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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2022 810 22 103

21. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,512 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. September 2022 (810 22 103) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Sozialhilfe / Abtretung Forderung aus Mietzinsdepot, Übernahme Wohnungs- und Umzugskosten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Sozialhilfe (RRB Nr. 621 vom 26. April 2022)

A. Der 1961 geborene und in der Gemeinde C.____ wohnhafte A.____ bezieht seit dem 1. April 2018 Sozialhilfeleistungen von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte er der SHB mit, dass er per 1. Dezember 2020 in eine eigene Wohnung ziehen werde, welche sich im selben Wohnhaus wie die bisher von ihm bewohnten zwei Zim-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mer befinde. Im gleichen Schreiben bat A.____ auch um Neuberechnung und Anpassung seines monatlichen Budgets und teilte mit, sein Lager in D.____ per Ende 2020 auflösen und für den dafür notwendigen Umzug des Mobiliars eine Umzugsfirma beauftragen zu wollen. Er beantragte zudem die Übernahme der Umzugskosten. B. Am 17. November 2020 erliess die SHB eine Verfügung, mit welcher sie unter anderem die Unterstützung für A.____ per 1. Dezember 2020 um ein Jahr verlängerte und den Unterstützungsbeitrag auf Fr. 2'206.80 festsetzte, A.____ infolge der über dem Mietzinsgrenzwert für 1-Personenhaushalte der Gemeinde C.____ liegenden Mietkosten anwies, bis am 31. Mai 2021 eine Wohnung zu angemessenen Mietkosten zu suchen und die Übernahme der Umzugskosten sowie des Mietzinsdepots ablehnte.

C. Die von A.____ am 27. November 2020 gegen die Verfügung vom 17. November 2020 erhobene Einsprache hiess die SHB mit Entscheid vom 20. Januar 2021 teilweise gut und gewährte ihm einen Betrag von Fr. 100.-- an die Umzugskosten. In sämtlichen anderen Punkten wies die SHB die Beschwerde ab.

D. Am 1. Februar 2021 erhob A.____ gegen den vorgenannten Entscheid der SHB Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss Nr. 552 vom 27. April 2021 teilweise guthiess. Demnach hob er die Anordnung der SHB, wonach A.____ bis am 31. Mai 2021 eine Wohnung zu angemessenen Mietkosten suchen müsse, auf. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Angelegenheit betreffend die Übernahme des Mietzinsdepots und die Umzugskosten an die SHB zurück und wies diese an, über den Antrag auf Übernahme der Lagerkosten in D.____ mittels anfechtbarer Verfügung zu befinden.

E. In Umsetzung des vorgenannten Entscheids des Regierungsrats erliess die SHB am 7. Juni 2021 erneut eine Verfügung und entschied, die Kosten für eine Mietzinsbürgschaft bei der Stiftung E.____ für den Mietzinsgrenzwert von Fr. 975.-- anteilig zu übernehmen. Hingegen lehnte sie die Übernahme der überhöhten Miete für sechs Monate sowie der Lagerkosten ab. An die Umzugskosten sprach die SHB A.____ einen Betrag von insgesamt Fr. 319.20 zu.

F. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die SHB mit Entscheid vom 21. September 2021 ab. G. Gegen den Entscheid der SHB vom 21. September 2021 erhob A.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Bezahlung des Mietzinsdepots durch die SHB in der Höhe von Fr. 2'000.--, eventualiter in der Höhe von Fr. 1'950.--; die Übernahme der Kosten für das Lager in D.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 in der Höhe von Fr. 1'140.--; die Übernahme der Umzugskosten in der Höhe von Fr. 1'165.-- sowie die Übernahme der überhöhten Mietkosten für sechs Monate. H. Mit Beschluss Nr. 621 vom 26. April 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut, wobei er die Verfügung der SHB vom 7. Juni 2021 hinsichtlich des Mietzinsdepots

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufhob und die SHB anwies, die Kosten für das Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 1'950.-- unter Abtretung der Forderung von A.____ an die SHB auszurichten. Auf das Begehren betreffend Übernahme der Lagerkosten trat der Regierungsrat nicht ein und wies die Beschwerde in den anderen Punkten ab. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob A.____ gegen den vorgenannten regierungsrätlichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit verbesserter Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt er sinngemäss, betreffend das Mietzinsdepot sei von einer Abtretungserklärung an Vermieter und Bank abzusehen und die Umzugs-, Lager- sowie überhöhten Mietkosten seien von der SHB zu übernehmen. Im Weiteren stellt er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. J. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die SHB mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.

K. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde.

L. Mit Verfügung vom 9. August 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht die Übernahme des Mietzinsdepots von einer Forderungsabtretung abhängig gemacht und die vom Beschwerdeführer beantragte Übernahme der Lager- und Umzugskosten sowie der überhöhten Mietkosten abgelehnt hat. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Die materielle Hilfsbedürftigkeit bestimmt sich anhand von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein "soziales Existenzminimum" gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert. Wer dies mit seinen finanziellen Mitteln und den gegenüberstehenden Ausgaben nicht kann, gilt als bedürftig und hat dementsprechend Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien], Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.2). 4.2 Der Umfang der materiellen Unterstützung setzt sich nach § 6 Abs. 1 SHG unter anderem aus Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen sowie weitere notwendige Aufwendungen zusammen. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen, wobei die Sozialhilfebehörden dem kantonalen Sozialamt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mitteilen und die Angaben bei veränderten Verhältnissen aktualisieren (Abs. 2). Die Sozialhilfebehörden haben regelmässig zu überprüfen, ob die festgelegten Grenzwerte der Wohnungskosten in ihrer Gemeinde noch aktuell sind, und diese gegebenenfalls zu überarbeiten. Sie müssen jederzeit darlegen können, aufgrund welcher Kriterien die Grenzwerte für die Wohnungskosten festgelegt wurden (vgl. Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft vom 1. März 2022 [Handbuch Sozialhilferecht], S. 122). Weitere notwendige Aufwendungen werden in § 15 SHV genannt. Bei der Erbringung solcher Aufwendungen hat die Sozialhilfebehörde den Individualisierungsgrundsatz, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. 4.3 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle an-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden können. Es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PETER MÖSCH PAYOT, Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/ Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.30; vgl. auch GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 420). Dabei gilt grundsätzlich das Prinzip der Anrechnung, wonach die Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter als Eigenmittel an die Stelle der Sozialhilfe treten und nicht zu dieser hinzu (vgl. § 7 SHG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober [810 20 88] E. 4.2; KGE VV vom 24. April 2019 [810 19 295] E. 5.2). 5.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid angeordnete Übernahme des Mietzinsdepots in der Höhe von Fr. 1'950.-- habe ohne Abtretungserklärung zu erfolgen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vermieter von seinem Sozialhilfebezug nicht erfahren dürfe. Er habe die Wohnung vor allem deshalb erhalten, weil er dem Vermieter keinen Betreibungsregisterauszug habe vorlegen müssen. Bei einer Auflösung des Mietzinsdepots werde er der SHB auch ohne Forderungsabtretung das gesamte Mietzinsdepot zurückzahlen. 5.1.2 Der Regierungsrat führt aus, die SHB habe sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe bestimmungsgemäss verwendet werden. Mittels Abtretung von Forderungen könne die SHB sicherstellen, dass sie die ihr zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhalte. Damit könne der Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Depot bei der Wohnungskündigung einbehalte, entgegengetreten werden. 5.1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen an die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung sowie für weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Die Kosten eines Mietzinsdepots gehören gemäss § 15 Abs. 1 lit. a SHV zu den weiteren Aufwendungen und können unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsprinzips von der Sozialhilfe übernommen werden. Ist es – wie vorliegend – nicht möglich, eine Mietkautionsversicherung abzuschliessen, und werden die Kosten für ein Mietzinsdepot von der Sozialhilfebehörde übernommen, ist die Rückerstattung mittels Forderungsabtretung sicherzustellen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht, S. 171). Die Sicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Mietzinsdepot mittels Forderungsabtretung ist gängige Praxis und erscheint auch im vorliegenden Fall – ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Kenntnisnahme durch den Vermieter – angezeigt. In Anbetracht des Gesagten erweist sich der Entscheid des Regierungsrats, wonach die SHB dem Beschwerdeführer ein Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 1'950.-- auszurichten habe, sofern der Beschwerdeführer die Forderung gegenüber seinem Vermieter der SHB schriftlich abtritt, als rechtmässig und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Übernahme der Umzugskosten in der Höhe von Fr. 1'165.