Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. März 2024 (810 23 279) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Prüfung Schlussbericht / Auferlegung der Kosten der Mandatsführung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladener, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin
Betreff Prüfung Schlussbericht für die Zeit vom 24.03.2022 bis 08.05.2023 / Entlassung des Beistands aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Oktober 2023)
A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2012), E.____ (geb. 2014), F.____ (geb. 2016) und G.____ (geb. 2018), für welche eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 8. Mai 2023 wurde ein Wechsel der Beistandsperson angeordnet. Der bisherige Beistand, H.____, I.____ GmbH, wurde per sofort von seinen Aufgaben entbunden.
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B. Am 10. Juli 2023 reichte H.____ den vom gleichen Tag datierten Schlussbericht sowie die Abrechnung seiner Dienstleistungen und Spesen zuhanden der KESB ein. C. Mit Entscheid der KESB vom 9. Oktober 2023 wurde der Schlussbericht von H.____ vom 10. Juli 2023 für die Zeit vom 24. März 2022 bis 8. Mai 2023 genehmigt (Ziff. 1) und H.____ wurde rückwirkend per 8. Mai 2023 aus dem Amt als Beistand entlassen (Ziff. 2). Die Mandatsentschädigung von Fr. 21'165.60 wurde genehmigt und es wurde allgemein festgestellt, dass die Entschädigung der Mandatsperson Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB darstelle und von den Kindseltern zu tragen sei (Ziff. 3). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 4). D. Am 9. November 2023 erhob A.____ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Genehmigung des Schlussberichts zur eingehenden Prüfung und zum Neuentscheid an die KESB zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Entschädigung des Beistands sei in Bezug auf Komplexität und Umfang der übertragenen Aufgaben zu überprüfen und neu festzulegen (Ziff. 2). Die Entschädigung sei gemäss Leistungskraft auf die Kindseltern aufzuteilen, eventualiter mit einer entsprechenden Weisung an die KESB zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 3a und 3b). E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2023 stellt die Vorinstanz das Begehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragt C.____, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei, sofern die Beschwerde hinsichtlich des Schlussberichts gutgeheissen würde, an der hälftigen Kostenverteilung festzuhalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Am 24. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört namentlich das Vorliegen eines aktuellen, tatsächlichen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 13a zu Art. 450). Die Beschwerde muss dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2). 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Genehmigung des Schlussberichts (Rechtsbegehren Ziffer 1). Sie macht zusammengefasst geltend, der Schlussbericht genüge grundlegenden professionellen Anforderungen, wie sie in der Praxisanleitung Kindesschutzrecht der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) festgehalten würden, in keiner Weise. Er enthalte diverse unzutreffende Angaben und ermögliche es der aufsichtspflichtigen KESB nicht, die Mandatsführung des Beistands zu beurteilen. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, bei der Genehmigung des Schlussberichts handle es sich um einen formellen Entscheid, in welchem das Ergebnis der Berichtsprüfung festgehalten werde und dessen Funktion primär darin bestehe, das Verhältnis zwischen dem Beistand und der KESB zu regeln. Der Genehmigung des Berichts komme grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zu. Der Schlussbericht des Beistands genüge im Übrigen den Anforderungen, zumal er auf die wesentlichsten Punkte eingehe und den Zweck der Berichterstattung gegenüber der KESB erfülle. 4.3 In der Replik erwidert die Beschwerdeführerin, dem Schlussbericht komme ihr gegenüber Rechtswirksamkeit zu, soweit sich die Nachfolgerin des bisherigen Beistands auf den genehmigten und von der KESB als korrekt erklärten Bericht abstütze und ihn als legitime Ausgangsbasis für ihre Mandatsführung nehme. Sie und ihre Kinder seien davon direkt betroffen. Es gehe ihr zudem weniger um die Qualität der Mandatsführung, als vielmehr um die fehlende Qualität des Berichts.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.1 Endet das Amt des Beistands, so hat dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Die genannten Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung, wenn die Beistandschaft ein Kind betrifft (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 4.4.2 Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1; 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; URS VOGEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, N 13 zu Art. 425 ZGB). Die Funktion des Genehmigungsentscheids ist mithin primär, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Mai 2013, in: Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2013 II Nr. 5). Der Berichtsgenehmigung kommt dagegen grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zu (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 415; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich [PQ210043-O/U] vom 9. September 2021 E. 6.1). 4.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von zerstrittenen Angehörigen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichtes ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.3; URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 22 zu Art. 425; VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 415; FASSBIND, a.a.O., N 3 zu Art. 415). 4.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es sich bei der Genehmigung des Schlussberichts in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt handelt, welchem gegenüber Drittpersonen – und damit auch der Beschwerdeführerin – keine Rechtswirkungen zukommt. Soweit die Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin auf eine potentielle Beeinflussung der neuen Mandatsperson durch den Schlussbericht verweist, vermag sie damit keine konkrete und aktuelle Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu begründen. Die Beschwerdeführerin zeigt namentlich nicht substantiiert auf, inwiefern sich aus der – notabene rund ein halbes Jahr nach dem Mandatsende erfolgten – Genehmigung des Schlussberichts ein nachteiliger Einfluss auf die Mandatsführung der neuen Beiständin bzw. die Interessen der verbeiständeten Kinder ergeben soll. Ihrer Argumentation, der Schlussbericht sei von der Vorinstanz für korrekt bzw. "als korrekte Rechenschaft" erklärt worden, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Berichtsgenehmigung wie dargelegt (E. 4.4.3 hiervor) nicht eine Zustimmung der Vorinstanz zu sämtlichen Aussagen des Beistands bedeutet. Ebenfalls kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Verweis auf die mangelnde Qualität des Schlussberichts nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nicht erkennbar ist, welche Auswirkungen sich dadurch auf ihre tatsächliche Situation ergeben sollen. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Praxisanleitung Kindesschutzrecht der KOKES, bei welcher es sich um eine Arbeitshilfe handelt, ohne dass die darin enthaltenen Empfehlungen als rechtlich verbindliche Vorgaben zu qualifizieren wären. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Genehmigung des Schlussberichts Nachteile wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur erwachsen würden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihre Sicht der Dinge dargelegt und ihre Einwände gegen den Schlussbericht vorgebracht, welche damit Eingang in die Akten gefunden haben. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Schlussberichts richtet (Rechtsbegehren Ziff. 1), mangels Vorliegens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5.1 Strittig ist im Weiteren die Höhe der Mandatsentschädigung und die Verlegung der entsprechenden Kosten auf die Kindseltern. Für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen haben die Kindseltern aufzukommen (E. 5.3.1 hiernach), weshalb insofern ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde gegeben ist. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren (Ziff. 2 und 3) einzutreten. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, angesichts der Ergebnislosigkeit und der geringen Komplexität des Auftrags sei die Entschädigung des Beistands von über Fr. 21'000.-- für die Dauer des Mandats von 13.5 Monaten viel zu hoch. Dies gelte umso mehr, als sich der Beistand auf eine subsidiäre fachliche Unterstützung habe abstützen können. Im Weiteren seien die Mandatsführungskosten den Kindseltern nach deren Leistungskraft aufzuerlegen. Die gerichtliche Trennung habe zu einem massiven Unterschied der Leistungskraft der Kindseltern geführt, was die KESB nicht berücksichtigt habe. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Entschädigung für die Mandatsführung in der Höhe von Fr. 21'165.60 sei durch die KESB quartalsweise überprüft und mit dem angefochtenen Entscheid gesamthaft geprüft und genehmigt worden. Der Beistand habe seine Zeitaufwände jeweils klar und nachvollziehbar aufgelistet. Er habe einen Stundenansatz von Fr. 105.-- berechnet. Die KESB habe den Kindseltern jedoch nur den üblichen Stundenansatz von Fr. 95.-- in Rechnung gestellt, und die Differenz sei von der zuständigen Gemeinde übernommen worden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der von der Kindsmutter effektiv zu tragende Betrag belaufe sich somit auf Fr. 9'425.60. Hinsichtlich der Kostenauferlegung wird ausgeführt, dass Kosten für Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes zählten, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Kindseltern aufzukommen hätten. Gemäss § 6 Abs. 2bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 würden Gebühren und Auslagen in kindesschutzrechtlichen Verfahren beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt, wobei in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden könne. Eine Aufteilung nach der Leistungskraft, wie sie die Beschwerdeführerin fordere, sei vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre Interventionen einen grossen Teil des Aufwands direkt verursacht habe. 5.3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 GebV hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Als Kosten für zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehören die Mandatsentschädigung und der Spesenersatz zum Unterhalt des Kindes, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern aufzukommen haben. Nach § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV). 5.3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Mandatsentschädigung des Beistands in der Höhe von Fr. 21'165.60 genehmigt. Im Weiteren wurde "allgemein festgestellt, dass die Entschädigung der Mandatsperson Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 1 darstellt und von den Kindseltern zu tragen ist" (Dispositivziffer 3). Ein Entscheid darüber, in welchem Umfang und nach welchen Anteilen die Kosten der Mandatsführung von den Kindseltern zu tragen sind, kann dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht entnommen werden. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, der von der Beschwerdeführerin zu tragende Betrag belaufe sich auf Fr. 9'425.60 und die Kosten würden den Kindseltern gemäss § 6 Abs. 2bis GebV hälftig auferlegt, vermag dies – wie im Übrigen auch die periodisch erfolgte Rechnungsstellung der Vorinstanz – die verfügungsweise Auferlegung der Kosten der Mandatsführung nicht zu ersetzen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich insofern als unvollständig. Die Beschwerde ist damit, soweit sie gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids gerichtet ist, gutzuheissen. Die genannte Dispositivziffer ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nebst der Festsetzung der Entschädigung der Mandatsperson über die Auferlegung der entsprechenden Kosten auf die Kindseltern entscheidet. 5.3.3 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut von § 6 Abs. 2bis GebV die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Kindseltern die Regel und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein besonderer Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV kann mithin nicht leichthin angenommen werden (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 263] E. 7.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 5.2). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit ist in Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Vom Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip kann praxisgemäss abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. Als möglicher Grund, welcher ein Abweichen von der Kostenverlegung nach dem Prozessausgang rechtfertigt, gilt nach der Rechtsprechung das Verursacherprinzip (vgl. KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 245] E. 6 mit Hinweisen). 6.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 gutgeheissen, was einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführerin entspricht. Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt aus formellen Gründen bzw. ohne materielle Beurteilung und ist auf die Unvollständigkeit des angefochtenen Entscheids zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen und dem Beigeladenen eine (volle) Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der von der Rechtsvertreterin des Beigeladenen in der Honorarnote vom 18. Dezember 2023 geltend gemachte Aufwand von 6.83 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Demgemäss hat die Vorinstanz dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'871.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Dem Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'871.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber