Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.01.2025 810 24 206 (810 2024 206)

22. Januar 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,158 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Besuch einer Privatschule

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Januar 2025 (810 24 206) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Besuch einer Privatschule

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beiständin B.____

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz

Betreff Besuch einer Privatschule (RRB Nr. 1109 vom 20. August 2024)

A. Für A.____ (geboren 2008) besteht seit dem Jahr 2014 eine Beistandschaft nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Errichtet wurde diese von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.____. Als Beiständin amtet B.____, welche beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) X.____ angestellt ist. B. Seit dem Jahr 2017 ist A.____ fremdplatziert, wobei auch immer wieder Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig wurden. Bei A.____ wurden eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert und festgestellt, dass bei ihm ein Sonderschulbedarf besteht. A.____ hat erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf seine Selbstregulation wie auch auf seine Beziehungsgestaltung. Bereits im Kindesalter war er äusserst schwierigen Situationen wie Obdachlosigkeit, unsicheren Wohnbedingungen und häuslicher Gewalt ausgesetzt. C. Mit Entscheid vom 9. März 2023 platzierte die KESB D.____ A.____ in einer Pflegefamilie in Z.____ im Kanton W.____, begleitet durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG. Der Sozialdienst der Stadt X.____ erliess am 27. März 2023 eine Kostengutsprache unter anderem für die "Beschulung und Tagesstruktur von A.____ über die Pflegefamilienorganisation C.____ AG". Die Kostengutsprache galt bis März 2024. Auf einen Elternbeitrag wurde verzichtet, da sich die Mutter im Ausland aufhalte und der Vater Ergänzungsleistungen zur IV-Rente beziehe. D. Die KESB D.____ platzierte A.____ mit Entscheid vom 13. Juli 2023 rückwirkend per 19. Mai 2023 in eine Pflegefamilie in Y.____ im Kanton Basel-Landschaft, welche ebenfalls durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG begleitet wird. E. Mit E-Mail vom 31. Januar 2024 wandte sich die Beiständin von A.____ an den Sozialdienst der Stadt X.____ und ersuchte um eine weitere Kostengutsprache. Dieser erklärte sich mit E-Mail vom 7. Februar 2024 als nicht zuständig für die Finanzierung von Schulkosten/Tagesstruktur und verwies an die Schulbehörden. F. In der Folge stellte die Beiständin von A.____ am 27. Februar 2024 einen Antrag auf Förderung an einer Privatschule oder Sonderschulung beim Amt für Volksschulen (AVS) des Kantons Basel-Landschaft, welcher mit Entscheid vom 29. April 2024 abgelehnt wurde, da der Fachkonvent vom 9. April 2024 ergeben habe, dass A.____ momentan nicht in der Lage sei, sich auf eine im Kanton Basel-Landschaft anerkannte Beschulungsform einzulassen. Im jetzigen Sondersetting würden die Förderschwerpunkte auf der therapeutischen Arbeit liegen. Erst wenn durch diese gezielte Förderung eine Beschulungsbereitschaft bestehe, könne der Förderbedarf erneut geprüft und nach einer im Kanton Basel-Landschaft anerkannten Beschulungsform gesucht werden. G. Die von der Beiständin von A.____ am 10. Mai 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 1109 vom 20. August 2024 ab. H. Dagegen erhob die Beiständin von A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 30. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der RRB sei aufzuheben und die Kosten für den Besuch einer Privatschule seien gemäss Antrag vom 27. Februar 2024 durch das AVS zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass es sich bei der Anordnung der Platzierung des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie sowie der Begleitung dieser Platzierung durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG um eine Kindesschutzmassnahme handle. Neben der Platzierung bei der Pflegefamilie sei der Beschwerdeführer zusätzlich durch hierfür von der Pflegefamilienorganisation C.____ AG angestellte Personen mit dem entsprechenden fachlichen Hintergrund in einem auf seine Bedürfnisse abgestimmten Setting unterstützt worden, da eine reguläre Beschulung aufgrund der Situation desselben nicht möglich gewesen sei. Diese Begleitung sei aber nicht auf Anordnung der KESB D.____ erfolgt, sondern aufgrund der Notwendigkeit eines speziell auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen schulischen Settings sowie gestützt auf die Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Dezember 2022 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welchem eine Sonderbeschulung in einer sehr kleinen Gruppe bzw. beginnend vorzugsweise im Einzel-(Zweier-) Unterricht empfohlen worden sei. Dass es sich hierbei um ein schulisches Setting handle, sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Der E-Mail des Geschäftsführers der Pflegefamilienorganisation C.