Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. März 2023 (810 22 219) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Staatsteuer 2018 / Wiederherstellung der Rekursfrist / Organisationspflichten juristischer Personen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene
Betreff Staatssteuer 2018 (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 16. September 2022)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ AG bezweckt die Führung eines Architekturbüros sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Statutenänderung vom 30. Oktober 2020 verlegte sie ihren Sitz von B.____ (BL) nach Zug. Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einziger Mitarbeiter ist C.____. B. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 wies die Steuerverwaltung Basel- Landschaft eine von der A.____ AG erhobene Einsprache gegen die gestützt auf eine Buchprüfung ergangene Veranlagungsverfügung vom 24. März 2022 betreffend die Staatssteuer 2018 ab und bestätigte damit die veranlagte Ertragssteuer in der Höhe von Fr. 0.--. C. Am 16. Juli 2022 erhob die A.____ AG beim Steuer- und Enteignungsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte das Steuergericht fest, dass die Rekursfrist nicht eingehalten worden sei und sich die Rekursschrift vom 16. Juli 2022 dazu nicht äussere. Das Steuergericht setzte der A.____ AG eine Frist bis am 1. September 2022 zur fakultativen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31. August 2022 nahm die A.____ AG Stellung, ohne sich zur Fristenproblematik zu äussern. D. Das Steuergericht trat mit Urteil vom 16. September 2022 zufolge verspäteter Rekurseingabe nicht auf den Rekurs ein. Zudem fehle es der Rekurrentin nach ständiger Praxis an einem Feststellungs- oder andersartigen Rechtsschutzinteresse, da sich gemäss der Veranlagungsverfügung eine Nullveranlagung ergebe. E. Gegen das Urteil des Steuergerichts vom 16. September 2022 erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie begehrt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an das Steuergericht zur Wiederherstellung der Rekursfrist und Neubeurteilung der Revisionsresultate. Zur Begründung führt sie an, dass sich der Geschäftsleiter und alleinige Aktionär, C.____, bis am 13. Juli 2022 im Ausland aufgehalten habe und deswegen vom Einspracheentscheid keine Kenntnis habe nehmen können. Dies erfülle den Tatbestand der Landesabwesenheit, einem Fristwiederherstellungsgrund. Weiter macht sie inhaltliche Ausführungen zum Revisionsbericht der Steuerverwaltung. F. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 stellt die Steuerverwaltung Basel- Landschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung vom 14. November 2022 beantragt die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde B.____ liess sich nicht vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit der verwaltungsrechtlichen Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. § 131 Abs. 2 lit. a StG). 1.2 Zu prüfen ist allerdings, ob auf alle Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2022 Ausführungen zum materiellen Inhalt der Veranlagungsverfügung vom 24. März 2022 betreffend die Staatssteuer 2018 macht, begehrt sie sinngemäss deren Abänderung. Angefochten ist jedoch der Nichteintretensentscheid des Steuergerichts vom 16. September 2022. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2021 [810 20 205] E. 1.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 3; KGE VV vom 7. Februar 2018 [810 17 176] E. 2; BGE 132 V 74 E. 1.1). Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Begehren, wonach das Gericht die Veranlagung betreffend die Staatssteuer 2018 auch inhaltlich prüfen soll, geht somit über den Streitgegenstand hinaus. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. 1.3 Die restlichen formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, auf die vorliegende Beschwerde ist im aufgezeigten Umfang einzutreten. 1.4 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2022 neue Tatsachen geltend, die bereits im Zeitpunkt der Rekurseingabe an das Steuergericht bekannt waren und hätten vorgebracht werden können. Bei Beschwerden in Steuersachen können gemäss § 6 Abs. 3 VPO auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. Die von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Tatsachen, die als unechte Noven zu qualifizieren sind, sind somit zuzulassen. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 zu Recht als verspätet erfolgt beurteilte respektive ob sie wegen Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrunds dennoch auf den Rekurs hätte eintreten müssen. 4.