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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.08.2025 810 25 103 (810 2025 103)

13. August 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,011 Wörter·~15 min·11

Zusammenfassung

Aufhebung des Besuchsrechts der ehemaligen Pflegeeltern

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. August 2025 (810 25 103) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung des Besuchsrechts der ehemaligen Pflegeeltern

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Gebhard Mehrle, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz A.C.____ und B.C.____, Beschwerdegegner

Betreff Aufhebung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Januar 2025)

A. D.____ wurde am XX.XX.2014 in E.____, geboren und ist das Kind von A.C.____ und B.C.____. 2015 wurde D.____ von den Deutschen Behörden bei den Pflegeeltern A.A.____ und B.A.____ in F.____, Deutschland, platziert. Am 24. April 2017 kam ein weiterer Sohn von A.C.____ und B.C.____ zur Welt. Ab 2018 wurde der Kontakt zwischen D.____ und seinen leib-

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lichen Eltern, welcher zuvor nur sporadisch stattfand, wieder verstärkt. Im März 2020 kehrte D.____ dauerhaft zur Familie C.____ zurück. B. Am 22. September 2020 trafen die Ehegatten A.____ und die Ehegatten C.____ am Amtsgericht G.____, Deutschland, einen Vergleich, in welchem den Ehegatten A.____ ein Besuchsrecht mit D.____ zugesprochen wurde. Zusammengefasst solle D.____ jeweils ein Wochenende pro Monat mit Familie A.____ verbringen. Am 3. Juni 2022 bestätigte das Amtsgericht G.____ das Besuchsrecht erneut, nachdem die Kindseltern dessen Aufhebung beantragt hatten. C. Am 26. Mai 2023 zog Familie C.____ einschliesslich D.____ in die Schweiz nach I.____. In der Folge wurden die Besuchsregelungen aus dem Jahr 2020 nicht mehr wie vorgesehen eingehalten. Daraufhin reichte der von den Ehegatten A.____ mandatierte Rechtsanwalt, Dr. Gebhard Mehrle, am 12. Mai 2023 beim Amtsgericht G.____ respektive in Folge der veränderten Zuständigkeit am 20. Oktober 2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) den Antrag ein, die Besuchsregelungen seien auf die neue Wohnsituation anzupassen. D. Die KESB lud am 22. November 2023 die Ehegatten A.____ und C.____ zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Es wurde vereinbart, dass es wieder Besuche zwischen D.____ und den Ehegatten A.____ geben solle. Ein erster Besuchstermin wurde vereinbart und beide Familien wurden angehalten, die gemachten Erfahrungen anschliessend der KESB rückzumelden. In der Folge fanden vom 25. November 2023 bis zum 3. Februar 2024 zwischen den Ehegatten A.____ und D.____ mehrere Treffen statt. E. Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 bat A.C.____ die KESB das Besuchsrecht der Ehegatten A.____ aufzuheben. Das Verhalten von D.____ sowohl in der Schule wie auch zuhause bei Familie C.____ habe sich seit der Wideraufnahme der Treffen stark negativ verändert. Es gebe diesbezügliche Rückmeldungen aus der Schule. Die Ehegatten C.____ hätten D.____ daraufhin die Beendigung der Treffen angekündigt, was zu einer Verbesserung von D.____ Verhalten geführt habe. F. Gestützt auf Art. 446 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 beauftragte die KESB am 19. Februar 2024 die Sozialen Dienste I.____, den Sachverhalt abzuklären. In der Person von H.____ reichten die Sozialen Dienste I.____ am 5. Mai 2024 ihren Abklärungsbericht ein. Sie beantragten eine psychologische Begutachtung D.____ und die Einhaltung der bestehenden Besuchsregelungen. G. Am 3. Juli 2024 hörte die KESB D.____ an. Die Eltern waren bei dem Gespräch nicht anwesend. Gemäss der KESB habe D.____ in dem Gespräch eine abwehrende Haltung eingenommen und sich nicht mitteilen wollen. Darauffolgend hörte die KESB am 31. Juli 2024 die Ehegatten C.____ an. Es wurde vereinbart, dass die KESB aufgrund der ausgeprägten Verweigerung D.____ von der Umsetzung des Besuchsrechts absehen werde. Würde D.____ sich ausdrücklich Besuche wünschen, würden diese aber trotzdem durchgeführt werden können.

