Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.11.2022 810 22 85

2. November 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,882 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 574 vom 5. April 2022)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. November 2022 (810 22 85) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung / Sozialhilfeabhängigkeit / Nichteinhaltung von Bedingungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 574 vom 5. April 2022)

A. Die kosovarischen Staatsangehörigen und Eheleute A.____ (geb. 1965) und B.____ (geb. 1969) reisten am 4. Januar 1995 in die Schweiz ein. Im Jahr 1997 wurde ihnen Asyl ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht währt und im Jahr 2000 erhielten sie eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geb. 1995 und 1997) hervor, welchen ebenfalls Asyl gewährt wurde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 des Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde die Flüchtlingseigenschaft von A.____ und B.____ sowie ihren beiden Söhnen aberkannt und das Asyl widerrufen. B. Seit dem Jahr 2000 sind A.____ und B.____ auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. A.____ war in den Jahren 1996 bis 2008 sporadisch auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und arbeitete danach in kleinen Pensen und mit Unterbrüchen auf dem zweiten Arbeitsmarkt. B.____ war seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig. C. Am 2. Dezember 2003 sowie am 8. Dezember 2005 stellte B.____ jeweils ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) mit Verfügung vom 17. November 2004 bzw. 13. Februar 2007 ablehnte. A.____ stellte am 21. Oktober 2009 ebenfalls ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen und erhielt vom 1. April 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine halbe IV-Rente. Am 23. Januar 2019 stellte er ein weiteres IV-Gesuch, welches die SVA BL mit Verfügung vom 24. September 2019 ablehnte. Sein drittes IV-Gesuch vom 25. November 2019 lehnte die SVA BL mit Vorbescheid vom 6. April 2021 ab. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen. Sodann verband das AFMB die Aufenthaltsbewilligungen mit den Bedingungen, dass A.____ sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sämtliche Bewerbungen sowie Antworten dem AFMB jeweils Ende September, Dezember, März und Juni unaufgefordert zuzustellen und auch sonst zu keinerlei Klagen Anlass zu geben habe und B.____ einen Deutschkurs zu absolvieren und das Niveau A2 zu erreichen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-1352 vom 15. Oktober 2019 ab. Der Entscheid des Regierungsrats erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf A.____ und B.____ am 13. Dezember 2020 Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AFMB am 13. September 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.____ und B.____ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das AFMB an, A.____ und B.____ seien auf Sozialhilfe angewiesen und hätten die mit der Verfügung vom 2. Juli 2019 ihnen auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehegatten, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, am 22. September 2021 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. G. Mit RRB Nr. 2022-574 vom 5. April 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 19. April 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Die Beschwerdeführenden beantragen unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Eventualiter beantragen sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie zusätzlich die Verwarnung des Beschwerdeführers. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden im Rahmen eines subeventualiter gestellten Begehrens die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das AFMB. Im Übrigen ersuchen sie für das Verfahren vor dem Kantonsgericht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden die Begründung ihrer Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. K. Mit Eingabe vom 26. August 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um Akteneinsicht und Zustellung der Verfahrensakten. L. Am 19. September 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2022 nehmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des Regierungsrats vom 18. Juli 2022. Ergänzend reichten sie zwei Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. März 2022 bzw. 7. September 2022, wonach sich beide in einem laufenden IV-Verfahren befänden, Arbeitsverträge des Beschwerdeführers und eine Sprachkursbestätigung der Beschwerdeführerin sowie deren Anmeldung für einen weiteren Sprachkurs ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie gestützt auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert sind. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AFMB die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 3.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerruf nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Die Sozialhilfeabhängigkeit muss erheblich sein und es muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 14 zu Art. 62 AIG). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 m.w.H.). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge sowie die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Mai 2022 [810 21 273) E. 3.1 mit Verweisen). 