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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2023 810 22 202

5. April 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,573 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. April 2023 (810 22 202) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Fragliche Zumutbarkeit der Rückkehr für 12-jährige Tochter

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.A.____, B.A.____ und C.A.____, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1371 vom 13. September 2022)

A. Der kosovarische Staatsbürger A.A.____, geboren am XX.XX.1960, kam im Jahre 1986 als Saisonnier in die Schweiz. Nachdem er am 5. März 1990 in die Schweiz gezogen war, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 1. März 2005 eine Niederlassungsbewilligung. Aus der ersten Ehe mit einer Landsfrau gingen vier zwischen 1987 und 1993 geborene Kinder hervor, welche mittlerweile alle ausserhalb der Schweiz leben. Daraufhin heiratete A.A.____ zwei weitere Male (1994 und 2003). Das Familiennachzugsgesuch für die dritte Ehefrau wurde nicht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligt. Am XX.XX.2007 heiratete er die aus dem Kosovo stammende am XX.XX.1972 geborene B.A.____. Nach ihrer Einreise in die Schweiz erhielt sie per 1. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am XX.XX.2011 kam die gemeinsame Tochter C.A.____ auf die Welt, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. B. Seit dem Jahr 2012 geht A.A.____ keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Familie A.____ wurde von März 2012 bis September 2012 und wird seit Januar 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Das Amt für Migration (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) verwarnte A.A.____ mit Schreiben vom 1. April 2015 und B.A.____ mit Schreiben vom 24. März 2014 und vom 23. Februar 2017 aufgrund der Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit. Gemäss Verwarnung vom 23. Februar 2017 beliefen sich die bis dahin bezogenen Sozialhilfeleistungen für die ganze Familie auf Fr. 97'500.--. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 forderte das AFMB B.A.____ dazu auf, das Arbeitspensum ihrer Teilzeitstelle zu erhöhen oder eine Zweitstelle zu suchen. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung (sogenannte Rückstufung). Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Einhaltung folgender Bedingungen verbunden: Bemühung um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit (mind. 8 Bewerbungen monatlich, entsprechende Nachweise unaufgefordert dem AFMB zukommen lassen); Schuldensanierung im Rahmen der Möglichkeiten sowie keine Generierung neuer vermeidbarer Schulden. A.A.____ erhob mit Schreiben vom 30. Juli 2020 gegen die Rückstufungsverfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2020-1474 vom 27. Oktober 2020 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde infolge fehlender Beschwerdebegründung nicht ein. Mit separater Verfügung vom 21. Juli 2020 verlängerte das AFMB die Aufenthaltsbewilligung von B.A.____ und knüpfte diese an folgende Bedingungen: Bemühung um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit (mind. 8 Bewerbungen monatlich, entsprechende Nachweise unaufgefordert dem AFMB zukommen lassen); keine Beschränkung der Stellensuchbemühungen auf blosse lnitiativbewerbungen; Bemühung um ein über das Existenzminimum hinausgehendes Einkommen mit dem Ziel einer Schuldensanierung; Besuch eines Deutschkurses (Erreichen des Referenzniveaus A 1 mündlich und schriftlich) sowie keine Generierung neuer Schulden. D. Das AFMB gewährte den Eheleuten A.____ mit Schreiben vom 31. August 2021 und vom 9. Dezember 2021 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz. Die erhaltenen Sozialhilfegelder der Familie A.____ beliefen sich per 1. Juli 2021 auf insgesamt Fr. 245'947.45. Am 19. Juli 2021 waren auf A.A.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 19. Juli 2021 30 Verlustscheine (total Fr. 108'210.54) registriert. Auf B.A.____ waren am gleichen Tag für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 19. Juli 2021 fünf Verlustscheine (total Fr. 54'972.26) registriert. Die Eheleute A.___ nahmen mit Schreiben vom 15. September 2021 und vom 17. Dezember 2021 (Posteingang) Stellung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 beantragten sie, nunmehr

