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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.12.2025 810 24 269 (810 2024 269)

8. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,771 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Dezember 2025 (810 24 269) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1593 vom 19. November 2024)

A. Am 6. April 2002 reiste A.____ (geb. 1974), Staatsangehöriger Tunesiens, in die Schweiz ein. Am 9. April 2002 heiratete er die Schweizerin B.____ (geb. 1979), woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. 2003 wurde die gemeinsame Tochter C.____ geboren. Mit Urteil vom 19. Januar 2007 bewilligte das Bezirksgericht E.____ den Ehegatten per 29. Oktober 2006 das Getrenntleben. Der Kindsmutter wurde die Obhut der gemeinsamen Tochter C.____ zugeteilt und A.____ wurde ein wöchentliches Be-

Seite 2 / 10 suchsrecht eingeräumt. 2013 wurde die zweite gemeinsame Tochter von B.____ und A.____, D.____, geboren. B. Da A.____ zwischen März 2010 und April 2012 mit Unterbrüchen Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 44’000.-- bezogen hatte, verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AFM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]; ab 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) am 26. April 2012 ausländerrechtlich. Bis im Juni 2013 stiegen seine Sozialhilfebezüge auf rund Fr. 99’500.-- an. Hinzu kamen Verlustscheine im Umfang von Fr. 19’500.--. Das AFM verwarnte ihn deshalb ein weiteres Mal und forderte ihn erneut auf, alles Zumutbare zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bis August 2016 stiegen die Sozialhilfebezüge auf rund Fr. 160’000.-- an. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 teilte das AFM A.____ mit, dass es seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern werde, und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2017 abwies. Die dagegen an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 18. Oktober 2017 [810 17 86] abgewiesen. D. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts gelangte A.____ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 11. März 2019 (Urteil des BGer 2C_23/2018) befand das Bundesgericht eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund überwiegender privater Interessen als unverhältnismässig und bejahte einen Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005, womit es das Urteil des Kantonsgerichts aufhob. Gleichzeitig verwarnte das Bundesgericht A.____ "ein drittes – und letztes – Mal" und wies ihn darauf hin, dass die kantonalen Behörden eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehen würden, sollte er es in Zukunft unterlassen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich dadurch von der Sozialhilfe zu lösen. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 hielt die Sozialhilfebehörde F.____ gegenüber dem AFMB fest, dass die Sozialhilfebezüge auf rund Fr. 341’500.-- angestiegen seien und an der Arbeitswilligkeit von A.____ gezweifelt werde. Das AFMB stellte A.____ daraufhin am 7. Juli 2023 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches A.____ am 4. August 2023 wahrnahm. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 wurde auch B.____ im Namen der gemeinsamen Tochter D.____ das rechtliche Gehör gewährt. Sie nahm am 7. August 2023 Stellung. F. Am 3. November 2023 verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.

Seite 3 / 10 G. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, Beschwerde beim Regierungsrat. Parallel reichte am 17. November 2023 auch Daniel Urs Helfenfinger, Advokat in Zwingen, im Namen von A.____ eine Beschwerde ein, legte das Mandat aber per 27. November 2023 wieder nieder. Mit Beschluss Nr. 1593 vom 19. November 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm dementsprechend weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen. Eventualiter sei eine zusätzliche Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen. I. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 26. März 2025 zur Beschwerde vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid deren kostenfällige Abweisung. J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. K. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein und replizierte.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 / 10 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten. 4. Im Urteil vom 11. März 2019 (siehe Sachverhalt lit. D hiervor) bejahte das Bundesgericht beim Beschwerdeführer sowohl das Vorliegen einer in affektiver wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Eltern-Kind-Beziehung als auch ein tadelloses Verhalten. Es sprach ihm deshalb einen Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu (Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.2 ff.). Die Argumente, auf welche das Bundesgericht den damaligen Entscheid stützte, sind ohne weiteres auf die heutige Situation übertragbar. Damit besteht grundsätzlich ein Verlängerungsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerrufsgrund nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Hinzukommend zu bereits erfolgten staatlichen Unterstützungsleistungen muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 508). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird (KGE VV vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 3.1). Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des BGer 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; KGE VV vom 10. Januar 2024 [810 23 155] E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wird seit 2011 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Bereits im Urteil vom 11. März 2019 qualifizierte das Bundesgericht den Umfang der bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 182'438.-- als erheblich und sah eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1). Diese Gefahr hat sich nunmehr verwirklicht, da die Summe der bezogenen Leistungen mittlerweile auf über Fr. 370'000.-- angestiegen ist. Anhaltspunkte für eine bessere Zukunftsprognose bestehen angesichts des bereits langanhaltenden Sozialhilfebezugs, der mangelnden beruflichen Qualifikation und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers nicht (vgl. Mail des Beschwerdeführers ans AFMB vom 4. August 2023; Führungsbericht der Sozial-

