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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.09.2022 810 22 18

7. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,047 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. September 2022 (810 22 18) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 100 vom 18. Januar 2022)

A. Die türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1963) reiste am 25. November 1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie ist seit August 2003 von ihrem Ehemann B.____ gerichtlich getrennt und seit Juni 2022 geschieden. A.____ ist Mutter von drei Kindern (geb. 1979, 1984 und 1987).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. A.____ war in der Zeit von 1992 bis 2011 als Raumpflegerin erwerbstätig. Im Juni 2011 stellte sie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mit dem Hinweis auf Rückenschmerzen ein Gesuch zum Bezug von Leistungen, welches im März 2018 – nach gescheiterten beruflichen Massnahmen und durchgeführtem Vorbescheidsverfahren – abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 15. November 2018 abgewiesen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht zog A.____ nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurück. C. Seit April 2011, mit einem Unterbruch von August 2012 bis Januar 2013, bezieht A.____ Leistungen der Sozialhilfe. Infolgedessen sprach das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) am 19. August 2019 gegenüber A.____ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Darin wurde festgehalten, dass sich die bezogene Sozialhilfeunterstützung auf Fr. 183'920.-- belaufen würde und insgesamt drei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 2'740.-- verzeichnet seien. A.____ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie finanziell selbständig werden müsse, andernfalls weitere ausländerrechtliche Massnahmen geprüft würden. Die Arbeitsbemühungen seien zu dokumentieren und würden im nächsten Jahr überprüft werden. D. Im Februar 2021 beliefen sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 227'000.--, weshalb das AFMB A.____ mit Schreiben vom 24. Februar 2021 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) gewährte. A.____, vertreten durch Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, reichte am 14. Mai 2021 ihre Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verknüpft, wonach sich A.____ zum einen um eine ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten angepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Stellenprozenten (steigerbar) bemühen (mind. 24 Bewerbungen pro Quartal), dies dokumentieren (Kopien von Inseraten, Bewerbungen und Absagen) und einen allfälligen Arbeitsvertrag dem AFMB unaufgefordert zukommen lassen müsse. Zum anderen müsse A.____ Deutschkurse absolvieren und dies bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mittels anerkanntem Sprachzertifikat, Referenzniveau A2 (mündlich und schriftlich) belegen. Schliesslich dürfe sie keine Schulden mehr generieren. Die Aufenthaltsbewilligung wurde für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt. F. Die von A.____, vertreten durch Nuray Ates Tekdemir, dagegen erhobene Beschwerde vom 5. August 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss vom 18. Januar 2022 ab. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde stattgegeben und Verfahrenskosten wurden keine erhoben. G. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Oliver Borer, Advokat, mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht beantragt. Ihre Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2022 ein. H. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 schloss der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. Mai 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt. Die Parteien hielten an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Strittig ist, ob das AFMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.2 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2399). 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei, sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin jedoch derzeit als unverhältnismässig erweisen würden. Es sei deshalb zu prüfen, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung in Frage komme. Dies sei zu bejahen, da mangels wirtschaftlicher Integration das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfüllt sei. In Bezug auf ihre Sprachkompetenz erfülle die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs.1 AIG seien somit gesamthaft nicht erfüllt. Vorliegend erweise sich die Rückstufung als das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Von einer blossen Androhung einer Rückstufung im Sinne einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG sei nicht in gleichem Masse eine positive Verhaltensänderung zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin bereits im August 2019 verwarnt worden sei. Sie habe sich trotz (reduzierter) Arbeitsfähigkeit und einer genügend langen Frist im Laufe der vergangenen Jahre

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht ausreichend darum bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu suchen. In Übereinstimmung mit dem AFMB sehe die Vorinstanz keinen Anlass, ermessensweise auf eine Rückstufung zu verzichten. Es entspreche zudem einem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass Personen, die in der Lage sind, einer (reduzierten) Erwerbstätigkeit nachzugehen, der öffentlichen Fürsorge nicht übermässig zur Last fielen. Die Rückstufung erweise sich somit auch als verhältnismässig. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass es für sie neben ihren gesundheitlichen Einschränkungen auch aufgrund ihres Alters, des fehlenden Ausbildungsniveaus, der Berufserfahrung und ihrer Nationalität nicht leicht sei, eine Stelle zu finden. Ihr könne somit nicht vorgeworfen werden, sie würde sich weigern, am Erwerbsleben teilzunehmen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei. Aus denselben Gründen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien von Art. 58a AIG im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfülle. Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die rapide Verschlechterung, die sich nach Erhalt der angefochtenen Verfügung des AFMB ergeben habe, zeige, welche Stresssymptome der Entzug der Niederlassungsbewilligung bei der Beschwerdeführerin auslöse. Die jährliche Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung würden wieder dieselben Symptome hervorrufen, was eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine Arbeitsaufnahme verunmögliche. Eine Rückstufung sei somit nicht verhältnismässig. Die Bedingungen, welche vom AFMB verfügt worden seien, seien ebenfalls nicht verhältnismässig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass es genügend Stellenangebote gebe, welche auf das Profil der Beschwerdeführerin passen würden. 