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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2024 810 23 300 (810 2023 300)

18. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,714 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Regelung der Obhut / vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. März 2024 (810 23 300) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung der Obhut / vorsorgliche Massnahmen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Regelung der Obhut / Vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. November 2023)

A. D.____ (geb. 2014), E.____ (geb. 2016) und F.____ (geb. 2017) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ und C.____. Die Kindseltern sind verheiratet und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 26. Juni 2023 wurde die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt zwischen A.____ und C.____ alarmiert. Infolgedessen wies die Polizei C.____ mündlich für 12 Tage aus der Wohnung der Familie weg, worauf er zu seinem Vater und der Familie seines Bruders in deren Wohnung umzog. Mit Bericht vom 28. Juni 2023 orientierte die Polizei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) über den Vorfall und empfahl eine Intervention durch die KESB. Mit E-Mails vom 6. Juli 2023 und 10. Juli 2023 gelangte G.____, Präsident des Vereins H.____, auf Wunsch von C.____ an die KESB, um eine Kindeswohlgefährdung geltend zu machen. C. Am 7. Juli 2023 und 20. Juli 2023 sowie – unangekündigt – am 20. Oktober 2023 erfolgten Hausbesuche durch die KESB bei A.____ und am 6. Oktober 2023 bei C.____. D. Am 13. November 2023 wurden die Kindseltern und am 15. November 2023 F.____, E.____ und D.____ durch die KESB angehört. E. Mit Entscheid der KESB vom 15. November 2023 wurde A.____ vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F.____, E.____ und D.____ entzogen (Ziff. 1). Die drei Kinder wurden vorsorglich unter die Obhut von C.____ gestellt (Ziff. 2). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde bis zum 30. April 2024 befristet (Ziff. 3). Der persönliche Verkehr von A.____ mit den drei Kindern wurde vorsorglich und befristet bis zum 15. Januar 2024 auf vier Stunden Betreuung pro Woche festgesetzt (Ziff. 4 und 7). Für die Besuche wurde vorsorglich eine Besuchsbegleitung durch I.____ angeordnet (Ziff. 5). Alsdann wurde für die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und J.____ als Mandatsperson eingesetzt (Ziff. 9 und 10). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 14). F. Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhob A.____, vertreten durch Cinzia Fallegger- Santo, Advokatin in Basel, gegen den Entscheid der KESB vom 15. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben. F.____, E.____ und D.____ seien umgehend wieder unter ihre Obhut zu stellen und es sei ihr das uneingeschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuräumen. Eventualiter wird die Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und den drei Kindern in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids vom 15. November 2023 beantragt. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin, als Rechtsbeiständin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Akten der Polizei über den Kindsvater beizuziehen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Januar 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Mit Entscheid der KESB vom 23. Januar 2024 wurden die Aufgaben der Mandatsperson betreffend die Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs rückwirkend per 16. Januar 2024 angepasst und dahingehend festgelegt, dass die Beiständin in Zusammenar-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beit mit den Kindseltern den persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und F.____, E.____ sowie D.____ zu organisieren und zu überwachen sowie im Falle von Uneinigkeit die behördliche Genehmigung zu beantragen habe. I. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 übermittelte die Vorinstanz die zwischenzeitlich ergangenen Verfahrensakten. J. Am 14. Februar 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die vorliegend strittigen Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids haben vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Der angefochtene Entscheid ist insofern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt damit in Anwendung von § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Eventualantrag die Erweiterung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs war indes bis zum 15. Januar 2024 befristet und hat somit zum Zeitpunkt dieses Urteils keine Geltung mehr. Mit Entscheid der KESB vom 23. Januar 2024 wurde alsdann die Mandatsperson beauftragt, den persönlichen Verkehr in Zusammenarbeit mit den Kindseltern zu organisieren. Somit kann bereits eingangs festgehalten werden, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführerin infolge Befristung der vormaligen Regelung und des neuen Entscheids der KESB vom 23. Januar 2024 gegenstandslos geworden ist. 1.3 Bezüglich des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten der Polizei über den Kindsvater kann festgehalten werden, dass sich in den Akten der KESB bereits der Bericht der Polizei vom 28. Juni 2023 sowie die Einvernahmeprotokolle des Kindsvaters vom 27. Juni 2023 und der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2023 befinden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse der Beizug der (vollständigen) Akten der Polizei hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden vorsorglichen Obhutsregelung zeitigen könnte. Vom Beizug der Akten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Polizei über den Kindsvater wird demnach abgesehen und der entsprechende Verfahrensantrag wird abgewiesen. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Kinder und deren vorsorgliche Unterstellung unter die Obhut des Kindsvaters zu Recht erfolgt sind. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 In materieller Hinsicht ist vorliegend von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann etwa bei einem Defizit an erzieherischer/elterlicher Kompetenz angezeigt sein. Darunter fallen die Unfähigkeit eines Elternteils, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil er oder sie durch persönliche oder eheliche Probleme übermässig absorbiert ist, oder auch eine allgemeine Überforderung, adäquat auf die entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Kinder einzugehen (HÄFELI, a.a.O., Rz. 1095).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.1 Den Akten der KESB kann bezüglich der Lebenssituation der Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin und der Frage einer Kindeswohlgefährdung folgendes entnommen werden: Aus dem Bericht der Polizei vom 28. Juni 2023 geht hervor, dass die Wohnung der Familie in unaufgeräumtem Zustand gewesen sei und sich Berge von verschmutzter Wäsche getürmt hätten. Der Kindsvater habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen bzw. die ganze Nacht am Mobiltelefon verbringe, am Morgen verschlafe und es unterlasse, die Kinder für die Schule bereit zu machen. Aus diesem Grund sei es einmal mehr zu einem Streit gekommen, anlässlich welchem ihn seine Frau beleidigt und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, worauf er sie weggeschubst und ihr mit der Faust in den Rippenbereich geschlagen habe. Er komme mit der Situation nicht mehr klar und sei überfordert. Die drei Kinder seien beim gemeinsamen Streit anwesend gewesen und hätten diesen mitbekommen. Im Abklärungsbericht der KESB vom 2. November 2023 wird ausgeführt, anlässlich eines unangekündigten Hausbesuchs am 20. Oktober 2023 bei der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass deren Haushalt sehr unordentlich sei. Es seien offen Essensreste herumgestanden und abgesehen von Tiefkühlprodukten nur wenige Nahrungsmittel vorhanden gewesen. Zudem hätten die drei Kinder berichtet, dass es im Haushalt der Beschwerdeführerin kaum Lebensmittel habe. Anlässlich eines Hausbesuchs beim Kindsvater am 6. Oktober 2023 habe dessen Wohnsituation eruiert werden können. Der Kindsvater verfüge in der 5-Zimmerwohnung, in welcher er mit seinem Vater und seinem Bruder und dessen Familie lebe, über ein grosses Schlafzimmer, wo er mit den Kindern schlafen könne. Der Kindsvater sei auf der Suche nach einer grösseren Wohnung, wo alle Kinder ein eigenes Zimmer hätten. Er arbeite in einem 100% Pensum als Logistiker. Die Beschwerdeführerin lebe von der Sozialhilfe. Beide Elternteile seien mit Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe einen Auszahlungsbetrag der Sozialhilfe innert kürzester Zeit ausgegeben. Sie verbringe nach Angaben der Kinder und des Kindsvaters sehr viel Zeit am Handy, verneine allerdings, eine Handysucht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Gesprächs vom 7. Juli 2023 angegeben, einen Suizidversuch hinter sich zu haben, wobei sie die ambulante Therapie im Zusammenhang mit einer Depression nicht fortgesetzt habe. Die älteste Tochter D.____ müsse oftmals bei der Beschwerdeführerin bleiben, wenn es dieser nicht gut gehe. Die Kinder hätten angegeben, dass sie zum Vater gehen möchten und bei der Mutter oftmals kein Frühstück erhalten würden. Von Seiten der Lehrerschaft der Kinder sei berichtet worden, dass D.____ und E.____ oft zu spät zur Schule kommen würden. Die Beschwerdeführerin sei in solchen Momenten telefonisch nicht erreichbar. Während des Aufenthalts beim Kindsvater seien sie hingegen wach und pünktlich in der Schule erschienen und hätten zu Hause gefrühstückt. Dem Vater sei es seit der Trennung gelungen, auf die Bedürfnisse seiner Kinder einzugehen, und es liege ihm viel daran, dass sie pünktlich in der Schule eintreffen. Die Zusammenarbeit mit den Kindseltern werde von mehreren Lehrpersonen als herausfordernd beschrieben. Das Verhältnis zwischen den Kindseltern sei von gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Die Beschwerdeführerin übergebe den Kindern regelmässig die Verantwortung für ihr eigenes Wohlbefinden. Es könnten diverse Risikofaktoren ausgemacht werden; die Schulden und das rasche Ausgeben finanzieller Mittel durch die Beschwerdeführerin, der Verdacht einer Suchterkrankung der Beschwerdeführerin, die Überforderung der Beschwerdeführerin und eine daraus resultierende Vernachlässigung der Kinder, eine Entwicklungsverzögerung der ältesten Tochter und die geringen sozialen Kontakte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausserhalb des Familiensystems. Als Fazit empfehle die abklärende Person den Obhutswechsel zum Kindsvater. 