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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.08.2022 810 22 134

30. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,574 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Steuererlass/Unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. August 2022 (810 22 134) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Unentgeltliche Verbeiständung / Zeitliche Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege / Sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung / Verhältnis zu Erwachsenenschutzmandaten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Steuererlass / Unentgeltliche Verbeiständung (Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 1. April 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ gelangte mit Steuererlassgesuch vom 27. Oktober 2021 an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und ersuchte um den Erlass der Staatssteuern und direkten Bundessteuern für die Steuerperioden 2017 und 2019. Die Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft wies das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2017 sowie Nach- und Strafsteuern Staat und Bund 2019 mit Entscheid vom 18. November 2021 ab. B. Dagegen gelangte A.____, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, mit Rekurs vom 20. Dezember 2021 an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit dem Rechtsbegehren, es seien der Rekurrentin unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Staats- und Bundessteuern 2017 sowie die Nach- und Strafsteuern Staat und Bund 2019 unter o/e-Kostenfolge zu erlassen. Im Falle des Unterliegens seien der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 hiess der Präsident des Steuergerichts das Rechtspflegegesuch hinsichtlich der Gerichtskosten gut. Betreffend die unentgeltliche Verbeiständung wies er das Gesuch ab. Er erwog, die Bedürftigkeit der Rekurrentin sei gegeben und der Rekurs erscheine nicht als aussichtslos. Mangels Komplexität in der Sache bestehe indes keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung. Daraufhin verlangte A.____ mit Eingabe vom 7. Februar 2022 einspracheweise, dass ihr die unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls zu bewilligen sei. D. Die Fünferkammer des Steuergerichts wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, dass der vorliegende Fall in der Hauptsache nicht als aussichtslos erscheine, zumal die Steuerverwaltung (richtig: Taxationsund Erlasskommission) in ihrer Vernehmlassung mit nachvollziehbaren Argumenten eine Gutheissung des Rekurses beantrage. Bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums resultiere zwar ein geringfügiger Überschuss, im vorliegenden Fall müsse allerdings ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Steuerpflichtige IV-Rentnerin und Ergänzungsleistungsbezügerin sei. Somit erhelle ohne Weiteres, dass sich der Überschuss in engen Grenzen bewege, würden sich doch auch die gesetzlichen Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Wesentlichen an den minimal notwendigen Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhalts orientieren. Allerdings sei grundsätzlich bereits ein begründeter Rekurs eingereicht worden und damit nicht ersichtlich, welche notwendigen Prozesshandlungen im steuergerichtlichen Verfahren noch vorzunehmen seien; dies gelte umso mehr, als sich im vorliegenden Fall betreffend Steuererlass keine komplexen Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen würden. Da es lediglich um die Darstellung der eigenen finanziellen Situation gehe, werde in solchen Fällen praxisgemäss das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 hat A.____, weiterhin vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 1. April 2022 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr für das Steuerer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder die Taxations- und Erlasskommission zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen; es sei der Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung mit dem Unterzeichneten auch im vorliegenden Verfahren zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verkenne, dass mittels ärztlichen Bestätigungen hinreichend belegt sei, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, auch ein einfaches Verfahren ohne externe Hilfe zu meistern. Bereits für die Stellung des Erlassgesuches sei sie auf die Unterstützung durch die Stiftung B.