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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.06.2024 810 23 327 (810 2023 327)

14. Juni 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,048 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Vorsorgliche Regelung persönlicher Verkehr

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Juni 2024 (810 23 327) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Regelung persönlicher Verkehr

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin

Betreff Vorsorgliche Regelung persönlicher Verkehr (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2023)

A. D.____ (geb. 2019) ist der Sohn der gemeinsam sorgeberechtigten, nicht verheirateten Eltern C.____ (Kindsmutter, geb. 1982) und A.____ (Kindsvater, geb. 1972). Die Kindseltern

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnen seit dem 31. Mai 2020 nicht mehr zusammen und D.____ lebt seither bei der Kindsmutter. Am 15. September 2020 einigten sich die Kindseltern dahingehend, dass der Kindsvater das Recht erhalte, D.____ an einem Nachmittag pro Woche zu besuchen, vorzugsweise am Donnerstag zwischen 14.00 und 17.00 Uhr. Diese Vereinbarung wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 15. September 2020 genehmigt. B. Am 29. Januar 2021 gelangte der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit dem Antrag der Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne der Vereinbarung vom 15. September 2020. Mit Verfügung vom 17. August 2021 informierte die KESB die Kindseltern über den Abschluss des Verfahrens ohne Kindesschutzmassnahmen, weil zwischen den Kindseltern zufolge Abbruchs der Mediation durch den Kindsvater keine gemeinsame Lösung hinsichtlich des persönlichen Verkehrs habe erarbeitet werden können und derzeit keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Daher gelte weiterhin die Vereinbarung vom 15. September 2020, welche von den Kindseltern umzusetzen sei. C. Am 5. April 2022 gelangte der Kindsvater mit dem Antrag an die KESB, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft für D.____ zu errichten. Die Besuchsrechtsbeistandschaft solle darauf abzielen, via begleitetes Besuchsrecht in einem möglichst kurzen – mit dem Kindswohl zu vereinbarenden – Zeitraum, den Kontakt mit seinem Sohn wiederaufzubauen, sodass er seinen Sohn wöchentlich sehen könne. D. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 räumte die KESB dem Kindsvater das Recht und die Pflicht ein, D.____ einmal pro Woche (vorerst befristet bis 30. November 2022) im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts für drei Stunden in der Institution "E.____" zu besuchen. Zudem errichtete die KESB für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte F.____ als Beistandsperson mit den Aufgaben und Kompetenzen, die Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind zu beraten und unterstützen sowie das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und überwachen. E. Mit Urteil vom 2. Juni 2022 untersagte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Kindsvater unter Strafandrohung gerichtlich, sich der Kindsmutter näher als 100 Meter anzunähern, ihre Wohnung zu betreten, sie in irgendeiner Form zu kontaktieren oder dem gemeinsamen Sohn D.____ mehr als eine Postsendung pro Woche zukommen zu lassen. Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters einerseits und dessen Sohn D.____ andererseits zwingend notwendigen Annäherungen zwischen den Parteien nahm das Gericht vom Verbot aus. F. Mit vorsorglichem Entscheid vom 2. November 2022 sistierte die KESB per sofort den persönlichen Verkehr des Kindsvaters zu D.____ bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs. Zugleich ordnete die KESB ein interventionsorientiertes Gutachten betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs an. Am 2. November 2023 erstattete die Psychiatrie Baselland das von der KESB in Auftrag gegebene interventionsorientierte Gutachten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 behielt die KESB die vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und D.____ bei (Ziff. 1). Weiter ordnete die KESB für D.____ eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an und setzte Advokat G.____ als Kindsvertreter ein mit dem Auftrag, die Interessen von D.____ im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der KESB bezüglich des persönlichen Verkehrs zu vertreten (Ziff. 2 und 3). Der Beiständin F.____ erteilte die KESB im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu die Aufgaben und Kompetenzen, die Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind zu beraten und unterstützen sowie die Eltern in persönlichen Belangen/Fragen betreffend D.____ zu beraten, zu unterstützen und sich mit den involvierten Fachstellen auszutauschen. H. Gegen Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 19. Dezember 2023 erhebt der Kindsvater mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, die Sistierung des persönlichen Verkehrs aufzuheben und einen persönlichen Kontakt zu installieren. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. I. Mit einem weiteren Entscheid vom 19. Dezember 2023 ordnete die KESB gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kindsvater an und beauftragte Dr. med. H.____ mit der Erstellung des Gutachtens. Dagegen erhob der Kindsvater ebenfalls mit einer Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, der gesamte Entscheid sei aufzuheben. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird separat unter der Verfahrensnummer 810 23 328 geführt. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Kindsmutter hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. K. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.

