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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.08.2022 810 22 83

5. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,133 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Erteilung einer Weisung/Errichtung einer Beistandschaft

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. August 2022 (810 22 83) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erteilung einer Weisung / Errichtung einer Beistandschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Erteilung einer Weisung / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 31. März 2022)

A. D.____ (geb. 2015) ist das gemeinsame Kind der verheirateten A.____ (Kindsvater; geb. 1952) und B.____ (Kindsmutter; geb. 1987). Die Familie lebt in E.____, und der Kindsvater ist Kinderarzt mit einer eigenen Praxis in F.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit dem Eintritt in den Kindergarten G.____ in E.____ im August 2019 verhielt sich D.____ sozial auffällig (fehlendes Nähe-Distanz-Gefühl, grobe unangemessene Reaktionen etc.), was bei den anderen Kindern zu Ablehnung führte. Demgemäss empfahl der schulpsychologische Dienst im Januar 2020 eine sozialpädagogische Unterstützung für D.____ mit dem Ziel, dass dieser sich im Kindergarten wohler fühle und ein Zusammenspiel mit anderen Kindern möglich werde. Die Unterstützung wurde in der Folge von den Kindseltern abgebrochen. Ab dem 10. November 2020 besuchte D.____ den Kindergarten G.____ nicht mehr, nachdem die Kindseltern den Verdacht geäussert hatten, dass D.____ im Rahmen des Kindergartens im sexuellen Bereich belästigt worden sei. C. Am 6. Mai 2021 erfolgte ein Wechsel des Kindergartens mit einem sozialpädagogisch begleiteten "Neustart" im Kindergarten H.____ in E.____. D. Am 27. Mai 2021 erstattete der Kindsvater bei der Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige, weil D.____ mutmasslich seit längerer Zeit (ab August 2020) im Kindergarten G.____ zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Am 14. Juli 2021 führte der Kindsvater gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, D.____ sei auch im Kindergarten H.____ zu sexuellen Handlungen gezwungen worden und es fände im Kanton eine systematische sexuelle Schändung seines Kindes statt. E. Am 4. Juni 2021 reichte die Schulleitung der Primarstufe E.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) ein, weil D.____ nicht mehr zur Schule gehe und ein auffälliges Verhalten zeige. Zudem stünden Vorwürfe betreffend sexueller Übergriffe auf D.____ durch Lehr- bzw. Betreuungspersonen der Schule im Raum. Ausserdem sei D.____ vermehrt vom Kindsvater krankgeschrieben worden und die Kindseltern würden auf die Kontaktaufnahmen seitens der Schule nicht mehr reagieren. In der Folge beauftragte die KESB die Sozialberatung E.____, die Situation betreffend D.____ abzuklären. F. Vom 16. August bis 26. August 2021 besuchte D.____ die Primarschule I.____, E.____, als integrierter Sonderschüler. In diesem Rahmen wurde er von einer Sozialpädagogin begleitet und unterstützt. In der Folge erhoben die Kindseltern Vorwürfe gegen die Primarschule I.____ betreffend sexueller Übergriffe und ungenügender Beaufsichtigung durch die Sozialpädagogin. Ab dem 30. August 2021 besuchte D.____ eine Schnupperwoche bei der J.____ Schule in E.____. G. Am 6. September 2021 reichten die Kindseltern bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ ein, weil dieser seit November 2020 bis 25. August 2021 im Kindergarten G.____, im Kindergarten H.____ und in der Primarschule I.____ sexuell und physisch missbraucht worden sei, was zu Tics und einer depressiven Haltung geführt habe. Trotz diverser Sitzungen mit der Schulleitung und dem Kindergartenteam und trotz Kindergartenwechsel habe sich die Gewalt wiederholt. Daher würden Schutzmassnahmen durch die KESB beantragt, damit ihr Sohn in Sicherheit in die Schule gehen könne.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 5. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, die erhobenen Vorwürfe seien offensichtlich unbegründet. I. Nachdem sich die Kindsmutter mit D.____ als Wochenaufenthalterin in K.____ angemeldet hatte, ging D.____ ab dem 25. Oktober 2021 vorübergehend (für 4 Tage) in die Schule L.____ in K.____. In der Folge erhoben die Kindseltern massive und diffuse Vorwürfe auch gegen die Schule L.____, weil D.____ zu Dingen gezwungen werde, die er nicht wolle. J. Am 11. November 2021 reichte die Schulleitung der Schule L.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ bei der KESB ein wegen der Vermutung, dass D.____ seit längerer Zeit nicht zur Schule gehe. K. Mit Entscheid vom 31. März 2022 wies die KESB die Kindseltern an, für D.