____ angewiesen gewesen. Der Fall könne nicht derart simpel sein, wenn die Erlasskommission das Gesuch um Steuererlass abweise und die Steuerverwaltung selbst die Gutheissung des Gesuchs beantrage. In einer Rechtsschrift habe man sich insbesondere mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, was gerade im Steuerrecht Kenntnisse des materiellen Steuerrechts bedinge, welche nicht als banal gelten könnten. Der Beizug eines Anwaltes für die Erstellung der Rekursschrift sei demnach aus persönlichen Gründen (gesundheitliche Verfassung) wie auch aus Gründen der Komplexität des Falles erforderlich gewesen. Indem die Vorinstanz sodann lediglich darauf abgestellt habe, dass bereits ein begründeter Rekurs eingegangen sei und weiter keine zusätzlich erforderlichen Prozesshandlungen mehr ersichtlich seien, habe sie den zentralen Punkt, nämlich den Aufwand für die Erstellung der Rekursschrift, nicht beurteilt, was bereits eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. F. Das Steuergericht beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Vornahme einer reformatio in peius, indem die vorinstanzlich gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen sei. Eventualiter schliesst das Steuergericht auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz bekräftigt, dass es bei Verfahren betreffend Steuererlass nicht um komplexe Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Natur gehe, sondern lediglich um Darlegung der eigenen finanziellen Situation, was selbst unbedarften juristischen Laien in aller Regel möglich sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sei nicht erkennbar, welchen Mehrwert resp. welchen Erkenntnisgewinn der Beizug eines Rechtsanwalts im Rekursverfahren schaffen könnte, da bereits im Erlassverfahren die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt worden sei und das Steuergericht die Voraussetzungen eines Steuererlasses von Amtes wegen prüfe. Das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung sei nicht dazu da, um Hilfestellungen bei der Erledigung von Alltagsaufgaben zu leisten; genau hierfür seien die beistandschaftlichen Institute des Erwachsenenschutzrechts da. Sodann könne bei genauer Betrachtung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingereichten Unterlagen an der - sehr wohlwollenden - Betrachtungsweise der Bedürftigkeit nicht festgehalten werden. Aus den Bankunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, vergleichsweise grosszügige Zuwendungen an Dritte zu tätigen. Wer Dritte mit Zahlungen begünstige, widerlege genau die Vermutung, dass der Person keine weiteren Ausgaben zugemutet werden könnten. Der angefochtene Entscheid sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren sei nunmehr auch hinsichtlich der Gerichtskosten abzuweisen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Zwischenverfügungen, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, sind nach § 43 Abs. 2bis lit. g VPO selbständig anfechtbar. Als Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO gelten auch Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. November 2021 [810 21 108] E. 1.1; BLKE 2010 Nr. 45 E. 1.1). Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die präsidierende Person. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person zur Beschwerde befugt (§ 131 Abs. 2 StG) und durch die Abweisung ihres Gesuchs beschwert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin laut Sendungsverfolgung der Post am 17. Mai 2022 zugestellt. Mit der am 16. Juni 2022 der Post übergebenen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 131 Abs. 1 StG) eingehalten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 3 Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung den Antrag stellt, es sei die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren zu widerrufen, übersieht sie, dass sich die Beschwerdeinstanz auch bei einer reformatio in peius stets an den Streitgegenstand zu halten hat. Eine Besser- oder Schlechterstellung hat sich somit auf Punkte zu beschränken, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten und von den Parteien zur Disposition gestellt wurden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1165; ALAIN GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 27 VRG Rz. 10). Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung befunden. Der Streitgegenstand ist somit im vorliegenden Verfahren auf dieses Thema beschränkt, weshalb der Antrag der Vorinstanz auf Vornahme einer reformatio in peius prozessual unzulässig ist. Es ist folglich nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Steuergericht abweisen durfte. 4. Soweit das Steuergesetz nichts Anderes bestimmt, gelten für das Rekursverfahren vor dem Steuergericht die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung (§ 130 StG). Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Par-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 29. August 2018 [810 18 125] E. 8.1; KGE VV vom 8. Juni 2016 [810 15 334] E. 5.2). 