Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Dezember 2025 (810 25 136) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Erteilung einer Weisung
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Xenia Barth, Rechtsanwältin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz
Betreff Erteilung einer Weisung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 29. April 2025)
A. A.____ (geb. 1983, Kindsvater) und B.____ (geb. 1971, alleine sorgeberechtigte Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von D.____ (geb. 2010) und E.____ (geb. 2011). Die Familie lebt gemeinsam in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in F.____.
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B. Mit Gefährdungsmeldung vom 4. September 2024 berichtete die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB), sie sei am Vorabend von Sohn D.____ zur Wohnung der Familie B.____-A.____ gerufen worden. Gemäss D.____, welcher die Polizei verständigt hatte, sei es zwischen den Eltern zu Tätlichkeiten gekommen, woraufhin seine Mutter ihn gebeten habe, die Polizei zu rufen. Vor Ort hätten die Eltern den Streit zwar zugestanden, die Tätlichkeiten jedoch abgestritten. B.____ habe nicht wirklich gewollt, dass ihr Sohn die Polizei verständige, sondern dies lediglich zur Beruhigung der Situation gesagt. Sie verzichtete auf einen Strafantrag. Aus der Gefährdungsmeldung ergab sich zudem ein Hinweis auf einen früheren Einsatz zufolge häuslicher Gewalt. Unter Verweis auf die Gefährdungsmeldung gab die KESB einen Abklärungsbericht zur Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen in Auftrag.
C. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2025 sowie in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 wies die KESB mit Entscheid vom 29. April 2025 A.____ an, bis zum 15. Mai 2025 einen Termin für ein Erstgespräch für das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel (MUSUB) zu vereinbaren, weitere 10 Sitzungen (jeweils 90 Minuten pro Sitzung) im Rahmen des Lernprogramms zu organisieren sowie diese anschliessend in Anspruch zu nehmen. Die multikulturelle Suchtberatung beider Basel (MUSUB) wurde aufgefordert, die KESB bis zum 30. Mai 2025 darüber zu informieren, ob A.____ sich für das Lernprogramm angemeldet habe, sowie innert drei Monaten seit Beginn des Lernprogramms der KESB einen Zwischenbericht über dessen Verlauf einzureichen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 2’950.-- festgesetzt und den Kindseltern hälftig auferlegt. D. Dagegen erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Xenia Barth, Anwältin in Basel, mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zugleich ersuchten sie die Vorinstanz um Wiedererwägung. Dem Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, der Entscheid vom 29. April 2025 sei vollständig aufzuheben. Eventualiter sei er aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. des Kantons. Verfahrensrechtlich beantragen sie die Sistierung des Verfahrens vor Kantonsgericht bis zum Entscheid der Vorinstanz betreffend die Wiedererwägung.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 beantragt die KESB unter Verweis auf ihren Entscheid vom 29. April 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zudem verzichtete sie auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids.
F. Am 4. August 2025 replizierten die Beschwerdeführer und reichten ein Schreiben der Mediatorin G.____ ein. Diese bestätigte darin, dass sich die Beschwerdeführer bei ihr zu einem Erstgespräch getroffen hätten und zwei Folgetermine vereinbart worden seien.
Seite 3 / 9 G. Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurden die Beschwerdeführer ersucht, einen kurzen Bericht der Mediatorin über die bereits absolvierten Therapiesitzungen, die Anzahl und Dauer der vorgesehenen Therapiesitzungen, das Therapieziel und eine entsprechende Prognose einzureichen.
H. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 den Bericht der Mediatorin ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung der Vorinstanz vom 29. April 2025 an den Kindsvater. 4.1 Im angefochtenen Entscheid vom 29. April 2025 und in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 führt die Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2025 aus, familieninterne Konflikte, unabhängig von ihrer Intensität, könnten bei den Kindern zu erheblichen Belastungen führen, insbesondere durch das Erleben von Unsicherheit und potenzieller Angst. Gesamthaft könne den Verfahrensakten entnommen werden, dass bei den Beschwerdeführern eine mangelnde Einsicht in die Konfliktproblematik bestehe, was sich auch in der mangelnden Kooperationsbereitschaft im gesamten Kindesschutzverfahren zeige. Die Beratung gegen häusliche Gewalt werde angeordnet, weil die Gefährdungsmeldung der Polizei, die Rückmeldungen aus dem Umfeld und die Zusammenarbeit mit dem Kindsvater darauf schliessen liessen, dass er sein Verhalten weder reflektieren noch seine Emotionen regulieren könne. Selbst wenn es beim umstrittenen Vorfall lediglich bei einer verbalen Auseinandersetzung geblieben sei, sei die Gewaltbereitschaft sowie die aggressiven Tendenzen des Kindsvaters auf-
Seite 4 / 9 grund weiterer Vorfälle nicht von der Hand zu weisen. Vor dem Hintergrund der Gewaltvorwürfe, der dysfunktionalen Konfliktbewältigungsstrategien sowie des impulsiven respektive auffälligen Verhaltens insbesondere beim Kindsvater bestünden Risikofaktoren. Um ein gewaltfreies Umfeld für eine gesunde Entwicklung von E.____ und D.____ zu erarbeiten und die Elternkommunikation zu verbessern, seien die Kindseltern auf Unterstützung angewiesen. Eine Weisung betreffend die Teilnahme an einem Lernprogramm für häusliche Gewalt erscheine im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit als zielführende Massnahme, um weiteren Vorkommnissen von häuslicher Gewalt entgegenzuwirken und somit Kindeswohlgefährdungen zu verhindern. 4.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und lückenhaft festgestellt. Bei vollständiger Abklärung wäre sie zum Schluss gekommen, dass im Verhalten des Beschwerdeführers keine Kindeswohlgefährdung zu sehen sei. Am 3. September 2024 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Kindseltern gekommen, bei welcher die Kindsmutter D.____ angewiesen habe, die Polizei zu verständigen, ohne jedoch wirklich den Beizug der Polizei zu wollen. Der Streit habe sich schnell beruhigt, woraufhin D.____ seine Eltern über die Verständigung der Polizei informiert habe. Nicht mit einer baldigen Ankunft der Polizei rechnend, habe sich der Kindsvater unter die Dusche begeben. Dass ihn die Polizei aus der Dusche geholt habe und dass er sich für einen ausschliesslich verbalen Streit habe rechtfertigen müssen, habe den Kindsvater aufgebracht. Er sei jedoch nicht aggressiv gewesen und habe alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Aus den Akten der Vorinstanz gehe hervor, dass E.____ und D.____ über ein stabiles Umfeld verfügten und sie gut in ihre Settings integriert seien. Ferner zeigten sie keine Verhaltensauffälligkeiten. Sie würden von Dritten als glücklich und unbelastet beschrieben. In der Schule erledigten sie die ihnen auferlegten Aufgaben korrekt und pflichtbewusst. Gegenüber der abklärenden Person der Vorinstanz hätten sie sowohl in Anwesenheit der Beschwerdeführerin als auch in deren Abwesenheit mitgeteilt, dass sie mit ihrer Situation zufrieden seien und sie keine Themen hätten, welche sie beschäftigten. Sie lebten in einem gewaltfreien Umfeld, etwas anderes gehe aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Es könne folglich nicht auf eine Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls von E.____ und D.____ geschlossen werden. Ausreichende Hinweise, dass die Kinder beim Beschwerdeführer nicht in einem gewaltfreien Umfeld aufwüchsen, lägen nicht vor. Wie der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Vorinstanz mitgeteilt habe, sei ihm bewusst, dass seine direkte Art nicht immer gut ankomme. Es fehle ihm damit auch nicht an der notwendigen Reflektion seines eigenen Verhaltens. Dies genüge jedoch nicht, um eine Kindswohlgefährdung zu begründen. Folglich läge keine Beeinträchtigung des Kindeswohl von E.____ oder D.____ vor, welche eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB rechtfertige. Ausserdem hätten die Kindseltern selbst für Abhilfe gesorgt, in dem sie eine Meditation aufgenommen hätten, weshalb die Weisung unverhältnismässig sei. 5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestim-