Der Vizepräsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher in der angefochtenen Ziff. 1 eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist eingehalten und die Beschwerde enthält einen Antrag und eine hinreichende Begründung, womit die Formerfordernisse an eine Laienbeschwerde erfüllt sind. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, dem interventionsorientierten Gutachten vom 2. November 2023 könne entnommen werden, dass vorliegend eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen sei. Aus dem Gutachten resultiere unter anderem die Empfehlung, dass der Kindsvater sich psychiatrisch abklären liesse und bei entsprechender Indikation eine Therapie beginne. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei versucht worden, den persönlichen Umgang respektive das Kontaktrecht des Kindsvaters zu D.____ mit verschiedenen Rahmenbedingungen in geeigneter Weise zu strukturieren und zu verbessern, um die Bindung zu stärken, ohne D.____ zu gefährden. Dieses Ziel werde auch weiterhin verfolgt. Deshalb sei am 19. Dezember 2023 zur weiteren Klärung, in welcher Form ein dem Kindeswohl entsprechender Kontaktumgang des Vaters zum Kind gewährleistet werden könne, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kindsvater angeordnet worden. Bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kindsvater bzw. bis zum Vorliegen weiterer Entscheidgrundlagen, in welcher Form ein dem Kindswohl entsprechender Kontaktumgang des Vaters zum Kind gewährleistet werden könne, sei der persönliche Verkehr zwischen Kindsvater und Sohn weiterhin zu sistieren. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die KESB habe die Aufgabe, das Kindeswohl sicherzustellen. Dazu gehöre auch, dass eine Vater-Kind-Beziehung überhaupt erst ermöglicht werde. In Fällen mit hohem Konfliktpotential könne vorgesehen werden, dass der beschränkte Zugang an "Besuchsorten" mit oder ohne Überwachung für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt und dann entsprechend der Entwicklung der Situation erweitert werden könne. Eine Einschränkung oder Beendigung werde in der Regel nur für einen befristeten Zeitraum angeordnet. Mit dem Entscheid der KESB vom 22. November 2022 werde ihm das Recht auf persönlichen Verkehr seit über einem Jahr verweigert. Dieses solle nun bis auf Weiteres sistiert bleiben, womit der Grundsatz eines befristeten Entzuges missachtet werde. 3.3 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Eine Gefährdung ist im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs angesichts dessen Bedeutung für das Kind wie für die Eltern nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 III 295 E. 4a mit Hinweisen). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio". Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b und 3c; Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.4 Aktenkundig ist, dass zwischen den Kindseltern aktuell unüberbrückbare, teils feindselige Differenzen bezüglich des persönlichen Umgangs des Kindsvaters mit D.____ und gegenseitige Vorwürfe (z.B. Alkoholkonsum) bestehen. Diverse behördlich angeordnete Vermittlungsversuche, Beratungen und eine Beistandschaft konnten die dysfunktionale Interaktion zwischen den Kindseltern bislang nicht verändern (vgl. Interventionsorientiertes Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 2. November 2023 S. 3). Die mit Entscheid vom 31. Mai 2022 angeordneten – bis 30. November 2022 befristeten – begleiteten Besuche in der Institution "E.____" waren sehr schwierig, weil D.____ damals derart auf die Kindsmutter fixiert war, dass er nur mit Gewalt von ihr hätte getrennt werden können. Daher kam es damals nicht zu gewinnbringenden Besuchen. Mit Entscheid vom 2. November 2022 wurde in der Folge der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit D.