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und nachfolgend immer vertreten durch Dieter Roth, Advokat, die ordentliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen unter o/e-Kostenfolge und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das fremdenpolizeiliche Verfahren. Sie erklärten, nach Kräften zu versuchen, ihre Integration sowie ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. A.A.____ wohne seit 35 Jahren in der Schweiz. Er habe aufgrund seines Alters und nach langer Arbeitslosigkeit grosse Schwierigkeiten, überhaupt wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Der Grossteil der Schulden und Sozialhilfeschulden der Ehegatten sei bereits 2020 und somit vor der Rückstufung der Bewilligung von A.A.____ und vor Erlass der Verfügung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.____ vorhanden gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Rückstufungsverfügung vom 21. Juli 2020 nie materiell überprüft worden sei. B.A.____ sei im Jahr 2010 schwanger geworden. Anschliessend habe sie die gemeinsame Tochter C.A.____ betreuen müssen. Darum sei sie erst verzögert in den Arbeitsprozess eingestiegen. Seit 1. Juli 2021 arbeite sie als Reinigerin in einem 40%-Arbeitspensum und erziele ein Monatseinkommen von Fr. 1'550.--. Sie hoffe auf eine Erhöhung ihres Arbeitspensums. Ferner habe sie erfolgreich einen Deutschkurs besucht. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 sah das AFMB von der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.____ und B.A.____ ab und wies sie aus der Schweiz weg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das AFMB ab und auferlegte den Eheleuten eine Gebühr von Fr. 500.--. Das AFMB begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Ehepaar dauerhaft von der Sozialhilfe (die bezogenen Sozialhilfeleistungen hätten im Sommer 2020 Fr. 207'714.-- und am 28. Januar 2022 Fr. 260'805.50 betragen) abhängig sei und mutwillig Schulden generiert habe. Auch seien die mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen verbundenen Bedingungen nicht eingehalten worden. A.A.____ habe sich nicht ausreichend um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht. B.A.____ habe es unterlassen, ihr Arbeitspensum aufzustocken. Die eingereichten Arbeitsbemühungen beider Ehegatten seien jeweils ungenügend und nicht zielgerichtet. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erweise sich als verhältnismässig und angemessen. Insbesondere sei es auch der elfjährigen Tochter zuzumuten, künftig im Kosovo zu leben. Sie sei mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut und habe ihre Ferien wiederholt im Kosovo verbracht. Auch liege kein Härtefall vor. F. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2022 erhoben A.A.____, B.A.____ und C.A.____ mit Schreiben vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragten, es sei die Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und ihnen für das fremdenpolizeiliche Verfahren sowie das Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. April 2022 wurden zudem die Rechtsbegehren gestellt, eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neuüberprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei wenigstens die Aufenthaltsbewilligung für B.A.____ und C.A.____ ordentlich zu verlängern. Unter anderem wurde ausgeführt, dass A.A.____ zwischendurch Temporärjobs gefunden und sich um Arbeit bemüht habe. Er verfüge jedoch nicht über die erforderliche Büroinfrastruktur und entsprechenden Sprachkenntnisse, um die Bewerbungen speditiv auszuführen. Ausserdem sei er schon seit zehn Jahren gesundheitlich angeschlagen. In gut einem Jahr könne er sich bereits mit 63 Jahren frühpensionieren lassen und wäre somit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.A.____ habe einen Deutschkurs besucht, wo sie sich sehr engagiert gezeigt habe. Die Chancen stünden gut, dass sie ihr Arbeitspensum demnächst werde ausbauen können. Die Schuldensituation sei nicht mutwillig entstanden. G. Nachdem sich das AFMB mit Schreiben 12. Mai 2022 hatte vernehmen lassen, wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 2022-1371 vom 13. September 2022 die Beschwerde vollumfänglich ab und verfügte, dass A.A.____ und B.A.____ die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen hätten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsrat wurde gutgeheissen. H. Gegen diesen RRB erhoben A.A.____, B.A.____ und C.A.____ mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellten die Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge der RRB vom 13. September 2022 aufzuheben, den Beschwerdeführern sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern und es sei keine Wegweisung zu verfügen. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Verfahrensrechtlich beantragten die Beschwerdeführer unter anderem, dass ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht einzuräumen sei. Innert gewährter Frist reichten die Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung vom 28. November 2022 ein. Sie präzisierten, dass die Aufenthaltsbewilligung für A.A.____ und B.A.____ ordentlich zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei, und stellten den Eventualantrag, es sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neuüberprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei wenigstens die Aufenthaltsbewilligung für B.A.