5.1 Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 58a AIG N 1; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Eine gleichartige Gesamtwürdigung ist auch im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Die Niederlassungsbewilligung ist ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung deshalb nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 23). Die Rückstufung setzt zudem voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Fall von Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 26). 5.2 Das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG verlangt die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Ausoder Weiterbildung ist. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (SPESCHA, a.a.O., Art. 58a N 7). Die Beschwerdeführerin bezieht seit April 2011, mit einem Unterbruch von August 2012 bis Januar 2013, Leistungen der Sozialhilfe, wobei sich der bezogene Betrag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auf rund Fr. 227'000.-- belief. Der Sozialhilfebezug dauert zudem bis heute an. Der mittlerweile angefallene Gesamtbetrag der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen ist deshalb als erheblich zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2011 nicht mehr erwerbstätig und hat damit längere Zeit nicht am Erwerbsleben teilgenommen. Obschon der Beschwerdeführerin im IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% attestiert wurde, hat sie bis heute, abgesehen von wenigen Bewerbungen, keine ernsthaften und zielorientierten Bemühungen unternommen, sich wirtschaftlich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. 5.3 Die sprachliche Integrationsanforderung nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG kann auf verschiedene Weise erfüllt werden. Der Nachweis der Sprachkompetenz erbringt gemäss Art. 77d VZAE, wer die am Wohnort gesprochene Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt. Ein entsprechender Nachweis der Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin gibt in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2020 an, dass ihre Mutter vor 15 Jahren einen Deutschkurs absolviert habe, den entsprechenden Nachweis jedoch nicht mehr beibringen könne. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass sie Deutsch sprechen könne. Sie habe jedoch die Primarschule in ihrer Heimat aufgrund ihres Geschlechts nicht besuchen dürfen, weshalb sie heute Analphabetin sei und das Absolvieren eines Deutschkurses aufgrund ihrer Schreib- und Leseschwäche schwierig sei. Ihre Sprachkompetenz müsse unter Berücksichtigung dieser Tatsache beurteilt und als ausreichend eingestuft werden. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2003 waren die Kinder der Beschwerdeführerin 24, 19 und 16 Jahre alt, weshalb es ihr spätestens ab diesem Zeitpunkt neben ihrer Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar gewesen wäre, an ihrer Schreib-, Lese- und Sprachkompetenz zu arbeiten und einfache Lese- und Schreibkompetenzen zu erlernen. Anlässlich der Parteiverhandlung wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Gespräche auf Deutsch führen kann, allerdings nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfügt. Dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nur rudimentär verständigen kann, ist somit als Defizit anzusehen. 5.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a VZAE unter anderem als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden. Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. In der Verwarnung vom 19. August 2019 wurde auf drei Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 2'740.-- verwiesen, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin verzeichnet gewesen waren. In den Akten befindet sich ein Betreibungsregisterauszug vom 4. August 2021, welcher noch nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 839.30 verzeichnet. Die Beschwerdeführerin war somit darum bemüht, ihre Schulden abzubauen und zu begleichen, weshalb die Voraussetzung von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG grundsätzlich als erfüllt gilt. 5.5 Das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE erfüllt die Beschwerdeführerin und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 6.1 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung werden von der Beschwerdeführerin erfüllt, können jedoch bei der Beurteilung der konkreten Integration als eigenständige Kriterien nicht erheblich ins Gewicht fallen, da sie keine besonderen Integrationsbemühungen voraussetzen. Die zwei wesentlichen Kriterien, und zwar die Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie die Sprachkompetenz, die verstärkt die Bemühungen der ausländischen Person um Integration zeigen und verlangen, erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten dagegen grundsätzlich nicht. In Anbetracht ihrer sehr langen Anwesenheit in der Schweiz (Aufenthalt seit 1986) ist es somit prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Integration der Beschwerdeführerin als mangelhaft beurteilt haben. 6.2 Art. 58a Abs. 2 AIG statuiert, dass der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen sei. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sich ihre gesundheitliche Situation vor allem aufgrund der Verfügung des AFMB und wegen des Drucks ihres Ehemannes merklich verschlechtert habe. Am 28. Dezember 2021 sei aus diesem Grund bei der IV ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne seit der stationären Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 15. September bis 21. Dezember 2021 nicht ohne weitere Überprüfung mit 70% der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit festgesetzt werden. Zudem nehme die Beschwerdeführerin weiterhin an regelmässigen Behandlungen und an Gruppentherapien teil, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ihre zeitliche Flexibilität ebenfalls verschlechtere. Die Beschwerdeführerin reichte ein ärztliches Zeugnis der UPK vom 24. Dezember 2021 sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie Baselland vom 1. März 2022 ein. In beiden Berichten wird bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine depressive sowie somatoforme Störung festgestellt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Selbst, wenn im Rahmen der zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung gemäss Art. 58a Abs. 1 und Abs. 2 AIG auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung (E. 6.2 hiervor) eine Integration gestützt auf Art. 58a AIG zu verneinen wäre, erwiese sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unverhältnismässig, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Unter den gegebenen Umständen kann auch die Frage offengelassen werden, ob die Vorinstanzen eine den Anforderungen genügende Gesamtbetrachtung der Integrationskriterien vorgenommen haben. 