____ sistiert. Im Rahmen der Begutachtung führte die zur Regelung der Besuchskontakte eingesetzte Beiständin aus, dass gemeinsame Gespräche mit den Kindseltern nicht möglich gewesen seien und beide Kindseltern stark auffällig seien. Die Kindsmutter sei speziell, in ihrer Familie herrsche ein rüder Umgangston und der Erziehungsstil sei "laissezfaire". Der Kindsvater sei auch auffällig, indem er zu verbalen Entgleisungen und Beleidigungen neige und stets "am Stürmen" sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Interesse an D.____ ehrlich und väterlich sei. D.____ sei ebenfalls "aussergewöhnlich" (laut, fordernd, ungebremst, höre nicht, spreche nicht) und scheine sprachlich und sozial-emotional stark entwicklungsverzögert. In Bezug auf die Besuchskontakte führte die Beiständin aus, sie habe bei D.____ keine Trennungsangst feststellen können, welche während der begleiteten Besuche des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsvaters verschiedentlich wahrgenommen und kommuniziert worden seien. Auf jeden Fall erachte sie (gegebenenfalls begleitete) Besuche des Kindsvaters für D.____ als wichtig, weshalb diese ermöglicht werden sollten (Gutachten vom 2. November 2023 S. 8). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass sich der Kindsvater seit fünf Monaten kostenpflichtig von einer Kinder- und Familienberatung beraten lässt. Die Beraterin gab gegenüber den Gutachterinnen an, der Kindsvater würde alles dafür tun, um mehr Kontakt zu seinem Kind zu haben, und zeige aufrichtiges Interesse. Der Kindsvater habe sich – seit er in der Beratung sei – entwickelt, zeige sich reflektiert und sei bereit Neues auszuprobieren. Er habe sich auf ihr Anraten ein Buch über die Entwicklung und Erziehung von Kindern zugelegt und nehme ihren Rat an (Gutachten vom 2. November 2023 S. 8). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass D.____s Verhalten sehr auffällig und unreguliert ist. Sowohl bezüglich Kraftdosierung, Aufmerksamkeitssteuerung und Frustrationstoleranz ergaben sich in der Beobachtung nicht altersentsprechende Befunde. Das Nähe-Distanz-Verhalten von D.____ wirkte auffällig und er war sehr bewegungsfreudig, jedoch auch unkoordiniert, grob und riskant (Gutachten vom 2. November 2023 S. 23). Hinsichtlich der Gewährung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kam das Gutachten zum Schluss, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht sei, den Beschwerdeführer mit D.____ alleine zu lassen. Sowohl die auffällige Persönlichkeit des Kindsvaters, sowie die fehlende Erziehungserfahrung bzw. fehlende Erfahrung im Umgang mit Kleinkindern in Kombination mit D.____s anspruchsvollem Wesen inklusive seiner Entwicklungsstörung ergäben eine besorgniserregende Situation, in welcher im Zweifelsfall D.____ der Unterlegene sein und gegebenenfalls sogar in Gefahr geraten könnte. Die Gefährdung beziehe sich dabei auf kurzfristige/akute Situationen, in denen die Aufsichtspflicht vom Kindsvater unter Umständen nicht voll gewährleistet sein könnte, aber auch langfristig in Bezug auf D.____s globale Entwicklung (Regulierung). Aktuell werde daher keinesfalls der alleinige Umgang des Kindsvaters mit D.____ empfohlen. Für einen gelingenden persönlichen Verkehr erscheine es zudem wichtig, dass der Kindsvater sich mit seiner eigenen Persönlichkeit und seiner speziellen Wahrnehmung auseinandersetze, sich psychiatrisch abklären lasse und bei entsprechender Indikation eine persönliche Therapie beginne. Dies sei eine Grundlage dafür, dass der Kindsvater Besuchskontakte zu seinem Sohn (welche zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesslich begleitet stattfinden sollten) bei gutem Verlauf und Wohlbefinden D.____s, in Zukunft ausdehnen und bei entsprechender Entwicklung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen irgendwann auch alleine durchführen/wahrnehmen könne (Gutachten vom 2. November 2023 S. 24 f.). Zur Frage, wie der Kontakt zum Kindsvater ausgestaltet werden solle, wird im Gutachten ausgeführt, dass der Kindsvater sehr bemüht scheine, Kontakte mit D.____ so schnell wie möglich und so häufig wie möglich zu realisieren. Andererseits habe der Kindsvater auch signalisiert, abwarten zu können, weil er der Auffassung sei, dass sein Sohn sich ihm eines Tages ganz von allein zuwenden würde. Einen Vorschlag für einen vorsichtigen, jedoch sehr konsequenten Beziehungsaufbau sehe der Kindsvater in der Option, D.____ dreimal pro Woche jeweils für eine halbe Stunde, zunächst in seinem gewohnten Umfeld, später auch in seiner Wohnung/Umgebung zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei dem (bei entsprechender Begleitung der Besuchskontakte sowie Abklärung/Therapie des Kindsvaters) zumindest für einen definierten Zeitraum (mit anschliessender Evaluation) nichts entgegenzusetzen. Aufgrund des Scheiterns der Kommunikation zwischen den Eltern und der stetigen Abwertung sowohl der Kindsmutter als auch ihres Umfelds durch den Kindsvater sei es nicht gelungen, eine Vertrauensperson zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht finden bzw. zu benennen, welche begleitete Kontakte hätten realisieren können. Auch habe sich der Kindsvater ihres Wissens bisher noch nicht in Bezug auf seine Persönlichkeit und Wahrnehmung abklären lassen. Aufgrund dessen müssten künftig entsprechende Kontakte zwischen ihm und D.____ durch eine Fachperson begleitet werden. Sollte sich innert festgesetzter Frist keine Normalisierung der Kommunikation und kein normaler Umgang während der Besuche zeigen, sei von weiteren Besuchskontakten zwischen dem Kindsvater und D.____ abzusehen. Diesfalls würden jährliche Erinnerungsbesuche/-kontakte zwischen Vater und Sohn im Rahmen der Behörde empfohlen. Vorerst müssten keine weiteren Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Jedoch sollten die weiteren Besuchskontakte des Kindsvaters und deren Auswirkungen auf D.____, sowie seine weitere kognitive und emotionale Entwicklung evaluiert werden. Es werde empfohlen, die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen bzw. gegebenenfalls auf eine Erziehungsbeistandschaft zu erweitern (Gutachten vom 2. November 2023 S. 25 f.). 3.5 Aus den Akten ergibt sich somit, dass aktuell unbegleitete Besuche aufgrund der Persönlichkeit des Kindsvaters sowie der Auffälligkeit von D.____ eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würden und ausser Betracht fallen. Hingegen ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Gutachten Umstände, die eine weitere gänzliche Unterbindung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und D.____ rechtfertigen würden. Insbesondere erscheint die von der Vorinstanz geforderte Durchführung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme von begleiteten Besuchen als unverhältnismässig, zumal sich aus dem Gutachten ergibt, dass bei einer entsprechenden fachlichen Begleitung und der damit verbundenen Unterstützung nicht von einer Kindeswohlgefährdung durch begleitete Besuche ausgegangen werden kann. 3.6 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich ein vollständiger Entzug des persönlichen Verkehrs somit nicht. Deshalb ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese als Fachbehörde in Zusammenarbeit mit der eingesetzten Beiständin sowie dem eingesetzten Kindesvertreter die für die Aufnahme des begleiteten Besuchsrechts erforderlichen Anordnungen treffen sowie die Einzelheiten der Durchführung festlegen kann. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-ausschliesslich der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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