3.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2000 auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen seien und der bislang bezogene Gesamtbetrag sich per Juli 2021 auf Fr. 698'916.30 belaufen habe. Damit sei das Kriterium der Erheblichkeit ohne Weiteres gegeben. In Bezug auf die Frage, ob die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht abhängigkeit bestehe, verwies der Regierungsrat auf die fehlende Ausbildung und lange Absenz vom Arbeitsmarkt der Beschwerdeführenden, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von einem zukünftigen Unterstützungsbedarf durch die Sozialhilfe auszugehen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine IV-Rente erhalten sollten, sei aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 13 bzw. 27 Jahren und der daraus resultierenden fehlenden Sozialversicherungsbeiträge davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen wären. 3.3 Hingegen führen die Beschwerdeführenden aus, eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Sie verweisen auf die hängigen IV-Verfahren und machen geltend, die IV-Stelle werde entweder ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt anordnen oder ihnen eine IV-Rente zusprechen, womit eine Ablösung von der Sozialhilfe stattfinden würde. Aus dem Umstand, dass ihre IV-Gesuche in der Vergangenheit bereits abgelehnt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass auch die aktuellen IV-Verfahren einen für die Beschwerdeführenden negativen Entscheid mit sich bringen würden. Es müssten deshalb zuerst die hängigen IV-Verfahren abgewartet werden. 3.4 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Ein Sozialhilfebezug kann bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3 und 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 je mit Hinweisen). Gemäss dem Führungsbericht vom 6. Juli 2021 haben die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 (Stand Juli 2021) an Sozialhilfeleistungen bezogen und werden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Damit ist festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. 3.5 Den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. In den Jahren 2000 bis 2008 war er in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen in unterschiedlichen Pensen tätig und bezog zwischenzeitlich auch Arbeitslosengelder. Seit dem Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2008 hat die SVA BL dem Beschwerdeführer für den Zeitraum April 2010 bis Februar 2011 eine halbe IV- Rente zugesprochen, wobei diesem bis zum 28. November 2010 die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit im Umfang von 50% und anschliessend eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten über dem Kopf bzw. der Schulterhorizontalen zumutbar war (vgl. Verfügung der SVA BL vom 28. Oktober 2014). Von Februar 2011 bis ins Jahr 2015 ging der Beschwerdeführer keiner Arbeitstätigkeit nach. Seit dem 1. Oktober 2015 nahm er mit kleineren Unterbrüchen an diversen Beschäftigungsprogrammen der Sozialhilfe teil und war jeweils mit einem Beschäftigungsgrad von 30% bzw. 40% angestellt. Die damit generierten Einkünfte reichten allerdings nicht aus, um sich von der Sozialhilfe zu lösen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6 Auch die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 war sie zudem nie erwerbstätig. Die beiden IV-Gesuche der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2003 und 2005 wurden abgewiesen. Gemäss der Verfügung der SVA BL vom 17. November 2004 war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihrer Tätigkeit als Hausfrau während 8.5 Stunden pro Tag nachzugehen, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% bestand. In der Verfügung der SVA BL vom 13. Februar 2007 wird der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70% bescheinigt. Aus den Akten gehen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Arbeitssuchbemühungen und auch keine Anhaltspunkte für allfällige relevante Aus- oder Weiterbildungen hervor. 3.7 Vor diesem Hintergrund und der seit Jahren andauernden Unterstützung der Beschwerdeführenden durch die Sozialhilfe ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch künftig eine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegen wird. Nach dem Gesagten bejahte der Regierungsrat zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Konkret bedeutet dies, dass nach einer Rückstufung ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5). 4.2 Der Regierungsrat erachtete die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen als nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nur im Zeitraum Juli 2019 bis September 2019 Arbeitssuchbemühungen unternommen und diesbezügliche Belege eingereicht. Da die SVA BL mit Verfügung vom 24. September 2019 und mit Vorbescheid vom 6. April 2021 festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei, liege kein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen der verlangten Arbeitssuchbemühungen vor. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Deutschkurs nicht innerhalb des geforderten Zeitraums absolviert. Es liege auch bei der Beschwerdeführerin kein entschuldbarer Grund für die Nichteinhaltung der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen vor. 4.3 Hingegen sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten die mit den Aufenthaltsbewilligungen verbundenen Bedingungen nicht erfüllt. Aus gesundheitlichen Gründen hätten sie eine IV-Rente beantragen müssen und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. keinen Sprachkurs besuchen können. Erschwerend sei die im damaligen Zeitpunkt vorherrschende Pandemie dazugekommen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 in einer geschützten Einrichtung und zuletzt vom 14. März 2022 bis 14. September 2022 auf dem Werkhof der Gemeinde C.____ im Rahmen eines Beschäfti-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungsprogramms tätig gewesen. Dies zeige seinen Willen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin habe vom 26. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den Deutschkurs Niveau A2.2 beim Ausländerdienst Baselland besucht, was deren gute sprachliche Integration belege. 4.4 Gemäss den in der Verfügung des AFMB vom 2. Juli 2019 den Beschwerdeführenden auferlegten Bedingungen wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und hierzu sämtliche Bewerbungen sowie Antworten zu sammeln und dem AFMB jeweils quartalsweise unaufgefordert einzureichen. Den Akten kann entnommen werden, dass einzig für den Zeitraum Juli 2019 bis anfangs Oktober 2019 Bewerbungen und Antwortschreiben vorliegen. Weitere Nachweise von Arbeitssuchbemühungen sind nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer dies mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, ist ihm insofern beizupflichten, als dass er sich zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Entsprechend konnte von ihm in diesem Zeitraum auch nicht erwartet werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er in den restlichen Zeiträumen bis zu seinem Antrag um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung – von Mitte Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 und ab dem 25. März 2020 bis zum 10. November 2020 – keine weiteren Arbeitssuchbemühungen tätigte und dem AFMB folglich keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Was das Arztzeugnis von Dr. med. D.____ vom 28. August 2019 betrifft, welches dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Zeitraum grösstenteils mit demjenigen deckt, in welchem die einzigen Arbeitssuchbemühungen ergingen. Folglich vermag dieses Arztzeugnis die fehlenden Suchbemühungen nicht zu erklären. Aus diesen Gründen steht fest, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Nichteinhaltung der mit der Verfügung des AFMB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen trifft. 4.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das AFMB in der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Besuch eines Deutschkurses und das Erreichen des Niveaus A2 als Bedingung auf. Vorliegend absolvierte die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2021 und Juni 2021 einen Deutschkurs Niveau A2.1 des Ausländerdienstes Baselland. Im verlangten Zeitraum besuchte sie allerdings keinen Deutschkurs und vermochte auch keinen Grund vorzubringen, welcher das Nichteinhalten der ihr einzig auferlegten Bedingung hätte rechtfertigen können. Soweit sie diesbezüglich auf die Covid-19-Pandemie verweist und geltend macht, die Sprachschulen seien geschlossen gewesen, ist dem die vom AFMB eingeholte Auskunft beim Ausländerdienst Baselland vom 14. Juni 2021 entgegenzuhalten, wonach ein Deutschkurs Niveau A2.1 auch während des Lockdowns angeboten worden sei. Entgegen ihrer Auffassung vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Arztzeugnis von Dr. med. E.____ vom 8. Januar 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Arztzeugnis äussert sich in gesundheitlicher Hinsicht in erster Linie zu ihrer gesundheitlichen Vergangenheit und begründet die fehlende Möglichkeit zum Absolvieren eines Deutschkurses neben der diagnostizierten Depression insbesondere auch mit der Pandemie, welche wie vorstehend ausgeführt, gerade kein Hinderungsgrund war. Demensprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die mit der Verfügung des AFMB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt hat und sie daran ein Verschulden trifft.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführenden den mit der Verfügung des AFMB vom 2. Juli 2019 ihnen auferlegten Bedingungen nicht bzw. erst verspätet sowie nur teilweise nachgekommen sind und sie daran ein Verschulden trifft. Somit ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. 5. Soweit die Beschwerdeführenden einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geltend machen, ist der Regierungsrat zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführenden angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können und es für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen besonderer Gründe bedarf. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführenden die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und darin liegen besondere Umstände, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen. Demnach kann es nur darauf ankommen, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammen (vgl. KGE VV vom 4. Mai 2022 [810 21 273] E. 4.1 und KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4 je mit Verweisen). 