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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2023 810 22 141

18. Januar 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,374 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Rückstufung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Januar 2023 (810 22 141) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (Sprachkompetenzen, fehlende wirtschaftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben)

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 1057 vom 28. Juni 2022)

A. A.____, geboren 1974, ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. Juni 2004 gemeinsam mit ihren zwei Töchtern (geboren 1996 und 1998) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 29. Juli 2004 wurden A.____ sowie die beiden Töchter in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes, B.____, gebo-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren 1970, einbezogen und haben seit dem 11. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2007 wurde eine weitere Tochter geboren. B. Seit September 2004 bezieht die Familie Sozialhilfeleistungen. C. A.____ erhielt am 30. Juni 2009 eine Niederlassungsbewilligung. Im Oktober 2009 erklärten sie und ihre Kinder den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft. D. Seit dem 3. Oktober 2013 ist A.____ mit einem Verlustschein bzw. einer Betreibung in der Höhe von Fr. 38'855.35 im Betreibungsregister verzeichnet. Aufgrund dessen wurde sie vom Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) am 18. November 2013 ermahnt. E. Am 1. Oktober 2015 wurde das Ehepaar zu einem Integrationsgespräch eingeladen. Bei diesem Integrationsgespräch unterzeichnete A.____ eine Integrationsvereinbarung, in der ihr empfohlen wurde, sich zu alphabetisieren, die deutsche Sprache zu lernen und dabei das Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen. Zudem habe sie einer nachhaltigen, dauerhaften und kostendeckenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und die Einhaltung der Empfehlungen dem AFMB mit entsprechenden Urkunden, Diplomen oder einem Nachweis der Bemühungen zu belegen. F. Das AFMB gewährte dem Ehepaar am 4. April 2016 das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Familie seit elf Jahren Sozialhilfe beziehe und keine genügenden Arbeitssuchbemühungen vorliegen würden. A.____ führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, dass sie an einem reduzierten Allgemeinzustand leide. Die diversen Erkrankungen (Morbus Basedow, Kardiopathie, chronische Migräne, Morbus Menière und Tinnitus) würden eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen. Aus diesem Grund habe sie ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt. Weiter sei ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Am 28. November 2016 sprach das AFMB gegenüber A.____ aufgrund ihrer Schulden und des Sozialhilfebezugs eine Verwarnung aus. G. Im Jahr 2018 kam das vierte Kind des Ehepaares zur Welt. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft das Gesuch von A.____ um eine IV-Rente ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass A.____ ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin vollumfänglich als Hausfrau tätig sei und sie im Tätigkeitsbereich Haushalt keinerlei Einschränkungen aufweise, weshalb die Einschränkungen mit 0% beziffert würden, was zugleich dem IV-Grad entspreche. I. Am 29. Juni 2020 wurde dem Ehepaar das rechtliche Gehör betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) gewährt, da sie die Integrationskriterien nach Art. 58a Bundesgesetz über die Ausländerinnen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 nicht (mehr) erfüllen würden (lit. a Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, lit. c Sprachkompetenzen und lit. d Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung). Zu diesem Zeitpunkt betrug die Gesamtsumme der bezogenen Unterstützungsleistungen Fr. 557'365.55. Die Ehegatten nahmen mit Schreiben vom 15. Juli 2020 Stellung und reichten diverse Unterlagen ein. J. Da die Ehegatten in der Folge weiterhin Unterstützungsleistungen bezogen, gewährte das AFMB ihnen mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wiederum das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Dazu nahmen die Ehegatten am 2. Juli 2021 Stellung und gaben an, sie würden sich dank dem erweiterten Arbeitspensum des Ehemanns und der finanziellen Unterstützung durch die älteste Tochter sowie durch eine Beteiligung an den Mietkosten durch die andere Tochter per 1. September 2021 von der Sozialhilfe lösen können. K. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 trat die IV-Stelle Basel-Landschaft nicht auf das Gesuch von A.____ vom 17. Juni 2021 ein, da sie keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht habe. L. Das AFMB sistierte aufgrund der Bekundungen des Ehepaares, sich von der Sozialhilfe zu lösen, das Verfahren mit Schreiben vom 29. Juli 2021. Eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgte allerdings nicht, weshalb A.____ und ihrem Ehemann am 23. Dezember 2021 erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) gewährt wurde. M. Mit Verfügung vom 14. März 2022 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Das AFMB verband die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit den Bedingungen, dass A.