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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.04.2023 810 23 23

19. April 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,277 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Ablehnung des Antrags auf Pflegeplatzbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. April 2023 (810 23 23) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erteilung einer Pflegeplatzbewillig/Abklärungspflichten der für die Bewilligungserteilung zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Tobias Fasnacht, Rechtsanwalt, Dornach

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Ablehnung des Antrags auf Pflegeplatzbewilligung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 14. Dezember 2022)

A. A.____ und B.____ (beide geb. 1965) sind die Eltern von D.____ (geb. 1998) und die Grosseltern von E.____ (geb. am 7. Juni 2022). D.____ ist die Mutter von E.____. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass durch den Kindsvater bisher keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist. Weiter ist ersichtlich, dass der biologische Vater bis heute keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt hat und auch keinen Kontakt wünscht.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Mail vom 6. März 2022 reichte F.____ als Hebamme von D.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.____ (KESB G.____) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ und ihr ungeborenes Kind ein, da sich beim ungeborenen Kind von D.____ aufgrund ihres schlechten Ernährungszustandes eine Wachstumsabflachung zeige. Mit Mail vom 17. September 2022 reichte F.____ eine erneute Gefährdungsmeldung betreffend E.____ bei der KESB G.____ ein und äusserte darin ihre Sorge im Zusammenhang mit dem Umstand, dass E.____ bei seinen Grosseltern lebe.

C. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 errichtete die KESB G.____ für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte H.____, als Erziehungsbeiständin.

D. Am 17. November 2022 beantragten A.____ und B.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB C.____), ihnen eine Pflegeplatzbewilligung für E.____ zu erteilen.

E. Am 5. Dezember 2022 erstatteten I.____ (Leiterin Fachstelle Mütter- und Väterberatung J.____) und K.____ (Leiterin Fachstelle Soziale Arbeit J.____) der KESB G.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend E.____. Diese Gefährdungsmeldung leitete die KESB G.____ der KESB C.____ im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Pflegeplatzbewilligung mit Mail vom 7. Dezember 2022 weiter. Dieser Mail ist zudem zu entnehmen, dass gemäss der Erziehungsbeiständin keine Gefährdung von E.____ vorliege, welche ein unmittelbares Einschreiten der KESB G.____ rechtfertigen würde. Am 8. Dezember 2022 wurden A.____ und B.____ persönlich von der KESB C.____ angehört.

F. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 lehnte die KESB C.____ den Antrag von A.____ und B.____ auf Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für E.____ ab.

G. Gegen diesen Entscheid erheben A.____ und B.____, beide vertreten durch Dr. Tobias Fasnacht, Advokat in Dornach, mit Eingabe vom 19. Januar 2023 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den wie folgt zusammengefassten Anträgen: (1) Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für E.____ gutzuheissen. (2) Eventualiter sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht: (1) Es sei die KESB G.____ bzw. die Erziehungsbeiständin vorsorglich anzuweisen, vorerst und bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Zuteilung von E.____ in eine Pflegefamilie abzusehen. (2) Es seien L.____ vom Roten Kreuz Baselland und die Erziehungsbeiständin in der Sache anzuhören bzw. es sei von ihnen vorab eine Auskunft zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren einzuholen und es sei ihnen insbesondere die nachfolgende Frage zu stellen: ʺBieten nach Ihren Kenntnissen über die Beschwerdeführer diese nach ihrer Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr?ʺ (3) Es sei bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Psychiaterin von D.____ unter Vorlage der Verfahrensakten eine Stellungnahme dahingehend einzuholen, ob bzw. unter welchen Umständen D.____ aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Verfassung in der Lage ist, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren als Auskunftsperson zu beteiligen. (4) Es seien die Parteien und Auskunftspersonen zu einer nicht öffentlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vorzuladen.

H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 verzichtet die KESB C.____ auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 ersucht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2023 gewährt wurde.

