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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.05.2024 810 23 100 (810 2023 100)

21. Mai 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,544 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Dorfkern und Zonenplan Landschaft - Mutation Gewässerraum

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Mai 2024 (810 23 100) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Dorfkern und Zonenplan Landschaft - Mutation Gewässerraum

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin vertreten durch Roman Zeller, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Dorfkern und Zonenplan Landschaft - Mutation Gewässerraum (RRB Nr. 501 vom 25. April 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Einwohnergemeindeversammlung C.____ hat am 3. Dezember 2021 die Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Teilzonenplan Dorfkern und zum Zonenplan Landschaft beschlossen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 27. Januar 2022 bis 26. Februar 2022 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 4 vom 27. Januar 2022 bekannt gegeben. Während der Auflagefrist erhoben die Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) des Kantons Basel-Landschaft sowie A.____ und die B.____ AG, beide nachfolgend vertreten durch Roman Zeller, Advokat, Einsprache. In ihrer Einsprache beantragten A.____ und die B.____ AG, es sei die Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Teilzonenplan Dorfkern und zum Zonenplan Landschaft nicht zu genehmigen. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Dole des D.____bächlis nicht um ein natürliches Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung handle. Es sei auf das Ausscheiden eines Gewässerraums bei der Dole des D.____bächlis zu verzichten. Es sei die Dole des D.____bächlis im Zonenplan zwingend am Ort einzutragen, an welchem sich die Dole effektiv befinde. C. Im Rahmen der Verständigungsverhandlungen zog die NLK ihre Einsprache teilweise zurück. A.____ und die B.____ AG hielten an ihrer Einsprache fest. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 unterbreitete der Gemeinderat C.____ dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Planungsbeschlüsse zur Genehmigung und beantragte die Abweisung der unerledigten Einsprachen. E. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 25. April 2023 wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden waren (Dispo- Ziffer 1). Die von der Einwohnergemeindeversammlung C.____ am 3. Dezember 2021 beschlossene Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Teilzonenplan Dorfkern und zum Zonenplan Landschaft wurde mit geringfügigen Änderungen genehmigt und verbindlich erklärt. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt seien. Zu den Einsprachen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das D.____bächli am westlichen Siedlungsrand innerhalb der Gewerbezone entspringe, die Landwirtschaftszone quere und nach Querung der OeWA-Zone "Schwimmbad und Kläranlage" in den E.____bach münde. Mit der vorliegenden Planung werde jedoch nur über den Gewässerraum im Bereich der OeWA-Zone (Parzellen Nr. U.____ und Nr. V.____) befunden. Die Gemeinde habe aus nachvollziehbaren Gründen auf die Gewässerraumfestlegung entlang der Dole im besagten Bereich der OeWA-Zone verzichtet, was als recht- und zweckmässig anzusehen sei. Die Ausscheidung des Gewässerraums für das D.____bächli im Bereich der Gewerbezone werde hingegen im Rahmen der geplanten Ortsplanungsrevision vorgenommen, da sie eng mit der Nutzungsmöglichkeit der Parzellen in der Gewerbezone zusammenhänge. Die Frage, ob für das eingedolte D.____bächli ein Gewässerraum festgelegt werden müsse oder darauf verzichtet werden könne, werde somit im Rahmen der Ortsplanungsrevision geklärt. Solange der Gewässerraum nicht rechtskräftig in einem nutzungsplanerischen Verfahren festgelegt worden sei, würden weiterhin die Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung des Bunds gelten. Das Anliegen des Gewässerschutzes würde durch die Verzögerung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher nicht geschwächt und das Vorgehen der Gemeinde, die Gewässerräume teilweise verzögert festzulegen, sei somit nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung lasse sich damit weder erhärten noch sei ein willkürliches oder treuwidriges Vorgehen erkennbar. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben A.____ und die B.____ AG mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. April 2023 aufzuheben und es sei die Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Dorfkern und Zonenplan Landschaft (teilweise) nicht zu genehmigen. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Dole des D.____bächlis nicht um ein natürliches Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung handle. Es sei auf das Ausscheiden eines Gewässerraums bei der Dole D.