--. Er führt aus, der Umzug habe unter Mithilfe von Freunden durchgeführt werden können und macht geltend, dass die verfügte Kostenübernahme zu tief und nicht kostende-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ckend sei. Hierzu reicht er eine Aufstellung der Kosten ein, wonach 37 Stunden à Fr. 25.-- für die Helfer, Fr. 100.-- für die Miete des Anhängers sowie Fr. 140.-- für das Benzin angefallen seien. Er sei gesundheitlich beeinträchtigt und habe einen gesetzlichen Anspruch auf die Übernahme der Umzugskosten beim Transport von schweren Gegenständen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf ein Arztzeugnis vom 14. Dezember 2020, wonach er aufgrund von gesundheitlichen Vorbelastungen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten könne, und auf ein Arztzeugnis vom 25. November 2021, in welchem seine instabile gesundheitliche Situation bestätigt wird. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass er aufgrund von Platzmangel in seinem untergemieteten Zimmer viele Möbel im Lager in D.____ gehabt habe und die Umzugskosten im Vergleich zur eingeholten Offerte bei einem Umzugsunternehmen durch den Beizug von Freunden bedeutend tiefer ausgefallen seien. Sollten die Umzugskosten nicht übernommen werden, könne er seine Freunde zudem nicht angemessen entschädigen, wodurch ihm die soziale Isolation drohe. 5.2.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, dass von unterstützten Personen grundsätzlich ein selbständiger Umzug ohne Beizug von professionellen Unternehmen erwartet werde. Vorliegend könne der Beschwerdeführer gemäss dem Arztzeugnis vom 14. Dezember 2020 keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten, weshalb die Notwendigkeit gewisser Auslagen für den Umzug denn auch nicht bestritten werde. Die von der SHB gewährte Kostenübernahme erscheine jedoch als angemessen, zumal aufgrund des bereits vollzogenen Umzugs nicht mehr überprüft werden könne, wie viele Möbel und Zauberartikel, die dem Hobby des Beschwerdeführers zuzuschreiben seien, sich im Lager in D.____ befunden hätten. Dem Beschwerdeführer seien sodann leichtere körperliche Arbeiten zumutbar und er sei verpflichtet gewesen, die zahlreichen Kisten so zu verpacken, dass er diese ohne Hilfe hätte transportieren können. 5.2.3 Gemäss § 6 Abs. 1 SHG i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. i SHV gehören angemessene Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde zu den weiteren notwendigen Aufwendungen und können diese unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeits- sowie Wirtschaftlichkeitsprinzips von der Sozialhilfe übernommen werden. Dabei gilt es das Subsidiaritätsprinzip zu beachten (§ 5 SHG; Handbuch Sozialhilferecht, S. 186). Demnach hat die unterstützte Person ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen und allenfalls Familie, Freunde und Bekannte um Unterstützung beim Umzug anzufragen. Im Vorfeld ihrer Verfügung vom 7. Juni 2022 hat die SHB den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer allfälligen Übernahme der Umzugskosten wiederholt aufgefordert, ihr mitzuteilen, welche Gegenstände sich noch im Lager in D.____ befinden und gezügelt werden müssen bzw. hierzu einen Augenschein vornehmen zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen und damit seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 11 Abs. 2 SHG) nicht nachgekommen ist, hat die SHB mit obgenannter Verfügung Beiträge von Fr. 200.-- für die Helfer, Fr. 100.-- für die Anhängermiete und Fr. 19.20 für die Autokilometer gewährt. Beim Entscheid über die Höhe der Beiträge an die Umzugskosten des Beschwerdeführers kommt der SHB ein gewisser Ermessensspielraum zu (siehe auch Handbuch Sozialhilferecht, S. 43 f.). Das Kantonsgericht kann einzig prüfen, ob das Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht wurde; die Prüfung der Angemessenheit steht dem Kantonsgericht hingegen nicht zu (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dass die SHB dem Beschwerdeführer einen Beitrag von insgesamt Fr. 319.20 und nicht sämtliche von ihm geltend gemachten Umzugskosten gewährte, erscheint angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips sowie mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht weder rechtsverletzend noch willkürlich. Die SHB hat den Umständen (gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, beschränkter Einstellplatz der Möbel in der bisherigen Wohnung) genügend Rechnung getragen. Ein Ermessensmissbrauch der SHB oder des Regierungsrates ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5.3.1 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde im Weiteren gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats betreffend das Begehren um Übernahme der Lagerkosten für acht Monatsmieten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'440.