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 16. September 2022 fest, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. Juni 2022 der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung am 10. Juni 2022 mit A-Post Plus an ihrem Sitz in Zug zugestellt worden sei. Die 30-tägige Frist nach § 124 Abs. 1 StG habe somit am 11. Juni 2022 zu laufen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht begonnen und am 11. Juli 2022 geendet. Da der Rekurs erst am 16. Juli 2022 der Post übergeben worden sei, sei dieser zu spät erhoben worden. Auf den Rekurs werde deswegen nicht eingetreten. 4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Fristeinhaltung treffen zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch das Fristversäumnis nicht. 5.1 Es ist demnach einzig zu prüfen, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, ihr einziger Vertreter habe sich vom 12. Mai 2022 bis am 13. Juli 2022 im Ausland aufgehalten. Gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 werde auf verspätete Einsprachen dennoch eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass er infolge Landesabwesenheit an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen sei. Die Auslandsabwesenheit von C.____ erfülle diesen Tatbestand, weshalb auf den verspäteten Rekurs einzutreten gewesen sei. 5.2 Art. 133 DBG ist vorliegend nicht einschlägig. Im Rekursverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung (vgl. § 130 StG), welche in § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtige objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihres Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 m.w.H.). 6.1 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2). Die Vorinstanz wies die damalige Rekurrentin mit Verfügung vom 3. August 2022 darauf hin, dass die Rekurseingabe vom 16. Juli 2022 verspätet erfolgt sei, und bot ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Rekurseingabe rechtzeitig einzureichen. In der Stellungnahme vom 31. August 2022 äusserte sich die damalige Rekurrentin allerdings nicht zur Fristenproblematik. Insbeson-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dere brachte sie auch nicht sinngemäss einen Fristwiederherstellungsgrund vor. Für das Steuergericht bestand deshalb auch keine Veranlassung, sich zu dieser Thematik zu äussern. Erst in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 18. Oktober 2022 kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist erblickt werden. Zumal die Fristwiederherstellung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses verlangt werden muss, ist dieses Gesuch offensichtlich verspätet. 6.2 Auch inhaltlich ist das Gesuch klarerweise unbegründet. Steuersubjekt ist vorliegend eine Aktiengesellschaft. Der Fristwiederherstellungsgrund der Landesabwesenheit ist augenscheinlich nicht auf Gesellschaften anwendbar, denn nur natürliche Personen können vorübergehend landesabwesend sein. Juristische Personen müssen dagegen an ihrem Rechtsdomizil jederzeit für die Behörden erreichbar sein. Die Beschwerdeführerin hat sich als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen – insbesondere 30-tägige – einhalten kann. Generell wird von Verfahrensbeteiligten verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder bei längerer Abwesenheit eine Vertretung beauftragen (vgl. KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 2.2; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA/MICHAEL BEUSCH/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, § 8 N 17). Dies muss hier umso mehr gelten, als dass die Beschwerdeführerin selber Einsprache erhoben hatte und deswegen jederzeit mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen der Steuerverwaltung rechnen musste. Es liegt ein schweres organisatorisches Eigenverschulden der Beschwerdeführerin vor, da sie gemäss ihren eigenen Angaben zwischen dem 12. Mai 2022 und dem 13. Juli 2022 die eingehende Post nicht kontrolliert hat. Das Fristversäumnis ist demnach selbstverschuldet. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 17. März 2022 um die bevorstehende Landesabwesenheit ihres einzigen Vertreters wusste, wie indirekt aus der Beschwerdeeingabe hervorgeht (vgl. die beigelegte Buchungsbestätigung vom 17. März 2022). Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, bereits bei der Einlegung ihrer Einsprache am 19. April 2022 die Steuerverwaltung konkret über C.____s längeren Auslandaufenthalt zu informieren. So hätte sichergestellt werden können, dass der Einspracheentscheid nicht während dessen Abwesenheit zugestellt wird (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 8 N 17; Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1). 7. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.