7.1 Die Rückstufung stellt im Vergleich zu einer mit dem Wiederruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung eine mildere Massnahme dar, muss allerdings auch selbst verhältnismässig sein (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 23). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot"; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). 7.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückstufung und die damit verbundenen Bedingungen, namentlich die Pflicht zu Stellensuchbemühungen und entsprechender Dokumentation, zu einer Verhaltensänderung bewegt werden könne. Es sei unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% nicht einsehbar, inwiefern es der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich sein sollte, sich beruflich wieder zu integrieren oder zumindest einen entsprechenden Versuch zu starten. Dabei sei es zweckdienlich, über gute Sprachkenntnisse zu verfügen. Es gehe primär darum, die mündliche Ausdrucksfähigkeit zu verbessern, bzw. sich zumindest um eine Verbesserung zu bemühen. Schliesslich stelle die Rückstufung im Verhältnis zur Wegweisung bereits eine mildere Massnahme dar. 7.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 36 Jahren in der Schweiz, womit von einer starken Verwurzelung in diesem Land auszugehen ist. Seit dem Jahr 2011 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig und bezog seit dieser Zeit Sozialhilfeleistungen in grossem Umfang. An die erteilte Aufenthaltsbewilligung wurden Bedingungen geknüpft, wonach sich die Beschwerdeführerin um eine ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten angepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Stellenprozenten zu bemühen und dies zu dokumentieren habe. Zudem habe sie Deutschkurse zu absolvieren und dies mittels Zertifikat zu belegen sowie keine Schulden mehr zu generieren. Inwiefern das Ziel einer wirtschaftlichen Integration im Fall der 59-jährigen Beschwerdeführerin jedoch noch erreicht werden könnte, erschliesst sich vor dem Hintergrund der diversen ärztlichen Gutachten aus dem IV-Verfahren, welche der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 durchgehend unter anderem eine leichte bis schwere depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren, nicht. Im Bericht der Psychiatrie Baselland vom 9. Mai 2018 wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin narzisstische, dependente und histrionische Persönlichkeitszüge aufweise und an Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsschwächen sowie an Ein- und Durchschlafschwierigkeiten leide. Überdies habe die Beschwerdeführerin suizidale und fremdaggressive Gedanken und würde sich sozial zu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückziehen. Ihre Prognose sei aufgrund der langandauernden Beschwerden und dem kulturell bedingten unterschiedlichen Therapie- und Krankheitsverständnis schlecht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. November 2018 [720 18 153] E. 7.14). Dem Bericht der Psychiatrie Baselland vom 11. September 2019 ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem wegen einer chronisch depressiven Symptomatik mit rezidiv suizidalen Krisen und einer chronischen Schmerzerkrankung in ambulanter Behandlung befinde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung, leichter Erschöpfbarkeit, Hoffnungslosigkeit und Konzentrationsstörungen. In Anbetracht des langen Krankheitsverlaufs und der geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin sei von einer deutlich eingeschränkten Besserungsfähigkeit auszugehen. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei dauerhaft labil und sie sei immer wieder suizidgefährdet. Im ärztlichen Bericht der UPK vom 24. Dezember 2021 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild mit deutlicher Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration zeige. Zudem bestehe eine deutliche Antriebsminderung sowie eine somatoforme Schmerzstörung, wodurch die Beschwerdeführerin deutlich belastet und im Alltag eingeschränkt sei. Insgesamt sei eine Verschlechterung des Zustandsbildes festzustellen. Im E-Mail der UPK vom 4. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin wird schliesslich darauf hingewiesen, dass ein Wiedererwägungsgesuch an die IV abgeschickt worden sei. Der Vorinstanz ist zwar dabei zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin gross ist, zumal diese bereits Sozialleistungen in grossem Umfang bezogen hat und auch weiterhin beziehen wird. Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Einschätzungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie ihrer bisherigen eigenen Bemühungen, sich im Erwerbsleben zu integrieren und ihre Sprachkompetenzen zu verbessern, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen wird aufbringen können, um die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen erfüllen zu können. Infolgedessen wird es ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, sich beruflich wieder zu integrieren oder zumindest einen entsprechenden Versuch zu starten. Angesichts ihres Alters, ihrer psychischen Diagnosen, ihres Gesundheitszustandes und ohne qualifizierte Ausbildung oder Weiterbildung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter eine Stelle finden wird, um wieder am Wirtschaftsleben teilhaben zu können und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die Rückstufung stellt unter all diesen Umständen im vorliegenden Fall keine geeignete und zumutbare Massnahme dar und erweist sich damit als unverhältnismässig. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seinen Honorarnoten vom 10. Juni 2022 und vom 6. September 2022 einen Aufwand von gesamthaft 19.66 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 98.20 geltend, was angemessen ist. Für die heutige Parteiverhandlung sind zusätzlich 4 Stunden zum selben Ansatz hinzuzurechnen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'476.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zuzusprechen, die der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 100 vom 18. Januar 2022 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'476.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

810 22 18 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.09.2022 810 22 18 — Swissrulings