Seite 5 / 9 men, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Ob das Wohl des Kindes durch die gegebenen Umstände gefährdet ist oder nicht, hat die KESB aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären, wobei die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte mitzuwirken haben. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 13. Mai 2025 [810 25 33] E. 4.3; vgl. KURT AFFOLTER- FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB mit Hinweisen). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat (YVO BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 9 zu Art. 307 ZGB). Das Wohl des Kindes ist anerkanntermassen nicht nur dann gefährdet, wenn das Kind selbst Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebt (ANDREA BÜCHLER/MARGOT MICHEL, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2011, S. 539). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). 5.2 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 4.1). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Urteil des Bundesgericht 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 f.). Die Kindesschutzbehörden sind gehalten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_690/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.2). 6.1 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 27. Januar 2025 sind die Kinder altersgerecht entwickelt und zeigen keine speziellen Auffälligkeiten. Die Kindseltern verwehrten dem Abklärenden ein Einzelgespräch mit den Kindern in der Familienwohnung, weshalb ein solches erst in der Schule möglich wurde. Dort gaben die Brüder an, es gebe Zuhause keine Schwierigkeiten und sie seien mit ihrer Situation zufrieden. Sie spielten regelmässig Fussball und erzielten in der Schule gute Noten. Aus der Schule wurde zurückgemeldet, D.____ gehe sanftmütig mit den anderen Kindern um. Auffällig sei, dass er in Konflikten für seinen Bruder eine beschützende und angriffige Rolle einnehme. Er habe eine vorbildliche Arbeitseinstellung, erledige seine Hausaufgaben zuverlässig und arbeite gut, gewissenhaft und ruhig mit. Auch E.____ trete stets höflich auf, sei jedoch ein unruhiger Schüler. Bei enger Begleitung integriere er sich gut in den Unterricht. Der Kindsvater betonte gegenüber dem Abklärenden, er wolle den Vorfall abschlies-
Seite 6 / 9 sen und nicht weiter darüber sprechen. Auf den Abklärenden habe er durch seine bestimmende und gereizte Ausdrucksweise einschüchternd gewirkt. 6.2 H.____, Schulleitung der Primarschule F.____, gab an, sie erlebe den Kindsvater als auffällig. Es würde ihm an Selbstreflexion fehlen und oft seien für ihn die anderen Eltern und Kinder das Problem. Auf dem Heimweg habe er andere Schüler bedroht und beschimpft, wobei sein aggressives Verhalten auch andere Eltern erreicht habe. I.____, Polizei Basel-Landschaft, gab gegenüber dem Abklärenden an, der Kindsvater habe am 3. September 2024 auf das Erscheinen der Polizei wütend reagiert und habe sich in der Kommunikation mühsam gezeigt. Er habe nicht nachvollziehen können, warum die Polizei überhaupt gerufen worden sei. Während des Einsatzes sei der Eindruck entstanden, dass das Kind, welches die Polizei verständigt hatte, dem Vater ein Dorn im Auge gewesen sei. Es habe eingeschüchtert gewirkt. Mit Aktennotiz vom 11. Dezember 2024 berichtete die Polizei von weiteren den Kindsvater betreffenden Ereignissen. Unter anderem habe dieser am 10. Februar 2021 mit seinem Pickup ein anderes Fahrzeug zum Anhalten gezwungen, sei danach ausgestiegen und habe fluchend gegen die Türe des fremden Fahrzeugs geboxt, was eine sichtbare Beschädigung zurückgelassen habe. Am 19. Juni 2020 und am 29. September 2017 