____bächli zu verzichten. Unter o-/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2023 schränkten die Beschwerdeführer ihre Begehren ein und beantragten, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. April 2023 betreffend die Einstufung der Dole des D.____bächlis als Gewässer aufzuheben. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Dole des D.____bächlis nicht um ein natürliches Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung handle. Unter o-/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die B.____ AG für ein Projekt auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein Baugesuch eingereicht habe und sowohl der Grundeigentümer wie auch die B.____ AG somit von den Auswirkungen des provisorischen Gewässerraums auf diesen Grundstücken betroffen und zur vorliegenden Beschwerde bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes vorliege, legitimiert seien. Die Vorinstanz sei in ihren Erwägungen zum Entscheid gelangt, dass es sich bei der Dole des D.____bächlis um ein Gewässer im Rechtssinne handle. Hiergegen richte sich die Beschwerde. In vorliegendem Beschwerdeverfahren gehe es somit nicht um die Zulässigkeit des Verschiebens der Planung des Gewässerraums, welche gegebenenfalls im Rahmen der angekündigten Ortsplanrevision vorzunehmen wäre. Es gehe einzig um die von der Vorinstanz bereits entschiedene Frage, ob es sich beim D.____bächli um ein Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung handle. Wenn es sich bei der Dole nicht um ein Gewässer handle, entfalle die gesetzliche Pflicht zur Ausscheidung eines Gewässerraums. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2. August 2023 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Frage der Ausscheidung eines Gewässerraums für das D.____bächli im Gewerbegebiet "F.____" nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung Gewässerraum sei, sondern im Rahmen der parallel laufenden Ortsplanungsrevision erfolge. Die Parzellen der Beschwerdeführer würden sich jedoch ausnahmslos im Gewerbegebiet "F.____" befinden, welches nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung sei. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. September 2023 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ohne Weiteres erstellt sei, dass es sich beim D.____bächli um ein (natürlich entstandenes) Gewässer handle und der Gewässerschutzgesetzgebung unterliege.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sie an den Begehren in der Begründung vom 12. Juli 2023 festhalten würden. Zudem sei es zwar richtig, dass die Frage, ob es sich beim D.____bächli um ein Gewässer im Rechtsinne handle, auch im parallel laufenden Ortsplanrevisionsverfahren hätte beantwortet werden können. Nachdem der Regierungsrat diese Frage jedoch im vorliegend angefochtenen Entscheid beurteilt habe, seien die Beschwerdeführer gehalten, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten, wenn sie verhindern wollten, dass ihnen im Ortsplanrevisionsverfahren entgegengehalten werde, dass diese Frage bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. J. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 ihre Duplik ein. Darin wurde an den Anträgen und an der Begründung in der Vernehmlassung vom 2. August 2023 festgehalten. K. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 duplizierte die Vorinstanz und hielt an ihren Rechtsbegehren in der Eingabe vom 12. September 2023 fest. L. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. M. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 1.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 gewährleistet das kantonale Recht bei Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich derjenigen des praktisch identisch formulierten Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dabei kann das Anfechtungsinteresse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Es wird verlangt, dass Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sind

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten bzw. Nutzungsplanungen insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Des Weiteren muss ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids oder Plans bestehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es liegt im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführer eintragen würde oder in der unmittelbaren Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für die Partei zur Folge hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. September 2023 [810 23 124] E. 3.2; KGE VV vom 30. Juni 2021 [810 20 54] E. 1.2.4; KGE VV vom 3. Juni 2015 [810 14 340] E. 4). Könnte jedoch die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, N 15 zu § 21). 1.