I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote sowie zusätzliche Belege mit weiteren Ausführungen ein, auf welche sofern erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

J. Mit Schreiben vom 13. April 2023 reicht die KESB G.____ den Abklärungsbericht von M.____ vom 28. März 2023 ein, welchen sie gleichzeitig an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer versandt hatte. Danach liege keine akute Gefährdung des Kindeswohls vor, die eine umgehende Platzierung vor dem Entscheid des Kantonsgerichts notwendig mache.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden sind als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für E.____ zu Recht abgelehnt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB und § 76 Abs. 1 EG ZGB einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Der Bundesrat hat die entsprechenden Ausführungsvorschriften (Art. 316 Abs. 2 ZGB) in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO ist im Bereich der Familien-, Heimund Tagespflege die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht zuständig. Beim Bewilligungsverfahren betreffend Familienpflege handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren, in welchem die Pflegeeltern, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufnehmen wollen, Partei sind. Dieses Bewilligungsverfahren betreffend die Pflegeplatzbewilligung ist vom Verfahren betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der konkreten Fremdplatzierung eines Kindes zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2017 vom 25. September 2017 E. 2.3.3; vgl. für die unterschiedlichen Zuständigkeiten E. 7.1 hiernach). Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO können die Kantone die Zuständigkeit für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung im Bereich der Familien- und Heimpflege anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörden übertragen. Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 PAVO ist beim Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 1 PAVO darf eine Pflegeplatzbewilligung nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Nach Art. 7 PAVO hat die zuständige Behörde die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Nach Art. 8 Abs. 1 PAVO müssen die Pflegeeltern die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Art. 8 Abs. 2 PAVO sieht vor, dass die Bewilligung für ein bestimmtes Kind erteilt wird sowie befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann. Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden (Art. 9 Abs. 1 PAVO). Art. 10 PAVO regelt die Aufsicht und sieht vor, dass eine Fachperson der Behörde die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht und über diese Besuche Protokoll führt (Art. 10 Abs. 1 PAVO). Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Pflegeplatzbewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 PAVO).

5. Die KESB C.____ stützt ihren Entscheid vor allem auf einen Polizeibericht vom 27. April 2019, die Gefährdungsmeldungen von F.____ vom 6. März 2022 und 17. September 2022 (vgl. dazu Sachverhalt lit. B hiervor) sowie die Gefährdungsmeldung von I.____ und K.____ vom 5. Dezember 2022. D.____ habe kurz vor und kurz nach der Geburt gesagt, dass E.____ nicht alleine bei den Grosseltern wohnen solle. Ein Grund dafür sei, dass sie durch ihren Vater http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst körperliche Gewalt erlebt habe und nicht wolle, dass ihrem Kind dasselbe widerfahre. D.____ stehe selbst unter dem Einfluss ihres Vaters, was vermutlich erkläre, weshalb E.____ nun doch bei seinen Grosseltern lebe. Aus den Gefährdungsmeldungen ergebe sich, dass die Versorgung des Kindes nicht optimal sichergestellt werde bzw. nicht genügend auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen werde. Die Grossmutter leide unter einer starken Sehbeeinträchtigung und der Grossvater sei voll erwerbstätig. Das Rote Kreuz unterstütze die Familie zurzeit mehrmals pro Woche. Alle in den Fall involvierten Fachpersonen seien der Ansicht, dass ein dauerhafter Verbleib von E.____ bei seinen Grosseltern nicht geeignet sei. Eine kurz nach der Geburt angestrebte Unterbringung von E.____ bei einer Pflegefamilie in N.____ sei von Seiten der Grosseltern aus nicht nachvollziehbaren Gründen kurz vor Abschluss gestoppt worden. Zwischen den Kindseltern und E.____ bestehe keine Beziehung und kein Kontakt. Die Leiterin Fachstelle Mütter- und Väterberatung J.____ wisse nicht, ob das Kindswohl akut gefährdet sei, es bestünden jedoch Risikofaktoren. Die häusliche Gewalt sowie die Bedenken der Sozialen Dienste J.____ und der Hebamme würden darauf hinweisen, dass die Grosseltern keine geeignete Pflegefamilie für E.____ darstellten. Deshalb bittet die KESB C.____ am Schluss ihrer Erwägungen die KESB G.____, möglichst rasch eine andere Pflegefamilie für E.____ zu suchen.