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H. Die KESB beauftragte daraufhin J.____, Psychotherapeutin, mit der Durchführung einer vorläufigen Verabschiedung zwischen A.____ und D.____. Da eine Verabschiedung nicht den Vorstellungen und dem Kontaktwunsch der A.____ entsprach, kam die Verabschiedung nicht zustande. I. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 hob die KESB das Besuchsrecht auf. A.C.____ und B.C.____ wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet, auf Wunsch von D.____ einen erneuten Kontakt zu den A.____ zu unterstützen. J. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gebhard Mehrle, mit Schreiben vom 9. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und in der Folge das Besuchsrecht beizubehalten. K. Mit Schreiben vom 20. April 2025 reichten A.C.____ und B.C.____ dem Kantonsgericht ihre Vernehmlassung ein, welche auch D.____ unterzeichnet hatte. Sie beantragten eine Beibehaltung des Entscheids der KESB. L. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge und teilte mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. M. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. N. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.3 Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die KESB das Besuchsrecht zurecht aufhob. 2.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). 2.2 Ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB liegen vor, wenn der Kontakterhalt zur Aufrechterhaltung gewachsener, besonders tragender und enger Bindungen geboten scheint (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juli 2024 [810 2024 67] E. 7.2 mit Hinweisen). Voraussetzung ist nicht eine biologische, wohl aber eine faktische, sozialpsychische Kind-Eltern-Beziehung, wie sie bei Stief- und Pflegeeltern typisch, aber nicht auf diese beschränkt ist (PETER BREITSCHMID in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich Genf 2023, Rz. 2 zu Art. 274a). Aus der Sicht des Kindes geht es um den Schutz gewachsener Beziehungen; entscheidend ist die emotionale Bindung zum faktischen Elternteil (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Rz. 3 zu Art. 274a). 2.3 Der persönliche Verkehr mit Dritten kommt nur in Betracht, wenn er dem Kindeswohl dient. Nicht ausreichend ist, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 274a). Als alleiniger Rechtfertigungsgrund für den persönlichen Verkehr Dritter steht damit das Interesse des Kindes und nicht jenes des allenfalls Kontaktberechtigten im Vordergrund (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 274a). Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (CLAUDIA MARIA MORDASINI-ROHNER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Rz. 2 zu Art. 274a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). 3. Die Auflösung des Pflegeverhältnisses durch die Rückkehr D.____ zu seinen leiblichen Eltern ist ein ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB. Für einen An-

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spruch auf persönlichen Verkehr der ehemaligen Pflegeeltern ist deshalb dessen Auswirkung auf das Kindswohl zu prüfen. 4. Die KESB geht in ihrem Entscheid vom 15. Januar 2025 davon aus, dass vor der Rückplatzierung D.____ zu seinen leiblichen Eltern zwischen ihm und den Pflegeeltern eine soziale Eltern-Kind-Beziehung gewachsen sei. Zum Zuspruch des Besuchsrechts durch die deutschen Behörden sei es gekommen, da – trotz den bereits sichtbaren Konflikten zwischen den Kindsund Pflegeeltern – die Vorteile die möglichen Nachteile überwogen hätten. Nach dem Umzug der Familie C.____ in die Schweiz habe sich gezeigt, dass die Erwartungen der leiblichen Eltern und diejenigen der Pflegeeltern an die Umsetzung der Besuche stark voneinander abwichen und auch darüber hinaus Differenzen zwischen den Parteien bestünden. Bei D.____ sei ein erheblicher Loyalitätskonflikt entstanden und er verweigere weitere Besuche. Es sei davon auszugehen, dass dieser tiefgreifende Konflikt auch mit einer angewiesenen Beratung nicht zu lösen sei. D.____ gehe es insofern gut, als dass er in einer intakten Familie aufwachse und sich altersadäquat entwickle. Die Eltern seien bemüht, ihm ein geborgenes Zuhause zu bieten. Sie lebten im Hier und Jetzt und der Kontaktabbruch liege für sie zurück. Es gelinge demnach den Eltern, Lebensumstände anzubieten, welche die gesunde Entwicklung in psychischer und physischer Hinsicht gewährleisteten. D.____ habe überdies Kontakt mit anderen Verwandten, insbesondere seinen Grosseltern. D.____ selbst habe anlässlich seiner Anhörung keine Wünsche äussern wollen. Diese Verschlossenheit könne auf eine Belastung hinsichtlich der andauernden Besuchsrechtstreitigkeiten hinweisen. Die Beziehung zu den Pflegeeltern sei zentraler Bestandteil von D.____ Identität, wobei D.____ selbst entscheiden müsse, in welchem Tempo und wann er sich damit auseinandersetzen wolle. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Therapie gegen seinen Willen wenig zielführend. Den Kindseltern komme die Aufgabe zu, auch für das psychische Wohl von D.____ zu sorgen und ihn zum gegebenen Zeitpunkt bei der Suche nach einer geeigneten Therapie zu unterstützen. In Anbetracht der Gesamtsituation scheine der persönliche Verkehr zwischen D.____ und seinen ehemaligen Pflegeeltern nicht mehr dem Kindswohl zu dienen, weswegen das Besuchsrecht aufzuheben sei. 5. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Entscheids der KESB. Unter psychologischer Unterstützung aller Beteiligten seien Wege zu finden, wie der Kontakt zwischen D.____ und den Ehegatten A.____ wieder aufgebaut werden könne. Sie machten geltend, dass eine völlige Aufhebung des Kontakts nicht zum Wohle D.____ sein könne, zumal er sich beim letzten Treffen noch sehr auf den nächsten Besuch gefreut habe. Für D.____ habe der Kontakt zu den Beschwerdeführern eine erhebliche Bedeutung, weswegen sie auch dem durch J.____ begleiteten Abschied nicht hätten folgen können. Dies habe auch J.____ erkannt. Der Entscheid der KESB stütze sich dagegen massgeblich auf die Äusserungen D.____ gegenüber den Vertreterinnen der KESB am 3. Juli 2024. Diese seien von D.____ bereits vor dem Amtsgericht G.____ geäussert worden, hätten sich damals aber im Gespräch mit dem Richter in Luft aufgelöst und müssten auch vorliegend als einstudiert gelten. Der Abklärungsbericht der sozialen Dienste I.____ vom 5. Mai 2024, welcher diese Sicht bestätige, sei im Entscheid der KESB zu wenig gewichtet worden. Die KESB habe die entscheidenden Fragen, welche den Kontakt zwischen D.____ und den Pflegeeltern und dessen Einfluss auf das Kindeswohl betreffe, weder gestellt noch beantwortet. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei es daher dringend