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 6.2 Als erstes ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses zu prüfen. Wenn Ausländerinnen und Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, ist regelmässig von einem Interesse der Öffentlichkeit an deren Wegweisung auszugehen (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 8.4). Vorliegend beläuft sich der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden per Juli 2021 auf Fr. 698'916.30, wobei dieser Betrag aufgrund des anhaltenden Sozialhilfebezugs mittlerweile noch höher ausfällt. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Sozialhilfeabhängigkeit seit dem Jahr 2000 andauert, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz, wodurch eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden als selbstverschuldet zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 6.3.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die diversen aktenkundigen Arztzeugnisse und Arztberichte der behandelnden Ärzte, wonach die Beschwerdeführenden wegen gesundheitlicher Probleme erheblich bzw. vollständig arbeitsunfähig seien, stünden in einem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den bisherigen IV-Verfahren. In Letzteren seien die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden eingehend geprüft und sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei und bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. 30% bestehe. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchgängig in der Lage gewesen seien, im Rahmen einer angepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein intensiver Arbeitswille der Beschwerdeführenden sei nicht ersichtlich. Sie hätten nicht alles Zumutbare unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen zu können. 6.3.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass sie unter erheblichen physischen sowie psychischen Erkrankungen litten und deswegen mehrfach in einer psychiatrischen Klinik gewesen seien. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihnen unmöglich und unzumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie kein Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit treffe. Die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten Depression und beim Beschwerdeführer lägen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression sowie eine dissoziative Amnesie vor. Mit der Mitwirkung an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich auf dem Arbeitsmarkt wieder integrieren möchte und er dafür alles in seiner Macht Stehende unternehme. So sei er vom 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019 und zwischen dem 14. März 2022 und 14. September 2022 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms mit einem Pensum von 30% bzw. 40% auf dem Werkhof der Gemeinde C.____ tätig gewesen. Sodann sei er im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 bei einer geschützten Einrichtung angestellt gewesen. Seit dem 16. September 2022 befinde er sich jedoch aufgrund seines schlechten psychischen Zustands in teilstationärer Behandlung der Psychiatrie Baselland (Ambulatorium und Tagesklinik) und besuche drei Mal wöchentlich das Programm der Tagesklinik. 6.3.4 Angesichts der verschiedenen aktenkundigen Arztzeugnisse und Arztberichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Gesundheit tatsächlich in einem gewissen Mass eingeschränkt sind. Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. F.____, vom 21. Mai 2013 an die SVA BL leide dieser an einer somatoformen Schmerzstörung, lägen eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vor und habe der Beschwerdeführer Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und der Arbeitslosigkeit. Sodann bestünden eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen sowie Schwierigkeiten bei der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kulturellen Eingewöhnung. Im Bericht von Dr. med. D.____ vom 5. Februar 2019 an die SVA BL wird eine depressive Verstimmung infolge psychosozialer Belastungssituation genannt. Im Weiteren werden im Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 27. Februar 2019 unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Anpassungsstörungen sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Im Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 18. Mai 2020 werden unter anderem die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode, nicht näher bezeichnete Angststörung, dissoziative Amnesie, dissoziative Fugue und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer im Einweisungszeugnis der Psychiatrie Baselland vom 29. Oktober 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 6.3.5 Demgegenüber hält die Verfügung der SVA BL vom 24. September 2019, mit welcher das IV-Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2019 abgelehnt wurde, fest, dass diesem aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% weiterhin zumutbar sei. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. April 2021 die Ablehnung seines IV-Gesuches vom 25. November 2019 in Aussicht gestellt, wobei die versicherungsmedizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die posttraumatische Belastungsstörung weder durch eine nachvollziehbare Anamnese noch nachvollziehbare Symptome belegt sei. Die übrigen psychiatrischen Diagnosen stünden im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung, welche diagnostisch ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Die depressive Symptomatik habe in der stationären und tagesklinischen Behandlung überdies verbessert werden können. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer somit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich seine gesundheitliche Situation bis zum heutigen Zeitpunkt wesentlich verändert haben sollte. Zu beachten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits zum Zeitpunkt der bisherigen IV-Verfahren vorlagen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und die ablehnende Verfügung der SVA BL vom 24. September 2019 sowie den Vorbescheid der SVA BL vom 6. April 2021 durfte der Regierungsrat auf die darin festgestellten Invaliditätsgrade abstellen und davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.3). 6.3.6 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Akten festgestellt werden, dass ihre beiden IV-Gesuche in den Jahren 2005 und 2007 abgelehnt wurden. Seither ist die Beschwerdeführerin weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch sind etwaige Arbeitssuchbemühungen ersichtlich. Gegenwärtig werden ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzig mit dem Arztzeugnis von Dr. med. E.____ vom 16. Januar 2019 dokumentiert, welches die Beschwerdeführerin dem AFMB wenige Tage, nachdem ihr das rechtliche Gehör zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, einreichte. Gemäss dem Arztzeugnis leide die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1997 an chronischen Schmerzen, was mit einer depressiven Zustandsverschlechterung einhergegangen sei bzw. einhergehe. Damit vermag

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. 6.3.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, dass sie es trotz abgelehnten IV-Gesuchen während vieler Jahre unterlassen haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihnen erlaubt hätte, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen oder diese zumindest zu verringern. Mit Verweis auf die Erkenntnisse aus den IV-Verfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert sind, einer (angepassten) Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle können in Anbetracht der wenigen aktenkundigen Bewerbungen (Juli 2016 bis Oktober 2016 sowie Juli 2019 bis anfangs Oktober 2019) nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Ungeachtet der im Rahmen der IV- Verfahren bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit, hat der Beschwerdeführer nichts unternommen, um der Sozialhilfeabhängigkeit effektiv entgegenzuwirken. Auch die Rückstufung vom 2. Juli 2019 und die darin enthaltenen Bedingungen konnten ihn nicht zur Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit bewegen. Nach dem Gesagten trifft die Beschwerdeführenden ein Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. 6.4.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung der Beschwerdeführenden deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.4.2 Die Beschwerdeführenden leben seit nunmehr 27 Jahren in der Schweiz. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Beschwerdeführenden sind 57 bzw. 53 Jahre alt und haben zwei volljährige Söhne, welche ebenfalls in der Schweiz leben. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde die Beschwerdeführenden und ihre Söhne zweifellos hart treffen. Demgegenüber ist allerdings festzuhalten, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht mit den Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG (Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) korreliert. Aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Anhaltspunkte für eine Aus- resp. Weiterbildung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz noch gar nie und der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig waren, muss von einem definitiven Scheitern der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung ausgegangen werden. Sodann erscheinen die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführenden fragwürdig. So wird in Bezug auf den Beschwerdeführer in diversen vorliegenden Arztberichten von sprachlichen Problemen und Verständigungsschwierigkeiten berichtet, wobei jeweils sein Sohn übersetzte oder ein Zuzug einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers erfolgte (vgl. Arztbericht von Dr. med. F.____ vom 21. Mai 2013; Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 27. Februar 2019; Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 1. April 2020; Einweisungszeugnis der Psychiatrie Baselland vom 29. Oktober 2021). Auch der Beschwerdeführerin werden schlechte Deutschkenntnisse bescheinigt (vgl. Arztbericht von Dr. med. E.____ vom 16. Januar 2019; Führungsbericht vom

