Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.01.2024 810 23 218

5. Januar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,153 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Regelung des persönlichen Verkehrs

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. Januar 2024 (810 23 218) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. August 2023)

A. D.____, geboren am XX.XX.2007, ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten Eltern A.____ und C.____. Für D.____ besteht eine Erziehungsbeistandschaft, welche seit dem 1. März 2022 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) geführt wird und für welche E.____, Berufsbeiständin, als Mandatsperson ernannt ist (Beiständin).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Im Zeitpunkt der Geburt von D.____ war A.____ sechzehn Jahre alt. Anfangs lebten sie und der Sohn zu zweit in einer betreuten Wohnstruktur. Während der Kindheit von D.____ war seine Mutter diverse Male mit ihm umgezogen. Die Beziehung von D.____ und seiner Mutter war konfliktbelastet. Mit C.____ hatte er jeweils an den Wochenendbesuchen Kontakt, wobei die Besuche nicht regelmässig stattfinden konnten. Nachdem D.____ im Juni 2019 seinem Vater und seiner damaligen Beiständin gegenüber den Wunsch geäussert hatte, nicht mehr bei seiner Mutter wohnen zu wollen, trat er vorerst stationär in die Einrichtung F.____ in G.____ ein. Er hatte seiner Mutter gegenüber Anschuldigungen physischer Gewalt (Schläge, ins Gesicht Spucken) ausgesprochen. Im Oktober 2019 zog D.____ zu seinem Vater. Ab Februar 2020 wurde sodann von der damals zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.____ das Besuchsrecht der Mutter für jedes zweite Wochenende vorgesehen. Seit Juni 2020 befand sich D.____ in jugendpsychiatrischer Abklärung. Im Rahmen der Diagnose und Behandlung des ADS von D.____ verweigerte seine Mutter mehrere Male die Zustimmung, weswegen entsprechende Entscheide des damals zuständigen Familiengerichts H.____ zu ergehen hatten. Die Wochenendbesuche bei der Mutter lösten bei D.____ jeweils grossen Stress aus. Die Situation eskalierte im Sommer 2022, worauf D.____ von seiner Mutter weglief und nach einer weiteren Anschuldigung physischer Gewalt (Werfen mit einer Tasse) vorübergehend keinen Kontakt mehr zu ihr wünschte. Dafür machte sie ihm regelmässig Vorwürfe. Das Zusammenleben mit seinem Vater und dessen neuer Familie war jedoch ebenfalls konfliktbelastet. Deswegen wurde D.____ Anfang 2023 ohne behördliche Verfügung in der Durchgangsgruppe I.____ untergebracht.

C. Während des Aufenthalts von D.____ in der Durchgangsgruppe I.____ traf die KESB Abklärungen betreffend eine Lösung für die Zukunft. Diesbezüglich äusserte D.____ an der Anhörung vom 21. Juli 2023 den klaren Wunsch, im Heim J.____ in K.____ platziert zu werden. Zudem wünschte er, dass die Beiständin bei der Terminvereinbarung zwischen ihm und der Mutter als "Mittelsmann" eingesetzt werde, an welchen die Besuchsanfragen zu richten wären, damit sie die Koordination übernehmen könne. A.____ sprach sich an ihrer Anhörung vom 2. August 2023 gegen diese Regelungen aus.

D. Mit Entscheid der KESB vom 17. August 2023 wurde den Eltern per 20. August 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und D.____ im Heim J.____ in K.____ platziert. Mit Ziffer 3 von ebendiesem Entscheid wurde der persönliche Verkehr zwischen D.____ und A.____ dahingehend geregelt, dass zukünftig diesbezügliche Anfragen ausschliesslich an die Mandatsperson zu stellen sind, welche im Anschluss für eine Weiterleitung besorgt ist und bei Bedarf organisatorisch mitwirkt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

E. Dagegen erhob A.____ am 16. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der KESB aufzuheben und festzuhalten, dass das Besuchs- und Kontaktrecht zwischen ihr und D.____ nach gegenseitigem Einverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständnis stattfinden solle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Akteneinsicht.

F. Mit Einschreiben vom 21. September 2023 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine unerstreckbare Nachfrist zur Einreichung des Formulars ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ und wies sie darauf hin, dass nach Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist. Dieses Einschreiben konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 beantragt die KESB die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H. Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Akten der Vorinstanz während 30 Tagen auf der Kanzlei des Kantonsgerichts zur Einsichtnahme aufliegen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkularverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993).