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notwendig, zu eruieren, welchen persönlichen Stand D.____ im Moment habe und wie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zwischen den Eheleuten A.____ und D.____ eine wie auch immer geartete Beziehung gestaltet werden könne. Die Beziehung zwischen D.____ und den Beschwerdeführern sei ausgesprochen eng und liebevoll und von einer Eltern-Kind-Beziehung geprägt. Dass dies für die leiblichen Eltern schwierig sein möge, könne kein Grund dafür sein, D.____ der Möglichkeit zum Kontakt zu den Pflegeeltern zu berauben. 6.1 Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer und die Eltern seit der Rückführung von D.____ zu den leiblichen Eltern jahrelang nicht in der Lage waren, ein einigermassen harmonisches und konstantes Besuchsrecht zu gewährleisten. Während die Beschwerdeführer einen möglichst engen Kontakt mit D.____ anstrebten, vermittelten die Eltern einen ambivalenten Eindruck. Einerseits schienen sie den Kontakt zwischen D.____ und den ehemaligen Pflegeeltern zu fördern, auch wenn sich D.____ zeitweise dagegen wehrte. Andererseits hegten sie den nachvollziehbaren Wunsch, dass D.____ keine Zerrissenheit erfahren, zur Ruhe kommen und sich ungestört entwickeln können sollte. Die Situation zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern war seit Jahren verfahren und wurde von der KESB zu Recht derjenigen hochstrittiger Eltern gleichgesetzt. Auch die von der KESB beigezogene Psychologin, J.____, gab gegenüber der KESB an, dass auf beiden Seiten deutliche Schuldzuweisungen und starke Emotionen spürbar gewesen seien. Die Fronten seien klar verhärtet. Dementsprechend sah die KESB sowohl von einer Konfliktberatung, welche die Eltern ablehnten, als auch von einer vorläufigen Verabschiedung zwischen den Pflegeeltern und D.____, welche die Beschwerdeführer ablehnten, ab. 6.2 Bereits im Anhörungsprotokoll vom 21. März 2022 des Amtsgerichts G.____ wurde D.____ Loyalitätskonflikt eindrücklich festgehalten. D.____ gab zu verstehen, dass er den Konflikt zwischen den Erwachsenen wahrnahm und davon belastet wurde. Auch der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste I.____ bestätigte eine enorme Belastung und einen schwierigen Loyalitätskonflikt auf Seiten D.____. Die Psychologin, J.____, sprach ebenfalls von einem Loyalitätskonflikt. 6.3 D.____ brachte wiederholt zum Ausdruck, dass er keine Besuche der Beschwerdeführer mehr wünsche. Bereits im oben erwähnten Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts G.____ gab D.____ an, dass er "da nicht hin" wolle. In zwei undatierten Briefen an die ehemaligen Pflegeeltern teilte D.____ mit, keine Umgänge zu wünschen, Ruhe haben und wie andere Kinder sein zu wollen. Er wolle nicht von den Beschwerdeführern abgeholt werden, sondern bei seiner Familie und seinen Freunden bleiben. Weiter teilte D.____ den Beschwerdeführern im Telefonat vom 24. Dezember 2023 mit, den geplanten Besuch am 30. Dezember 2023 nicht zu wollen. Dennoch begab sich D.____ in Begleitung der Grosseltern am 30. Dezember 2023 zum ausgemachten Treffpunkt, konnte sich dort aber nicht auf die vorgeschlagenen Unternehmungen einlassen und wollte nicht mit den Beschwerdeführern mitgehen. In einer Sprachnachricht vom 18. Februar 2024 teilte D.____ den Pflegeeltern mit, den nächsten Besuch und auch Übernachtungen bei den Beschwerdeführern nicht zu wollen. Am 25. März 2024 schickte D.____ ein Paket der Pflegeeltern ungeöffnet an diese zurück, begleitet von einem Brief, wonach er keine Besuche mehr wünsche und von den Beschwerdeführern in Ruhe gelassen werden wolle. Auch