____ bis spätestens 16. Mai 2022 eine kinderpsychiatrische Abklärung in die Wege zu leiten und dafür besorgt zu sein, dass D.____ bei Notwendigkeit eine kinderpsychiatrische Therapie in Anspruch nehme. Weiter errichtete die KESB für D.____ eine Beistandschaft nach Art. 308 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte M.____ als Mandatsperson ein. Die KESB beauftragte den Beistand, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihren Sohn D.____ mit Rat und Tat zu unterstützen und zu beraten, die Interessen von D.____ im schulischen und medizinischen Bereich zu vertreten, insbesondere um eine Schullösung und eine Tagesstruktur bis zur Schullösung besorgt zu sein, Ansprechperson für die Kindseltern sowie die involvierten Fachpersonen zu sein, die Kindseltern bei der Umsetzung der Weisung betreffend kinderpsychiatrische Abklärung beratend zu unterstützen und die KESB über den Verlauf bzw. das Ergebnis der Abklärung zu informieren, die Entwicklung von D.____ zu verfolgen und der KESB Antrag zu stellen, sofern weitere oder andere Massnahmen notwendig werden. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'504.-- auferlegte die KESB den Kindseltern. L. Dagegen erheben die Kindseltern Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft und auf die Erhebung von Verfahrenskosten durch die KESB zu verzichten. M. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. N. Das Kantonsgericht hat den Fall am 21. Juli 2022 beraten und am 5. August 2022 entschieden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 - 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, aufgrund der vorgenommenen Abklärungen seien die Voraussetzungen für eine Weisung an die Kindseltern betreffend Vornahme einer kinderpsychiatrischen Abklärung und für die Errichtung einer Beistandschaft für D.____ erfüllt. Die Kindseltern seien dazu angehört worden und hätten sich mit beiden Massnahmen einverstanden erklärt. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die KESB habe ihre Gefährdungsmeldung vom 6. September 2021 nicht berücksichtigt. Die Sicherheit ihres Sohnes sei in der Schule immer noch nicht sichergestellt. Der Abklärungsbericht vom 17. Februar 2022 sei "voreingenommen auf die fabrizierte, verdrehte und unwahre Erklärung der Lehrpersonen in verschiedenen Schulen (…)." Der Beistand könne keine Sicherheit in der Schule gewährleisten. Sie möchten ihre elterlichen Rechte nicht verlieren und könnten ihren Sohn "medizinisch vertreten, seiner Entwicklung folgen und psychologische Behandlungen organisieren". Sie bräuchten keine dritte Person, die in den Prozess einbezogen werde. Sie würden der KESB jedoch zusichern, dass die kinderpsychiatrische Abklärung stattfinden werde. 3.3 Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist die KESB verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Ob das Wohl des Kindes durch die gegebenen Umstände gefährdet ist oder nicht, hat die KESB aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären, wobei die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte mitzuwirken haben. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar ZGB, 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB mit Hinweisen). Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1; BGE 144 III 442 E. 4.3). Eine Kindeswohlgefährdung stellt z.B. dar, wenn Erziehungsverantwortliche dem Kind weder gesellschaftlich anerkannte und sozialverträgliche Werthaltung noch bezüglich des Verhaltens Grenzen vermitteln oder dem Kind verunmöglichen, mittels Wahrung eigener altersgemässer und entwicklungsangepasster Freiräume Erfahrungen zu sammeln, Autonomie zu erlernen und ein Selbstwertgefühl zu entwickeln (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 16 zu Art. 307 ZGB). Der Staat und die Sorgeberechtigten sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein Kind in schulischen Belangen seinen Fähigkeiten entsprechend entwickeln und sein Potenzial entfalten kann (vgl. Art. 302 ZGB). Zu diesem Zweck haben sie auch mit der Schule, und wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3 ZGB). 3.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass D.____ ein sehr interessierter und offener Junge ist, dem es aber seit Beginn des Kindergartens im August 2019 schwerfiel, sich an Regeln zu halten. D.____ wollte im Spiel seine eigenen Ideen und Wünsche durchsetzen und war nicht in der Lage, sich auf ein gemeinsames Spiel mit den anderen Kindern einzulassen. Er reagierte bei Misserfolgen sehr impulsiv und grob, was dazu führte, dass er im Kindergarten eigene Freunde vermisste und unglücklich war. Daher empfahl der schulpsychologische Dienst (SPD) im Rahmen eines Elterngesprächs am 30. Januar 2020 in einem ersten Schritt eine sozialpädagogische Unterstützung im Rahmen der Integrativen Speziellen Förderung (ISF) für D.