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zunächst damit, dass bereits ein begründeter Rekurs eingereicht worden sei und damit nicht ersichtlich sei, welche notwendigen Prozesshandlungen im steuergerichtlichen Verfahren noch vorzunehmen seien. Damit verwechselt die Vorinstanz die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden muss, mit der Frage der zeitlichen Wirkung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 4.2). Ob über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stets umgehend in einer separaten Verfügung zu entscheiden ist oder ob - wie dies in der Praxis auch des Bundesgerichts vorkommt - darüber zusammen mit dem Endentscheid befunden werden kann, hängt davon ab, ob der Rechtsvertreter nach der Einreichung des Gesuchs weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte zu unternehmen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (KGE VV vom 15. Juli 2019 [810 18 310] E. 8.7; Urteil des BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 926). Mit der Begründung der Vorinstanz wäre es demnach vorliegend prinzipiell zulässig gewesen, auf einen vorgängigen separaten Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung zu verzichten. 5.3 Davon zu unterscheiden ist die zeitliche Wirkung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege. Grundsätzlich beginnen die Wirkungen eines Rechtspflegegesuchs nicht mit dessen Bewilligung, sondern zurückbezogen ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Zukunft (KGE VV vom 25. September 2019 [810 19 178] E. 4.2.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 154] E. 2.5.1). Dies gilt auch für ein vor einer Rechtsmittelinstanz eingereichtes Gesuch. Die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung müssen aber selbstverständlich dort einsetzen, wo die Arbeit des Rechtsvertreters für das Rechtsmittelverfahren beginnt, in der Regel somit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahtlos ansetzend an das Ende des vorangegangenen Verfahrens. Wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Rechtsmittelschrift gestellt, sind dementsprechend die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift in der Wirkung miteingeschlossen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 716; BGE 122 I 203 E. 2c; BGE 120 Ia 14 E. 3f). 5.4 Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Rekursschrift vom 20. Dezember 2021 gestellt, weshalb der Aufwand des Rechtsvertreters für das Verfassen der Rechtsschrift vom Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst ist. Die Vorinstanz verletzt diesen Anspruch, wenn sie das Gesuch mit der Begründung abweist, es seien in ihrem Verfahren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine anwaltlichen Bemühungen mehr notwendig gewesen. 6.1 Die Vorinstanz bejahte in der Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 und im angefochtenen Einspracheentscheid die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. In der Vernehmlassung macht sie eine Kehrtwende und verneint nunmehr die Mittellosigkeit. Dazu führt sie aus, sie habe die Bedürftigkeit trotz eines errechneten monatlichen Einkommensüberschusses in der Höhe von Fr. 255.-- bejaht. An der sehr wohlwollenden Betrachtungsweise könne indes bei genauer Betrachtung der eingereichten Bankunterlagen nicht festgehalten werden. Den Auszügen des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Basler Kantonalbank sei nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr resp. ihrem Rechtsvertreter behaupteten finanziellen Bedürftigkeit in der Lage gewesen sei, vergleichsweise grosszügige Zuwendungen an Dritte zu tätigen. So ergebe sich beispielsweise aus dem Kontoauszug für den Monat April 2021 eine Überweisung von Fr. 400.-- mit der Bemerkung "Zustupf" an eine Drittperson. Weiter hätten sodann Vergütungen an den WWF Schweiz (Fr. 84.-- und Fr. 141.80) sowie an den Verein Pro Velo beider Basel (Fr. 50.--) stattgefunden. Wenn sich jemand trotz seiner bescheidenen finanziellen Möglichkeiten noch in der Lage dazu sehe, Dritte mit vergleichsweise erheblichen Zahlungen zu begünstigen, so widerlege er die Vermutung, dass ihm keine weiteren Ausgaben zugemutet werden könnten. 6.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom (erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (KGE VV vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 113; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Dem so ermittelten persönlichen Bedarf sind die effektiv vorhandenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss - Letzteres bei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen innert zweier Jahre - zu tilgen (KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.3; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.2; BGE 135 I 221 E. 5.1). 6.3 Weder die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 noch der Einspracheentscheid vom 1. April 2022 enthalten eine Bedarfsberechnung mit konkreten Zahlen. Der angefochtene Entscheid spricht lediglich von einem geringfügigen Überschuss. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihr Parallelverfahren betreffend Nach- und Strafsteuern 2015 und 2016 (steuergerichtliches Verfahren Nr. 510 21 31, der Endentscheid ist zurzeit vor Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 22 131 angefochten). Dort hatte das Präsidium ursprünglich einen Überschuss von Fr. 255.