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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.11.2024 810 24 204 (810 2024 204)

30. November 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,287 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Erbschaftssteuer / Ermittlung des reinen Vermögens / Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. November 2024 (810 24 204) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Erbschaftssteuer / Ermittlung des reinen Vermögens / Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Erbschaftssteuer (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 26. April 2024) A. A.___ ist gesetzlicher Alleinerbe seiner am XX. XX.2023 verstorbenen, zuletzt in B.____ wohnhaft gewesenen Schwester C.____. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) veranlagte die Erbschaftssteuer mit Veranlagungsverfügung vom 7. Dezember 2023 auf Fr. 183'706.05, wobei sie von einem erworbenen Reinvermögen in der Höhe von Fr. 1'224'707.-- ausging und aufgrund früherer Schenkungen keinen Freibetrag gewährte. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2023 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Er führte zusammengefasst aus, die Erbschaftssteuer sei neben der Handänderungssteuer, der Schenkungssteuer und den laufenden Schulden zu den Passiven zu rechnen und daher für die Berechnung der Erbschaftssteuer vom Vermögen abzuziehen. Die Berechnung der Steuerverwaltung entspreche nicht den "kaufmännischen Grundsätzen", da seine Schwester krankheitsbedingt bereits viel Geld verloren habe und dasselbe Vermögen innerhalb eines Jahres dreimal besteuert worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erbschaftssteuer sei keine abzugsfähige Erbgangsschuld. C. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Rekurs beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). In der Eingabe führte er aus, dass die Erbschaftssteuer vom reinen Vermögen, also vom Netto-Nachlass nach kaufmännischer Rechnung, zu berechnen sei. Die Erbschaftssteuer sei somit vom Nachlass in Abzug zu bringen und müsse nach seiner Berechnung Fr. 159'940.-- betragen. D. Mit Urteil vom 26. April 2024 (mitgeteilt am 23. August 2024) wies das Steuergericht den Rekurs vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Erbschaftssteuer sei weder eine durch Universalsukzession automatisch auf die Erben übergehende Verpflichtung des Erblassers, die zu dessen Lebzeiten bestanden habe, noch stehe sie in einem engen Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers wie beispielweise die Grundbuch- und Handänderungsgebühren, die durch den Erbgang selbst oder durch Erbteilung ausgelöst würden. Zudem sei die Erbschaftssteuer von den Erben persönlich geschuldet und daher nicht abzugsfähig. Es sei kein Grund ersichtlich, ausnahmsweise vom Grundsatz der Bemessung nach dem Wert des Vermögensanfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzuweichen. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, die Erbschaftssteuer sei von der Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. Das Urteil des Steuergerichts habe übermässig viel Zeit in Anspruch genommen und habe ihn zusätzliche Fr. 2'000.-- gekostet, inhaltlich sei es jedoch bloss eine Wiederholung dessen, was die Steuerverwaltung auch bereits entschieden habe, ohne auf seine Beanstandungen einzugehen. Er und die Erblasserin hätten ordentliche und ausserordentliche Steuern bezahlt, insbesondere sei dasselbe Vermögen innerhalb von 360 Tagen dreimal besteuert worden. F. In der Vernehmlassung vom 6. September 2024 schloss die Steuerverwaltung unter Verweis auf das angefochtene Urteil und ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Vor der Vorinstanz hatte sie vorgebracht, für den beantragten Abzug der Erbschaftssteuer fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dass das Vermögen bereits zu Lebzeiten des Erblassers besteuert worden sei, liege im schweizerischen Steuerrecht begründet und sei vom Gesetzgeber so gewollt. Eine Doppelbesteuerung sei nicht ersichtlich. G. In der Vernehmlassung vom 11. September 2024 verwies das Steuergericht ebenfalls auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer können die im Steuergesetz vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchStG] vom 7. Januar 1980). Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als steuerpflichtige Person zur Beschwerde befugt (§ 131 Abs. 2 lit. a StG). In der Beschwerde sind gemäss § 131 Abs. 1 StG die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Weil es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend bestimmten Antrag mit Begründung zu qualifizieren. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er erblickt eine solche darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe das Steuergericht die Beschwerde routinemässig abgewiesen und lediglich wiederholt, was die Steuerverwaltung unter Hinweis auf Gesetzesinterpretationen bereits mitgeteilt habe. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich mit seinen sachbezogenen Einwänden auseinandergesetzt. Die Vorinstanz legte in der Begründung die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dar und nannte die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Dies gilt namentlich hinsichtlich der entscheidenden umstrittenen Rechtsfrage, wie das reine Erbschaftsvermögen zu berechnen ist. Wenn die Vorinstanz dabei der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung vollumfänglich folgte und diejenige des Beschwerdeführers verwarf, stellt dies keine Gehörsverletzung dar. Dass sich die Erwägungen gleichen, ist in dieser Konstellation unvermeidlich. Es liegt auch keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist. Nicht einzugehen brauchte die Vorinstanz sodann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die keinen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufwiesen, wie etwa sein Hinweis auf fehlerhafte Veranlagungen in früheren Verfahren betreffend Schenkungssteuern. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob zur Ermittlung des reinen Vermögens im Sinne von § 13 Abs. 1 ESchStG die Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen ist. 4.1 Die basellandschaftliche Erbschaftssteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Gegenstand der Steuer bildet nicht der Nachlass als solcher, sondern das Vermögen, das jeder einzelne Erbe von Todes wegen erwirbt (THOMAS RAMSEIER, Die basellandschaftliche Erbschaftsund Schenkungssteuer, Liestal 1989, S. 10). Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 ESchStG). Steuerpflichtig ist, wer solches Vermögen erwirbt (§ 8 ESchStG), wobei § 9 ESchStG namentlich für nahe Verwandte und gemeinnützige Organisationen Ausnahmen von der Steuerpflicht statuiert. Für voll- und halbbürtige Geschwister beträgt der Steuersatz 15 % nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 30'000.-- (§ 12 Abs. 1 lit. b ESchStG). Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird der Freibetrag insgesamt nur einmal vollständig gewährt (§ 12 Abs. 3 ESchStG). Die Steuer wird auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen reinen Vermögen erhoben (§ 13 ESchStG). Die Erbschaftssteuer fällt somit auf den Nettobetrag einer Erbschaft an, denn die Steuer soll die tatsächliche Bereicherung des Empfängers erfassen. Diese Bereicherung ist gleichzeitig Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage für die Steuer (vgl. MARKUS OEHRLI/PATRIZIA ATTINGER, in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 24 N 1). 