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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.06.2022 810 22 33

29. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,064 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der bedingten Entlassung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Juni 2022 (810 22 33) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung der bedingten Entlassung / günstige Legalprognose

Besetzung Vorsitzender Hans Furer, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alexander Sami, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (RRB Nr. 211 vom 1. Februar 2022)

A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1981) wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft über RIPOL zur Festnahme ausgeschrieben und am 6. August 2019 in Kroatien anlässlich einer Kontrolle festgenommen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 12. Februar 2021 wurde A.____ rechtskräftig wegen Raubes, begangen am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. November 2011, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. Juli 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJV) den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.____ an, wo sich A.____ seit dem 20. August 2020 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits befunden hatte. Zuvor befand er sich in den Gefängnissen C.____ (Untersuchungshaft vom 25. November 2019 bis 17. Juni 2020) und D.____ (vorzeitiger Strafvollzug vom 17. Juni 2020 bis 20. August 2020). Unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 5. Februar 2023, zwei Drittel seiner Strafe waren dementsprechend am 5. Dezember 2021 verbüsst. B. A.____ ersuchte das AJV mit Schreiben vom 17. September 2020 um bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin. Am 20. September 2021 reichte die JVA B.____ dem AJV einen Vollzugsbericht im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung ein und am 19. November 2021 wurde der Beschwerdeführer in der JVA B.____ angehört. C. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verweigerte das AJV die bedingte Entlassung unter Berufung auf eine ungünstige Legalprognose. D. Die dagegen von A.____, vertreten durch Kenad Melunovic Marini, Rechtsanwalt in Aarau und Zürich, mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 211 vom 1. Februar 2022 ab. E. Gegen den RRB Nr. 211 vom 1. Februar 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). F. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt, nachdem dieser, nachfolgend vertreten durch Alexander Sami, Advokat in Basel, um einen vorgängigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. G. In seiner Beschwerdebegründung vom 13. April 2022 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren unter o/e-Kostenfolge: Es sei der angefochtene RRB Nr. 211 vom 1. Februar 2022 aufzuheben und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Verzug zu bewilligen; eventualiter sei der angefochtene RRB aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. H. Der Regierungsrat verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung in Serbien wegen falscher Anschuldigung nicht um einen Ersttäter handle. Zudem habe er sich nicht mit seinem Delikt auseinandergesetzt. Auch wenn die JVA B.____ auf Tataufarbeitungsgespräche verzichte, verkenne der Beschwerdeführer, dass er gesetzlich verpflichtet sei, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Seine Einsichtslosigkeit und das fortdauernde Bestreiten, am Raub beteiligt gewesen zu sein, indiziere eine gefährliche Grundhaltung, was hinsichtlich seiner Legalprognose negativ zu werten sei. Sein einwandfreies Vollzugsverhalten vermöge daran legalprognostisch nichts zu ändern. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sein bisheriges soziales Umfeld deliktprotektiven Charakter aufweise, weshalb sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse ebenfalls negativ auf die Legalprognose auswirken würden. Zudem sei es aufgrund der nach dem Strafvollzug geplanten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien faktisch unmöglich, im Falle einer bedingten Entlassung mittels sachgerechter Weisungen oder Bewährungshilfe auf ihn einzuwirken. Die Legalprognose falle bei einer Vollverbüssung der Strafe potenziell besser aus, weil sich der Beschwerdeführer bis zum ordentlichen Strafende darum kümmern könne, mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, weswegen die bedingte Entlassung zu verweigern sei. 4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er im Zeitraum des begangenen Raubes nicht vorbestraft gewesen sei, was sich positiv auf seine Legal-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht prognose auswirke. Er anerkenne, objektiv eine Verantwortung für die Tat zu tragen, da er die Täterschaft in die Schweiz gefahren und ihr dadurch ermöglicht habe, die Taten zu begehen. Zudem habe er im Rahmen der Anhörung ausgeführt, dass es ihm leidtue, was den Opfern widerfahren sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Therapie bemüht habe, weil eine solche – wie sich auch aus dem Vollzugsbericht der JVA B.____ ergebe – für ihn nicht offen gestanden habe. Sein fehlendes Geständnis dürfe nicht zu einer Schlechtprognose führen. Die Vorinstanz lege sodann nicht dar, worin das Rückfallrisiko liege und eine rein hypothetische Rückfallgefahr vermöge die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu rechtfertigen. Sein sozialer Empfangsraum, welchem die Tatumstände und das begangene Delikt bekannt seien, sei sensibilisiert und wäre bei einer allfälligen Verhaltensänderung alarmiert, und weise demzufolge einen deliktprotektiven Charakter auf. Schliesslich könne von einer Vollverbüssung keine weitergehende Deliktaufarbeitung erwartet werden, weil für ihn keine Therapiemöglichkeit bestehe. Somit falle auch die Differenzialprognose zu seinen Gunsten aus. 5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 5.