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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.04.2024 810 23 284 (810 2023 284)

17. April 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,913 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Wechsel der Mandatsperson unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. April 2024 (810 23 284) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Wechsel der Mandatsperson unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Schermbach, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Oktober 2023)

A. C.____ (geboren am XX.XX.1986) hat seit ihrer Geburt eine kognitive Einschränkung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 reichte A.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Tochter C.____ ein

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und stellte einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter seit 2012 alleine in D.____ lebe und dies bis vor ca. drei Jahren gut gegangen sei. Seither habe sich die Situation verschlechtert und die Tochter höre Stimmen und habe auch schon Suizidgedanken geäussert. Es sei eine psychische Krankheit diagnostiziert worden. Ferner vernachlässige sie zunehmend ihre Körperpflege. Sie habe kaum noch soziale Kontakte und drohe zu vereinsamen. Sie selber wohne in E.____ und stosse zunehmend an ihre Grenzen, weshalb sie um die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Tochter ersuche. B. In der Folge eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft für C____. Der Abklärungsbericht der F.____ vom 17. März 2022 schloss mit der Empfehlung, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.____ zu errichten. C. Nachdem C.____ in ihrer Anhörung vom 25. Mai 2022 angab, mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden zu sein, errichtete die KESB mit Entscheid vom 31. Mai 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für C.____ und setzte als Beiständin G.____ ein. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche übertragen, C.____ bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten; sie bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen oder Privaten; stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C.____ in allen dafür erforderlichen Vorkehren zu vertreten; für eine geeignete Arbeit oder Beschäftigung besorgt zu sein und C.____ in diesem Bereich ebenfalls zu vertreten; für ihr gesundheitliches Wohl und hinreichende Betreuung besorgt zu sein und sie dabei zu unterstützen und zu vertreten sowie C.____ soziales Wohl zu fördern und sie dabei zu vertreten. Die Beiständin wurde ermächtigt, die Post von C.____ umzuleiten und zu öffnen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im August 2022 zog C.____ in eine betreute Wohngemeinschaft des H.____ (vgl. Entscheid der KESB vom 4. November 2022). D. Seit April 2023 wohnt A.____ in I.____ und ihre Tochter ist wieder zu ihr gezogen. Seit Mai 2023 arbeitet sie bei der J.____ in D.____. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 wandte sich A.____ an die KESB und beantragte, dass die Beistandschaft auf sie übertragen werde mit der Begründung, dass die Verhältnisse denjenigen wie vor Errichtung der Beistandschaft entsprechen würden. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 wurde C.____ und ihrer Beiständin das rechtliche Gehör zur beantragten Übertragung der Beistandschaft an die Mutter gewährt. C.____ nahm dieses mit Schreiben vom 4. Juni 2023 wahr und führte aus, ihr grösster Wunsch sei, dass ihre Mutter die Beistandschaft übernehmen könne. Demgegenüber sprach sich die Beiständin für eine Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft durch eine externe Mandatsperson aus. Zur Begründung führte sie aus, der Schwächezustand von C.____ bestehe unverändert und es habe sich nach dem Umzug in die betreute Wohngemeinschaft des H.____ gezeigt, dass der Unterstützungsbedarf von C.____ in den Bereichen Wohnen, Körperhygiene und Alltagsgestaltung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht grösser gewesen sei als angenommen. Sie erlebe C.____ als leicht zu beeinflussen und ambivalent in ihren Aussagen. Komplexere finanzielle oder administrative Vorgänge könne C.____ aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht überwachen. K.____, die Psychotherapeutin von C.____, habe der Beiständin gegenüber geäussert, C.____ habe deutlich mitgeteilt, sie wolle die Beistandschaft wie gehabt weiterführen. F. Mit Schreiben vom 21. August 2023 äusserte sich A.____ zur Stellungnahme der Beiständin und verlangte bei der KESB die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung oder gegebenenfalls einen Mandatsträgerwechsel mit ihrer Einsetzung als Beiständin. G. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies die KESB die Anträge von A.____ auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie auf Wechsel der Mandatsperson ab. Zur Begründung führte sie aus, die Einsetzung einer externen Beiständin sei mit dem Ziel erfolgt, C.____ in ihrem Loyalitätskonflikt in Bezug auf ihre Eltern zu unterstützen. Die weitere Notwendigkeit dieser Unterstützung werde von der Beiständin und Therapeutin bestätigt und stehe nicht im Widerspruch zur Unterstützung, welche sie durch A.____ erhalte. Vor Errichtung der Beistandschaft habe sich überdies der Vater um die finanziellen und teils administrativen Belange von C.____ gekümmert, nicht deren Mutter. Es handle sich gemäss der Beiständin um eine komplexe Mandatsführung, welche das Fachwissen einer Fachbeiständin erfordere. Es gebe keine Indizien dafür, dass die Beiständin nicht die objektiven Interessen von C.____ vertrete. Weiter überwiege das Interesse an Konstanz gegenüber dem Interesse an der Beendigung des Mandats. H. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Michael Schermbach, mit Schreiben vom 15. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und mit ihm die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Gunsten von C.____. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Beiständin von C.____ einzusetzen, alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, dass sie bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und dieses abzuwarten sei. In der Hauptsache begründet sie ihre Anträge zusammenfassend damit, die Vorinstanz ignoriere den Wunsch von C.____, ihre Mutter als Beiständin einzusetzen, womit sie gegen Art. 401 Abs. 1 ZGB verstosse. I. Am 15. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein. J. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf ihren Entscheid vom 16. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C.