6.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das vorliegende Verfahren massgebend von der Meinung der Erziehungsbeiständin abhängig sei. Sie kenne die involvierten Personen gut und könne die Familienverhältnisse am besten beurteilen. Sie habe den Auftrag, im Sinne des Kindeswohls von E.____ über die Betreuungssituation zu entscheiden. Ihre Meinung fehle aber im Entscheid der KESB C.____ vom 14. Dezember 2022. Es werde lediglich festgehalten, dass sie sich für eine einvernehmliche Lösung bei der Pflegeplatzzuteilung ausspreche. Vor und nach der Geburt habe D.____ zur Eingewöhnung bei den Eltern gewohnt. Die Beschwerdeführer hätten ihre Tochter bei der Suche nach einer Pflegefamilie in Zusammenarbeit mit den Behörden unterstützt und keineswegs die Absicht verfolgt, E.____ ʺbei sich zu behaltenʺ. D.____ habe sich gegen die ursprünglich ausgewählte Pflegefamilie entschieden, weil sie plötzlich ein schlechtes Gefühl gehabt habe. E.____ lebe deshalb seit seiner Geburt bei den Beschwerdeführern, welche sich nie gegen eine Unterstützung von Aussen gewehrt hätten. Aus kinderpsychologischer Sicht sei eine Umplatzierung von E.____ heute faktisch zu spät. Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass die KESB C.____ den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig und damit unzureichend abgeklärt habe, indem sie ihren Entscheid lediglich auf den Polizeibericht vom 27. April 2019 sowie die Gefährdungsmeldungen vom 6. März 2022, 17. September 2022 und 5. Dezember 2022 abgestützt habe. Die Meinung der Erziehungsbeiständin, welche den Beschwerdeführern geraten habe, bei der KESB C.____ den Antrag auf Erteilung der Pflegeplatzbewilligung zu stellen, sei im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Deshalb stehe die sehr subjektive Meinung der Verfasser im Widerspruch zur Einschätzung der Erziehungsbeiständin. Zudem zeige der Bericht der Sozialen Dienste J.____ vom 5. Dezember 2022 nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Platzierung bei den Grosseltern als unrealistisch zu beurteilen sei. Im Ergebnis stütze sich der Entscheid der KESB C.____ damit lediglich auf einen Polizeibericht und allgemeine Aussagen hinsichtlich der Eignung der Betreuung von Pflegekindern durch ihre Grosseltern. Die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halts verunmögliche dagegen eine rechtliche Würdigung der Eignung der Beschwerdeführer als Pflegeeltern.

6.2 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, dass sie der KESB C.____ der Vollständigkeit halber mit Mail vom 11. Dezember 2022 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zugesandt hätten. Aus dieser gehe kein Faustschlag des Beschwerdeführers hervor. Der Beschuldigte habe aus Ärger seine volljährige Tochter geohrfeigt, so dass Rötungen an beiden Wangen die Folge gewesen seien. Bereits am 29. April 2019, zwei Tage nach dem Vorfall, habe D.____ den Strafantrag gegen ihren Vater wieder zurückgezogen, nachdem man sich ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei sich seinem Fehler bewusst und es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Schliesslich seien die Beschwerdeführer sehr wohl geeignet und in der Lage, die Pflege von E.____ zu übernehmen und weiterzuführen. Relevant im Hinblick auf das Kindeswohl von E.____ sei insbesondere auch die Fähigkeit der Beschwerdeführer, auf die Bedürfnisse der Kindsmutter einzugehen. Die Grosseltern seien – soweit die Kindsmutter dazu in der Lage sei – um einen regelmässigen Kontakt zwischen E.____ und seiner Mutter bemüht. Dies sei angesichts der Persönlichkeit von D.____ teilweise herausfordernd: Wolle sie ihren Sohn einmal nicht besuchen kommen, könnten die Beschwerdeführer kurzfristig reagieren und einfach mit E.____ zu ihr nach Hause gehen. Sie seien aufgrund ihrer Erfahrungen somit in der Lage, die Beziehungsstruktur zwischen E.____ und seiner Mutter zu erhalten und zu fördern.