sei es vor dem damaligen Lebensmittelgeschäft des Kindsvaters zu Auseinandersetzungen mit Dritten gekommen, ohne dass Strafanträge gestellt worden seien. Am 18. Juni 2017 sei es zwischen den Kindseltern zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen der Kindsvater die Kindsmutter mehrmals mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf geschlagen habe. Die beiden Söhne seien in der Nähe gewesen und hätten den gesamten Vorfall mitbekommen. Bei Ankunft der Polizei habe die Kindsmutter geweint und es habe bei ihr eine Schwellung an der Schläfe sowie ein blutender Zeigefinger festgestellt werden können. Die Kindsmutter habe angegeben, schon oft vom Kindsvater geschlagen worden zu sein, das letzte Mal liege jedoch vier Jahre zurück. Sie habe auf einen Strafantrag verzichtet, während die Polizei den Kindsvater weggewiesen habe. 6.3 Der Abklärungsbericht hielt abschliessend fest, die Familie zeige Bemühungen, ein funktionierendes und stabiles Umfeld für die Kinder zu schaffen. Die Zufriedenheit der Kinder deute auf eine grundsätzliche Bindung hin. Diese positiven Aspekte stünden jedoch erheblichen Belastungen und Gefährdungsfaktoren gegenüber, wobei die dokumentierte Vorgeschichte häuslicher Gewalt besonders schwer wiege. Die Gewalt könne die emotionale Sicherheit der Kinder nachhaltig beeinflussen und zu erheblicher Belastung führen, insbesondere durch das Erleben von Unsicherheit und potenzieller Angst. Die Haltung des Kindsvaters erschwere nicht nur die Zusammenarbeit mit den Behörden, sondern führe auch dazu, dass die Kinder in Konflikte hineingezogen würden, in denen sich diese als Vermittler oder anderen belastenden Rollen wiederfänden. Bei sensiblen Kindern wie D.____ könne dies zu langfristigen emotionalen Belastungen führen. Dass er den Polizeieinsatz ausgelöst habe, zeige, dass er möglicherweise bereits eine Verantwortung übernehme, die nicht altersgerecht sei. Auch die abwehrende Haltung der Eltern in der Zusammenarbeit mit den Behörden stelle ein ernst zu nehmendes Problem dar. Es deute auf eine potenziell kontrollierende Dynamik innerhalb der Familie hin, den Kindern unabhängige Äusserungen zu verweigern. Die Möglichkeit ihre eigene Perspektive darzustellen und gehört zu werden, sei ein zentraler Aspekt des Kindesschutzes. Dem Kindsvater werde die Teilnahme an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt empfohlen, um Strate-
Seite 7 / 9 gien zur konstruktiven Konfliktbewältigung zu erlernen. Dies könne dazu beitragen, den chronifizierten und impulsiven Reaktionen des Kindsvaters entgegenzuwirken und langfristig eine konstruktivere und gewaltfreie Kommunikation zu fördern. Dadurch könne ein sicheres und stabiles Umfeld für die Entwicklung der Kinder gewährleistet werden. 7. Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Kindeswohlgefährdungen gekommen ist. Dem vorliegenden Verfahren liegt die polizeiliche Gefährdungsmeldung vom 4. September 2024 zugrunde, welche im Zusammenhang mit der elterlichen Auseinandersetzung vom 3. September 2024 und dem daraus resultierenden Polizeieinsatz erfolgt ist. Der damals 13-jährige D.____ nahm den Konflikt als derart gravierend wahr, dass er die Anweisung seiner Mutter zur Verständigung der Polizei ernstnahm und ihr umgehend Folge leistete. Seine Verängstigung hielt bis zur Ankunft der Polizei an und wurde von dieser registriert. Vor dem Hintergrund der damit erstellten Kindeswohlgefährdung kann vorliegend offenbleiben, wie die Kindseltern den Konflikt erlebten und ob es tatsächlich zu Tätlichkeiten kam. Dazu kommen die weiteren Fälle häuslicher Gewalt, die von den Kindern miterlebt wurden. Insbesondere der Polizeieinsatz vom 18. Juni 2017, bei welchem die Kindsmutter angab, sie sei vom Kindsvater wiederholt gegen den Kopf geschlagen und gewürgt worden, wobei die Polizei sie weinend und blutend vorgefunden hatte, ist ohne weiteres als eingetretene Kindswohlgefährdung zu qualifizieren. Auch wenn es sich beim Ausmass der Gewalt damals um eine Ausnahme gehandelt haben mag, bestehen weitere Hinweise auf ein eskalierendes und aggressives Verhalten des Kindsvaters, welches sich sowohl gegen Erwachsene als auch Kinder richten kann. Hervorzuheben sind neben der Aktennotiz der Polizei vom 11. Dezember 2024 die aktenkundigen Aussagen über die Bedrohung und Beschimpfung von Schülern und Aggressionen gegen andere Eltern. Der Kindsvater hat Schwierigkeiten damit, sich mit seinem gefährdenden Verhalten auseinanderzusetzen und dessen Bedeutung einzuordnen. Es war ihm nicht möglich, gegenüber der Polizei oder der Vorinstanz die Problematik einzugestehen und sich bei der Abklärung des Sachverhalts aktiv einzubringen. Aus dem schlüssigen Abklärungsbericht ergibt sich eine Dynamik zwischen den Eltern und ein Verhalten des Kindsvaters, welches zu Kindeswohlgefährdungen geführt hat. Ohne eine Veränderung im Verhalten der Kindseltern ist von einer Wiederholung oder sogar Zuspitzung der Gefährdung auszugehen. Da die Kindseltern nicht von sich aus für Abhilfe gesorgt respektive keinen Handlungsbedarf gesehen haben, war die Vorinstanz verpflichtet, tätig zu werden. Indem sie sich mit der Weisung für die mildeste Massnahmenform entschieden hatte, trug sie dem Umstand Rechnung, dass es sich vorliegend noch nicht um einen Fall systematisierter häuslicher Gewalt handelt, es den Kindern grundsätzlich gut geht und eine intakte Eltern-Kind-Beziehung zu bestehen scheint. Das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel (MUSUB) ist geeignet, dem Gefährdungspotenzial des Kindsvaters zu begegnen und erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat damit die umstrittene Weisung am 29. April 2025 zu Recht erteilt. 8. Am 25. Juni 2025 – d.h. während des Beschwerdeverfahrens – haben sich die Beschwerdeführer nunmehr an die Mediatorin G.____ gewandt, um an ihrer Konfliktbewältigung und Kommunikation zu arbeiten. G.____ bietet unter anderem Mediationen für Paare, Eltern und Familien an, wobei sie diese bei Konflikten sowie Erziehungsfragen unterstützt. Am
Seite 8 / 9 10. September 2025, 24. September 2025 und 15. Oktober 2025 fanden weitere Gespräche statt, worüber G.____ einen Bericht zuhanden des Gerichts eingereicht hat. Angesichts dieser Entwicklungen ist davon auszugehen, dass die mit der Massnahme der Vorinstanz anvisierten Ziele, nämlich die Förderung einer intensiven Auseinandersetzung mit Gewalt und Aggression, die Entwicklung von Unrechtsbewusstsein, Selbstverantwortung und sozialen Kompetenzen, die Verbesserung der Kommunikation in der Familie und Partnerschaft, die Vermittlung wichtiger Fähigkeiten im Umgang mit Kindern, die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie und der geschlechtsspezifischen Rolle sowie die Fähigkeit zu gewaltlosen Konfliktlösungen auch im Rahmen der Mediation erreicht werden können. Mit den bislang vier Gesprächen befinden sich die Beschwerdeführer aber unter den von der Vorinstanz vorgegebenen zehn Einheiten, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass sie bereits selbst im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB für Abhilfe gesorgt hätten. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip rechtfertigt es sich jedoch, den Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2025 dahingehend abzuändern, dass die erwähnten Ziele im Rahmen der bereits begonnenen Mediation erarbeitet werden können. G.____ ist dabei analog zu verpflichten bzw. von der KESB zu beauftragen, der Vorinstanz einen Bericht über den Verlauf einzureichen. Im Übrigen bleibt es der Vorinstanz überlassen zu entscheiden, welche Kursthemen (Sensibilisierung für häusliche Gewalt; Auswirkungen von Gewalt auf Kinder etc.) zur Erreichung der Ziele notwendig und der begonnenen Mediation hinzuzufügen sind. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. 10. Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Entscheid der Vorinstanz im Zeitpunkt der Fällung nicht zu beanstanden war und die Beschwerdeführer die Mediation erst mehrere Monate später in Anspruch genommen haben, rechtfertigt sich eine Kostenverlegung gestützt auf das Verursacherprinzip. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO).
Seite 9 / 9 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 29. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber i.V.