--. Er führt aus, die Verfügungen der SHB vom 17. November 2020 und 7. Juni 2021 hätten zu Verzögerungen geführt und eine vorzeitige Auflösung des Lagers verhindert, weshalb ihm die unnötigerweise entstandenen Lagerkosten für die ersten acht Monate des Jahres 2021 zu ersetzen seien. Da er zu diesem Zeitpunkt zu wenig Platz gehabt und nicht gewusst habe, ob er die neue Wohnung behalten dürfe, sei eine Auflösung des Lagers damals unmöglich gewesen. 5.3.2 Zur Begründung des Nichteintretens verweist der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf die Verfügung der SHB vom 27. März 2018, mit welcher die Übernahme der Kosten für das Lager in D.____ rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Forderung des Beschwerdeführers, die SHB habe die Lagerkosten aufgrund von Verfahrensverzögerungen zu übernehmen, sei im Rahmen eines Verfahrens nach dem Haftungsgesetz des Kantons Basel- Landschaft (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008 zu beurteilen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. 5.3.3 Die Ausführungen des Regierungsrats sind nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Übernahme der Lagerkosten wurde bereits mit Verfügung der SHB vom 27. März 2018 rechtskräftig abgelehnt. Das vorliegende Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Lagerkosten für acht Monate wegen Verfahrensverzögerungen betrifft eine allfällige Haftung des Gemeinwesens und ist demnach im Verfahren gemäss § 7 des Haftungsgesetzes zu beurteilen. Entsprechend ist der Regierungsrat auf das diesbezügliche Begehren zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Übernahme der überhöhten Wohnungskosten für die Dauer von sechs Monaten. Dies stehe ihm gesetzlich zu und ergebe sich auch aus dem Handbuch Sozialhilferecht. 5.4.2 Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Umzug per 1. Dezember 2020 in der Gemeinde C.____ gelebt habe und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der SHB vom 27. März 2018 vom Bestehen von Mietzinsgrenzwerten gewusst haben müsse. Der Beschwerdeführer sei von der SHB zudem mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Mietzinsgrenzwert in der Gemeinde C.____ in seinem Fall Fr. 975.-- betrage und der Mietzins der neuen Wohnung diesen klar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht übersteige. Trotzdem habe er die neue Wohnung bezogen und damit in Kauf genommen, dass ihm nicht der effektive Mietzins im Grundbedarf angerechnet werde. 5.4.3 Gemäss § 11 Abs. 5 SHV werden in der Regel die effektiven Wohnungskosten während sechs Monaten übernommen, wenn diese die angemessenen Wohnungskosten übersteigen. Von diesem Grundsatz ist gemäss dem Handbuch Sozialhilferecht im Sinne einer Ausnahme dann abzuweichen, wenn eine unterstützte Person in eine andere Gemeinde zieht und somit ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt wird. In diesem Fall hat sie ab Beginn der Unterstützung in der Zuzugsgemeinde lediglich einen Anspruch auf die angemessenen Wohnungskosten. Diese Praxis wird damit begründet, dass die unterstützte Person Kenntnis vom Bestehen von Wohnkostengrenzwerten hat und daher überhöhte Wohnungskosten hätte vermeiden können (vgl. Handbuch Sozialhilferecht, S. 126). Vorliegend beträgt der Mietzinsgrenzwert in der Gemeinde C.____ Fr. 975.-- monatlich und die effektiven Mietkosten des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1'300.-- pro Monat. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser überhöhten Wohnungskosten besteht nicht. Zwar geht der vorstehend geschilderte Ausnahmefall von einem Umzug in eine andere Gemeinde aus und entspricht somit nicht gänzlich dem Fall des Beschwerdeführers, welcher innerhalb der Gemeinde umgezogen ist. Allerdings ist er ohne Weiteres mit der Situation des Beschwerdeführers zu vergleichen und liegt ihm derselbe Sinn und Zweck zugrunde. Es soll damit nämlich – wie bereits erwähnt – dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine bereits unterstützte Person Kenntnis vom Bestehen von Wohnkostengrenzwerten hat bzw. haben muss und daher bei einem Umzug überhöhte Wohnungskosten hätte vermeiden können. Vorliegend wohnte der Beschwerdeführer bereits vor dem Umzug in die neue Wohnung in C.____ und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Er musste somit zweifellos Kenntnis vom bestehenden Mietzinsgrenzwert haben und kann folglich keinen Anspruch auf Übernahme der überhöhten Wohnkosten geltend machen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verleiht die angerufene Bestimmung in § 15 Abs. 5 SHV einer unterstützten Person nicht den unbedingten Anspruch auf Übernahme der überhöhten Wohnungskosten für die Dauer von sechs Monaten. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit des Beschwerde-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers ist angesichts des Sozialhilfebezugs ausgewiesen. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_755/2022) erhoben.

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