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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 10

17. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,936 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. August 2022 (810 22 10) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 52 vom 11. Januar 2022)

A. Der 1965 geborene A.____ ist bosnischer Staatsbürger und reiste am 23. August 1993 in die Schweiz ein. Nachdem er am 12. Dezember 1993 die in der Schweiz bereits als Flüchtling anerkannte Landsfrau B.____ geheiratet hatte, wurde A.____ ebenfalls Asyl in der Schweiz gewährt. Aufgrund einer bewilligten Familienvereinigung konnten die drei Kinder von A.____ aus einer früheren Beziehung (geb. 1983, 1984 und 1986) im Jahr 1995 zu ihm in die Schweiz einreisen. Aus der Ehe mit B.____ gingen ein Sohn (geb. 1994) und eine Tochter (geb. 2000)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hervor. Seit Januar 2000 verfügen A.____ und B.____ über Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. Aufgrund einer Asylverzichtserklärung ist das in der Schweiz gewährte Asyl von A.____ und B.____ am 8. Januar 2003 erloschen. B. Seit seiner Einreise in die Schweiz bis zum Jahr 2007 war A.____ regelmässig auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Im Januar 2007 wurde bei A.____ ein Invaliditätsgrad von 55% festgestellt und er bekam eine halbe IV-Rente zugesprochen. Seither geht A.____ keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht neben der IV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen. Durch die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen konnte er sich von der Sozialhilfe lösen.

C. Jeweils in den Jahren 2007 und 2012 wurde A.____ durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) aufgrund der bezogenen Sozialhilfeunterstützung und Verlustscheine bzw. infolge zunehmender Schulden und insbesondere einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer bedingen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- wegen Drohung gegenüber seiner Ehefrau ausländerrechtlich verwarnt. D. Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilte das AFMB A.____ mit, dass es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) vorsehe und gewährte ihm das rechtliche Gehör, wovon A.____ mit Schreiben vom 29. April 2021 Gebrauch machte.

E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese mit einer Aufenthaltsbewilligung. Zusätzlich verband das AFMB die Aufenthaltsbewilligung mit den Bedingungen, dass A.____:

- sich um eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mind. 40% bemüht (mind. 8 Bewerbungen monatlich) und dies belegt (Inserate, Bewerbungen und Absagen), - einen allfälligen Arbeitsvertrag dem AFMB unaufgefordert einreicht, - im Rahmen seiner Möglichkeiten Schulden abbaut, - keine neuen, vermeidbaren Schulden generiert, - Frauen den nötigen Respekt entgegen bringt und - keine (physische oder psychische) Gewalt anwendet.

F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch die Anlaufstelle Baselland, mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde an den Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Am 20. August 2021 reichte A.____, nunmehr und im Folgenden vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, die Begründung zur Beschwerde ein. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-52 vom 11. Januar 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhebt A.____ mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen und das AFMB sei anzuweisen, auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Herabstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Für die Verfahren vor Kantonsgericht und das Verfahren vor dem Regierungsrat beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. I. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein von der IV-Stelle Basel-Landschaft in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten vom 19. Mai 2022 ein.

K. Am 22. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) betreffend erneute Prüfung seiner IV- Rente ein, wonach bei ihm ein Invaliditätsgrad von 98% vorliege und ihm eine volle IV-Rente zugesprochen werde.

L. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein stellvertretender Rechtsvertreter, Joël Naef, Advokat, C.____ als Begleitperson des Beschwerdeführers sowie das AFMB als Vertreterin des Regierungsrats teil. Der Beschwerdeführer hält an seinen Rechtsbegehren fest. Der Regierungsrat stellt keine Anträge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand bildet vorliegend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung. Somit ist zu prüfen, ob das AFMB zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. 3.1 Am 1. Januar 2019 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 in Kraft getreten (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 3.2 Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hin-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. sowie E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 4.1 Dem Beschwerdeführer werden Integrationsdefizite in sämtlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG vorgehalten. 4.2.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b) oder wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). 4.2.2 Das AFMB und die Vorinstanz begründen die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits mit fünf strafrechtlichen Verurteilungen und andererseits mit den Betreibungen sowie Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer. Sie führen aus, zwar liege kein erheblicher Verstoss gegen das Integrationskriterium vor, jedoch sei dieses nicht vollumfänglich erfüllt. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen sowie Betreibungen, mit Ausnahme einer, welche von ihm bestritten werde, würden auf eine Zeit vor dem 1. Januar 2019 zurückgehen. Damit liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Überdies hinaus habe der Beschwerdeführer seine Schulden seit der Verwarnung im Jahr 2012 erheblich abbauen können. 4.2.3 Sowohl die strafrechtlichen Verurteilungen als auch die Betreibungen sowie Verlustscheine erfolgten – mit Ausnahme einer Betreibung in der Höhe von Fr. 2'864.85, gegen welche der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat – vor dem 1. Januar 2019. So stammen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die strafrechtlichen Verurteilungen aus dem Zeitraum November 1995 bis Juni 2012 und die Betreibungen und Verlustscheine betreffen den Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis 7. September 2018 bzw. 25. Juni 2015 bis 15. November 2018. Damit entbehren sie der erforderlichen Aktualität, um Grundlage einer Rückstufung zu sein. Die Betreibung, welche nach dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde und damit grundsätzlich einen aktuellen Sachverhalt darstellt, vermag aufgrund der geringen Höhe kein relevantes Integrationsdefizit zu begründen und die verfügte Rückstufung zu rechtfertigen. Unter der Geltung des neuen Rechts liegen damit keine neuen Sachverhalte vor, welche das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht erfüllt erscheinen lassen. Weder die weit zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen, die bereits allesamt aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) entfernt wurden, noch die nicht übermässig hohen Schulden bzw. Verlustscheine können eine Rückstufung wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wird sodann vorgeworfen, die Werte der Bundesverfassung nicht zu respektieren (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 77c VZAE gelten als Werte der Bundesverfassung namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a); die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit (lit. b) und die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (lit. c). Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist von der effektiven Beachtung gesetzlicher Vorschriften im Handeln und nicht von Wertbekenntnissen abhängig zu machen. So muss sich die Ablehnung der Gleichstellung von Mann und Frau in entsprechenden Taten manifestieren, dass von einer mangelnden Respektierung der Werte der Bundesverfassung ausgegangen werden kann (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 5 zu Art. 58a AIG). 4.3.2 Sowohl das AFMB als auch die Vorinstanz begründen die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Respektierung der Werte der Bundesverfassung mit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit der gegenüber der Ehefrau ausgesprochenen Drohung, er würde sie umbringen, sollte sie sich von ihm trennen. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer weder die Gleichstellung von Mann und Frau noch die persönliche Freiheit seiner Ehefrau respektiere. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die angeführte strafrechtliche Verurteilung sei im Jahr 2012 erfolgt. Sofern damit die Rückstufung begründet werde, liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Zudem habe er die 2017 erfolgte Trennung von seiner Ehefrau akzeptiert und damit unter Beweis gestellt, dass er die Freiheit seiner Ehefrau beachte. Sodann seien er und seine Ehefrau im Jahr 2020 wieder zusammengekommen und seither sei es zu keinen Vorfällen gekommen. 4.3.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob aufgrund der Drohung gegenüber der Ehefrau davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde die Gleichstellung von Frau und Mann und damit die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren. Dies, weil die in diesem Zusammenhang ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012 bereits aus

