Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Vom 7. Februar 2024 (810 23 197) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Erwachsenen-Stiefkindadoption / Erfordernis des Fortbestehens einer faktischen Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushalts des Paars im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz
Betreff Adoption (RRB Nr. 991 vom 15. August 2023)
A. B.____, geboren am 13. Januar 2003, ist der Sohn von C.____. Der biologische Vater von B.____ lebt in D.____. Er hat nie eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben. Seit der Geburt von B.____ bis zum Jahr 2016 lebten A.____, geboren am 21. Oktober 1965, und C.____ in einem familienähnlichen Rahmen zusammen. Sie engagierten sich gemeinsam für die Pflege und Erziehung von B.____. Im Oktober 2016 trennten sich A.____ und C.____, worauf C.____ und B.____ ihren Wohnsitz an eine andere Adresse verlegten. B.____ lebte ab dann überwiegend bei seiner Mutter, indes verbrachte er minimal zwei Tage pro Woche bei A.____. Seit dem 13. Januar 2023 ist der Wohnsitz von B.____ bei A.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Am 25. Januar 2023 stellte A.____ bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Ressort Adoptionen und Namensänderungen (Zivilrechtsverwaltung), das Adoptionsbegehren für seinen "Stiefsohn", B.____. Mit E-Mail vom 26. Januar 2023 teilte ihm die Zivilrechtsverwaltung mit, dass die Voraussetzungen der Erwachsenen-Stiefkindadoption nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 5. Februar 2023 verlangte A.____ eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies die Zivilrechtsverwaltung das Gesuch um Erwachsenen- Stiefkindadoption ab.
C. Mit Eingabe vom 31. März 2023 erhob A.____, fortan vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, gegen die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat).
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-991 vom 15. August 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
E. Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei in kostenfälliger Gutheissung der Beschwerde der RRB vom 15. August 2023 aufzuheben und es sei ihm sein Gesuch um Adoption von B.____ zu bewilligen.
F. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung, Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Der Regierungsrat verweigert dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung der Zivilrechtsverwaltung die Adoption von B.____. Er begründet seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass bei der Erwachsenen-Stiefkindadoption die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption und der Stiefkindadoption kumulativ erfüllt sein müssten. Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption seien erfüllt, da der Beschwerdeführer mit B.____ während 14 Jahren im gleichen Haushalt gelebt habe und sich auch nach der Trennung von der leiblichen Mutter um dessen Pflege und Erziehung gekümmert habe. Das Fortbestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Haushalts des Paars seien indes nicht gegeben. Da die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen im Präsens formuliert seien, müssten diese Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsbegehrens erfüllt sein, was infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ im Oktober 2016 nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen der Stiefkindadoption seien in zwingenden Gesetzesbestimmungen geregelt, welche den Behörden keinen Ermessensspielraum belassen würden. Aus dem Recht auf Familienleben lasse sich gemäss der Rechtsprechung kein Anspruch auf Adoption ableiten. Das durch dieses Konventionsrecht geschützte Familienleben habe infolge der Trennung des Beschwerdeführers von der leiblichen Mutter schon lange keinen Bestand mehr. Daran vermöchten vermögensrechtliche und erbrechtliche Interessen seinerseits nichts zu verändern.
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz das Gesetz rein grammatikalisch und damit zu eng auslege. Vielmehr seien auch der Zweck der Bestimmungen, die Normensystematik und der historische Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Die Erwachsenenadoption verlange kein Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt seien. Mit der Revision der Gesetzesbestimmung zur Stiefkindadoption sei eine Liberalisierung des Adoptionsrechts bezweckt worden. Deshalb müsse das Gesetz dahingehend ausgelegt werden, dass die faktische Lebensgemeinschaft und der gemeinsame Haushalt zwischen dem Gesuchsteller und der leiblichen Mutter zwar in der Vergangenheit bestanden haben müssten, aber nicht mehr zwingend bei Einreichung des Adoptionsgesuchs. Das Gesetzesrecht müsse zudem im Einklang mit dem Recht auf Familienleben ausgelegt werden, welches neben rechtlichen Familienbeziehungen auch De-facto-Familien schütze. Die zu enge grammatikalische Auslegung durch die Vorinstanz sei nicht menschenrechtskonform. Die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der nicht mehr bestehenden Partnerschaft trotz Zusammenlebens von Stiefvater und Stiefsohn stelle eine Diskriminierung dar. Dies gelte auch indirekt aufgrund der erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Implikationen. Es liege eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wobei der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation der Erwachsenen-Stiefkindadoption nicht habe ausschliessen wollen. Deswegen müsse eine richterliche Lückenfüllung vorgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation bedacht gehabt, so hätte er diese zugelassen. Deswegen müsse die richterliche Lückenfüllung zum Ergebnis haben, dass die anbegehrte Adoption zulässig sei.