____ ordentlich zu verlängern. Sie fochten in ihrer Beschwerde auch die Nichtgewährung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem AFMB an. I. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Das Gerichtspräsidium überwies mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Den Beschwerdeführern wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Januar 2023 seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Umstritten ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, § 7, Rz. 7.84 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3.1. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. 3 ff.) ausführt, können sich die Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen. Auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens können sie sich aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz berufen und auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens, weil die minderjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzt, bei den Eltern wohnt und in der Schweiz zur Schule geht und von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen den Eltern und ihrer Tochter auszugehen ist, welche nicht ohne weiteres an einem anderen Ort gelebt werden kann. 3.3.2. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesell-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7). Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der Gesamtabwägung zusammen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 5; KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 5 je m.w.H.). 3.4. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. 3.4.1. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist gegeben, wenn eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass bei A.A.____ – jedoch nicht bei B.A.____ – eine mutwillige Verschuldung auch nach der Verwarnung stattgefunden habe, so dass bei ihm der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Vorinstanz hat diesen Widerrufsgrund bei den Ehegatten A.____ vor allem mit der Begründung bejaht, dass die Ehegatten die in der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Juli 2020 festgehaltene Bedingung, genügende Bewerbungsanstrengen zu unternehmen, nicht erfüllt hätten. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei beiden Ehegatten bejaht. 3.4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde das Vorliegen dieser Widerrufsgründe. Sie machen primär geltend, die Verschuldung sei nicht mutwillig, die Bewerbungsanstrengungen seien so intensiv erfolgt, wie es ihnen möglich gewesen sei, und es bestehe keine Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit, da der Beschwerdeführer sich per Juni 2023 mit 63 Jahren frühpensionieren lassen und dann Altersrenten und Ergänzungsleistungen beziehen könne. 3.5. Von einer Prüfung des Vorliegens der Widerrufsgründe kann vorliegend abgesehen werden, da – wie aufzuzeigen sein wird – die Verhältnismässigkeitsprüfung ungenügend vorgenommen wurde. 4.1. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Nichtverlängerung und damit die Wegweisung hat verhältnismässig zu sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; statt vieler KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 8.1). Da die Tochter der Beschwerdeführer ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat und die Ehegatten schon lange in der Schweiz leben, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Interessenabwägung namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; KGE VV vom 12. Dezember 2021 [810 21 123] E. 9.1). Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu (KGE VV vom 1. April 2020 [810 2019 156] E. 10.2). 4.2. Ob ein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführer vorliegt und ob die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung eine geeignete und notwendige Massnahme darstellen, kann vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offengelassen werden. 5.1. Fraglich ist, ob der Umzug in den Kosovo für die am 22. Januar 2011 geborene C.A.____, welche über die Niederlassungsbewilligung verfügt und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, zumutbar ist. 5.2.1. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils und haben schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich mit diesem auszureisen. Kinder, deren Bewilligung nicht widerrufen worden ist, dürfen jedoch rein ausländerrechtlich gesehen in der Schweiz bleiben (Urteil des BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2; BGE 143 I 21 E. 5.4 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Bei einem Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – der Fall. So schliesst auch die schweizerische Staatsangehörigkeit die Zumutbarkeit einer Ausreise ins Ausland nicht aus (BGE 122 II 289 E. 3.c). Aufgrund ihrer Einschulung sind schulpflichtige Kinder sodann nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des BGer 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2 m.w.H.