____ AG vom 10. November 2023 könne entnommen werden, dass ganz konkret an schulischen Themen gearbeitet worden sei bzw. werde, namentlich Deutsch und vereinzelt auch Fremdsprachen. Neben den erwähnten schulischen Themen seien an den Punkten Zuverlässigkeit sowie Berufsfindung gearbeitet worden, was genauso selbstverständlich in ein sonderpädagogisches Setting gehöre. Nur weil der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte momentan nicht in der Lage sei, sich auf eine im Kanton Basel-Landschaft anerkannte Beschulungsform einzulassen, bedeute dies im Umkehrschluss keineswegs, dass das von der Pflegefamilienorganisation C.____ AG angebotene Setting keine Beschulungsform darstelle. Es zeige einzig, dass der Beschwerdeführer vorübergehend nicht in der Lage gewesen sei, dieses Setting zu nutzen. Auch habe der Schulpsychologische Dienst (SPD) Baselland in der Empfehlung vom 17. April 2024 bestätigt, dass dieses Setting das Richtige gewesen sei, und habe die Weiterführung des aktuellen Settings mit einer Steigerung der Anforderungen und Kooperation empfohlen. Dass die Beschulungsform der Pflegefamilienorganisation C.____ AG die passende Form für den Beschwerdeführer gewesen sei, zeige eine aktuelle Rückmeldung des Geschäftsführers der Pflegefamilienorganisation C.____ AG. Dieser habe der Beiständin anlässlich eines Telefonats am 20. August 2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in einer Schreinerei habe schnuppern können und aktuell geprüft werde, ob bzw. wo er ein Praktikum oder gegebenenfalls sogar eine Lehre absolvieren könnte. Er habe ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Monaten eine grosse Veränderung durchgemacht habe. Er zeige eine konstante Bereitschaft mitzuarbeiten, was insgesamt zu einer positiven Entwicklung geführt habe und sich auch auf den Aufenthalt in der Pflegefamilie positiv auswirke. lnsgesamt könne somit festgehalten werden, dass es sich beim Angebot der Pflegefamilienorganisation C.____ AG klar um eine Beschulung handle, wenngleich diese sehr spezialisiert und auf die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgerichtet worden sei. Dementsprechend seien die Kosten für den Besuch einer Privatschule gemäss Antrag vom 27. Februar 2024 durch das AVS zu übernehmen, da der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB habe. I. Mit Schreiben vom 25. September 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. J. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. K. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Für die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, wer für die Kosten respektive das Setting der Pflegefamilienorganisation C.____ AG aufzukommen hat. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Beschluss insbesondere damit, dass für die Beantwortung dieser Frage nach Kostenart, Kostenträger und subsidiärer Kostentragung zu unterscheiden sei. Betreffend Kostenart sei festzustellen, dass die KESB D.____ mit Entscheid vom 13. Juli 2023 lediglich die Platzierung des Beschwerdeführers in der Pflegefamilie und die (sozialpädagogische) Begleitung dieses Pflegeverhältnisses durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG angeordnet habe. Von einer Beschulung durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG sei nicht die Rede. Abgesehen davon seien sich alle Fachpersonen anlässlich des Fachkonvents vom 9. April 2024 einig gewesen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschulungsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Platzierung des Beschwerdeführers in einer Pflegefamilie nicht aus schulischen, sondern aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt sei. Bei der Begleitung durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG handle es sich um ein therapeutisches bzw. sozialpädagogisches Begleiten (ähnlich einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung) und damit um eine Kindesschutzmassnahme. Da Kosten für Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes gehören würden, seien die Kindseltern die Kostenträger. Bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern – wovon vorliegend ohne Kenntnis der genauen finanziellen Verhältnisse ausgegangen werde – müsse das Gemeinwesen am Unterstützungswohnsitz des Kindes aufkommen. Da sich der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach den anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 im Kanton V.____ und nicht im Kanton Basel-Landschaft befinde, sei der Kanton V.____ subsidiärer Kostenträger für die von der KESB D.