7.1 Zur Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung ist im Kanton Basel-Landschaft die KESB am Wohnsitz der Gesuchsteller zuständig (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend ist damit die KESB C.____ am Wohnort der Beschwerdeführer als Pflegeeltern zuständig. Nicht zuständig ist dagegen die KESB am Wohnsitz der Kindsmutter beziehungsweise des Kindes (in casu KESB G.____). Dies führt zur unbefriedigenden Situation, dass diejenige KESB, welche das Kind selber und die familiären Verhältnisse am besten kennt – weil sie beispielsweise bereits Erziehungsbeistandschaften geprüft oder sogar eingesetzt hat – bei der Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung formell nicht zuständig ist. Die für die Pflegeplatzbewilligung zuständige KESB ist auf der anderen Seite nicht gezwungen, sich mit der KESB am Wohnsitz der Kindseltern/des Kindes selbst kurzzuschliessen. In Fällen, in welchen die Zuständigkeiten der involvierten KESB für die Platzierung einerseits und die Pflegeplatzbewilligung andererseits auseinanderfallen, birgt diese Zuständigkeitsordnung die Gefahr einer mangelnden Koordination, von Verfahrensverzögerungen beziehungsweise von generellen Zuständigkeitskonflikten (vgl. dazu auch E. 7.4 hiernach).

7.2 Nach Art. 7 PAVO ist die KESB C.____ im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung verpflichtet, die Verhältnisse in geeigneter Weise und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen abzuklären. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann von einer solchen vorausgesetzten Sachverhaltsabklärung vorliegend keine Rede sein. Dies ergibt sich in grundlegender Weise bereits daraus, dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb von der durch die KESB G.____ für E.____ eingesetzten Erziehungsbeiständin H.____, welche alle Beteiligten und insbesondere E.____ sowie dessen Situation bei den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am besten kennt beziehungsweise kennen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss, keine konkrete Einschätzung bezüglich der beantragten Pflegeplatzbewilligung der Beschwerdeführer vorliegt. Gemäss Ernennungsurkunde vom 17. Oktober 2022 ist es unter anderem genau die Aufgabe von H.____, primär für das Wohl von E.____ besorgt zu sein, dessen Fremdunterbringung zu organisieren, die Besuchskontakte zur leiblichen Mutter in Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern zu organisieren und zu begleiten sowie Ansprechperson für die involvierten Fachpersonen zu sein. Unabhängig davon geht aus den Verfahrensakten hervor, dass die zuständige KESB C.____ auch sonst aus eigenem Antrieb keine vertieften Bemühungen zur Sachverhaltsabklärung vorgenommen hat beziehungsweise hat vornehmen lassen. Auch die Gefährdungsmeldungen der Hebamme beziehungsweise der Fachstelle Mütter- und Väterberatung der Gemeinde J.____, welche ihr von der KESB G.____ weitergeleitet wurden, veranlassten die KESB C.____ nicht dazu, weitere Abklärungen vorzunehmen oder den darin geäusserten Sorgen inhaltlich näher nachzugehen.