Seite 5 / 10 hilfebehörde E.____ vom Juni 2023). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die vielen Bewerbungen und seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben, vermag damit jedoch die negative Einschätzung nicht umzustossen, zumal auch in diesen Punkten die Konstellation mit der Ausgangslage von 2019 vergleichbar ist. Vielmehr muss aus den vielen gescheiterten Versuchen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich auch in Zukunft nicht von der Sozialhilfe wird lösen können. Die in den vergangenen Jahren wiederholt in Aussicht gestellte Ablösung von der Sozialhilfe erfolgte nicht. Ein Verschulden ist wie erwähnt nicht erforderlich (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind damit nach wie vor erfüllt und es liegt ein Widerrufsgrund vor. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung (KGE VV vom 5. Februar 2025 [810 24 201] E. 7.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind rechtsprechungsgemäss namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat sowie der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person (Urteil des BGer 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; KGE VV vom 10. Januar 2024 [810 23 155] E. 7.1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). 6.2 Als Erstes ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses zu prüfen. Wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist und dadurch die öffentliche Hand stark beansprucht bzw. belastet, ist regelmässig von einem Interesse der Öffentlichkeit an deren Wegweisung auszugehen (KGE VV vom 10. Januar 2024 [810 23 155] E. 7.2.1; vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 8.4). Vorliegend hat das Bundesgericht bereits im Urteil vom 11. März 2019 ein zumindest im Grundsatz bestehendes erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bejaht (Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1). Wie bereits ausgeführt, ist die Summe der bezogenen Leistungen seitdem weiter angestiegen und eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar (vgl. E. 5.2 hiervor). Damit besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 6.3.1 Zu würdigen ist sodann ein allfälliges Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit. Der Sozialhilfebezug gilt als selbstverschuldet, wenn in vorwerfbarer Weise das Arbeitspotential und die Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe über Jahre hinweg unzureichend ausgeschöpft werden (Urteil des BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2.2; KGE VV vom 10. Januar 2024 [810 23 155] E. 7.3.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit mehrere Jahre als Serviceangestellter in einem Restaurant und verfügt darüber hinaus über keine beruflichen

Seite 6 / 10 Qualifikationen. Zur Ablösung von der Sozialhilfe wäre ein Wiedereinstieg in die Gastronomie der naheliegende Schritt gewesen, gegen welchen sich der Beschwerdeführer aber wiederholt wehrte. Im Alterszentrum G.____ lehnte er die Arbeit in der Küche trotz absolvierter Testtage ab und entschied sich für ein – später gescheitertes und zu keinem Zeitpunkt existenzsicherndes – Praktikum in der Pflege (vgl. Verlaufsblatt von H.____ vom 22. Februar 2023). Auch aus dem Integrationsprogramm der I.____, welche mit der Sozialberatung E.____ zusammenarbeitet, wurde gemeldet, der Beschwerdeführer wehre sich renitent gegen Anstellungen im Service (Mail der I.____ an Advokatur & Notariat Helfenfinger vom 20. November 2023). Diesbezüglich sei es zu mehreren Diskussionen gekommen, in welchen der Beschwerdeführer eine verweigernde Haltung eingenommen habe (Mail der I.____ an den Beschwerdeführer vom 18. Januar 2024). Die von ihm eingereichten Bewerbungen sowie die erfolglosen Schnuppertage in der Gastronomie erfolgten erst Jahre nach der Verwarnung durch das Bundesgericht und auch erst unter dem Druck des laufenden Widerrufsverfahrens. 6.3.3 Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers lässt auch sein Verhalten bei den ihm vermittelten Stellen aufkommen. In den Standortgesprächen während seines Praktikums im Alterszentrum G.____ wurde festgehalten, dass er sich bezüglich Freundlichkeit stark steigern müsse, eine Anpassung an die Betriebskultur nötig sei, der Umgang mit den Bewohnern besser werden müsse, er Mühe im Umgang mit ihm vorgesetzten Frauen zeige und das Verhalten und Verstehen des Beschwerdeführers klare Schwachpunkte seien. Als Gründe für den letztendlichen Abbruch wurden eine nicht bestandene Deutschprüfung im Rahmen des Lehrgangs Pflegehelfende des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und die ausgebliebene Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers angegeben (vgl. Verlaufsblatt von H.____ vom 22. Februar 2023). Auch von der I.____ wurde gemeldet, dass er Schwierigkeiten damit habe, Anweisungen von Frauen zu akzeptieren (vgl. Mail der Sozialberatung F.____ ans AFMB vom 14. November 2023). Dass der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, kann angesichts dieser Rückmeldungen nicht festgestellt werden. Insbesondere weist der Umstand, dass auch nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz die Arbeitsbemühungen aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse scheiterten, genauso wie die Probleme im Umgang mit Frauen auf ein grosses Integrationsdefizit hin. Das Praktikum war zwar befristet, wäre zusammen mit dem SRK-Lehrgang aber zweifellos ein wichtiger Schritt in Richtung wirtschaftliche Integration gewesen. 6.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeitsbemühungen, der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit und dem Praktikum immer noch grosse Zeiträume ohne Bestrebungen zur Sozialhilfeablösung verbleiben, für welche eine Rechtfertigung fehlt. Die Sozialhilfebehörde E.____ stellte im Führungsbericht zuhanden des AFMB vom Juni 2023 die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich in Frage, nachdem sie 2019 noch angab, er bemühe sich nach Kräften, die Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren. Mit Blick auf die mittlerweile langandauernde erfolglose Arbeitssuche muss zumindest an der Qualität der Arbeitsbemühungen gezweifelt werden. Durch sein Verhalten und die ausgebliebenen Fortschritte in seiner Integration hat er seine Vermittelbarkeit ohne Frage erschwert (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 113 zu Art. 62 AIG). Bereits im Urteil vom 11. März 2019