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 E. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; CORNELIA KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 86 StGB). 5.3 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt und das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1). 5.4 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (WOLFGANG WOHLERS , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist mit dem Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2021 in der Schweiz erstmalig verurteilt worden. Er ist also vor dieser Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sondern hat deliktfrei gelebt. Sechs Jahre nach dem Raub wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Dezember 2017 durch ein Gericht in E.____ wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung betrifft nicht dieselbe Deliktskategorie, lässt keine Zunahme der Deliktsschwere erkennen und erfolgte Jahre später. Da das vorliegende Verfahren erst im März 2019 eröffnet wurde, hat der Beschwerdeführer auch nicht während des laufenden Verfahrens betreffend den Raub delinquiert. Zum Zeitpunkt des Raubes lag folglich keine Vorstrafe vor und der Beschwerdeführer hat, wie dies auch das Strafgericht in seinem Urteil festgehalten hat, als Ersttäter zu gelten, was sich im vorliegenden Fall begünstigend auf die vorzunehmende Prognose auswirkt. 5.5.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist (KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB; WOHLERS, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Auch Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen (BGE 103 Ib 27 E. 1). Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können überdies auch das Alter oder der Gesundheitszustand der verurteilten Personen sein. 5.5.2 Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er ausführt, dass ein Gefangener vollzugsrechtlich dazu verpflichtet ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Der Gesetzgeber geht somit von der Konzeption aus, dass die Fähigkeiten nach der Entlassung straffrei zu leben, die Befähigung voraussetzt, sozialadäquat zu handeln. Dies wird am wirkungsvollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzugs zu erkennen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 75 StGB). Um das allgemeine Vollzugsziel möglichst wirkungsvoll umzusetzen, sind die persönliche Mitwirkung und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen unumgänglich. Verweigert ein Gefangener diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden, zudem ist die aktive Mitwirkung des Gefangenen notwendig, um diese Ziele zu erreichen (vgl. BRÄGGER; a.a.O., N 26 zu Art. 75 StGB). 5.5.3 Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer keine Therapie besucht hat. Gemäss Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 20. September 2021 hat auch eine anderweitige Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht stattgefunden. Der Vollzugsbericht hält diesbezüglich fest, dass bei Gefangenen, bei welchen aufgrund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten ein tiefergreifendes Gespräch kaum möglich sei und die nach Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden, das Thema Tataufarbeitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch beschränkt bleibe. Folglich habe kein weiterführendes Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und es seien auch keine individuellen Ziele vereinbart worden (vgl. Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 20. September 2021). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer Weigerung des Beschwerdeführers, aktiv an den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken, die Rede sein, lassen sich doch den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form die Mitwirkung verweigert hätte. Vielmehr ist in Fäl-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht len wie dem vorliegenden seitens der JVA keine Deliktaufarbeitung vorgesehen und es entspricht dem üblichen Ablauf, von einer Tataufarbeitung abzusehen. Demzufolge können dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Vorhaltungen gemacht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, am Raub beteiligt gewesen zu sein. Wie der Regierungsrat jedoch zutreffend festgehalten hat, darf aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat nicht auf eine schlechte Prognose geschlossen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Obwohl der Beschwerdeführer nicht geständig ist, scheint er – wie auch der Regierungsrat festhält – seine Strafe zwischenzeitlich akzeptiert zu haben. Anlässlich der Anhörung hat er zudem ausgeführt, dass er anerkenne, objektiv eine Verantwortung für die Tat zu tragen, da er die Täterschaft in die Schweiz gefahren und ihr dadurch ermöglicht habe, die Taten zu begehen. Er habe sich auch dahingehend geäussert, dass ihm leidtue, was den Opfern widerfahren sei. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Regierungsrats nicht von einer Einsichtslosigkeit ausgegangen werden, welche auf eine gefährliche Grundhaltung beim Beschwerdeführer hindeute, und aufgrund der fehlenden Therapie kann im vorliegenden Fall nicht auf eine negative Legalprognose geschlossen werden. 