3.1 Die Vorinstanz begründet die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem geäusserten Wunsch des unbestrittenermassen urteilsfähigen D.____ zu entsprechen sei. Er habe anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2023 in Anwesenheit von zwei Mitgliedern der Kindesschutzbehörde unmissverständlich seinen Willen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kundgetan, dass er eine Organisation der Besuche über die Mandatsperson wünsche und dass diese die entsprechende Koordination übernehmen solle. Mit dieser Regelung könne verhindert werden, dass er im Rahmen der Abmachungen mit der Beschwerdeführerin nicht unter Druck gerate. Zudem könne dadurch seinen Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, Rechnung getragen werden. Dass spontane Treffen dadurch erschwert würden, sei im Sinne einer Gesamtabwägung in Kauf zu nehmen, da der persönliche Verkehr an sich weiterhin möglich sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Anordnung der Vorinstanz eine behördliche Entfremdung ihres Sohnes bewirke, ohne dass diese ausreichend begründet sei. Ihr Sohn könne ihr selber sagen, wenn er nur gelegentlichen Kontakt wünsche und unter welchen Modalitäten. Sie sei in der Vergangenheit jeweils schleppend über den Verfahrensstand und die Massnahmen betreffend ihren Sohn informiert worden.

3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst fest, dass sich die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs als angemessen erweise und in zentraler Weise den Willen und die objektiven Interessen von D.____ berücksichtige. Es bestehe bei ihm ein Schwächezustand, welcher sich in einer Überanpassung gegenüber den Eltern äussere. Durch die Einwirkung der Beschwerdeführerin auf D.____ werde er weiterhin gebunden und stark verunsichert. Solange er sich der Beschwerdeführerin gegenüber nur ungenügend abgrenzen könne, sei die Regelung des persönlichen Verkehrs seiner Bereitschaft anzupassen.

4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und D.____. Es gilt somit zu prüfen, was das Kindeswohl von D.____ für eine Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs mit der Beschwerdeführerin gebietet und ob die von der KESB diesbezüglich getroffene Kindesschutzmassnahme als verhältnismässig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuch um Akteneinsicht bereits entsprochen wurde (vgl. Sachverhalt lit. H hiervor). Schliesslich ist festzuhalten, dass darüber hinaus keine Verletzung anderweitiger Verfahrensrechte ersichtlich ist, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz noch kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, ihre Anfragen bezüglich Informationen jeweils beantwortet wurden und sie vor der Entscheidfindung durch die KESB angehört wurde.

5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 5.1; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 307). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2).

5.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2020 vom 28. Juli 2020 E. 3.1). In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 273).

5.3 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Massnahmen bezüglich des persönlichen Verkehrs, mit welchen das Kindeswohl ohne kompletten Ausschluss des Besuchsrechts gewahrt werden kann, haben einem solchen vorzugehen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 274). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; betreffend Weigerung von Kindern vgl. Zusammenfassung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung in Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; sowie 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2).

6.1 Sowohl die Wünsche von D.____ als auch die Einschätzungen von Fachpersonen bezüglich des Kontakts zwischen D.____ und der Beschwerdeführerin sind den Akten zu entnehmen. Das Kindeswohl gebietet in diesem Fall eine Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs, innert der es D.____ möglich ist, sich von der Beschwerdeführerin abzugrenzen und sich frei zu entfalten. Es darf ihn kein Zwang treffen, sich an die Wünsche anderer anpassen zu müssen. Für die Entwicklung von D.____ ist es elementar, dass er den Raum erhält, um das Interagieren mit den Eltern ohne Überanpassung an deren Bedürfnisse zu lernen (vgl. Antrag der Beiständin auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Regelung der Besuche vom 30. Juni 2023; Bericht der Bedarfsabklärung der Universitären Psychischen Kliniken Basel [UPK] vom 10. Mai 2023).