-- ermittelt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf die Fünferkammer des Steuergerichts die Mittellosigkeit einspracheweise bejahte und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte, wobei aus der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern das Gericht die Bedarfsberechnung korrigierte und von welchen mutmasslichen Prozesskosten es ausging (Einspracheentscheid vom 5. November 2021). Da in der Verwaltungsprozessordnung eine genaue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers fehlt und auch von Art. 29 BV nicht verfassungsrechtlich vorgegeben wird, ist dem Steuergericht ein gewisser Spielraum bei der Grundbedarfsberechnung und der Beurteilung, ob ein allfälliger Überschuss geringfügig ist, einzuräumen. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall erscheint allerdings grenzwertig, da für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls welchen individuellen Umständen sie Rechnung getragen hat und wie hoch der Aktivsaldo war, den sie offenbar als minim eingeschätzt hat. Mit Blick auf die rechtstaatlichen Kerngebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gilt es jedenfalls zu verhindern, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise und unstrukturiert nach eigenem Gutdünken aufgelockert wird. Auch bedeutet der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht automatisch, dass eine Prozessarmut gegeben ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall ein Eingreifen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht nicht angezeigt: Zunächst wäre der Überschuss tiefer als die genannten Fr. 255.-- ausgefallen, wenn ein Zuschlag für die persönliche Mobilität und die laufenden Steuern eingerechnet worden wären, was im hier zu respektierenden Ermessen der Vorinstanz gestanden wäre. Im Ergebnis würde sich bei dieser Rechnung der verbleibende Aktivsaldo gerade noch in einem akzeptablen Rahmen halten und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht grundsätzlich entgegenstehen. Sodann fällt zusätzlich entscheidend ins Gewicht, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und auch im Verfahren Nr. 510 21 31 vollumfänglich anerkannt wurde, was hier nicht überprüft werden kann. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege im dortigen Verfahren integral bewilligt und im vorliegenden Verfahren bezüglich der Prozesskosten gewährt, könnte zumindest das Steuergericht angesichts der gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse die Mittellosigkeit im vorliegenden Steuererlassverfahren nicht willkürfrei verneinen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide hat aber auch das Kantonsgericht im vorliegenden Fall von einer Korrektur abzusehen. 6.4 Entgegen der in der Vernehmlassung der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege auch kein Widerrufsgrund aufgetaucht. Bei der Überwei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung von Fr. 400.-- an eine Drittperson handelt es sich um einen ausgeführten Dauerauftrag, was bereits aus den bei der Taxations- und Erlasskommission eingereichten Unterlagen ersichtlich wird. Auch dass die Beschwerdeführerin regelmässig Geld an gemeinnützige Organisationen spendet, war schon im vorinstanzlichen Verfahren bekannt und ist damit keine neue Tatsache. Abgesehen davon, dass das Steuergericht grundsätzlich an seinen eigenen Rechtspflegeentscheid gebunden ist und eine ursprünglich unsorgfältige Prüfung der Unterlagen für sich allein nicht zum Widerruf seines Entscheids berechtigen würde (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 733), ist die Herangehensweise mit dem Fokus auf die Ausgabenseite falsch: Dass jemand in der Lage ist, Geld für nicht unmittelbar dem notwendigen Lebensbedarf dienende Zwecke auszugeben (hier: Zuwendungen an Dritte), bedeutet noch lange nicht, dass die Person nicht prozessarm ist. Ein gehörig am Verfahren mitwirkender Gesuchsteller muss gegenüber der Behörde grundsätzlich keine Rechenschaft über seine Lebensführung und sein Ausgabeverhalten ablegen. Es ist unzulässig, aus der Mittelverwendung für nicht lebensnotwendigen Unterhalt auf eine fehlende Bedürftigkeit zu schliessen. Bei der Bedarfsberechnung sind die nicht der Deckung des Grundbedarfs dienenden Ausgaben schlicht nicht zu berücksichtigen. Der einmal als bedürftig Ausgewiesene bleibt aber so oder so prozessarm, ob er die ihm im Rahmen pauschalierter Berechnungen zugestandenen Mittel für den notwendigen oder den nicht als notwendig erachteten Lebensunterhalt ausgibt; soweit er sie nicht für lebensnotwendige Bedürfnisse einsetzt, sind sie deshalb auch nicht in den Prozess einzubringen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2c). Das prozessrechtliche Existenzminimum belässt im Übrigen bewusst einen gewissen finanziellen Freiraum, denn es liegt über dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, der nur die absolut notwendigen Grundbedürfnisse absichert. So wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Berechnung der Prozessarmut um zusätzliche Bedarfspositionen (z.B. effektiv abbezahlte Schulden) erweitert. Überdies erfolgt nach der Gerichtspraxis im Kanton Basel-Landschaft ein Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag, dazu wird vom Vermögen ein angemessener Freibetrag belassen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 260 und Rz. 288; BÜHLER, a.a.O., S. 156; statt vieler: KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.3 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt aus diesem Grund über finanzielle Mittel, die in der Grössenordnung von monatlich Fr. 800.-- über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen (erweiterter Grundbetrag, "geringfügiger Überschuss" und nicht als Einkommen anrechenbare Hilflosenentschädigung). Die in den Bankbelegen vom April 2021 erscheinenden Zuwendungen sind nicht erklärungsbedürftig und ändern nichts an der vom Steuergericht ursprünglich vorgenommenen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin. 7. Die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit wird im angefochtenen Entscheid bejaht und von der Vorinstanz auch in der Vernehmlassung nicht in Frage gestellt. Es besteht für das Kantonsgericht vorliegend keine Veranlassung, diese Einschätzung zu hinterfragen. 8. Umstritten ist jedoch die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. 8.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich im vorliegenden Fall betreffend Steuererlass keine komplexen Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen würden, da es lediglich um die Darstellung der eigenen finanziellen Situation gehe.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen seien, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Vorinstanz verkenne, dass hinreichend belegt sei, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein entsprechendes Verfahren ohne externe Hilfe zu meistern. 8.3 Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, hat eine Gesuchstellerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (§ 21 Abs. 2 VPO). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die Gesuchstellerin einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihr zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 70; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.; KGE VV vom 25. November 2020 [810 20 132] E. 4.3). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; BGE 130 I 180 E. 2.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; WUFFLI/ FUHRER, a.a.O., Rz. 505). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. KGE VV vom 23. September 2021 [810 21 134] E. 3.2.2; KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 69] E. 4.4.1; BGE 125 V 32 E. 2; Urteil des BGer 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publ. in: BGE 142 V 342]). 8.4 Wenn die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung einzig mit der Begründung verweigert, dass sich keine komplexen Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen würden, so greift sie einen einzelnen Aspekt der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung heraus und lässt die übrigen Prüfungskriterien ausser Acht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht schematisch, sondern anhand der konkreten Kenntnisse und Fähigkeit eines Gesuchstellers zu beurteilen. Es ist somit unerheblich, ob sich ein unbedarfter juristischer Laie im Rekursverfahren zurechtfinden würde, wenn die gesuchstellende Person über unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfügt. Die Be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin erlitt gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vor Jahren einen cerebralen Streuhirninfarkt, der in der Folge zu multifokalen, neuropsychologisch leichten bis mittelschweren kortikalen und subkortikalen Leistungsdefiziten geführt hat (Schreiben von Dr. med. C.____, Hausarztzentrum D.____, vom 10. Februar 2022). Sie bezieht eine ganze Invalidenrente. Aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades erhält sie zusätzlich eine monatliche Hilflosenentschädigung. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin ohne Weiteres darin gefolgt werden, dass sie neuropsychologische Defizite aufweist und deshalb nicht in der Lage ist, ein Rekursverfahren vor dem Steuergericht ohne externe Hilfe zu meistern. 8.5 In der Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz neu, dass das Instrument der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dazu da sei, Hilfestellungen bei der Erledigung von Alltagsaufgaben zu leisten; genau hierfür seien die beistandschaftlichen Institute des Erwachsenenschutzrechts da. In der Tat ist auch bei geistigen Handicaps nicht automatisch ein Rechtsanwalt zu bestellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 506). Namentlich in Bagatellverfahren, die sich durch einen tiefen Streitwert, durch Mündlichkeit und die Geltung der Untersuchungsmaxime auszeichnen, wie etwa das Schlichtungsverfahren im (sozialen) Zivilprozess, oder in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, wo die Betroffenen ihre Rechte häufig anlässlich der persönlichen Anhörung trotz der gesundheitlichen Störung ausreichend wahrnehmen können, kann unter gewissen Umständen auf die Bestellung eines anwaltlichen Beistands verzichtet werden. Für eine allenfalls dennoch benötigte administrative Hilfeleistung stehen die im Erwachsenenschutzrecht vorgesehenen Massnahmen im Vordergrund (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 507 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 124; Urteil des BGer 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 3.1). Ob das Steuererlassverfahren generell in die genannte Kategorie der Bagatellverfahren fällt, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht vertieft zu werden. 8.6 Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung sind durch den Instanzenzug hinweg für jede einzelne Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 8C_8/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.2). Ob sich die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst zurechtfinden kann oder ob sie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, beurteilt sich demnach vorliegend nicht im Hinblick auf das erstinstanzliche Steuererlassverfahren, sondern mit Blick auf das Rekursverfahren. In Rechtsmittelverfahren bestehen generell erhöhte verfahrensrechtliche Anforderungen und Formalien. So ist im steuerrechtlichen Rekursverfahren das Rechtsmittel innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen schriftlich mit Anträgen und einer Begründung einzureichen (§ 124 StG). Auch wenn es laienfreundlich zu handhaben ist, umfasst das Begründungserfordernis doch regelmässig eine Darlegung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid die Rechte des Rekurrenten verletzt (THOMAS ZIEGLER, in: Nefzger/ Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 18 zu § 124 StG). Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren ist aufgrund dieser erhöhten rechtlichen Anforderungen nur mit Zurückhaltung zu verneinen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 501).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.7 Die Entscheidung, eine Verfügung oder ein Urteil anzufechten und einer Rechtsmittelinstanz zur (gerichtlichen) Überprüfung vorzulegen, ist allein der Rechtsunterworfenen überlassen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Untersuchungs- und Offizialmaxime. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, entbinden diese Verfahrensgrundsätze eine Partei nicht davon, vor der Rechtsmittelbehörde Anträge zu stellen, mit Blick auf die Überprüfung gegebenenfalls den Sachverhalt aufzuarbeiten und der Rechtsmittelinstanz zu erklären, weshalb es nicht beim angefochtenen Entscheid bleiben soll. Es geht damit im Rechtsmittelverfahren keineswegs bloss um die Darlegung der eigenen finanziellen Situation. Ebenso muss die Rechtsunterworfene den fraglichen Entscheid zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob sie ihn anfechten und das dem Rekurs inhärente Kostenrisiko eingehen will. Dies setzt wiederum entsprechende Rechtskenntnisse von Seiten der betreuenden Person voraus. Beistände des Erwachsenenschutzrechts sind in aller Regel juristische Laien und verfügen nicht über die Kenntnisse, um allfällige Rechtsfehler zu erkennen oder die Chancen einer Anfechtung adäquat zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, wie die kognitiv schwer beeinträchtigte Beschwerdeführerin ohne Hilfe eines Rechtsbeistands in der Lage gewesen sein sollte, einen begründeten Rekurs zu verfassen und sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren zurechtzufinden. Mit den kognitiven Defiziten übersieht die Vorinstanz eine tatsächliche Schwierigkeit, die in der Person der Beschwerdeführerin liegt und angesichts derer sie das Rechtsmittelverfahren nicht auf sich alleine gestellt führen kann - unabhängig davon, wie stark der Entscheid der Taxations- und Erlasskommission in ihre Rechtsstellung eingreift. Die Vertretung in Rechtsmittelverfahren ist keine administrative Unterstützung in einer Alltagsaufgabe, die von einem typischen Erwachsenenschutzmandat umfasst ist. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Unterstützung durch einen juristischen Laien, die allein auf die administrative Hilfe ausgerichtet wäre, zufriedengeben müsste. 