____, um in diesem Rahmen die Kontaktaufnahme mit anderen Kindern trainieren zu können (vgl. Aktennotiz zum Elterngespräch vom 30. Januar 2020). Diese Unterstützung wurde in der Folge von den Kindseltern abgebrochen. Eine ebenfalls begonnene Gruppentherapie bei der Therapeutin N.____ wurde von den Kindseltern ebenso abgebrochen. Im Herbst 2020 äusserten die Kindseltern gegenüber der Schule den Verdacht, D.____ sei im Kindergarten sexuell belästigt worden. Im Rahmen eines Elterngespräches am 5. November 2020 führte das Kindergartenteam aus, es seien keine Beobachtungen gemacht worden, die auf einen sexuellen Missbrauch im Kindergarten hindeuten würden. D.____ sei auch mit dem angeschuldigten Zivildienstleistenden nie alleine gewesen. Es sei dem Kindergarten und der Schulleitung aber ein Anliegen, dass ein möglicher sexueller Missbrauch von einer Fachperson abgeklärt werde. Weiter wurden die Kindseltern aufgefordert, die Gruppentherapie bei N.____ fortzusetzen. Die Kindseltern schilderten daraufhin ein mangelndes Vertrauen in die Therapeutin, weil diese den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindergarten in Schutz genommen habe. Die Kindseltern willigten im Rahmen des Elterngespräches ein, D.____ weiterhin in den Kindergarten zu schicken und zeitnah eine neue Psychologin bzw. einen neuen Psychologen aufzusuchen, damit möglichst schnell geklärt werden könne, was vorgefallen sei und den bestehenden Verhaltensproblemen begegnet werden könne. Weiter sicherten die Kindseltern zu, die Gruppentherapie fortzusetzen, bis ein neues Setting stehe. Fünf Tage später, ab dem 10. November 2020, schickten die Kindseltern D.____ – entgegen der Zusicherung – nicht mehr in den Kindergarten. Eine Abklärung des möglichen sexuellen Missbrauchs lehnten die Kindseltern sodann ab (Aktennotiz Elterngespräch vom 23. November 2020). Nachdem die Schulleitung eine Umteilung von D.____ in den Kindergarten H.____ vorgeschlagen hatte, teilten die Kindseltern mit, dass sie D.____ stattdessen in eine Privatbeschulung schicken würden (Aktennotiz Elterngespräch vom 23. November 2020). Eine Privatbeschulung wurde in der Folge von den Kindseltern entgegen der Ankündigung nicht umgesetzt. Anlässlich eines weiteren Elterngesprächs am 22. April 2021 wurde ein Kindergartenwechsel vereinbart. Dieser sozialpädagogisch begleitete Neustart im Kindergarten H.____ fand am 6. Mai 2021 statt. Am 20. Mai 2021 informierten die Lehrpersonen die Kindseltern darüber, dass D.____ bei einem Theaterbesuch der Klasse nicht dabei sein könne, weil er sich nach dieser kurzen Startphase nicht habe integrieren können, sich nicht an die Regeln halte und immer wieder kreische oder davonrenne. D.____ könne während dieser Zeit aber von der Sozialpädagogin betreut werden. Gleichentags meldeten die Kindseltern D.____ krank. In der Folge besuchte D.____ den Kindergarten erneut nicht mehr und die Kindseltern waren für die Schule weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar. Daraufhin wandte sich die Schulleitung am 4. Juni 2021 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB. 3.4.2 Während den Schulferien suchte die zuständige Sozialpädagogin der Schule den Kontakt zu den Kindseltern und konnte diese dazu bringen, dass D.____ als integrierter Sonderschüler das erste Schuljahr in E.____ beginnt. Vom 16. August 2021 bis 25. August 2021 besuchte D.____ die Schule in E.____. Ab dem 26. August 2021 besuchte D.____ die Schule wiederum nicht mehr, und der Kindsvater erhob Vorwürfe gegen die Lehrpersonen der Primarschule, sie hätten D.____ nicht vor sexuellem Missbrauch geschützt. Mit Schreiben vom 3. September 2021 beantragten die Kindseltern die Aufhebung des integrativen Sonderschulstatus mit der Begründung, dass D.____ wiederholt im Kindergarten und im Schulalltag während der integrativen pädagogischen Unterstützung sexuell missbraucht worden sei. Am 6. September 2021 wandten sich die Kindseltern mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB. Darin machten die Kindseltern geltend, D.____ sei seit November 2020 bis 25. August 2021 im Kindergarten G.____, im Kindergarten H.____ und in der Primarschule I.____ sexuell und physisch missbraucht worden, was zu Tics und einer depressiven Haltung geführt habe. Trotz diverser Sitzungen mit der Schulleitung und dem Kindergartenteam und trotz Kindergartenwechsel habe sich die Gewalt wiederholt. Daher würden Schutzmassnahmen durch die KESB beantragt, damit ihr Sohn in Sicherheit in die Schule gehen könne. 3.4.3 Am 11. November 2021 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Schule L.____ in K.____ betreffend D.____ ein wegen der Vermutung, dass D.