____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen. 3.2.1 Ergänzend zu den Erwägungen in ihrem Beschluss hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Anordnung bzw. die Bewilligung eines speziell auf ihn zugeschnittenen schulischen Settings Sache der jeweils zuständigen kantonalen Schulbehörde sei, und zwar unter Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen. Im hier zu beurteilenden Fall liege der Schulort des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in Y.____ und damit im Kanton Basel-Landschaft. Zuständig für die Anordnung und die Begleitung schulischer Massnahmen im Bereich der Speziellen Förderung bzw. der Sonderschulung seien damit die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Landschaft. Die Bewilligung eines entsprechenden Angebots richte sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechts des Kantons Basel-Landschaft, namentlich den Bestimmungen im Bildungsgesetz (BiG) vom 6. Juni 2002 sowie jenen in der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, VO So- Pä) vom 22. Juni 2021. Bereits am Fachkonvent vom 9. April 2024 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sein Zimmer kaum verlasse und momentan nicht in der Lage sei, sich auf eine im Kanton Basel-Landschaft anerkannte Beschulungsform einzulassen. Im jetzigen Sondersetting würden die Schwerpunkte auf der therapeutischen Arbeit liegen. Dieses aktuelle Sondersetting sei als tagesstrukturierendes Setting und nicht als Beschulung einzustufen. Der SPD habe in seinem Bericht vom 17. April 2024 festgehalten, dass basierend auf der Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik Zürich durch die Institution C.____ AG eine Tagesstruktur installiert worden sei. Im Rahmen der Tagesstruktur versuchten jeweils nachmittags eine Lehrperson und eine Heilpädagogin dem Beschwerdeführer dieses Sonderschulsetting zu bieten und mit ihm schulische Themen zu bearbeiten. In diversen Gesprächen mit seinen Bezugspersonen sei ersichtlich geworden, dass er von diesem Setting profitiere, kleine Fortschritte machen könne, langsam zur Ruhe komme, wieder Vertrauen zu erwachsenen Personen aufbauen und unerwünschte soziale Verhaltensweisen abbauen könne. Allerdings könne er sich nur bedingt auf die Tagesstruktur und kaum auf die schulischen Inhalte einlassen. Auch mittelfristige Ziele zu setzen, sei noch nicht möglich. In der Indikation habe der SPD dann konkret Folgendes festgehalten: "Momentan ist A.____ nicht in der Lage sich auf eine im Kanton BL anerkannte Beschulungsform einzulassen. Bis A.____ Schulbereitschaft vorhanden ist, wird eine Weiterführung des aktuellen Settings mit einer Steigerung der Anforderungen und Kooperation empfohlen." Der SPD habe zudem folgende Förderziele formuliert: "Steigerung der Anforderungen und Kooperation im aktuellen Setting; Installation einer therapeutischen Begleitung; Förderung der Schulbereitschaft; bei Schulbereitschaft Suche nach passender, im Kanton BL, anerkannten Beschulungsform". Sowohl der Fachkonvent als auch der SPD seien somit zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) keine Schulbereitschaft bestanden habe. Sobald Schulbereitschaft bestehe, sei nach einer passenden, im Kanton Basel-Landschaft anerkannten Beschulungsform zu suchen. Insofern liege auch weiterhin kein Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle vor. Dieser wäre aber Voraussetzung für einen Übertrag des Angebots an eine Privatschule. Schon deshalb fehle es an einer Grundvoraussetzung für eine entsprechende Bewilligung für die Übertragung des Angebots der Speziellen Förderung an die Pflegefamilienorganisation C.____ AG bzw. die Übernahme der entsprechenden Kosten. Folglich sei, wie auch jetzt noch, die Hauptabteilung Sonderpädagogik des AVS bzw. der Kanton Basel- Landschaft nicht gehalten gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen bzw. die Kosten der Massnahmen der Pflegefamilienorganisation C.____ AG zu übernehmen. Die Hauptabteilung Sonderpädagogik des AVS und mit ihm der Regierungsrat hätten das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 3.2.2 Die Pflegefamilienorganisation C.____ AG sei zudem keine im Kanton Basel-Landschaft anerkannte Privatschule. Auch ihr angebliches Schulangebot sei in Baselland nicht anerkannt. Für das Angebot der Pflegefamilienorganisation C.____ AG bestehe keine Bewilligung nach § 19 BiG. Ferner gebe es zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Pflegefamilienorganisation C.____ AG auch keine Leistungsvereinbarung zur Erbringung spezieller Förderung oder sonderschulischer Massnahmen. Folgerichtig habe die zuständige Hauptabteilung Sonderpädagogik des AVS des Kantons Basel-Landschaft das angeblich schulische Setting des Beschwerdeführers durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG weder angeordnet noch bewilligt. 