8.8 Dazu kommt, dass sich die Hauptsache nicht ganz so trivial präsentiert, wie die Vorinstanz meint. Das Steuererlassgesuch vom 27. Oktober 2021 war mit dem Betreff "Steuererlassgesuch Staatssteuer & Direkte Bundessteuer 2019 + 2017" versehen. Die Taxations- und Erlasskommission wies gemäss Dispositiv "das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2017 sowie Nach- und Strafsteuern [Herv. beigefügt] Staat und Bund 2019" ab, ohne in der Begründung auf die Diskrepanz hinsichtlich des Erlassgegenstands einzugehen. Im Rekurs wird der Erlass der für das Jahr 2019 erhobenen Nach- und Strafsteuern Staat und Bund verlangt. In ihrer Verfügung vom 31. Januar 2022 machte die Vorinstanz die Parteien darauf aufmerksam, dass im angefochtenen Entscheid mit 2019 wohl irrtümlich das Jahr der Veranlagung genannt werde und davon auszugehen sei, dass die Nach- und Strafsteuern Staat und Bund 2015 und 2016 gemeint seien. Sie führt das Verfahren seither mit einem dahingehend abgeänderten Betreff. Dabei scheint sie sich nicht bewusst zu sein, dass gemäss § 139b Abs. 1 StG nur geschuldete Steuerbeträge erlassen werden können. Ein Erlassgesuch setzt demnach rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern voraus (vgl. MICHAEL BEUSCH/SUSANNE RAAS, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl., Basel 2017, Rz. 4 zu Art. 167 DBG). Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2015 und 2016 ist derzeit vor Kantonsgericht angefochten (vgl. oben E. 6.3). Diese Steuern sind damit weder rechtskräftig veranlagt noch fällig. Eine korrespondierende Veranlagung der direkten

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundessteuer existiert gar nicht. Demgegenüber weist der bei den Akten liegende Gesamtkontoauszug der Steuerverwaltung vom 22. Dezember 2021 unbezahlte Steuerforderungen für die Nach- und Strafsteuern Staat und Bund des Jahres 2019 aus. Ohne dass an dieser Stelle näher auf diese Thematik eingegangen werden müsste, zeigen die obigen Ausführungen, dass das vorliegende Rekursverfahren durchaus gewisse Schwierigkeiten aufweist, die eine fachkundige Begleitung der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen. 9. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid § 22 Abs. 2 VPO und den Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem er zum einen die zeitliche Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege verkennt und zum anderen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im steuergerichtlichen Rekursverfahren nicht für notwendig hält. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für das steuergerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Gabriel Giess zu bewilligen. Bei diesem Ergebnis brauchen die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und auf Einräumung des Replikrechts nicht behandelt zu werden. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). In der vorliegenden speziellen prozessualen Konstellation existiert keine kostenpflichtige Gegenpartei. Dem Steuergericht werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt (KGE VV vom 11. November 2021 [810 21 108] E. 7). Die Verfahrenskosten sind vom Kanton Basel- Landschaft resp. der Gerichtskasse zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten ist dementsprechend zu verzichten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gegenstandslos. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 29. Juli 2022 einen Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- aus, wozu noch Auslagen von insgesamt Fr. 50.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer kommen. Für den 29. Juli 2022 weist die Honorarnote neben 15 Minuten für die Verfertigung der eigentlichen Honorarnote auch eine halbe Stunde Aufwand für "Studium Entscheid, Bspr. mit Klientin" aus. Letzterer Aufwand ist nicht nachvollziehbar, standen zu diesem Zeitpunkt doch keine weiteren anwaltlichen Bemühungen im Verfahren an und mussten für die Erstellung der Honorarnote - als rein administrativen Vorgang - auch keine Rückfragen bei der Mandantschaft getätigt werden. Dieser unnötige Aufwand ist zu streichen. Im Übrigen ist die Honorarnote tarifkonform. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'535.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST), der sich vorliegend gegen den Kanton Basel- Landschaft richtet. Die Entschädigung ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse aus-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zubezahlen. Damit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren obsolet. 10.3 Bezüglich der Neuverlegung der Parteikosten für das Einspracheverfahren ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Steuergericht, vom 1. April 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das Rekursverfahren bewilligt.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'535.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2022 und die Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2022 werden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 134 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.08.2022 810 22 134 — Swissrulings