____ über ein Deutschzertifikat mit Mindestniveau A2 GER verfüge und eine dauerhafte und kostendeckende Arbeit habe. Zusammen mit ihrem Ehemann müsse sie über ein Arbeitspensum von 130% verfügen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wurde B.____ mit Schreiben vom 10. März 2022 lediglich verwarnt und aufgefordert, sein Arbeitspensum weiter zu erhöhen. N. Gegen die Verfügung des AFMB vom 14. März 2022 erhob A.____ am 22. März 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-1057 vom 28. Juni 2022 ab. O. Gegen den RRB Nr. 2022-1057 vom 28. Juni 2022 erhob A.____ am 4. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und auf die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu verzichten sei. Weiter sei festzustellen, dass das Willkürverbot, das Prinzip von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Prinzip ultra posse nemo obligatur verletzt worden seien. Zudem sei das AFMB superprovisorisch anzuweisen, ihr eine Bestätigung über den Verbleib des Ausländer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausweises auszustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kosten des Verfahrens seien dem Regierungsrat aufzuerlegen. P. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 23. August 2022 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Q. Am 26. September 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. R. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt. Die Parteien hielten an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem dritten Rechtsbegehren den Antrag, dass festzustellen sei, dass das Willkürverbot, das Prinzip von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Prinzip ultra posse nemo obligatur verletzt worden seien. Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiärer Natur. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Oktober 2019 [810 19 38] E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt sowohl ein Leistungs- als auch ein Feststellungsbegehren. Es fehlt ihr somit an einem gesonderten Interesse an der Feststellung einer möglichen Verletzung der genannten Prinzipien. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, es sei das AFMB in Form einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, ihr eine Bestätigung über den Verbleib ihres Ausländerausweises bei dem AFMB auszustellen. Dieses Gesuch um superprovisorische Massnahmen wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 1.3 Die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde im aufgezeigten Umfang eingetreten werden kann. 1.4 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Strittig ist, ob das AFMB zurecht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 3.1 Am 1. Januar 2019 sind neue Bestimmungen des AIG in Kraft getreten (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 3.2 Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristet-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. sowie E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhaltselemente abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nicht erfülle. Nicht erfüllt sei das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen. Die Beschwerdeführerin habe trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz Mühe, sich auf Deutsch zu verständigen. Zwar habe sie Deutschkurse absolviert, aber sie habe es trotzdem nicht geschafft, das Alphabet zu erlernen und zu gebrauchen. Es seien zudem seit dem Jahr 2015 und insbesondere nach dem Jahr 2019 keine weiteren Bemühungen ersichtlich, die Deutschkenntnisse zu verbessern. Auch auf mehrfache Aufforderung hin, habe sie keine Deutschzertifikate eingereicht. Diese Passivität sei als Integrationsdefizit zu bewerten und bei der Gesamtbeurteilung der Integrationskriterien negativ zu gewichten. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund der lange anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit – der Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfeleistungen der Familie habe per Juli 2021 Fr. 600'052.40 betragen – und mangelnden Arbeitssuchbemühungen nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin möge zwar diverse gesundheitliche Leiden haben, allerdings nicht in einem solchen Ausmass, dass sie nicht arbeiten könne. Zu diesem Schluss sei auch die IV-Stelle gekommen. Überdies könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern berufen, da sich nicht beide Ehegatten auf die volle Betreuungspflicht berufen könnten. Ihr Sohn sei zwischenzeitlich vier Jahre alt und es könne von ihr eine Erwerbstätigkeit von 30% erwartet werden. Diese Integrationsdefizite würden durch die beiden erfüllten Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nicht aufgewogen. Die Rückstufung erweise sich auch als verhältnismässig. Die bisher ergriffe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Massnahmen in den Jahren 2013, 2015 und 2016 hätten zu keiner positiven Verhaltensänderung geführt, weshalb auch von der blossen Androhung der Rückstufung keine Verhaltensänderung zu erwarten sei. Die Rückstufung sei demnach das mildeste Mittel. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass sie in der Türkei nie wirklich in der Schule gewesen und daher als Analphabetin zu bezeichnen sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte sie aus, sie sei in der Türkei unregelmässig in der Schule gewesen und habe auch dort schon gesundheitliche Probleme gehabt, was ihr das Lernen erschwert habe. Ihr könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass ihre Versuche, in Kursen das Alphabet zu lernen, nicht von Erfolg gekrönt gewesen seien. Insbesondere sei ihr Verhalten nicht als Passivität auszulegen. Vielmehr habe sie erkennen müssen, dass ihre Kapazität und geringe Lernfähigkeit nicht ausreichen würden, um eine neue Sprache zu lernen. Bezüglich ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit bringt sie vor, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich limitiert sei, weshalb sie trotz Bemühungen keine geeignete Arbeit finden könne. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gab sie an, dass es ihr trotz diverser gesundheitlicher Leiden und einer bevorstehenden Operation gelungen sei, vor drei Monaten eine Stelle als Reinigungskraft im Umfang von 40 % aufzunehmen. Es könne ihr also weder in Bezug auf die Sprache noch auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben ein Vorwurf gemacht werden. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfülle. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar mit einem Verlustschein bzw. einer Betreibung im Betreibungsregister verzeichnet, seit dem 1. Januar 2019 sind aber keine weiteren Betreibungen mehr dazugekommen, weshalb das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) als erfüllt zu betrachten ist. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE müssen die Werte der Bundesverfassung respektiert werden. Dieses Kriterium ist unbestrittenermassen erfüllt. 5.2 Die Sprachkompetenzen bilden nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77d VZAE ein weiteres eigenständiges Integrationskriterium. Gemäss Art. 77d VZAE gilt der Nachweis der Sprachkompetenz als erbracht, wenn die betroffene Person die am Wohnort gesprochene Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt. Ein entsprechender Nachweis der Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Zwar hat die Beschwerdeführerin gemäss den Akten fünf Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht, letztmals 2014, dennoch ist es ihr nicht gelungen, das erforderliche Niveau zu erreichen. Seit ihrem letzten Kurs besuchte die Beschwerdeführerin, trotz mehrfacher Aufforderung durch das AFMB, keine weiteren Sprachkurse. Sie weist auch keine anderweitigen Bemühungen zum Spracherwerb vor. Es ist nachvollziehbar, dass die Kinderbetreuung eine Teilnahme an Sprachkursen erschweren kann. Eine Teilnahme hätte sich jedoch nicht als unmöglich erwiesen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgeführt hat, wird sie von ihren beiden erwachsenen Töchtern und ihrem Ehemann bei der Kinderbetreuung unterstützt. Weiter gibt ihr Ehemann

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht an, in der Türkei als Unterstufenlehrer gearbeitet zu haben. Er konnte bzw. kann ihr daher helfen, das Alphabet zu lernen, oder sie zumindest in ihren Bemühungen unterstützen. Dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht auf Deutsch verständigen kann, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind weiter keine persönlichen Umstände ersichtlich, denen im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG Rechnung getragen werden muss. Sie verpasst es, den behaupteten Analphabetismus sowie die behauptete mangelnde Lernfähigkeit in irgendeiner Form zu belegen oder glaubhaft zu machen. 5.3.1 Das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG verlangt die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Ausoder Weiterbildung ist. Bei diesem Kriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, Art. 58a AIG N 7). Die Beschwerdeführerin ging seit ihrer Einreise im Jahr 2004 in die Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht seither Sozialhilfe. Bis am 20. Juli 2021 betrug die Gesamtsumme der Unterstützungsleistungen der Familie gemäss den Akten Fr. 600'052.40 (vgl. E-Mail der Gemeinde Binningen an das AFMB vom 20. Juli 2021). Dieser Betrag ist als erheblich zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2.3). Zudem dauert der Sozialhilfebezug bis heute an. Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden, sind nicht ersichtlich. Die IV-Stelle konnte nach entsprechenden Abklärungen keine Einschränkungen und somit keinen Invaliditätsgrad feststellen. Dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ernsthafte Bemühungen zu unternehmen, sich wirtschaftlich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. 5.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen werden nicht in Abrede gestellt. Sie vermögen jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 12. März 2021, Bericht der Medicusana AG vom 16. März 2022, Operationsbericht des Kantonsspitals Liestal vom 24. März 2022). Der an der heutigen Parteiverhandlung eingereichte Arbeitsvertrag belegt, dass weder gesundheitliche Einschränkungen noch Betreuungspflichten eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht haben. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2022 im Umfang von 40%. Dennoch erfüllt sie die auferlegte Bedingung, gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Arbeitspensum von mindestens 130% zu verfügen, damit nicht. An der heutigen Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Arbeitspensum aufstocken könne. Dies hat sie allerdings nicht z.B. durch ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers belegt, weshalb sie aus dieser Behauptung nichts für sich abzuleiten vermag. Da die Familie bereits in der Vergangenheit z.B. die Ablösung von der Sozialhilfe zwar angekündet und versichert hat, ohne sich in der Folge von der Sozialhilfe abzulösen, wäre zum jetzigen Zeitpunkt umso mehr ein Nachweis über die Erweiterung des Arbeitspensums zu erwarten gewesen. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung erfüllt sie. Letztere zwei Kriterien können jedoch bei der Gesamtbeurteilung der konkreten Integration nicht erheblich ins Gewicht fallen, da sie keine besonderen Integrationsbemühungen voraussetzen und somit die beiden anderen Kriterien nicht aufzuwiegen vermögen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Integration der Beschwerdeführerin als mangelhaft beurteilt hat. 6.1 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu prüfen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist, dass (Zwangs-) Massnahmen grundsätzlich nicht ohne Vorwarnung angeordnet werden dürfen, sondern unter Ansetzung einer angemessenen Frist anzudrohen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend aufdrängt (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4, mit Hinweisen). 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Rückstufung als geeignetes Mittel erscheint, um bei der Beschwerdeführerin eine Verhaltensänderung hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Jahr 2013 ermahnt, im Jahr 2016 ausländerrechtlich verwarnt und hat im Jahr 2015 mit dem AFMB Integrationsempfehlungen vereinbart. Im Anschluss an diese Massnahmen änderte sich das Verhalten der Beschwerdeführerin aber nicht. So reichte sie die geforderten Nachweise über Bemühungen bezüglich Spracherwerb und Erwerbstätigkeit nicht ein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin drei Mal, zuletzt am 27. Mai 2021, das rechtliche Gehör betreffend die Rückstufung gewährt wurde und sie auch dort keine Unterlagen, die ihre Integrationsbemühungen belegen könnten, eingereicht hat. Obwohl sie mehrere Chancen erhalten hat, ist es ihr nicht gelungen, die Integrationsdefizite zu beseitigen, und die Integrationsdefizite liegen seit einem längeren Zeitraum vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Rückstufung verfügt wurde, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. 6.2.2 Es bleibt über die Zumutbarkeit der Rückstufung zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz und ihrer familiären Verwurzelung hier ein grosses Interesse an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Es ist aber festzuhalten, dass die Rückstufung per se an der Anwesenheitsberechtigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts ändert. Zudem ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass wegen des behaupteten Analphabetismus und ihrer unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden Integrationsschwierigkeiten bestehen. Wie ausgeführt (vgl. E. 5.2 und 5.3.2 hiervor), wäre es aber mit entsprechendem Willen und dank ihrem Umfeld möglich gewesen, an diesen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Defiziten zu arbeiten oder sich zumindest um eine Verbesserung zu bemühen, was sie aber nicht gemacht hat. Deshalb sind die Integrationsdefizite auch nicht entschuldbar. Den privaten Interessen gegenüber steht das öffentliche Interesse, dass sich ausländische Personen (insbesondere solche, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen) nachhaltig sozial und beruflich integrieren. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass ausländische aufenthaltsberechtigte Personen der Allgemeinheit nicht zur Last fallen. Die Beschwerdeführerin bezog seit ihrer Einreise zusammen mit ihrer Familie bis im Juni 2021 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 600'052.40 (vgl. E. 5.4.1 hiervor), wobei der Sozialhilfebezug bis heute andauert. Der monatliche Bezug wird sich in Zukunft in Folge ihrer Arbeitsstelle zwar verringern, gleichzeitig wird sich aber der finanzielle Bedarf der Familie mit zunehmendem Alter der minderjährigen Kinder erhöhen. Da die Beschwerdeführerin erst seit wenigen Monaten arbeitet und die Ehegatten zusammen lediglich ein ungenügendes, nicht den Bedingungen entsprechendes Pensum erreichen, kann (noch) nicht von einer nachhaltigen Verbesserung ausgegangen werden. Demzufolge ist eine Ablösung von der Sozialhilfe kurz- und mittelfristig nicht absehbar. Insbesondere mit Blick auf die lange Dauer und die grosse Gesamtsumme der bisher bezogenen Leistungen besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin den Sozialhilfebezug so rasch wie möglich stark reduziert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat und sie somit nicht (mehr) anders als andere ausländische Personen zu behandeln ist, von welchen der Staat dasselbe erwartet. Eine Unzumutbarkeit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 6.2.3 Aus den genannten Gründen überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Rückstufung als Ansporn für eine nachhaltige Verhaltensänderung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin auf eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher als recht- und verhältnismässig. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkant :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 27.04.2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_239/2023) erhoben.

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