3.2.3 Wie gesehen sei der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung der am Fachkonvent vom 9. April 2024 teilnehmenden Personen zum damaligen Zeitpunkt nicht beschulungsfähig gewesen. Im psychiatrischen Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik Zürich werde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Beschulung derzeit nicht im Vordergrund stehe. Aus Sicht der zuständigen Hauptabteilung Sonderpädagogik des AVS sollte daher – den gesetzlich vorgesehenen Abläufen entsprechend – in einem nächsten Schritt erneut ein Fachkonvent einberufen werden, um eine schulische Massnahme im Rahmen der Angebote des Kantons Basel-Landschaft zu finden. Eine schulische Massnahme eines Leistungsanbieters im Kanton Basel-Landschaft ermögliche eine gegebenenfalls schrittweise Integration in ein Sonderschulsetting ausserhalb des Wohnsettings. Dies werde für die Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers als zentral erachtet und sei bei einer Weiterführung des aktuellen Angebots durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG nicht gegeben. 4.1 Gemäss § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) kann nach § 46 Abs. 1 BiG ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden. Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Der SPD ist für die schulischen Abklärungen sowie die Empfehlung zuhanden der Schulleitung zuständig (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 VO SoPä). Gemäss § 5 Abs. 2 Vo SoPä besteht kein Anspruch auf eine bestimmte pädagogische Massnahme oder die Wahl einer bestimmten Schulungsform. Liegt kein Antrag gemäss § 46 Abs. 2 BiG vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Angebots der Speziellen Förderung an eine Privatschule oder einen weiteren Leistungserbringenden nicht gegeben. 4.2 Nach § 19 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD (Abs. 1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (Abs. 3). 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, und den treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Grundsätzlich wird nicht bestritten, dass das Setting der Pflegefamilienorganisation C.____ AG die passende Form für den Beschwerdeführer ist. Jedoch ist hier einzig die Frage nach der Finanzierung dieses Settings zu beantworten. Am Fachkonvent vom 9. April 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht beschulungsfähig war respektive ist (vgl. auch Bericht des SPD vom 17. April 2024). Auch wenn beim Setting der Pflegefamilienorganisation C.____ AG teilweise an schulischen Themen gearbeitet wird und eine Verzahnung respektive eine Mischung mit wohl fliessendem Übergang zwischen schulischem und therapeutischen wahrscheinlich ist, liegt vorliegend der Schwerpunkt der Massnahme im Therapeutischen. Demnach handelt es sich beim Angebot der Pflegefamilienorganisation C.____ AG nicht um ein schulisches Setting im Sinne der Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft, sondern in erster Linie um ein therapeutisches bzw. sozialpädagogisches Setting. Die Pflegefamilienorganisation C.____ AG ist zudem kein im Kanton Basel-Landschaft anerkanntes Schulungsangebot. Es besteht weder eine Leistungsvereinbarung nach § 55 Abs. 1 Vo SoPä noch eine Bewilligung für private Schulung gemäss der Verordnung über Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018. 5.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit der SPD der Hauptabteilung Sonderpädagogik des AVS am 4. September 2024 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nun bereit für eine mögliche Beschulung sei. Entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Abläufen konnte eine für den Beschwerdeführer passende Massnahme im Rahmen der Angebote des Kanton Basel-Landschaft gefunden und aufgegleist werden ("Take off" in U.____ mit Schnupperzeit, vgl. zum Ganzen das Protokoll des Fachkonvents vom 18. Oktober 2024). Dieses Angebot wird – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Abteilung Sonderpädagogik des AVS bzw. der Kanton Basel-Landschaft finanzieren. Das ändert aber nichts daran, dass der Kanton Basel-Landschaft nicht gehalten war und auch nicht gehalten ist, das vorwiegend therapeutische Sondersetting durch die Pflegefamilienorganisation C.____ AG zu übernehmen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers respektive der unterhaltspflichtigen Eltern des Beschwerdeführers (vgl. Art. 276 ZGB) für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2.2 Die Eltern des Beschwerdeführers werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Eltern des Beschwerdeführers in solidarischer Haftung auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 24 206 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.01.2025 810 24 206 (810 2024 206) — Swissrulings