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Regierungsrat bringt dagegen in seiner Vernehmlassung zusammengefasst vor, dass der Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung einer jeden Gesetzesbestimmung sei. Der Wortlaut sei in diesem Fall klar, weswegen er keinen Interpretationsspielraum zulasse. Vom Wortlaut einer klaren Gesetzesbestimmung dürfe im Wege der Auslegung nur abgewichen werden, wenn objektive Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass dieser nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergebe. Es lägen indes keine solchen Gründe vor. Die systematische Auslegung zeige, dass mit der Stiefkindadoption die Adoption des Kindes des Partners gemeint sei. Das Gesetz sehe sowohl bei den Voraussetzungen der Stiefkindadoption als auch den Wirkungen der Adoption abschliessend jene zulässigen Konstellationen einer Adoption vor, im Rahmen welcher das Kindesverhältnis zum leiblichen Elternteil nicht erlösche. Der Entstehungsgeschichte sei sodann nirgends zu entnehmen, dass das Erfordernis des Zusammenlebens zwischen der adoptierenden Person und dem leiblichen Elternteil des zu adoptierenden Kindes bei der Erwachsenen-Stiefkindadoption entfallen solle. Eine teleologische Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei nur zulässig, wenn der Zweck der Regelung eindeutig feststehe. Mit der Stiefkindadoption solle die gelebte Realität einer Patchwork-Familie rechtlich abgesichert werden. Die Adoptionsrechtsrevision habe die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften und faktischen Lebensgemeinschaften mit der Ehe bezweckt und nicht die Ermöglichung einer Stiefkindadoption nach Auflösung der Beziehung zwischen den Lebenspartnern. Mit einer Adoption dürften auch keine sachfremden Zwecke, wie die Reduktion von Erbschaftssteuern, verfolgt werden. Deswegen dürfe nicht vom klaren Gesetzeswortlaut abgewichen werden. Es liege keine echte Gesetzeslücke vor, womit das Adoptionsgesuch zu Recht abgewiesen worden sei.
4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob bei der Erwachsenen- Stiefkindadoption die faktische Lebensgemeinschaft und der gemeinsame Haushalt des Paars im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs fortbestehen müssen.
5.1 Die Adoption findet im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 als Variante der Entstehung des Kindesverhältnisses durch besonderen Rechtsakt ihre Regelung (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 1241). Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (Art. 264 ff. ZGB) und der Adoption einer volljährigen Person (Art. 266 ZGB). Die Erwachsenenadoption bildet im System des Adoptionsrechts den Ausnahmetatbestand (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 266 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden der gesetzliche Ausnahme- und Regelfall der Adoption durch Verweise verknüpft (Art. 266 Abs. 2 und Art. 268 Abs. 3 ZGB), deren Tragweite unklar und durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (BGE 137 III 1 E. 2). Neben der Adoption einer minderjährigen Person durch ein Ehepaar sind auch die Einzeladoption, die Adoption einer volljährigen Person und die Adoption eines Stiefkindes möglich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1242).
5.2 Bezüglich der Wirkungen der Adoption geht das Gesetz gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB vom Prinzip der Volladoption aus (BREITSCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZGB). So erlischt gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis. Absatz 3 des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 267 ZGB definiert abschliessend die folgenden Ausnahmen vom Prinzip der Volladoption: Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist (Ziff. 1), in eingetragener Partnerschaft lebt (Ziff. 2) oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Ziff. 3; PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA JUNGO/BETTINA HÜRLIMANN-KAUPP, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 68 zu § 40).
5.3 Nach Art. 266 Abs. 1 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), wenn die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2) oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat (Ziff. 3). Mit der Erwachsenenadoption gilt es indes keine sachfremden Zwecke wie die Umgehung von Pflichtteilsschranken oder die Reduktion von Erbschaftssteuern zu verfolgen (BREITSCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 266 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern (Art. 266 Abs. 2 ZGB).
5.4 Alsdann regelt Art. 264c ZGB die Stiefkindadoption. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf eine Person das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist (Ziff. 1), in eingetragener Partnerschaft lebt (Ziff. 2) oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Ziff. 3). Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 264c Abs. 2 ZGB). Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft, welche eine Stiefkindadoption beabsichtigen, dürfen nach Art. 264c Abs. 3 ZGB weder mit einer anderen Person verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein (BREITSCHMID, a.a.O., N 7 zu Art. 264c ZGB). Zweck der Regelung ist es, in verschiedenen Paarkonstellationen die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners zu ermöglichen, ohne dass das Kindesverhältnis zum leiblichen Elternteil aufgelöst wird, damit eine neue "vollständige" Familie entstehen kann (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1278).