____ bereits eine ganze Weile nicht zur Schule gehe und sich dies fortsetzen könnte. Zudem würden ungerechtfertigte Beschuldigungen gegen die Schule erhoben. Aus der Gefährdungsmeldung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergibt sich, dass sich die Kindsmutter mit D.____ zuvor als Wochenaufenthalterin in K.____ angemeldet hatte und D.____ ab dem 25. Oktober 2021 vorübergehend (für 4 Tage) die Schule L.____ in K.____ besuchte, bis die Eltern massive und diffuse Vorwürfe gegen die Schule L.____ erhoben, weil ihr Sohn zu Dingen gezwungen werde, die er nicht wolle. 3.4.4 Den Akten ist somit zu entnehmen, dass D.____ seit dem 10. November 2020 – abgesehen von wenigen Tagen – nicht mehr zur Schule gegangen ist und in dieser Zeit auch keine Beschulung durch qualifizierte Personen erfolgt ist, woraus sich bereits eine erhebliche Kindeswohlgefährdung ergibt. Die Kindeswohlgefährdung wird sodann vom schlüssigen Abklärungsbericht vom 17. Februar 2022 bestätigt. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass D.____ grundsätzlich somatisch gesund und normal entwickelt scheine. Auffallend sei jedoch sein soziales Verhalten. Die Primarschule schildere, dass D.____ wenig Anschluss an die Klasse gefunden und sich jeweils gegenüber anderen Kindern auffällig verhalten habe. Zudem sei sein sexualisiertes Verhalten auffällig. Eine Beratung bei der Beratungsstelle für Opfer von sexueller Ausbeutung habe ergeben, dass D.____ vermutlich in der Vergangenheit ein Erlebnis im sexuellen Bereich gehabt habe, das er nicht habe verarbeiten können. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies wirklich im Kontext all der beschuldigten Schulen passiert sei, sei aber höchst unwahrscheinlich. Die Kindseltern seien diesbezüglich aufgefordert worden, D.____ die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Nachdem sich die Kindseltern anfangs auf die Empfehlung eingelassen hätten, hätten sie nach kurzer Zeit den Kontakt zu den abklärenden Personen komplett abgebrochen. Die Kindseltern würden im Geschehenen eine Verschwörung gegen ihre Familie sehen und die empfohlenen Massnahmen seien von ihnen nicht umgesetzt worden. Es bestehe eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne, wie die Kindseltern dem Problem der Schulabsenzen sowie der Äusserungen betreffend mutmasslicher Übergriffe begegnen würden. 3.4.5 Soweit die Kindseltern die Verweigerung des Schulunterrichts damit begründen, D.____ werde in der Schule sexuell missbraucht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe untersucht hat und das entsprechende Strafverfahren eingestellt hat. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergibt sich, dass der Kindsvater insbesondere die Anschuldigung erhoben hatte, dass ein Zivildienstleistender, der von der Schulleitung organisiert worden sei, seinen Sohn zu sexuellen Handlungen gezwungen und diesen bedroht haben soll. Weiter hatte der Beschwerdeführer die Schule E.____ einer organisierten sexuellen Schändung seines Sohnes bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft kam diesbezüglich jedoch zum Schluss, dass dieser Vorwurf im Hinblick auf die Aktenlage – insbesondere die zahlreich geführten Gespräche und Bemühungen der Schulleitung mit den Eltern – sonderlich anmute. So erscheine es geradezu absurd, dass sich sämtliche Lehrer, Kindergärtner oder deren Hilfspersonen an D.____ vergehen sollten. D.____ habe anlässlich der Einvernahme auch keine Angaben zu einem bestimmbaren Sachverhalt machen können. Seine Aussagen seien äusserst wirr gewesen, hätten stark suggeriert und indoktriniert gewirkt, zumal in diesem Zusammenhang aktenkundig sei, dass die Kindsmutter D.____ vor und nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selber mittels Audio- und Videoaufnahmen befragt hatte, was eine starke Beeinflussung des Kindes im Strafverfahren dargestellt habe. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass der Kindsvater die von ihm dargestellten sexuellen Übergriffe erst rund zehn Monate später der Polizei gemeldet habe, da erwartet werden könne, dass eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächlich angenommene sexuelle Schändung des eigenen Sohnes sofort den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und die Eltern das eigene Kind nicht weiteren Gefährdungslagen aussetzen würden. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass die Kindseltern trotz mehrfacher Aufforderung der Schulleitung nicht gewillt waren, das abnorme sexuelle Verhalten des Sohnes durch eine Fachperson abklären zu lassen. Gleichermassen habe sich der Kindsvater gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht dazu bereit erklärt, eine ärztliche Entbindungserklärung zu unterzeichnen, so dass bei der ehemaligen Therapeutin eine entsprechende Ursache hätte geklärt werden können. Daraus erhellt, dass die Verweigerung des Schulbesuchs nicht mit den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen gerechtfertigt werden kann. 3.5 Zusammenfassend ist somit eine erhebliche Kindeswohlgefährdung von D.