7.3 Die Vorinstanz kann sich aber auch nicht einfach auf die erhaltenen Berichte beziehungsweise die vorhandenen Akten abstützen, denn diese sind teilweise widersprüchlich und werfen zudem eine Vielzahl von Fragen auf. Aus einer Mail der KESB G.____ an die KESB C.____ vom 7. Dezember 2022 wird beispielsweise ersichtlich, dass die Erziehungsbeiständin keine konkrete Gefährdung von E.____ erkennt, die ein sofortiges behördliches Einschreiten nötig machen würde. Dem Bericht von K.____ und I.____ von der Gemeinde J.____ vom 5. Dezember 2022 ist dagegen zu entnehmen, dass die Versorgung des Kindes nicht optimal sei und die Grossmutter an einer Sehbehinderung leide. Es bleibt unklar, weshalb die Versorgung des Kindes ʺnicht optimalʺ sei und worin konkret sich dies zeigt. Zudem wird der Frage nicht nachgegangen, ob und wenn ja inwiefern die Sehbehinderung der Grossmutter einen Einfluss auf das Kindeswohl hat. Dies muss insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes abgeklärt werden, dass der Beschwerdeführer 100% erwerbstätig ist. In diesem Bericht wird weiter erwähnt, dass die Beschwerdeführer mehrmals pro Woche durch das Rote Kreuz unterstützt werden. Es erschliesst sich aus den Akten nicht, wozu genau und weshalb diese Unterstützung nötig ist und was genau das Rote Kreuz bei diesen Unterstützungen festgestellt hat. Ein vertiefter Austausch der Vorinstanz mit dem Roten Kreuz als Unterstützungsinstitution im Hinblick auf die sich stellenden Fragen hat nicht stattgefunden, ist aber für die Abklärung der aktuellen Verhältnisse bei den Beschwerdeführern ein weiteres unverzichtbares Instrument. Dem Bericht vom 5. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass sich I.____ auf Anraten der KESB G.____ an die Erziehungsbeiständin gewandt habe, welche ihr empfohlen habe, ʺdas Kind da eigenhändig herauszuholenʺ. Diese Aussage steht den anderen Einschätzungen der Beiständin entgegen und es wird nicht klar, wie diese Empfehlung zu verstehen ist. Klar ist dagegen bei dieser Ausgangslage, dass es notwendig gewesen wäre, dass die KESB C.____ selber bei der Beiständin nachgefragt und um Aufklärung gebeten hätte. Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass alle in den Fall involvierten Fachpersonen gemäss mündlicher Auskunft einen dauerhaften Verbleib von E.____ bei den Beschwerdeführern als nicht geeignet beurteilen würden. Auch in diesem Zusammenhang bleiben zahlreiche Fragen offen: So ist beispielsweise nicht ersichtlich, wer diese Fachpersonen sind, in welchem Verhältnis beziehungsweise wessen Auftrag sie tätig wurden und gestützt auf welche Umstände und Abklärungen sie zu ihren Einschätzungen gekommen sind. Warum sich die Vorinstanz hier nicht nach diesen Fachpersonen erkundigt und dann selber nachgefragt hat, kann nicht nachvollzogen werden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und erschliesst sich ebenso wenig aus den vorhandenen Akten. Aber auch die Umstände im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Beschwerdeführer zu ihrer Tochter und leiblichen Mutter von E.____ scheinen nicht hinreichend abgeklärt. In der vorliegenden Konstellation ist insbesondere von Interesse, inwiefern die Grosseltern den speziellen Bedürfnissen der Kindsmutter besser als Dritte gerecht werden können und damit die Beziehung zwischen E.____ und seiner Mutter gegebenenfalls besser fördern können als Dritte. Diese Möglichkeiten sind aber nicht nur vom theoretischen Standpunkt her zu beleuchten, sondern es ist ausgehend von der Einschätzung der Erziehungsbeiständin (vgl. dazu E. 7.2 hiervor) abzuklären, inwiefern diese Bemühungen bisher tatsächlich unternommen wurden und falls ja ob und inwiefern diese gegebenenfalls andere Defizite aufwiegen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich der Betreuungssituation der Beschwerdeführer aus dem Bericht von L.____ vom Roten Kreuz Baselland vom 23. März 2023 ein Bild ergibt, das nicht ansatzweise mit den zuvor geschilderten Bedenken gemäss der Gefährdungsmeldung vom 5. Dezember 2022 übereinstimmt.