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2. Beim Kindeswohl handelt es sich ausländerrechtlich nach wie vor nur um ein zu berücksichtigendes Element unter anderen (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik usw.), doch ist es im Rahmen der Interessenabwägung von zusehends grundlegenderer Bedeutung (BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Auch in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl rechtsprechungsgemäss nicht das alleine ausschlaggebende, aber ein wesentliches Element (Urteil des BGer 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.7; Urteil des BGer 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3). Des Weiteren zielt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNO- Kinderrechtskonvention, KRK) vom 20. November 1989 darauf ab, dem Kind tatsächlich und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung (Urteil des BGer 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.7). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.4; KGE VV vom 29. September 2021 [810 21 68] E. 5.1). Bei einem Kind, das bereits die Schule besucht und sich somit selbstständig in den Schweizer Alltag integriert hat, kann die erzwungene Rückkehr eine echte Entwurzelung darstellen (vgl. BGE 123 II 125 E. 4.b). 5.2.3. Das Kindeswohl beinhaltet weiter das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Weiter sichern gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern (oder zumindest einen Elternteil) vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder – auch ohne persönliche Anhörung – durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil des BGer 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.7; BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). 5.3.1. Das AMFB führt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2022 auf Seite 16 aus, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2019 bzw. 2020 angegeben hätten, in den letzten fünf Jahren vier bis fünf Mal im Kosovo gewesen zu sein und in B.____, dem früheren Wohnort der Beschwerdeführerin, ein Haus für die Ferien gemietet zu haben. Die Ausstellung des Rückreisevisums am 19. Juli 2021 hätten die Beschwerdeführer auch mit Ferien und Familienbesuch im Kosovo begründet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, einen Bruder und einen Sohn (Schreiben

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 7. Mai 2020) bzw. einen Bruder und zwei erwachsene Kinder (Schreiben vom 4. November 2019) im Kosovo zu haben. Das AFMB erklärt weiter, dass es für die Eheleute nach 32- bzw. 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz eine Härte darstellen werde, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Insbesondere die Tochter werde davon betroffen sein, sich an die neue Umgebung sowie an die neuen Schulkameradinnen und -kameraden zu gewöhnen. Dies dürfte jedoch zeitlich begrenzt sein, da Kinder in ihrem Alter grundsätzlich weniger Mühe hätten "nach (in Relation) kurzer Zeit" etwas Neues anzunehmen, sich der bestehenden Gesellschaft anzugliedern bzw. sich neue Freundschaften zu knüpfen. Ferner sei sie in einem Alter, in welchem der Wechsel von der Primar- zur Sekundarschule stattfinde und ihr daher ohnehin ein Wechsel bevorstehe bzw. der Wechsel vor kurzem stattgefunden habe. Zudem würden ihre Eltern für sie da sein und sie in ihrem Alltag unterstützen. Sie dürfte höchstens geringe sprachliche sowie kulturelle Schwierigkeiten haben, zumal zu Hause die angestammte Kultur vorgelebt werde und nur ihre Muttersprache gesprochen worden sein könne. Das AFMB kommt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Eheleute nach wie vor Beziehungen zu ihrem Heimatland hätten, sodass eine Rückkehr möglich und zumutbar sei. Zwar sei die elfjährige Tochter in der Schweiz eingeschult und gut integriert. Aufgrund ihres noch anpassungsfähigen Alters sowie der Tatsache, dass sie vom Elternhaus aus mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut sei und ihre Ferien wiederholt in Kosovo verbracht habe, sei es ihr zuzumuten, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. 5.3.2. Der Regierungsrat erörtert in seinem Entscheid, dass die minderjährige C.A.____ das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teile und schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich mit diesen auszureisen habe. Da jedoch die Bewilligung von C.A.____ nicht widerrufen worden sei, dürfte sie rein ausländerrechtlich gesehen in der Schweiz bleiben. Sie hätte also das Recht, beispielsweise bei ihrer Tante in C.