6.2 Alsdann sind den Akten diverse Hinweise zu entnehmen, dass der bis anhin gelebte persönliche Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ eine Kindeswohlgefährdung zur Folge hatte. In der Vergangenheit verfiel er weit vor den Treffen mit der Beschwerdeführerin regelmässig in einen blockierten Gemütszustand (vgl. Besprechung der KESB mit der Beiständin vom 29. November 2022). Die Besuche lösten bei ihm grossen Stress aus. Er erschien im Vorlauf zu den Besuchen als angespannt und selbstkontrolliert. Solche Anspannungen können Resultat eines Anpassungszwangs sein, im Rahmen eines welchen es nicht möglich ist, die eigene Identität zu entwickeln (vgl. Antrag der Beiständin auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Regelung der Besuche vom 30. Juni 2023). Nach fachpsychologischer Einschätzung ist es jedoch gerade wichtig, dass D.____ an Selbstwert gewinnt. Insbesondere wenn negative Gefühle nicht zum Ausdruck gebracht werden können, kann dies sogar in Suizidgedanken und selbstverletzendem Verhalten münden (vgl. Bericht der Bedarfsabklärung der UPK vom 10. Mai 2023). Dies stellt eine konkrete Gefahr für die seelische und körperliche Entwicklung von D.____ dar. Die Beschwerdeführerin neigt dazu, D.____ bei Wunschversagen Vorwürfe zu machen (vgl. Besprechung der KESB mit der Beiständin vom 29. November 2022). Wenn mit solchen Verhaltensweisen konfrontiert, erscheint es als naheliegend, dass D.____ erneut unter Druck gerät, sich anpassen zu müssen und seine eigenen Grenzen nicht wahren zu können. Da D.____ namentlich in der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten hat, seine Bedürfnisse auszudrücken (vgl. Antrag der Beiständin auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Regelung der Besuche vom 30. Juni 2023), droht ohne behördliche Intervention eine aus der vorbeschriebenen Kommunikations- und Beziehungsdynamik resultierende Kindeswohlgefährdung. Eine völlig freie Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs würde der Identitätsfindung von D.____ und seiner persönlichen Entwicklung ins Erwachsenenalter entgegenstehen.

6.3 Da D.____ beim Kontakt mit der Beschwerdeführerin nicht erneut unter Druck geraten darf, ist die behördliche Mitwirkung bei der Vereinbarung der Besuche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als erforderlich zu qualifizieren. Um den Stress bei D.____ zu vermeiden, wird sodann kein kompletter Kontaktabbruch vorgesehen, sondern lediglich die Mitwirkung der Beiständin bei der Terminvereinbarung. Damit wird das Recht auf persönlichen Verkehr, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht das der Beschwerdeführerin um ihrer Persönlichkeit willen zusteht, gewahrt. Gleichzeitig wird der Maxime entsprochen, dass sich die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs in erster Linie nach dem Wohl des Kindes zu richten hat. Das Interesse der Beschwerdeführerin an Aufrechterhaltung der Spontanität hat hinter den ausgesprochenen Bedürfnissen von D.____ zurückzutreten. Auf Grund seines Alters kann ohne Weiteres auf seine Äusserungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts abgestellt und dementsprechend entschieden werden. Dass er die Terminvereinbarungen über die Mandatsperson als "Mittelsmann" wünscht, erscheint auch im Lichte der Einschätzungen der Fachpersonen als die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Es ist somit kein milderes Mittel ersichtlich, mit welchem die zuvor beschriebene Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann, während das Pflichtrecht auf persönlichen Verkehr gleichwohl gewahrt wird. Damit erweist sich die Anordnung gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres als verhältnismässig.

7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Regelung des persönlichen Verkehrs erfolgt im Einklang mit dem Kindeswohl. Die daraus resultierende Einschränkung des Besuchsrechts ist als verhältnismässig zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

8.3 Nach § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei stichhaltigen Argumente gegen die von der KESB vorgesehene Ausgestaltung des Besuchsrechts vorbringt. Sie stützt sich auf die Behauptung, dass D.____ es ihr selbständig kommunizieren könne, welche Formen von Kontakt er wünsche. Indes verkennt sie mit dieser Aussage, dass D.____ nach wie vor Mühe hat, sich ihr gegenüber abzugrenzen, was im vorinstanzlichen Entscheid sodann als Begründung der Regelung angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt wurde. Die von ihr behauptete Entfremdung ihres Sohnes substantiiert sie sodann nicht ansatzweise. Auch anderweitig setzt sie sich nicht in sachlicher Art mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinander. Ihr persönlicher Wunsch, dass ihr Kontakt zu D.____ spontan und ohne behördliches Zutun erfolgen würde, vermag an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nichts zu verändern. Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht