Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.07.2023 810 22 269

5. Juli 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,502 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Härtefallgesuch/Wiedererwägung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. Juli 2023 (810 22 269) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Härtefallgesuch / Wiedererwägung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Härtefallgesuch / Wiedererwägung (RBB Nr. 1729 vom 22. November 2022)

A. A.____ (geb. 1977) ist serbische Staatsangehörige. Im Dezember 1998 reiste sie mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Im September 2000 heiratete sie einen in der Schweiz niedergelassenen mazedonischen Staatsangehörigen. Am 28. März 2001 erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2005 trennten sich die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehegatten. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals bis zum 27. März 2015. Nach drei Verwarnungen (Mai 2006, April 2009 und Juli 2011, jeweils wegen Delinquenz, Sozialhilfebezugs und Schulden) verfügte das Amt für Migration (AFM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) am 16. August 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) am 19. Mai 2020 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 9. Dezember 2020 (Verfahren 810 20 150) ab, je unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil vom 20. September 2021 (Verfahren 2C_306/ 2021) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 reichte A.____, vertreten durch Helena Hess, Advokatin, beim AFMB ein Härtefallgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch ein. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 trat das AFMB auf das Gesuch nicht ein. Den Antrag, den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Wiedererwägungsgesuches auszusetzen, wies es ab. Weiter hielt das AFMB fest, dass einer Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukäme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich beim eingesetzten Neurostimulator sowie dem hängigen IV-Verfahren zwar um neue Tatsachen, jedoch nicht um wesentliche Tatsachen handle, welche eine Wiedererwägung bedingen würden. Die Schmerzproblematik von A.____ sei während des gesamten ausländerrechtlichen Verfahrens bekannt gewesen und demensprechend gewürdigt worden. D. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2022 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 22. November 2022 ab. Zugleich wies der Regierungsrat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und beantragte beim Kantonsgericht für den Fall eines Weiterzugs das beschleunigte Verfahren nach § 14 Abs. 1 lit. b VPO. E. Dagegen erhob A.____ mit Eingaben vom 30. November 2022 und 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. In der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2022 beantragte A.____, nachfolgend vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die vorliegende Beschwerde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 14 Abs. 1 b VPO zu beurteilen und es sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Es sei das AFMB mit prozessleitender Verfügung anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Verfahrens einzustellen. Das AFMB sei sodann anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichte A.____ die Beschwerdebegründung ein und stellte die präzisierten Begehren, wonach der Beschluss der Vorinstanz vom 22. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend die Angelegenheit an das AFMB zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen sei und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltli-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. F. Das AFMB wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. G. Mit Eingabe vom 3. März 2023 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. April 2023 eine Replik ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Da es sich vorliegend um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird er ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden. 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so darf das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt. Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob das AFMB zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. Dezember 2021 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 2. Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2020 (Verfahren 810 20 150) wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. September 2021 (Verfahren 2C_306/2021) bestätigt. 3.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann in der Folge einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2021 handelt es sich um ein neues Gesuch, welches die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.2 Auf eine Verfügung kann sodann nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Das Kantonsgericht hat in seinem Verfahren (810 20 150) vom 9. Dezember 2020 gestützt auf das damalige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) geurteilt, dass die Beschwerdeführerin den Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (i.V.m. dem damaligen Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007: mutwillige Schuldenwirtschaft) erfüllt hat, daneben denjenigen der wiederholten Straffälligkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem hat es den Grund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) als gegeben erachtet. Weiter erwog das Kantonsgericht, dass angesichts der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin, ihrer wiederholten Delinquenz, der Abhängigkeit von der Sozialhilfe und der mangelhaften sozialen sowie beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration trotz dem langen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihrer gesundheitlichen Probleme, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Sicherheitsinteressen an ihrer Wegweisung nicht überwiegen würden. 