____ (Schweiz) zu leben, sofern die erziehungsberechtigten Beschwerdeführenden dies wünschen sollten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die dreiköpfige Familie vorliegend nicht auseinandergerissen werden wolle. C.A.____ sei in der Schweiz eingeschult und integriert. Ihr dürfte die Übersiedlung in den Kosovo daher besonders schwerfallen. Andererseits sei anzunehmen, dass sie die Sprache ihrer Eltern als Muttersprache spreche. Sie dürfte mit der Kultur im Kosovo auch bereits ein Stück weit vertraut sein. Ihre Eltern seien als ihre wichtigsten Bezugspersonen anzusehen, welche sie auch im Kosovo umfassend betreuen würden. Mit elf Jahren sei sie noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Integration in das kosovarische Schulsystem erscheine realistisch. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Kindswohl durch einen Umzug in den Kosovo vorliegend gefährdet wäre. Auch C.A.____ sei ein Umzug in den Kosovo zumutbar. 5.4.1. C.A.____ ist in der Schweiz geboren und hat ihr gesamtes bisheriges Leben zusammen mit ihren Eltern hier verbracht. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift besuchte sie im November 2022 die fünfte Primarschulklasse in D.____. Wie die Vorinstanzen ausführen, ist sie in der Schweiz eingeschult und integriert. Im Alter von zwölf Jahren befindet sie sich in der frühen Pubertät, in welcher soziale Beziehungen ausserhalb der Familie erheblich an Bedeutung gewinnen und damit auch eine von den Eltern unabhängige Integration stattfindet (vgl. auch Urteil des BVGer F-5147/2018 E. 6.5.1). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie durch das hiesige soziokulturelle Umfeld geprägt ist. Negative Vorkommnisse sind – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann bei einem Kind

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in ihrem Alter keine Rolle spielen. Insbesondere kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass ihre Eltern die Sozialhilfe in Anspruch nehmen mussten und verschuldet sind (vgl. auch Urteil des BVGer F-5147/2018 E. 6.5.1; KGE VV vom 29. September 2021 [810 21 68] E. 5.4). 5.4.2. Mit den Vorinstanzen ist damit zu rechnen, dass C.A.____ die Übersiedlung in den Kosovo schwerfallen dürfte. Richtig ist wohl, dass sie die Sprache ihrer Eltern spricht und mit der Kultur im Kosovo auch bereits ein Stück weit vertraut ist. Wie weit diese Vertrautheit geht, ist nicht vollumfänglich klar. Nicht bekannt ist des Weiteren, ob C.A.____ die Sprache ihrer Eltern auch schreiben kann, was für eine Integration im Schulsystem bei der Übersiedlung eine Rolle spielt, und wie intensiv ihre Verwurzelung in der Schweiz ist. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Sprachkenntnisse sowie der Grad der Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und der Entwurzelung, der ihr bei einer erzwungenen Rückkehr drohen würde, ungenügend abgeklärt wurden und bei der Abwägung die Interessen von C.A.____ zu wenig gewichtet wurden. Sollte die Rückkehr für C.A.____ nicht zumutbar sein, wäre abzuklären, ob die Aufenthaltsbewilligung der Mutter oder beider Elternteile zu verlängern wäre oder ob die Option, dass C.A.____ in der Schweiz bleiben und z.B. bei ihrer Tante wohnen würde, von den betroffenen Personen erwünscht und diese Option machbar sowie mit dem Kindeswohl von C.A.____ zu vereinbaren wäre. 5.5. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene RRB aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Abklärung der insbesondere schriftlichen Sprachkenntnisse der heimatlichen Sprache von C.A.____, des Grades ihrer Vertrautheit mit der Kultur im Kosovo, des Grades ihrer Integration und ihrer Verwurzelung in der Schweiz und des Grades der Entwurzelung bei einer Umsiedlung in den Kosovo an das AFMB zurückzuweisen. Das AFMB wird alsdann den Fall neu zu beurteilen haben. Des Weiteren wird das AFMB auch die allenfalls in der Zwischenzeit stattgefundenen Veränderungen der Verhältnisse mit zu berücksichtigen haben. 6.1. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeschrift, dass ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom AFMB abgelehnt worden sei. Sie beantragen, diese sei ihnen zu bewilligen. 6.2. Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 werden im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach § 23 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, sofern sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; KGE VV vom 18. Januar 2023 [810 22 147] E. 3). 