6.1 Die Vorinstanz hat unbestrittenermassen richtig festgehalten, dass die Voraussetzungen des Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB erfüllt sind. Gleichermassen hat die Vorinstanz richtigerweise neben den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger herangezogen (Art. 266 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen bleibt lediglich, ob Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB Raum für die Erwachsenen-Stiefkindadoption von B.____ durch den Beschwerdeführer bieten, wenngleich sich der Beschwerdeführer und die leibliche Mutter von B.____ vor rund acht Jahren getrennt haben.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Systematik, der Teleologie und der Entstehungsgeschichte zum Ergebnis führe, dass die anbegehrte Adoption zulässig sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde eine Erweiterung der Ermeshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sensspielräume der Behörden angestrebt (Botschaft vom 28. November 2014 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 878; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 1244). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass die Adoption für eine Konstellation wie die vorliegende geöffnet werden sollte. Vielmehr war es Zweck der Revision, den Kreis an Partnerschaften, im Rahmen welcher die Stiefkindadoption möglich ist, zu erweitern (BBl 2015 925 f.). Während diese früher lediglich im Rahmen einer Ehe zulässig war (BBl 2015 878), ist sie seit dieser Gesetzesrevision auch für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft möglich (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Es wird jedoch in allen Konstellationen eine Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt gefordert, ein welcher auf die Stabilität der Beziehung schliessen lässt (BBl 2015 926). Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 267 Abs. 3 ZGB abschliessend die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlöschens des bisherigen Kindesverhältnisses festgehalten (E. 5.2 hiervor). Der Katalog der zulässigen Konstellationen der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c Abs. 1 ZGB ist mit Art. 267 Abs. 3 ZGB identisch, womit auch die Systematik des Adoptionsrechts die Adoption von B.____ durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Abweichung vom Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht (E. 3.3 hiervor; vgl. zur allgemeinen Problematik teleologischer Auslegung THOMAS MÜLLER-GRAF, "Sinn und Zweck" – Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, BVR 2014, S. 386 ff.). Mit der vorliegenden strittigen Adoption wird gerade nicht die Entstehung einer vollständigen Familie bezweckt (E. 5.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer eine erbschaftssteuerrechtliche Ungleichbehandlung anführt, verfolgt er zudem einen dem Adoptionsrecht fremden Zweck (E. 5.3 hiervor). Die Erwachsenen-Stiefkindadoption von B.____ durch den Beschwerdeführer entspricht damit gerade nicht dem Ergebnis der Gesetzesauslegung nach den anerkannten Methoden.
6.3 Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte vermögen nichts an diesem Ergebnis zu verändern. Das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vermittelt keinen Anspruch auf eine Adoption (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Emonet et autres c. Suisse vom 13. Dezember 2007, Requète 39051/03, Rz. 66; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Baden-Baden 2023, N 62 zu Art. 8 EMRK). Hinzu kommt vorliegend, dass es sich infolge der Trennung des Beschwerdeführers und C.____ (Sachverhalt lit. A hiervor) gerade nicht mehr um ein Familienleben handelt, welches von der EMRK geschützt wird (vgl. NETTESHEIM, a.a.O., N 54 zu Art. 8 EMRK). Schliesslich kann auch der Diskriminierungsschutz nach Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht angerufen werden. Weder mit der Regelung des Art. 264c ZGB noch mit der vorinstanzlichen Rechtsanwendung wird an einem "sensiblen" Merkmal angeknüpft, welches in der Geschichte oder in jüngster Vergangenheit Anlass zu Stigmatisierung und Herabwürdigung gegeben hat (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, N 65 zu Art. 8 BV). Da der Beschwerdeführer und C.____ seit mehreren Jahren getrennt sind, liegt dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Fall vielmehr ein ungleicher Sachverhalt zugrunde, welcher nach Massgabe seiner Ungleichheit eine abweichende Behandlung von den Fällen gemäss Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB rechtfertigt und gar gebietet (vgl. zur Formel der Rechtsgleichheit BGE 147 I 1 E. 5.2).
6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt der Wortlaut des Art. 264c ZGB somit keinen Raum für die Annahme einer Gesetzeslücke nach Art. 1 Abs. 2 ZGB, welche eine vom Wortlaut abweichende richterliche Gesetzesauslegung erlauben würde. Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf abgestellt, dass Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 264c Abs. 2 ZGB im Präsens formuliert sind. Das bedeutet, dass die faktische Lebensgemeinschaft und der gemeinsame Haushalt des Paars gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs (Art. 268 Abs. 2 ZGB), Bestand haben müssen. Wenn diese Voraussetzungen, wie im vorliegenden Fall, lediglich in der Vergangenheit erfüllt waren, vermag dies für eine Erwachsenen-Stiefkindadoption nicht zu genügen (vgl. Arrêt de la Cour de Justice de Genève ACJC/1078/2022 du 25 juillet 2022 E. 2.2). Mangels gegenwärtiger Partnerschaft und gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers und der leiblichen Mutter von B.____ sind die Voraussetzungen einer Erwachsenen-Stiefkindadoption nicht erfüllt.
7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die vorliegend geltend gemachte Erwachsenen-Stiefkindadoption hat, da deren zwingende gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
http://www.bl.ch/kantonsgericht