4.2 Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall im Jahre 2013 von der Invalidenversicherung (IV) zeitweise als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft worden sei. Es sei jedoch nicht aktenkundig, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Vielmehr scheine sich ihre Zukunftsperspektive auf eine IV-Rente und die geplante Einsetzung einer Schmerzpumpe zu fixieren. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine IV-Rente für einen weiteren Zeitraum zugesprochen würde, so erwecke ihr bisheriger Umgang mit einer zeitweise vorhandenen Arbeitsfähigkeit den Eindruck, dass deren Bejahung sie nicht dazu bewegen würde, Anstrengungen betreffend eine Arbeitsstelle zu unternehmen. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein werde, sich in Zukunft von der Sozialhilfe zu lösen. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rechtserheblichen Sachumstände hätten sich durch die hängige IV-Anmeldung und den eingesetzten Neurostimulator erheblich verändert, weshalb der Anspruch auf Neubefassung zu bejahen sei. Eine medizinische Betreuung und Wartung ihres neu eingesetzten Neurostimulators sei in Serbien nicht gewährleistet. Ohne Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Versorgung könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Wegweisung nach Serbien eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Zudem habe das Urteil des Strafgerichts B.____ vom 9. März 2023 ergeben, dass ihr die Verursachung diverser Schulden nicht zur Last gelegt werden könne. 5.2.1 Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. August 2020 auf die bevorstehende Einsetzung des Neurostimulators und die damit verbundene erhoffte Linderung der chronischen Schmerzen hin. Das Gericht bezog die Einsetzung eines Neurostimulators sowie damit zusammenhängende mögliche Veränderungen ihrer Situation in die materielle Beurteilung ein. Hierzu kann auf das Urteil vom 9. Dezember 2020 verwiesen werden (vgl. E. 4.2 hiervor; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 7.5 und 9.4 f.). Ebenso setzt sich die Urteilsbegründung mit den von der Beschwerdeführerin geltend

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemachten psychischen und physischen Leiden sowie der medizinischen resp. psychischen Behandlungsbedürftigkeit auseinander. Dabei stützt sich das Gericht auf den Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 11.4), gemäss welchem das Gesundheitspersonal in Serbien als gut ausgebildet gilt (SEM- Bericht, S. 12) und sowohl die medizinische Grundversorgung als auch der Zugang zu dieser sichergestellt sind (SEM-Bericht, S. 25 und 31). Zudem ist der Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Serbien verfügbar, wobei fehlende Medikamente in der Regel durch Generika ersetzt werden (SEM-Bericht, S. 23). Mitgebrachte Verschreibungen und Medikamente können in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden, wobei die dafür nötigen medizinischen Kenntnisse vorhanden sind (SEM-Bericht, S. 27). Das Kantonsgericht kam sodann zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in Serbien einer adäquaten Behandlung unterziehen könne. Dies vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu widerlegen. Weder legt sie dar, inwiefern die von ihr verlangten Therapien und Behandlungen entgegen des SEM-Berichts in Serbien nicht sichergestellt sein sollen, noch zeigt sie auf oder geht aus den Akten hervor, inwiefern ihr Gesundheitszustand derart komplex ist, dass eine Behandlung in Serbien nicht möglich ist. Gestützt auf den SEM-Bericht, wonach mittlerweile auch Schmerztherapien angeboten werden, die zuvor in der Region wenig Tradition hatten (SEM-Bericht S. 17) und das Klinische Zentrum Belgrad im Bereich der Neurochirurgie das Niveau westeuropäischer Kliniken hat (SEM-Bericht S. 15), ist von einer Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Es befindet sich zudem in jedem der 24 serbischen Verwaltungsbezirke je ein Regionalspital und oftmals noch weitere spezialisierte medizinische Einrichtungen, welche unter anderem über Abteilungen der Inneren Medizin, der Chirurgischen Interventionen und der Neuropsychiatrie verfügen (SEM-Bericht S. 15). Aus den vorliegenden Akten geht zudem nicht hervor, dass das bei der Beschwerdeführerin eingesetzte Implantat ausschliesslich in der Schweiz gewartet werden kann, zumal zumindest die Herstellerfirma des Implantats auch in Serbien vertreten ist (vgl. www.medtronic.com/ch-de/ourcompany/locations.html, zuletzt besucht am 21. Juni 2023). Vor diesem Hintergrund hatten die Vorinstanzen keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, welche spezifischen Therapien und Behandlungen sie im Zusammenhang mit dem Neurostimulator benötigt und dass diese in Serbien nicht sichergestellt sind. Es handelt sich insofern um Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3.3). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4) und es ist darin auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass fehlende wirtschaftliche oder berufliche Kontakte der Beschwerdeführerin den Zugang zum serbischen Gesundheitswesen verwehren würden, zumal Personen ohne Einkommen grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sind (SEM-Bericht S. 28). Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Weiter geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin mittlerweile eine Pathologie der Schulter bestehe, welche operativ behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht der Rennbahnklinik vom 26. Oktober 2022). Dies stellt zwar eine Neuerung dar, jedoch ohne Einfluss auf die erfolgte Beurteilung, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, eine weiterführende Behandlung ihrer Schulter sei in Serbien nicht möglich, wovon im Übrigen auch nicht auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde der relevante psychische sowie physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits beim rechtskräftigen Wegweisungsentscheid berücksichtigt. Das IV-Verfahren war ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt hängig und wurde in die Beurteilung einbezogen (KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 11.4). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist nicht belegt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), woran auch erneute Abklärungen der IV nichts zu ändern vermögen. Demzufolge fehlen substantiierte Darlegungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie tatsächlich benötigter medizinischer Massnahmen, welche eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen würden. Zudem ist es grundsätzlich möglich, für medizinische Abklärungen in die Schweiz einzureisen, weshalb es auch nicht geboten ist, den IV-Bescheid in der Schweiz abzuwarten. Allfällige Verfahrensmängel in Bezug auf das IV-Verfahren wären im IV-Verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.4). 5.2.3 Das Einsetzen des Neurostimulators sowie der dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellen nach dem Gesagten keine relevante Veränderung des Sachverhalts dar, welche geeignet wäre, zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung zu führen. 5.3 Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin ein Urteil des Strafgerichts B.____ vom 9. März 2023 ein und hält dazu fest, dass sie von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen im Zeitraum vom 2. Juni 2016 bis zum 25. September 2018, sowie von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden sei. Dieses Urteil ändert hingegen nichts an der Feststellung im Urteil vom 9. Dezember 2020, wonach die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellen, zumal dieses Strafverfahren betreffend Betrug nicht in die damalige Beurteilung einbezogen wurde (KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 8.1 ff.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin gestützt auf das Strafurteil vor, dass ihr gewisse Schulden nicht mehr zugerechnet werden könnten, da diese durch eine Bekannte und nicht durch sie veranlasst worden seien. Die Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft sei somit zu verneinen. Das eingereichte Urteil des Strafgerichts B.____ vom 9. März 2023 vermag jedoch an den Feststellungen im Urteil vom 9. Dezember 2020 nichts zu ändern. Das Strafurteil bezieht sich lediglich auf die Zeit von Juni 2016 bis September 2018 und nur auf gewisse Schulden. Selbst unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin markierten Positionen im eingereichten Betreibungsregisterauszug bleibt weiter bestehen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Verwarnung keinerlei Versuche unternommen hat, ihre bestehenden Schulden zu sanieren und sich in unzulänglicher Weise auf ihre psychischen und physischen Leiden berufen hat, ohne darzulegen, inwiefern ihr Gesundheitszustand dazu geführt haben soll, dass die Anhäufung ihrer Schulden unverschuldet erfolgte. Ferner ändert das Strafurteil nichts daran, dass die Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin trotz ihrer hohen Verschuldung weiterhin Kredite in der Höhe von mehreren zehntausend Franken aufgenommen und Rechnungen nicht beglichen hat, welche seit Beginn ihres Sozialhilfebezuges von den Sozialhilfebeiträgen eigentlich hätten gedeckt sein sollen (KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 7.6). Eine relevante Änderung des Sachverhalts, ist damit auch in Bezug auf die Schuldenwirtschaft nicht erkennbar. 5.4 Nach dem Dargelegten ist das AFMB mangels einer wesentlichen Änderung der rechterheblichen Sachumstände zu Recht auf das Gesuch vom 28. Dezember 2021 nicht eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz und führt aus, dass die vorliegende Angelegenheit aufgrund der Verletzung der Abklärungspflicht sowie des hängigen IV-Verfahrens nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei finanziell bedürftig und zur Wahrung ihrer Interessen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. 5.5.2 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (§ 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. 5.5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass das Bundesgericht bereits im damaligen Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Folge Aussichtslosigkeit abgewiesen und sich der rechtserhebliche Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert habe. Aus diesem Grund sei es folgerichtig, ebenfalls auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens zu schliessen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihren ausführlich begründeten Entscheid zum Schluss gelangte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als aussichtlos anzusehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten im kantonsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In Bezug auf dieses Gesuch ist auch nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) für die Gewährung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht ebenfalls als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 22 269 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.07.2023 810 22 269 — Swissrulings