4.2 Die Vorinstanz erwog hierzu im angefochtenen Entscheid, dass die Erbschaftssteuer auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen Reinvermögen erhoben werde und nur die tatsächliche Bereicherung des Empfängers erfasse. Der für die Steuerbemessung relevante Betrag werde zum einen durch bestehende Verbindlichkeiten, die das übertragene Vermögen direkt schmä- lern oder belasten (sog. Erbschaftsschulden), verringert. Diese umfassten alle vererbbaren Schulden des Erblassers, die zu dessen Lebzeiten und am Stichtag rechtswirksam bestanden hätten. Zum anderen verursache der Erbgang verschiedene Kosten, die ebenfalls die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer mindern würden (sog. Erbgangsschulden). Dazu gehörten die Zahlungsverpflichtungen der Erben, die in engem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers stünden, wie Todesfallkosten, Teilungskosten oder Gewinnungskosten, aber auch Grundbuch- und Handänderungsgebühren, die durch den Erbgang selbst oder die Erbteilung ausgelöst würden. Andere Schulden, die erst nach dem Tod des Erblassers entstünden, könnten nicht abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer sei nicht eine via Universalsukzession automatisch auf die Erben übergehende Verpflichtung des Erblassers, die zu seinen Lebzeiten bestanden habe. Es handle sich auch nicht um eine Zahlungsverpflichtung, die in engem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers stehe und den Nachlass belaste. Die Erbschaftssteuer sei vom Erben persönlich geschuldet und daher weder als Erbschaftsschuld noch als Erbgangsschuld abzugsfähig. Im Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach die Erbschaftssteuer nach dem Wert des Vermögensanfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bemessen sei. Dass die Erben dazu verpflichtet seien, eine Erbschaftssteuer zu bezahlen, sei bei jeder Erbschaft der Fall, sofern nicht eine Befreiung nach § 9 ESchStG vorliege. Eine ausserordentliche Situation, die im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen wäre, sei vorliegend auch nicht ersichtlich. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe den Steuerbetrag von Fr. 183'706.05 letztlich nie erhalten, weil er diese Steuerschuld vom geerbten Vermögen nicht abziehen dürfe. Dieser Gewinn sei fiktiv und habe mit der Realität nichts zu tun. Vielmehr bereichere sich der Staat damit. Zudem habe er mit dem Tod seiner Schwester von Gesetzes wegen die Erbschaft angetreten und die Erbschaftssteuer zahlen müssen. Das Erbschaftsvermögen sei innerhalb von 360 Tagen dreimal ordentlich besteuert worden. Es könne nicht sein, dass der Steuerzahler, welcher ein ganzes Leben spare, seinen Verpflichtungen nachkomme und Pflegekosten selbst übernehme, später mit unverhältnismässigen Vermögensund Erbschaftssteuern belangt werde. 5.1 Nach der gesetzgeberischen Intention soll der Erbe vom Betrag des geerbten Rohvermögens die darauf haftenden Erbschaftsschulden sowie die ihm durch den Erblasser zur Ausrichtung überbundenen Vermächtnisse in Abzug bringen können. Vom Bruttovermögensanfall sind dementsprechend die nach Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 von Gesetzes wegen auf die Erben übergegangenen Schulden abzuziehen. Darunter fallen die Erblasserschulden, die zum Todeszeitpunkt rechtswirksam bestehen, auch wenn sie noch nicht fällig oder aufschiebend bedingt sind. Diese haben ihren Ursprung in Ereignissen, die vor dem Tod des Erblassers eingetreten sind und belasten das Vermögen des Erblassers schon vor seinem Tod (vgl. OEHRLI/ATTINGER, a.a.O., § 24 N 8). Dazu kommen die Erbgangsschulden, die erst durch den Todesfall entstehen. Es handelt sich dabei um Zahlungsverpflichtungen der Erben, die mit dem Ableben des Erblassers in direktem Zusammenhang stehen und das übergehende Vermögen verringern (vgl. RAMSEIER, a.a.O., S. 153 ff.; OEHRLI/ATTINGER, a.a.O., § 24 N 7 ff.). Für diese haften die Erben gestützt auf Art. 603 ZGB solidarisch (BGE 93 II 11 E. 2a). Zu den abziehbaren Erbgangsschulden werden unter anderem die Bestattungskosten und die Kosten für die Abwicklung des Erbgangs gezählt, wie beispielweise die Kosten für die Aufnahme des Inventars, die Kosten für die Eröffnung des Testamentes und die Kosten für eine allfällige Siegelung der Erbschaft (OEHRLI/ATTINGER, a.a.O., § 24 N 26 f.). Andere Schulden, die erst nach dem Tod des Erblassers entstehen, können nicht abgezogen werden (OEHRLI/ATTINGER, a.a.O., § 24 N 8). Erbschaftssteuern, die der Erblasser schuldete, zählen aus den soeben genannten Gründen zu den zulässigen Abzügen. Nicht abzugsfähig sind dagegen Erbschaftssteuern, die auf die betreffende Erbschaft selbst anfallen, denn Steuersubjekt sind hier die Erben (OEHRLI/ATTINGER, a.a.O., § 24 N 14; DANIEL STÄHELIN, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 474 N 10 m.w.H.). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestand die Erbschaftssteuer nicht bereits vor dem Todesfall und hat sie ihren Ursprung nicht in Ereignissen, die vor dem Todeszeitpunkt eingetreten sind. Sie belastet nicht das übergegangene Vermögen und sie kann daher offensichtlich nicht als Erbschaftsschuld im dargelegten Sinne qualifiziert werden. 5.3 Erbgangsschulden erfassen nur Kosten, die unmittelbar mit dem Tod des Erblassers zusammenhängen. Ein direkter Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers in Analogie zu den unvermeidlichen Kosten der Erbteilung (Grundbuch- und Handänderungsgebühren) fehlt aber bei der Erbschaftssteuer. Hinzu kommt, dass Erbgangsschulden den Nachlass belasten und von den Erben solidarisch geschuldet werden. Dies ist bei der Erbschaftssteuer nicht der Fall, da diese wie erwähnt von den einzelnen Erben persönlich zu tragen ist und nicht dem Nachlass auferlegt wird. Bei einer Erbanfallsteuer wird fingiert, dass der Rechtsübergang nicht zunächst an die Gesamtheit der Erben stattfindet, sondern direkt an die einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer. Die Steuerschuld gilt folglich auch nicht als Erbgangsschuld (ANDREA OPEL, in: Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, a.a.O., § 5 N 2; MICHAEL JOSEF SCHÖBI, Die erbrechtliche Bedeutung von Steuern, Au 1999, S. 207). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Erbschaftssteuer sei keine Erbgangsschuld und daher nicht abzugsfähig, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. 5.4 Dem Beschwerdeführer unterläuft in seiner Argumentation zudem eine grundsätzliche Fehlüberlegung: Der reine Nachlass bildet die Berechnungsgrundlage der Erbschaftssteuer. Würde die Erbschaftsteuer vom Vermögen abgezogen, um den reinen Nachlass zu ermitteln, würde dies zu einem endlosen Kreislauf (mathematisch: Rekursion) führen, denn der Abzug der Steuer vom ursprünglichen Vermögen würde einen reduzierten Betrag ergeben, auf dem die Steuer erneut berechnet werden müsste. So müsste nach der Logik des Beschwerdeführers auf dem von ihm ermittelten reinen Vermögen die darauf entfallende Steuer von rund Fr. 160'000.-konsequenterweise wieder abgezogen werden. Dieser Vorgang würde endlos wiederholt, wodurch die Bemessungsgrundlage theoretisch immer weiter gegen null reduziert würde. 5.5 Leitgedanke bei der Bestimmung des erworbenen reinen Vermögens ist die Überlegung, dass von der Steuer nur die tatsächliche Bereicherung erfasst werden soll. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass damit die Bereicherung des Erben vor der Erhebung der Erbschaftssteuer gemeint ist. Die Erbschaftssteuer ist zwar eine Konsequenz des Ab- lebens des Erblassers, entsteht aber von Gesetzes wegen aufgrund des Vermögenserwerbs gemäss Art. 560 ZGB (§ 1 ESchStG). Grund für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist also nicht der Tod des Erblassers, sondern das Vorliegen einer Bereicherung. Dass ihm gemäss dem massgebenden Inventar des Erbschaftsamts vom 2. November 2023 nach Abzug der Handänderungssteuer, der Schenkungssteuer und laufenden Schulden Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 1'224'707.-- effektiv zugeflossen sind, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er hat diese Aktiva ohne Gegenleistung empfangen. Es wird somit entgegen seiner Auffassung kein fiktiver Vermögenszugang besteuert. Wenn er im Nachgang zum Erhalt der Erbschaft einen (kleinen) Teil dieser Bereicherung sogleich in Form der Erbschaftssteuer an den Kanton abzutreten hat, gründet dies in der Natur der Steuer und ist vom Gesetz so gewollt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das fragliche Vermögen sei innerhalb eines Jahres schon dreimal besteuert worden. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass mit der Erbschaftssteuer einmalig der Vermögenserwerb besteuert wird, währenddem das Vermögen als solches wiederkehrend der Vermögensbesteuerung unterzogen wird. Es handelt sich um zwei grundsätzlich verschiedene Steuerarten, die kumulativ erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, das Vermögen der Erblasserin sei per 1. Januar 2023, per Todestag am 6. September 2023 und nochmals per 1. Januar 2024 ordentlich besteuert worden. Richtig betrachtet betrifft das Vorbringen allerdings die Vermögenssteuer über den Zeitraum von zwei Jahren. Da nach § 87 Abs. 2 StG das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt, war am 31. Dezember 2022 die Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2022 und ein Jahr später diejenige für die Folgeperiode 2023 geschuldet. Dass vorliegend nicht zwei, sondern drei Veranlagungen vorgenommen wurden, hängt mit dem Todesfall zusammen. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod (§ 11 Abs. 2 StG). In diesem Fall werden die vom Erblasser vom Jahresanfang bis zum Todestag geschuldeten Steuern veranlagt und die Erben treten solidarisch in seine Steuerpflicht ein (§ 12 StG). Am Ende der Steuerperiode werden die vom Erben empfangenen Vermögenswerte als Bestandteil seines Vermögens besteuert (§ 91 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vermögenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilig erhoben wird. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt (§ 91 Abs. 3 und 4 StG). Da die Vermögenssteuer auf dem Nachlassvermögen für die Steuerperiode 2023 jeweils nur pro rata temporis erhoben wurde, liegt in zeitlicher Hinsicht keine Doppelbesteuerung vor und auch die Gesamtsteuersumme wurde nicht erhöht. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vermögenssteuer von drei verschiedenen Kategorien von Steuersubjekten erhoben wurde (Erblasserin, Nachlass resp. Erbengemeinschaft, Erbe resp. Ehegatten). Dass im vorliegenden Fall keine Erbengemeinschaft entstand, weil nur ein Erbe vorhanden war, ist dabei unerheblich. Werden Steuern nicht beim gleichen Steuersubjekt erhoben, liegt schon deswegen augenscheinlich keine unzulässige Mehrfachbesteuerung vor. 6.2 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer das Steuermass. Er empfindet den Steuersatz von 15 % als unangemessen hoch. Der Steuersatz der Erbschaftssteuer ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 ESchStG). Das Steuergericht ist wie alle anderen rechtsanwendenden Behörden des Kantons an das Gesetz gebunden (§ 4 Abs. 1 der Verfas- sung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984). Die Überprüfung der Angemessenheit des Steuersatzes war der Vorinstanz damit grundsätzlich untersagt und sie durfte die Steuer nicht wie in der Beschwerde gefordert "mit etwas Goodwill" reduzieren. Dasselbe gilt auch für das Kantonsgericht. Eine der gerichtlichen Korrektur zugängliche (bundes)-verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung, die ohnehin nur unter engen Voraussetzungen angenommen wird (vgl. BGE 143 I 73 E. 5.1 und 5.2), liegt jedenfalls fern. So erachtete das Bundesgericht beispielsweise die Belastung einer Erbschaft im Wert von knapp Fr. 900'000.-- mit einem Steuersatz von 40 % nicht als verfassungswidrig hoch (vgl. Urteil des BGer 2P.139/2004 vom 30. November 2004 E. 4). Im vorliegenden Fall besteht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zwischen einer erhaltenen Erbschaft in der Höhe von Fr. 1'224'707.-- und einer Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr. 183'706.05 offensichtlich kein Missverhältnis, zumal selbst der Beschwerdeführer eine Besteuerung in Höhe von rund Fr. 160'000.-- für richtig - und somit verhältnismässig - hält. 7. Aufgrund der obigen Darlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 8. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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