____ aufgrund der fehlenden Beschulung sowie der Verweigerung der Abklärung erwiesen. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob auch mildere Massnahmen als die Errichtung einer Beistandschaft zum gewünschten Ziel, der Abwendung der Kindeswohlgefährdung, führen würden. Die Beschwerdeführer vertreten diesbezüglich die Auffassung, die Errichtung einer Beistandschaft sei nicht erforderlich, weil sie in der Lage seien, ihren Sohn medizinisch zu vertreten, dessen Entwicklung zu folgen und psychologische Behandlungen zu organisieren. Sie bräuchten daher keine dritte Person, die in den Prozess einbezogen werde. 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGE 140 III 241 E. 2.1 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109). Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3). 4.3 Aus den Akten ergibt sich, wie bereits zuvor dargelegt (vgl. E. 3.4.1 ff.), dass D.____ bereits seit längerer Zeit ohne genügende Beschulung lebt und die Eltern – trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten der Schulbehörden und der KESB – nicht in der Lage waren, eine Beschulung sicherzustellen. Das Fehlen einer angemessenen Beschulung und die Art und Weise, wie die Kindseltern mit dem Problem der Schulabsenzen sowie den Äusserungen betreffend mutmasslicher Übergriffe umgehen, zeigen klar auf, dass die Eltern ohne externe Hilfe nicht in der Lage sein werden, der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Kindseltern haben, anstatt D.____ eine entsprechende Therapie zukommen zu lassen bzw. am eigenen Erziehungsstil zu arbeiten, die Ursache ausschliesslich ausserhalb der Familie gesucht und sogar eine begonne-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Therapie abgebrochen, weil sie aus ihrer Sicht nicht gut für ihn gewesen sei. Unter Berücksichtigung der seit längerer Zeit fehlenden Beschulung besteht eine Dringlichkeit, eine tragende Lösung zu finden, ansonsten sich der Lernrückstand und damit auch die Probleme bei einer Wiedereinschulung weiter vergrössern würden. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die verfügten Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (fehlende freiwillige Mitwirkung der Kindseltern, bisherige Verweigerung angebotener Therapien, keine bestehende Schullösung) ohne weiteres verhältnismässig ist. 5.1 Weiter umstritten ist die Kostenverlegung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'504.-- (bestehend aus einer Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'140.--, Abklärungskosten in der Höhe von Fr. 1'354.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 10.--). 5.2 Die Beschwerdeführer bringen bezüglich der Kostenverlegung vor, sie seien nicht bereit, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen, da die Sicherheit ihres Sohnes in der Schule nicht sichergestellt sei. 5.3 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt (vgl. BGE 141 III 401 E. 4). Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Gemäss § 2 Abs. 1 GebV ist die Gebühr das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen. Auslagen für Erhebungen (Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrten, Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden besonders in Rechnung gestellt (§ 2 Abs. 3 GebV). Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden – mit Ausnahme von besonderen Fällen – beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt (§ 6 Abs. 2bis GebV). 5.4 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 6 GebV ist für Verfahren betreffend Ernennung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 308 ZGB) ein Gebührenrahmen von Fr. 650.-- bis Fr. 2'950.-- vorgesehen. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von insgesamt Fr. 2'504.-- bewegt sich in diesem Rahmen und es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich, zumal sich der Aufwand der Vorinstanz inkl. der Abklärungskosten aus den Akten ergibt. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die eine Reduktion bzw. einen Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 17a GebV rechtfertigen könnten. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr ist damit nicht zu beanstanden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz getroffenen Kindesschutzmassnahmen somit als rechtmässig und angemessen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben demnach restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Die Beschwerdeführer haben restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 83 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.08.2022 810 22 83 — Swissrulings