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 987 f.; KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 1.3; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). 2.1 Nachdem die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5. Mai 2023 noch beantragt hatten, es sei die Mutation nicht zu genehmigen und es sei auf das Ausscheiden eines Gewässerraums bei der Dole des D.____bächlis zu verzichten, haben sie im Rahmen der Beschwerdebegründung ihre Begehren wesentlich eingeschränkt und verlangen einzig noch, dass die Einstufung der Dole des D.____bächlis als Gewässer aufzuheben und gerichtlich festzustellen sei, dass es sich beim D.____bächli nicht um ein natürliches Gewässer handle. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Nr. W.____ und Nr. X.____, Grundbuch (GB) C.____, und Inhaber des Kaufrechts auf der Parzelle Nr. Y.____, GB C.____. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auf besagten Parzellen zu bauen, und ein entsprechendes Baugesuch wurde eingereicht. Unbestritten ist, dass sich die genannten Parzellen des Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers im Gewerbegebiet "F.____" befinden, welches mit einer Planungszone belegt wurde. Im Planungsbericht zum Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Dorfkern, Zonenplan Landschaft (teilweise) Mutation Gewässerraum der Gemeinde vom 14. Juli 2022 wird festgehalten, dass im Bereich der Gewerbezone von einer Festlegung oder einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums abgesehen werde und der Gewässerraum nach den Übergangsbestimmungen bestehen bleibe. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision werde die Nutzung der Gewerbezone behandelt und der Gewässerraum festgelegt oder auf eine Festlegung verzichtet. Im angefochtenen Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats wird ebenfalls festgestellt, dass mit der vorliegenden Planung in Bezug auf das D.____bächli lediglich über den Gewässerraum im Bereich der OeWA-Zone (Parzellen Nr. U.____ und Nr. V.____, GB C.____) befunden worden sei. In diesem Bereich sei sodann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums für das D.____bächli verzichtet worden, was nicht zu beanstanden sei. Daraus ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass die Beurteilung des Gewässerraums für den restlichen Teil (namentlich für die Gewerbezone) und der damit zusammenhängenden Fragen im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgen wird. Die Frage der Ausscheidung eines Gewässerraums für das D.____bächli im Gewerbegebiet "F.____" wurde in der von der Einwohnergemeindeversammlung C.____ am 3. Dezember 2021 beschlossenen und vom Regierungsrat mit Beschluss vom 25. April 2023 genehmigten Mutation somit nicht behandelt. Diese Frage bildet folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Nutzungsplanung und die Parzellen des Beschwerdeführers sind von der angefochtenen Planung nicht betroffen. 2.3 Der angefochtene Entscheid äussert sich zum D.____bächli nur im Zusammenhang mit den Parzellen in der OeWA-Zone (Parzellen Nr. U.____ und Nr. V.____, GB C.____). Die Frage, ob es sich beim D.____bächli im Abschnitt der Gewerbezone "F.____", in welchem sich die Parzellen des Beschwerdeführers befinden, um ein natürliches Gewässer handelt oder nicht, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Nutzungsplanung und ist für die Beurteilung von deren Rechtmässigkeit auch nicht relevant. Eine Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses würde weder einen ideellen oder materiellen noch einen anders gearteten Nachteil der Beschwerdeführer abwenden. Vielmehr würde sich in Bezug auf die Parzellen des Beschwerdeführers, durch welche das D.____bächli fliesst, unmittelbar nichts ändern und die Planungszone sowie der provisorische Gewässerraum würden weiterhin bestehen bleiben. Hinsichtlich dieser Parzellen besteht vorliegend somit kein aktuelles und konkretes Rechtsverhältnis, weshalb das (Feststellungs-)Begehren der Beschwerdeführer bloss eine theoretische bzw. abstrakte Rechtsfrage betrifft, welche nicht feststellungsfähig ist (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, a.a.O., N 1281; Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.2). Sofern der von den Beschwerdeführern nachgesuchte (Feststellungs-)Entscheid die Parzellen in der OeWA-Zone betrifft, fehlt ihnen dafür die Legitimation. Ihre Vorbringen zum D.____bächli haben die Beschwerdeführer demzufolge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision einzubringen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführer vom vorliegend angefochtenen Entscheid nicht betroffen sind und ihnen ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die vorliegende Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ausgangsgemäss und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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