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gegenüber den Sozialen Diensten I.____ gab D.____ gemäss Abklärungsbericht vom 5. Mai 2024 an, keine Kontakte mit den ehemaligen Pflegeeltern zu wünschen. Anlässlich seiner Anhörung durch die KESB am 3. Juli 2024 verweigerte D.____ ein längeres Gespräch und erklärte, es sei alles gut, solange er nicht "dorthin", d.h. zu den Beschwerdeführern, müsse. 6.4 Zusammenfassend besteht zwischen den Eltern und den Beschwerdeführern ein festgefahrener Konflikt, der trotz behördlicher Interventionen jahrelang nicht gelöst werden konnte. Dazu kommt, dass D.____ wiederholt selbst den Willen äusserte, den persönlichen Verkehr mit den ehemaligen Pflegeeltern nicht weiterführen zu wollen. Auch wenn die Eltern oder das übrige Umfeld D.____ bewusst oder unbewusst Einfluss auf seine Willensbildung genommen haben sollten und bei D.____ wohl noch nicht von einer vollständigen Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann, müssen seine Äusserungen ernst genommen und dürfen nicht ohne weiteres übergangen werden. Unabhängig davon, ob die Kontakte zu den Beschwerdeführern in der Vergangenheit tatsächlich positiv waren, ist der schwerwiegende und belastende Loyalitätskonflikt, in dem sich D.____ befindet, nicht von der Hand zu weisen. Die im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste I.____ vom 5. Mai 2024 empfohlene psychologische Begutachtung von D.____ sowie die Durchsetzung des Besuchsrechts mit Überwachungsmassnahmen sind unter den beschriebenen Umständen nicht geeignet, dem Loyalitätskonflikt ein Ende zu setzen. Da eine Konfliktberatung von den Eltern abgelehnt wurde beziehungsweise auch in der Vergangenheit keine Früchte trug und die vorläufige Verabschiedung durch die Beschwerdeführer abgelehnt wurde, war die Aufhebung des Besuchsrechts der Beschwerdeführer das richtige Mittel, um D.____ aus dem Loyalitätskonflikt zu befreien. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer Durchsetzung ihres Besuchsrechts hat gegenüber dem Interesse von D.____ an einer ungestörten Entwicklung zurückzustehen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Pflegeverhältnis zwar prägend, jedoch zeitlich begrenzt war und eine Ablösung von D.____ von den Pflegeeltern mit Blick auf sein gutes Lebensumfeld bei den Eltern über kurz oder lang absehbar ist. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 2.3 hiervor) erfolgte die Aufhebung des Besuchsrechts in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sollte D.____ den Kontakt zu den Beschwerdeführern wieder wünschen, wurden seine Eltern von der KESB richtigerweise dabei behaftet, diesen zu ermöglichen. Der nachvollziehbare und sachlich begründete Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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