Seite 7 / 10 kam das Bundesgericht zum Schluss, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei "nicht unverschuldet". Hielt es ihm darüber hinaus noch zugute, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich arbeitstätig war, ist dies mittlerweile nicht mehr zutreffend (Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2). Daran vermochte der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, nichts zu verändern. Gesamthaft betrachtet ist von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 6.4 In der Interessensabwägung fällt zudem massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde. Ziel der ausländerrechtlichen Verwarnung ist es, die betreffende ausländische Person zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Misslingt dies, muss es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen kommen, ansonsten die Verwarnung ihres Sinnes entleert würde (Urteil des BGer 2C_665/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3). Seit der ersten Verwarnung sind über 13 Jahre vergangen, ohne dass sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe zu lösen vermochte. Die vom Bundesgericht ausgesprochene "dritte – und letzte – Verwarnung" stellte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung klar in Aussicht (Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.5), blieb jedoch ohne Auswirkung auf das Verhalten des Beschwerdeführers. Daher besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 6.5 Zusammenfassend besteht aufgrund des dauerhaften und selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs und der ausländerrechtlichen Verwarnungen ein überdurchschnittlich hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 6.6 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind nachfolgend die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer lebt seit 23 Jahren in der Schweiz, womit von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist (vgl. KGE VV vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 6.4.2). Die Beziehung zu beiden Töchtern wird vom Beschwerdeführer nach wie vor intensiv gepflegt. Dies bestätigt auch die Kindsmutter gegenüber dem AMIB. Für das Bundesgericht war diese Beziehung ausschlaggebend, um ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu bejahen (Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1 ff.). Die aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessenden Interessen des Beschwerdeführers und seiner Töchter sind nach wie vor schwer zu gewichten. Da die jüngere Tochter des Beschwerdeführers noch minderjährig ist, ist auch deren Interesse gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) vom 20. November 1989 bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Ohne Zweifel würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers einen einschneidenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Töchter bedeuten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl zur volljährigen Tochter, die unter einer kognitiven Beeinträchtigung leidet und inzwischen beim Beschwerdeführer eingezogen ist, als auch zur 12-jährigen Tochter eine enge Beziehung pflegt. Diese Beziehungen können indes angesichts des Alters der Töchter problemlos mit modernen Kommunikationsmitteln und

Seite 8 / 10 gegenseitigen Besuchen – wenn auch in eingeschränktem Umfang – aufrechterhalten werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Tunesien zuzumuten, da er seine lebensprägenden Jahre dort verbracht hat und er gemäss eigenen Angaben gegenüber dem AMIB in Tunesien auch noch über Familienangehörige verfügt. Aus den Akten ergibt sich, dass er die dortigen Verwandten mit einer gewissen Regelmässigkeit besucht, was sich unter anderem auch aus seinem Reisepass ablesen lässt. Bereits das Bundesgericht sah eine Verwurzelung in der Schweiz weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht als gegeben. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, ist es ihm nach der letzten Verwarnung durch das Bundesgericht nicht gelungen, seine Integration zu verbessern. Ein über die familiären Beziehungen hinausgehendes soziales Beziehungsnetz wird weder geltend gemacht noch ist dieses aktenkundig. Gemessen an der langen Aufenthaltsdauer liegt sodann keine besonders ausgeprägte sprachliche Integration vor, zumal der Beschwerdeführer eine Deutsch-pflegerische Fachsprache-Prüfung mit 25.5 von 42 Punkten nicht bestanden hat (vgl. Verlaufsblatt von H.____ vom 22. Februar 2023). Unter diesen Umständen kann – trotz der langen Aufenthaltsdauer – nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist selbstverschuldet auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen und wird dies aller Voraussicht nach auch bleiben (vgl. E. 6.3.1 ff. hiervor). Gegenüber 2019 fällt erschwerend ins Gewicht, dass trotz der wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen keine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar ist. Angesichts der "dritten – und letzten –" Verwarnung durch das Bundesgericht, erübrigt sich eine weitere Verwarnung, welcher ohnehin keine hohen Erfolgschancen zuzusprechen gewesen wären. Dies lässt nunmehr das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers respektive seiner Töchter überwiegen. 7. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung des AMIB nicht zu beanstanden und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 8.2 Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 1’300.-- pro Monat. Ein weiteres Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer nicht. Damit fehlen ihm die nötigen Mittel gemäss § 22 VPO. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.

Seite 9 / 10 8.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 1. Juli 2025 ausgewiesene Aufwand von 14 Stunden und die Auslagen von Fr. 123.75 erweisen sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 3’160.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3’160.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_73/2026) erhoben.

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