5.1.2 Anlässlich der persönlichen Anhörung der Kindseltern durch die KESB am 13. November 2023 führte der Kindsvater aus, dass er mit der von der KESB angedachten Lösung, die Kinder unter seine Obhut zu unterstellen, einverstanden sei. Die Situation unter der Obhut der Beschwerdeführerin sei nicht gut für die Kinder. Er sei auf der Suche nach einer grösseren Wohnung und die Anwesenheit der Kinder in der Schule sei ihm wichtig. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht unter Depressionen leide und sich nicht in einer Klinik aufgehalten habe. Es habe sich um schwarze Magie gehandelt, welche sie im Kosovo habe behandeln können. Aktuell leide sie weder unter schwarzer Magie noch Depressionen, nur die Trennungssituation sei belastend. Sie sei nicht einverstanden, die Kinder nur für vier Stunden pro Woche zu sehen, sondern wünsche sich eine Betreuung von mindestens zwei Tagen. Es treffe nicht zu, dass die Kinder bei ihr kein Frühstück erhalten würden. An ihrer Anhörung am 15. November 2023 gaben die Kinder an, dass sie bei ihrem Vater im Gegensatz zur Beschwerdeführerin genügend zu Essen erhalten würden. Deswegen würden sie gerne für längere Zeit beim Vater sein. D.____ äusserte den Wunsch, nicht mehr bei der Beschwerdeführerin zu übernachten, sondern sie lediglich zu besuchen. 5.2.1 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf den Bericht der Polizei vom 28. Juni 2023, den Abklärungsbericht betreffend die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen vom 2. November 2023 und die Anhörung der Eltern und Kinder vom 13. und 15. November 2023. Zur Begründung der strittigen Massnahme führt die Vorinstanz aus, die Kindseltern hätten die Kinder bis zum 28. Juni 2023 gemeinsam im elterlichen Haushalt betreut. Seither bestehe eine nicht abschliessend geregelte Form der Betreuung, wobei die Kindseltern die Kinder abwechselnd betreuen würden. Da die Kindsmutter während ihrer Betreuungszeit nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, dass die Kinder ihre Schulpflicht angemessen wahrnehmen und eine angemessene Ernährung erhalten, entspreche die Obhut der Kindsmutter aktuell nicht dem Kindeswohl. Weiter liessen die Ausführungen im Abklärungsbericht den Schluss zu, dass die Kinder bei der Kindsmutter sozial nicht umfassend integriert seien und die Kindsmutter aufgrund ihrer ausgeprägten Handynutzung die Kinder teils vernachlässige, womit ebenfalls von einer nicht dem Kindeswohl entsprechenden Betreuungssituation auszugehen sei. Die Obhutssituation beim Kindsvater sei aktuell nicht abschliessend geklärt und dürfte sich in nächster Zukunft auch nochmals ändern, da er auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei, womit auch unklar sei, inwiefern die Unterstützung durch seine weiteren Familienmitglieder zukünftig gewährleistet sei. Dem Abklärungsbericht lasse sich jedoch klar entnehmen, dass die Kinder während der Betreuungszeit beim Kindsvater pünktlich zur Schule gingen und eine angemessene Nahrungsversorgung gewährleistet sei. Zudem sei der Kindsvater für die Lehrpersonen angemessen erreichbar und die Kinder seien während seiner Betreuungszeit – mit Blick auf die mit ihm wohnhaften Familienmitglieder – in ein ausgeprägtes soziales Umfeld integriert. Es sei folglich davon auszugehen, dass im aktuellen Zeitpunkt ein Obhutswechsel zum Kindsvater geboten sei, um das Kindeswohl zu wahren. Da jedoch noch unklar sei, wie sich die Betreuungssituation beim Kindsvater entwickle und ob ein allfälliges Scheidungsverfahren eingeleitet werde, könne noch kein abschliessender Entscheid getroffen werden. Aufgrund der akuten Gefährdung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kindeswohls durch die aktuelle Situation rechtfertige es sich jedoch, die Kinder bis zur weiteren Klärung der Situation in die Obhut des Kindsvaters zu geben. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen und unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts beruhe und unangemessen sei. Sie sei die Geschädigte des Vorfalls am 26. Juni 2023 gewesen und werde nun durch den Entzug der Obhut "bestraft". Die Wohnsituation beim Kindsvater sei noch nicht hinreichend geklärt. Die Vorwürfe hinsichtlich der Handynutzung beider Eltern hätten ebenfalls noch nicht abschliessend geklärt werden können und es sei unzutreffend, dass sie eine Handysucht habe. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Depressionen und eines Suizidversuchs würden bestritten. Dass sie zu wenig Geld habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei und der Kindsvater nichts an ihren Unterhalt zahle. Die Vorinstanz habe im Weiteren nicht hinreichend abgeklärt, worauf die Verspätungen der Kinder in der Schule zurückzuführen seien. Auf ihre telefonische Erreichbarkeit abzustellen, erscheine als willkürlich. Die vorinstanzliche Annahme, dass sie überfordert sei, weise sie von sich. Es sei aus diesen Gründen nicht verhältnismässig, dass ihr von Seiten der Vorinstanz als erste Massnahme sogleich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Als milderes Mittel hätte ein verbindlicher Betreuungsplan oder eine alternierende Obhut angeordnet werden können. Schliesslich habe sie während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens mehrheitlich die Verantwortung für die Kindererziehung übernommen. 5.2.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin aktuell verhältnismässig sei. Es bestehe eine Kindeswohlgefährdung, welche insbesondere die schulische Situation und die Betreuungssituation bei der Beschwerdeführerin zuhause betreffe. Bis das Familiensystem weiter stabilisiert worden sei und die Beschwerdeführerin eine angemessene Betreuungssituation gewährleisten könne, sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht als geeignetes und verhältnismässiges Mittel zu werten, um der bestehenden Gefährdungssituation zu begegnen und eine Beruhigung der Situation herbeizuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Aufhebung des Entzugs der Obhut gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vermag namentlich nicht darzulegen, dass die ihr vorgeworfenen Mängel in der Betreuung der Kinder, namentlich was die Nahrungsversorgung und die Einhaltung der Schulpflicht anbelangt, nicht bestanden hätten. Die Situation bezüglich der Nahrungsversorgung im Haushalt der Beschwerdeführerin wurde von den Kindern (Aktennotiz vom 15. November 2023) und anlässlich des Hausbesuchs vom 20. Oktober 2023 bestätigt. Gleichermassen berichteten die Kinder von den Schwierigkeiten, während des Aufenthalts bei der Beschwerdeführerin rechtzeitig in der Schule zu erscheinen (Aktennotiz vom 6. Oktober 2023), und dies wurde auch von den Lehrpersonen bestätigt (Aktennotiz vom 6. Juli 2023; E-Mail vom 6. November 2023). Der massgebliche Sachverhalt erscheint somit – zumal im Hinblick auf den vorsorglichen Charakter der strittigen Massnahme – als hinreichend belegt und richtig festgestellt. Bezüglich der Rüge der Unangemessenheit der Massnahme gilt festzuhalten, dass sich das Kantonsgericht bei der Ermessensüberprüfung eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewisse Zurückhaltung auferlegt, da die KESB als Fachbehörde entscheidet (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2). Aufgrund der dargelegten Sachlage ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage ist, eine angemessene Betreuung ihrer Kinder zu gewährleisten. Entsprechend bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib der Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im Weiteren ist nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten milderen Mittel (Betreuungsplan, alternierende Obhut) die drohende Kindeswohlgefährdung abwenden könnten. Um die angemessene Nahrungsversorgung der Kinder und ihr rechtzeitiges Erscheinen in der Schule durchgehend zu gewährleisten, hat die Vorinstanz die Obhut über die drei Kinder richtigerweise vorsorglich dem Vater zugeteilt, welcher gemäss den Akten eine dem Kindeswohl genügende Betreuungssituation gewährleisten kann. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich der Vorfall betreffend häusliche Gewalt, welcher Anlass zur vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahme gegeben hat, nicht gegen die Kinder richtete. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte, dass in diesem Zusammenhang aus der Unterstellung unter die Obhut des Kindsvaters eine Kindeswohlgefährdung resultieren würde, und dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 5.4 Aus den zwischenzeitlich ergangenen Akten ergeben sich weitere Hinweise, dass die vorinstanzliche Regelung der Obhut im aktuellen Zeitpunkt angezeigt ist. In der Aktennotiz der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs der Kinder vom 12. Januar 2024 infolge Krankheit keine Lebensmittel für das Mittagessen besorgt gehabt habe. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass sich die älteste Tochter weiterhin gegen Übernachtungen bei der Beschwerdeführerin ausgesprochen habe (E-Mail vom 23. Januar 2024). 6. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die drei Kinder und deren vorsorgliche Unterstellung unter die Obhut des Kindsvaters gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 14. Februar 2024 ausgewiesene Aufwand von knapp 10 Stunden erweist sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'192.-- (inkl. Auslagen und 7.7 bzw. 8.1% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'192.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 23 300 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2024 810 23 300 (810 2023 300) — Swissrulings