5.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 3 Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt (vgl. KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; KOLLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 5.6.2 Der Beschwerdeführer wurde als eher ruhiger und überlegter Gefangener wahrgenommen. Er habe keine Mühe gehabt, sich an die Anstaltsregeln und die Anweisungen des Vollzugspersonals zu halten. Es sei keine Konfliktsituation bekannt und es habe im Berichtszeitraum keine Disziplinarstrafe ausgesprochen werden müssen. Er habe vom Arbeitsbereich Garten in die Druckerei wechseln können, wo er in der Abteilung Möbelbau eingesetzt worden sei. Die Anforderungen in dieser Abteilung seien sehr hoch und der Beschwerdeführer habe hochstehende Arbeiten verrichtet. Dabei habe er konzentriert und sorgfältig gearbeitet, sei pünktlich zur Arbeit erschienen und habe sich an der Arbeit interessiert gezeigt. Gegenüber den Gewerbeverantwortlichen und den Miteingewiesenen habe er sich anständig und freundlich sowie sehr kooperativ verhalten (vgl. Vollzugsbericht der JVA vom 20. September 2021). Wie dargelegt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe an den Resozialisierungsbemühungen oder der Einhaltung des Vollzugsplans nicht mitgewirkt (vgl. E. 5.5.3 hiervor).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf künftiges Verhalten ziehen. 5.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Zukunftspläne hat. Er führt aus, dass er nach seiner Entlassung nach Serbien zurückkehren wolle, wo auch seine Kinder, Eltern und Geschwister leben würden. Er werde dort wohnen und in F.____ bei seinem vormaligen Arbeitgeber als LKW-Chauffeur arbeiten, wobei der Beschwerdeführer ein entsprechendes Stellenangebot eingereicht hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 13. April 2022, einzige Beilage). Finanziell scheint er mit der in Aussicht gestellten Arbeitsstelle, bei welcher er monatlich EUR 2'700.-- verdienen würde, abgesichert zu sein. Zudem ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Beziehungen zu seiner Familie seit seinem Eintritt in die JVA B.____ aufrechtzuerhalten. So stand er in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seinen Söhnen, Eltern und Geschwistern (vgl. Vollzugsplan der JVA vom 20. September 2021, S. 4). Auch wenn sich die diesbezügliche Prognose in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen und folglich mit einer Unsicherheit belastet sind, kann vorliegend immerhin festgehalten werden, dass sie über blosse Bekundungen hinausgehen. Angesichts dieser Umstände kann dem Regierungsrat nicht beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensumstände keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Vielmehr ist der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers legalprognostisch als positiv zu werten. 5.8.1 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen, in Betracht. Dagegen scheiden Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus (KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (CORNELIA KOLLER, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon – von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.3.5). Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Gefangene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen (vgl. KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 5.8.2 Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat handelte es sich um ein zusammengesetztes, zweiaktives Delikt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 14 zu Art. 140 StGB). Mit Art. 140 StGB wird zum einen und primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit geschützt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 13 zu Art. 140 StGB). Gestützt auf die vorstehenden Prognosekriterien ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde nach der bedingten Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich der Vermögensdelikte begehen. Zudem würde ein Rückfall im vorliegenden Fall grundsätzlich keine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben bewirken. Von ihm geht somit keine für die Gesellschaft nicht hinnehmbare Gefährdung aus. Damit vermag die allenfalls bestehende Rückfallgefahr die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu rechtfertigen. Dem Regierungsrat kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, der Beschwerdeführer könne bei einer Vollverbüssung mit der Deliktaufarbeitung beginnen, weshalb vorliegend eine Vollverbüssung der Strafe vorzugswürdig sei, weil der Beschwerdeführer – wie in E. 5.5.3 dargelegt – keine Therapie besuchen könnte. Demzufolge ist von einem weiteren Vollzug der Strafe im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten und die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als positiv zu werten ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist zur umgehenden Bewilligung der bedingten Entlassung und Regelung der Modalitäten an das AVJ zurückzuweisen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 25. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9.4167 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 76.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'111.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 211 vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'111.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

810 22 33 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.06.2022 810 22 33 — Swissrulings