7.4 Bereits nach dem bisher Gesagten wird augenscheinlich, dass die KESB C.____ als verantwortliche Behörde für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung keine genügenden Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Pflegekindverordnung (vgl. dazu E. 4.1 f. hiervor) vorgenommen hat. Vielmehr hat sie sich aus eigenem Antrieb faktisch damit begnügt, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren, diese persönlich anzuhören und Belege entgegenzunehmen. Weitere eigene Abklärungen hat die KESB C.____ trotz der bereits längeren Aufenthaltsdauer von E.____ bei seinen Grosseltern nicht vorgenommen, weshalb diese nachgeholt werden müssen. Im Hinblick auf eine einheitliche Beurteilung der Angelegenheit und somit nachhaltige Lösung für alle Beteiligten drängt sich vorliegend auch ein fachbehördlicher Austausch beziehungsweise eine Zusammenarbeit mit der KESB G.____ (insbesondere unter Einbezug der Erziehungsbeiständin) auf. Auch wenn die KESB G.____ vorliegend nicht direkt Verfahrenspartei ist, wird sie später unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Pflegeplatzbewilligung über die konkrete Platzierung von E.____ zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang ist im Sinne eines verfahrensübergreifenden Ausblickes darauf hinzuweisen, dass die aufgrund von formellen Zuständigkeitsvorschriften systembedingte Involvierung mehrerer Fachbehörden (vgl. dazu E. 7.1 hiervor) nicht zu unbefriedigenden Ergebnissen in deren Kernaufgabenbereichen führen darf, sondern vielmehr nachhaltig das materielle Ergebnis unterstützen und positiv beeinflussen soll. Dass dies nur durch eine lösungsorientierte und pragmatische Zusammenarbeit erreicht werden kann, liegt in der Natur der Sache und erfordert – insbesondere unter Fachbehörden und Berufsbeiständen – keine weiteren Ausführungen. Auf jeden Fall muss sich die KESB C.____ selber davon überzeugen, dass die skizzierten Bedenken und negativen Empfehlungen tatsächlich abgegeben wurden und wenn ja, worin diese genau bestehen beziehungsweise welche Konsequenzen sie nach sich ziehen. Selbst wenn die involvierten Fachpersonen die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung ablehnen, reicht es selbstredend nicht aus, diese Einschätzung für die eigene Begründung zu verwenden, ohne selber zu wissen beziehungsweise nachvollziehen zu können, weshalb sie dieser Ansicht sind. Für eine konkrete und nachvollziehbare Entscheidbegründung sind vielmehr genau diese Kenntnisse unerlässlich. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber und aus grundsätzlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass auch Lösungen mit Auflagen und Bedingungen möglich sind (Art. 8 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht PAVO; E. 4.2 hiervor), wobei auch diese auf einer hinreichenden Sachverhaltsabklärung beruhen müssen und eine nachvollziehbare Begründung erfordern.

8. Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren, dass ihnen das Kantonsgericht die Pflegeplatzbewilligung erteilt (vgl. Sachverhalt lit. G hiervor). Aufgrund der bisher ungenügenden Sachverhaltsabklärungen hätte dies zur Folge, dass das Kantonsgericht diese selber nachholen und dann gestützt auf die neuen Ergebnisse entscheiden müsste. Das Kantonsgericht ist aber weder Fachbehörde noch in der Lage, solche Sachverhaltsabklärungen quasi als erstinstanzliche Behörde selber vorzunehmen. Vielmehr besteht die Aufgabe der Gerichtsinstanz unter anderem darin, das Resultat solcher Abklärungen zu überprüfen und zu würdigen, nicht aber eine fehlende Abklärung zu ersetzen beziehungsweise nachzuholen. Letzteres ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Fachbehörde. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich auf unzureichenden Sachverhaltsabklärungen beruht und deshalb zur neuen Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen an die KESB C.____ zurückgewiesen werden muss. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Sofern die Beschwerdeführer auf diese hinweisen, können sie nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten, weil die aufschiebende Wirkung bei einem negativen Entscheid keine Wirkung entfaltet. Materielle vorsorgliche Massnahmen wurden von den Beschwerdeführern dagegen keine beantragt. Weil der Fall ohnehin zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind schliesslich die übrigen Verfahrensanträge abzuweisen. Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB C.____ aufzuerlegen.

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der KESB zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 28. Februar 2023 geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden. Dagegen ist der ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 23.58 Stunden als deutlich überhöht zu betrachten. In der vorliegenden Beschwerde ging es primär darum, die unzureichende Sachverhaltsabklärung aufzuzeigen. Es haben sich dagegen keine komplexen oder schwierigen Rechtsfragen gestellt, die einen solchen Aufwand praxisgemäss rechtfertigen würden. Zudem ist der Umfang der Verfahrensakten als sehr gering zu betrachten (einige Aktenstücke kommen darin sogar doppelt vor), weshalb dieser kein besonders aufwendiges Aktenstudium verursacht. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und des geringen Aktenumfanges ist – zumindest aus objektiver Sicht – der ausgewiesene Besprechungsbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht darf mit der Klientschaft nicht nachvollziehbar. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachte ʺKleinspesenpauschaleʺ von 4% sieht die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 nicht vor und kann deshalb vor Kantonsgericht nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nicht im Haupt-, sondern im Eventualantrag Recht erhalten haben, weshalb die vorliegende Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde. Aus all diesen Gründen und im Vergleich zu gleichgelagerten beziehungsweise ähnlichen Fällen scheint eine ermessensweise Kürzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 4'000.-- als angemessen. Demzufolge hat die KESB den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 14. Dezember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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