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 29. November 2018), zumal sie das von ihr geforderte Sprachniveau erst im Jahr 2022 erreichte. Dass die Beschwerdeführenden während ihrer Zeit in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung traten und die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachteten (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), ist zwar grundsätzlich als positiv zu werten. Allerdings kann dieser Umstand von Personen mit einem Aufenthaltstitel durchaus erwartet werden und vermag dies die mangelhafte Integration in den vorgenannten anderen Bereichen nicht aufzuwiegen. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf Art. 58a Abs. 2 AIG berufen und hervorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass sie das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben krankheitsbedingt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar war und ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist (vgl. E. 6.3 hiervor). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Teilnahme der Beschwerdeführenden am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung gescheitert ist und sie sprachlich nicht den Erwartungen entsprechend integriert sind. 6.4.3 Die Beschwerdeführenden verneinen die Zumutbarkeit einer Wegweisung und Rückkehr in ihr Heimatland. Sie führen aus, ihre gesundheitlichen Beschwerden würden im Kosovo nicht adäquat behandelt werden können und mit den fehlenden finanziellen Mitteln sei eine ausreichende und angemessene medizinische Behandlung nicht möglich. Zudem sei die Wegweisung bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unzumutbar. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführenden den Kontakt zum Kosovo während ihrer Aufenthaltsdauer von 27 Jahren in der Schweiz aufrechterhalten haben. Gemäss den Akten beherrschen sie die kosovarische Landessprache, reisten mehrere Male in ihre Heimat und haben einige dort lebende Verwandte. Zudem hielten sie sich bereits bis zum 30. bzw. 27. Lebensjahr in ihrem Heimatland auf, weshalb sie mit den dortigen gesellschaftlichen Umständen nach wie vor vertraut sind. Im Hinblick auf die den Beschwerdeführenden und ihrer Familie drohenden Nachteile gilt es festzustellen, dass die Beziehung zu den beiden volljährigen Söhnen auch mittels den heutigen technischen Möglichkeiten sowie regelmässigen Besuchen aufrechterhalten und gepflegt werden kann. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Rückkehr sei aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass Gesundheitsbeschwerden nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 7.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4 und 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 je mit Hinweisen). Sodann kann der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 5.4; BGE 139 II 393 E. 6). Grundsätzlich haben alle registrierten Bewohner Kosovos sowie Rückkehrer aus dem Ausland Zugang zum dortigen Gesundheitssystem (Bericht des SEM, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, vom 9. März 2017 [Bericht SEM Grundversorgung], Ziff. 7 S. 28; Ziff. 7.3 S. 30). Auch eine allfällige psychiatrische Behandlung der Beschwerdefüh-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht renden ist im Kosovo gewährleistet (vgl. Bericht des SEM, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, vom 25. Oktober 2016 [Bericht SEM Psychiatrie]). Hinsichtlich der Finanzierung allfälliger medizinischen resp. psychiatrischen Behandlungen könnten die Institutionen des "Co-financing" oder des "Co-payment" die Kosten (zumindest teilweise) übernehmen (vgl. Bericht SEM Grundversorgung, Ziff. 8.2 S. 31; Bericht SEM Psychiatrie, Ziff. 15.1 S. 27). Unter den vorgenannten Gesichtspunkten erscheint eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführenden als zumutbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzustellen, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die damit verbundenen Wegweisungen als verhältnismässig. 6.4.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation der Beschwerdeführenden dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Die Beschwerdeführenden werden durch die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllen. Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisungen zudem als verhältnismässig erweisen, erfolgten diese zu Recht und ist der regierungsrätliche Entscheid Nr. 2022-574 vom 5. April 2022 nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse (§ 22 Abs. 1 VPO). 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 19. September 2022 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 0.8333 Stunden für die Arbeit einer Volontärin und einen Aufwand von 8.50 Stunden für seine Arbeit geltend, was umfangmässig angemessen erscheint. Gemäss § 3 Abs. 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt der Stundenan-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz bei unentgeltlicher Verbeiständung für eine Anwältin oder einen Anwalt Fr. 200.-- und für eine Volontärin oder einen Volontär zwischen Fr. 66.67 und Fr. 133.33. Dementsprechend sind der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 166.-- für die Arbeit einer Volontärin sowie Fr. 250.-für die Arbeit des Rechtsvertreters auf Fr. 100.-- bzw. Fr. 200.-- zu reduzieren. Bei nicht zu beanstandenden Auslagen in der Höhe von Fr. 294.25 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden somit ein Honorar von Fr. 2'237.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'237.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 23.02.2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_119/2023) erhoben.

810 22 85 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.11.2022 810 22 85 — Swissrulings