____ und damit als nahestehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie auf Mandatsträgerwechsel zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht ausreichend ausgeübt und einen unverhältnismässigen und unangemessenen Entscheid getroffen habe. Der Wunsch von C.____ werde ignoriert, was aufgrund der Eignung und Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft zu übernehmen, gegen Art. 401 Abs. 1 ZGB verstosse. Die Beschwerdeführerin arbeite inzwischen wieder in der Region und lebe mit ihrer Tochter zusammen, was mehr zu ihrem Wohl beitrage, als die sporadischen Kontakte zur Beiständin. Die Beschwerdeführerin habe einen Zustand geschaffen, welcher vor Errichtung der Beistandschaft knapp 36 Jahre bestanden habe. Es bestehe somit ein wichtiger Grund gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zur Entlassung der aktuellen Beiständin. 4.2 Die KESB begründet ihren Entscheid damit, die Einsetzung einer externen Beiständin sei mit dem Ziel erfolgt, eine neutrale Person zu involvieren, welche C.____ in der fordernden Familiensituation unterstützen könne, insbesondere da C.____ leicht beeinflussbar sei. Sie sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht in der Lage, komplexere administrative wie finanzielle Vorgänge zu überwachen. Daher scheide eine Vertretung auf Vollmachtbasis durch A.____ aus. Die Notwendigkeit einer Beistandschaft bestimme sich ferner nicht nach der Anzahl persönlicher Kontakte zur Beiständin. Im Übrigen handle es sich bei der aktuellen Beiständin um eine geeignete Person, weswegen eine Entlassung gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB nicht in Betracht komme.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Weiterführung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht angeordnet hat. 5.2 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Unter geistiger Behinderung werden angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade verstanden (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 5.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gemäss Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (BIDERBOST, a.a.O., N 1 f. und N 20 zu Art. 394 ZGB). 5.4 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die dem Beistand übertragene Aufgabe vollständig erledigt ist oder der Schwächezustand der betroffenen Person sich derart zum Positiven verändert hat, dass sie in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Eine Beistandschaft ist eben-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (BIDERBOST, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 5.5 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat C.____ eine kognitive Einschränkung. Darüber hinaus wurde bei ihr in jüngerer Vergangenheit eine psychische Erkrankung diagnostiziert. Komplexere finanzielle oder administrative Vorgänge kann C.____ aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht überwachen. Alltägliche Geschäfte in geringerem Umfang vermag sie jedoch selbst zu verrichten, so bereitet ihr etwa der Umgang mit ihrem Taschengeld keine Schwierigkeiten. In verschiedenen anderen Bereichen bedarf sie ebenfalls der Unterstützung, namentlich bei der Körperpflege oder Alltagsgestaltung. Seit dem 31. Mai 2022 ist sie verbeiständet. Die für sie errichtete Vertretungsbeistandschaft umfasst die Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Vor Errichtung der Beistandschaft kümmerte sich C.____ Vater insbesondere um ihre finanziellen Angelegenheiten. Es ist unbestritten, dass sie infolge ihres Schwächezustands ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nach wie vor nicht selbst besorgen kann und sie in dieser Hinsicht weiterhin schutz- und hilfsbedürftig ist. Insofern ist eine Beistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 ZGB das notwendige Instrument, um ihr die benötigte Unterstützung zu gewährleisten. Die bestehenden Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl von C.____ und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die C.____s Schutzbedürfnis angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als verhältnismässig. 6.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei sie selber als Beiständin von C.____ einzusetzen. 6.2 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung ist nicht nur bei der erstmaligen Einsetzung eines Beistands, sondern auch einem Wechsel des Beistands zu beachten (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 1 zu Art. 401 ZGB; REUSSER, a.a.O., N 7 zu Art. 401 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 1a zu Art. 401 ZGB). Die Eignung der vorgeschlagenen Person ist nach den Kriterien von Art. 400 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Neben den drei Elementen fachliche und persönliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit ist der Gefahr von Interessenkollisionen besondere Beachtung zu schenken (CHRISTOPH HÄFELI in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 27 zu Art. 401 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). Bei der Eignung der vorgeschlagenen Person kommt der Behörde ein grosses Ermes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 und 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). 6.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, zu prüfen, ob die aktuelle Beiständin geeignet oder ob sie aus ihrem Amt zu entlassen ist. Dabei ist ihr entgangen, die Geeignetheit der Mutter als mögliche Beistandsperson zu prüfen. Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft eine neutrale Beistandsperson eingesetzt worden sei, um dem bestehenden innerfamiliären Loyalitätskonflikt zu begegnen. Sie hat jedoch nicht aufgezeigt, dass dieser Konflikt nach wie vor besteht und dass bzw. weshalb er einen Hinderungsgrund darstellt, um die Mutter einzusetzen. Aufgrund der aktuellen Familiensituation und der von der Mutter geschaffenen veränderten Verhältnisse ergibt sich ein solcher nicht ohne weiteres. Auch wurden die weiteren Kriterien zur Beurteilung der Geeignetheit nicht geprüft. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere mit Blick auf das Vorschlagsrecht zur Einsetzung einer Beistandsperson genügen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Die KESB wird eingehend zu prüfen haben, ob die Geeignetheit der Beschwerdeführerin als Beiständin für die Tochter gegeben ist. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- je zur Hälfte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdeführerin, d.h. zu je Fr. 600.--, aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO; § 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ sowie der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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