6.3. Das AFMB hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtpflege abgelehnt. Es führt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2022 aus, die Gewährung des rechtlichen Gehörs diene der Abklärung des Sachverhalts, den das AFMB von Amtes wegen zu ermitteln habe. Eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlange deshalb – im Gegensatz zu einer Beschwerde – keine rechtlichen Ausführungen, sondern diene lediglich der erweiterten Sachverhaltsfeststellung. Die Beantwortung der gestellten Fragen sollte somit jeder Person, unabhängig von ihrer Ausbildung, möglich sein. Zudem könne, falls nötig, eine Vertrauensperson beigezogen oder beispielsweise der Ausländerdienst BL kontaktiert werden. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens hätten sich keine komplizierten Rechtsfragen gestellt, sondern es habe sich "lediglich" um die Beantwortung der vom AFMB gestellten Fragen gehandelt. Sodann sei auch keine (substanzielle) Begründung vorgebracht worden, weshalb die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer notwendig sein solle. Das vorliegende Verfahren weise somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, welche den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigen würden. Der Regierungsrat schützt diesen Entscheid in seinem RRB im Wesentlichen mit der gleichen Begründung. 6.4.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz stellen einen schweren Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer dar. Bei den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom AFMB gestellten Fragen handelt es sich grundsätzlich weder um komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen. Wie das AFMB richtig ausführt, verlangt eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine rechtlichen Ausführungen, da es dabei um die erweiterte Sachverhaltsfeststellung geht. 6.4.2. Das AFMB hat nach verschiedenen Schreiben den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31. August 2021 einen Katalog von Fragen im Rahmen des rechtlichen Gehörs gestellt. Mit Schreiben vom 15. September bzw. am 17. Dezember 2021 haben die Beschwerdeführer diese beantwortet. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 hat ihr Rechtsvertreter Dieter Roth fristgerecht die Äusserungen seiner Mandanten ergänzt. Vorliegendenfalls lebt der Beschwerdeführer seit über 33 Jahren in der Schweiz und steht kurz vor der Pensionierung. Seine Ehefrau lebt schon seit 15 Jahren in der Schweiz. Die gemeinsame Tochter ist hier geboren und hier integriert. Eine Wegweisung bedeutet damit für alle Betroffenen ein ausserordentlich schwerwiegender Eingriff. Die Beschwerdeführer waren mit Verfügungen vom 21. Juli 2020 verwarnt bzw. rückgestuft worden. Daraufhin erfüllten sie zumindest einen Teil der Auflagen (z.B. keine Vermehrung der Schulden, Besuch eines weiteren Deutschkurses durch die Beschwerdeführerin, Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführer hatte die Rückstufung seinerseits zwar beim Regierungsrat angefochten, jedoch trat der Regierungsrat infolge Nichteinreichung der Beschwerdebegründung auf seine Beschwerde nicht ein. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführer mit dem Verfahren überfordert waren, und verdeutlicht, dass

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführer rechtliche und sprachliche Hilfe benötigten, um nicht wiederum solche Fehler zu begehen. Des Weiteren wies z.B. E.____ von der Sozialberatung D.____ das AFMB in Bezug auf die von ihm formulierten Bedingungen an die Beschwerdeführer darauf hin, dass Hilfsarbeiten bzw. Arbeiten in "dieser" Kategorie kaum ausgeschrieben würden. Solche Arbeiten würden unter der Hand weggehen, ausserdem biete der Arbeitsmarkt solche Jobs auch immer weniger an. Daher sei es schwierig bzw. etwas realitätsfremd, den Beschwerdeführern aufzuerlegen, dass sie die Stellenausschreibungen ebenfalls vorzulegen hätten (Aktenbericht des AFMB vom 22. Juli 2021). In Anbetracht des den Beschwerdeführern drohenden sehr schwerwiegenden Eingriffs und der Vorgeschichte kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das AFMB vorliegendenfalls den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen müssen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Das AFMB hat demzufolge im Rahmen ihrer erneuten Beurteilung der Angelegenheit das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2022 gutzuheissen. 7. Die Angelegenheit wird des Weiteren zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 8.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 13. Januar 2023 einen Aufwand von 7.66 Stunden à Fr. 200.-- und 0.5 Stunden à Fr. 100.-- (Volontärin) und Auslagen von Fr. 57.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführern demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'766.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1371 vom 13. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. 4. Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'766.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 22 202 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2023 810 22 202 — Swissrulings