die das Beschwerdeverfahren instruierende Finanz- und Kirchendirektion forderte A.____ mit Verfügung vom 29. September 2025 zur Mitteilung auf, ob und zu welchem Zeitpunkt er oder eine andere stimmberechtigte Person eine Rüge an die Versammlungsleitung betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften adressiert habe. Der Einwohnergemeinde wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Einreichung allfälliger an der Gemeindeversammlung angefertigter Bild- und Tonaufnahmen sowie einer fakultativen Duplik. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 gelangt A.____ an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und erhebt Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2025. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei, was seine Beschwerde vom 27. Juni 2025 betreffe, aufzuheben "und durch eine korrekte Verfügung zu ersetzen". Den identischen Antrag stellt er auch bezüglich seiner Beschwerde vom 19. Juni 2025. Er bemängelt, dass der Verfahrensgegenstand im Betreff der Verfügung unrichtig bezeichnet werde und dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung am tatsächlichen Gegenstand seiner Beschwerden vollkommen vorbeizielen würden. D. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl wirkt am vorliegenden Entscheid nicht mit. Das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren ist aus diesem Grunde gegenstandslos. 2. Angefochten ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Finanzund Kirchendirektion, mit welcher diese die Parteien zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung auffordert und der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zu einer Eingabe des Beschwerdeführers gewährt. Die Verfügung schliesst das Verfahren vor dem Regierungsrat nicht ab, sondern stellt im dort weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Januar 2023 [810 23 11] E. 1; BGE 150 I 174 E. 1.1.2; BGE 139 V 42 E. 2.3). Bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide aller Art entscheidet gemäss § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (KGE VV vom 4. Juni 2019 [810 19 41] E. 2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 3.1 Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden dem Regierungsrat und nicht der instruierenden Behörde zugerechnet, weshalb nach Massgabe von § 37 Abs. 3 lit. b VPO die Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte gegen die Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 29. September 2025 beim Kantonsgericht zulässig ist. § 83 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981, der die Beschwerde gegen bestimmte Zwischenverfügungen beim Regierungsrat vorsieht, bezieht sich auf im erstinstanzlichen Verfahren der Gemeinde erlassene Zwi-

Seite 3 / 5 schenverfügungen und ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). 3.2 Im Regelfall können Zwischenverfügungen nur im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden. Rechtsmittelverfahren über Zwischenschritte sollen das Hauptverfahren nicht über Gebühr verlängern und verteuern. Zudem gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass sich die Rechtsmittelbehörden möglichst nur einmal inhaltlich mit einem Verfahren befassen und keine Aspekte behandeln sollen, die durch den Endentscheid eventuell obsolet werden (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 23 11] E. 2.2; KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 306] E. 2; BGE 150 I 174 E. 1.1.3; BVGE 2015/26 E. 3.2; MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 61 Rz. 4). Prozessleitende Verfügungen der mit der Verfahrensinstruktion betrauten Behörde können deshalb generell nur unter eingeschränkten Voraussetzungen am Kantonsgericht angefochten werden. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu beschränken, weshalb in einem abschliessenden Katalog aufgelistet wurde, welche Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind (vgl. Vorlage an den Landrat vom 19. Juni 2007 [2007/153] betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung, S. 20). Die entsprechende Regelung in § 43 Abs. 2bis VPO wurde zwar formell im Kapitel der Verfahren in Verwaltungssachen in das Gesetz eingefügt, sie beansprucht aber nach Sinn und Zweck sowie der gesetzgeberischen Intention analog auch in Verfahren in Verfassungssachen Geltung. 4. Gemäss § 43 Abs. 2bis VPO sind Zwischenverfügungen nur selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Die vorliegend angefochtene Verfügung lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 5.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann. Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, darf das kantonale Recht den Weiterzug von Zwischenverfügungen an das Kantonsgericht als obere kantonale Gerichtsbehörde nicht ausschliessen (KGE VV vom 6. Juli 2020 [810 20 32] E. 4.1; KGE VV vom 23. Juli 2015 [810 15 123] E. 3; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5). 5.2 Der Beschwerdeführer hat den nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Beschwerde darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvo-

Seite 4 / 5 raussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. KGE VV vom 6. Juli 2020 [810 20 32] E. 4.3.1; BGE 141 V 330 E. 8.2). Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; KGE VV vom 21. Mai 2025 [810 24 215] E. 4.3.3). Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. Offenkundig liegt sie auch nicht vor: Weder eine falsche Bezeichnung des Verfahrensgegenstands im Rubrum noch eine unzutreffende Rechtsauffassung noch unnütze Sachverhaltsabklärungen haben das Potential, dem Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil beizufügen, der mit einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig. 5.3 Ebenso fällt die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über die vom Beschwerdeführer erhobenen Stimmrechtsbeschwerden fällen. 6. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 5 / 5 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_628/2025) erhoben.

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