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Strafregister entfernt wurde. Entsprechend kann sie dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten werden, zumal keinerlei neue Hinweise auf eine Missachtung der Werte der Bundesverfassung vorliegen. Eine Rückstufung gestützt auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Drohung gegenüber der Ehefrau ist somit nicht gerechtfertigt. 4.4.1 In Bezug auf das Kriterium der sprachlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) umschreibt Art. 77d Abs. 1 VZAE die Anforderungen an den Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Demnach ist ein solcher erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in der Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). 4.4.2 Da der Beschwerdeführer keine der in Art. 77d Abs. 1 lit. a-d VZAE genannten Voraussetzungen erfülle, gehen das AFMB und die Vorinstanz von einer mangelnden sprachlichen Integration aus. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2011, nach fast 20-jährigem Aufenthalt, noch immer nicht ausreichend auf Deutsch verständigen können und die Hilfe eines Übersetzers in Anspruch nehmen müssen. Noch heute könne er sich nicht ausreichend auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer führt hingegen an, seine Deutschkenntnisse seien zwar nicht optimal, jedoch sei dies unter anderem auf seine psychischen Probleme zurückzuführen. Eine Rückstufung liesse sich zudem nicht allein mit unzureichenden Deutschkenntnissen rechtfertigen und es sei diesbezüglich vorgängig zu keinem Zeitpunkt eine Verwarnung ergangen. 4.4.3 Das AFMB stützt seine Ausführungen ausschliesslich auf Angaben im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung aus dem Jahr 2011 und auf eine telefonische Auskunft beim behandelnden Hausarzt der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021. Allein auf Grundlage dieser Hinweise kann indes nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Sprachkompetenz gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht erfülle. Die Hinweise führen insbesondere nicht dazu, dass es dem Beschwerdeführer obläge, den Gegenbeweis zu erbringen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Migrationsbehörden gewesen, gegebenenfalls unter Beizug von entsprechend geschultem Personal, abzuklären, ob der Beschwerdeführer über die notwendige sprachliche Kompetenz effektiv nicht verfügt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. April 2021 [810 20 241] E. 6.4). Angesichts dessen kann beim Beschwerdeführer kein hinreichendes sprachliches Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG angenommen werden, das eine Rückstufung rechtfertigen würde. 4.5.1 Schliesslich stellt die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ein Integrationskriterium dar (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE ist von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen, wenn die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt sind. Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Gefordert wird nicht bloss der entsprechende Wille, sondern die tatsächliche Teilnahme bzw. der Erwerb, wobei auch in Bezug auf dieses Integrationskriterium Art. 58a Abs. 2 AIG vorbehalten bleibt (SPESCHA, a.a.O., N 7 zu Art. 58a AIG). 4.5.2 Das AFMB und die Vorinstanz führen aus, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich nicht integriert. Er habe bis zur Ablösung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge des Zuspruchs einer halben IV-Rente im Jahr 2007 jahrelang Sozialhilfeleistungen bezogen, erhalte seither zusätzlich Ergänzungsleistungen und verwerte seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Gemäss der Vorinstanz könne in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht von einer eigentlichen Ablösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden, da sich der Bezug der Ergänzungsleistungen nahtlos an den Bezug der Sozialhilfe angeschlossen habe und die Ergänzungsleistungen somit als Fürsorgeleistungen zu betrachten seien. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sei unverschuldet und könne nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden. Er sei aufgrund der im Krieg erlebten traumatischen Erlebnisse sowie einer Depression sowohl auf dem ersten als auch zweiten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsunfähig, was durch den behandelnden Psychiater bestätigt werde. Nachdem die SVA BL beim Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 98% festgestellt und ihm eine volle IV-Rente in Aussicht gestellt habe, könne ihm sodann nicht vorgeworfen werden, er würde seine angebliche Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpfen. 4.5.3 Wenn das AFMB und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Bezug von Sozialhilfeleistungen vorhalten, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 keine Sozialhilfe mehr bezieht, sondern eine halbe IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Ein bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des AIG (vgl. E. 3.1 oben) seit langer Zeit bestehender Bezug von IV- und Ergänzungsleistungen kann nicht Grundlage einer Rückstufung sein. Insofern verfangen die Ausführungen des AFMB und der Vorinstanz nicht und dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich keine mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorgeworfen werden. 4.5.4 Soweit das AFMB und die Vorinstanz die IV-Verfügung vom 18. Januar 2007 und das IV-Gutachten vom 28. Oktober 2006 als Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei noch immer zu mindestens 40% arbeitsfähig, nehmen, ist zu beachten, dass dieses Gutachten mittlerweile zeitlich überholt ist, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein aktuelles IV-Gutachten vom 19. Mai 2022 einreichte. Gemäss dem eingereichten Gutachten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert und er sei aufgrund einer Zervikobrachialgie links, einer Lumbalgie, eines Impingement-Syndroms an der rechten Schulter, einer Innenmeniskusläsion rechts, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (zurzeit mittelschwer) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit aggressiv-impulsiven, emotional instabilen Zügen in einer angestammten Tätigkeit zu 100% und in einer Verweistätigkeit zu 70% arbeitsunfähig. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne seit Mai 2021 angenommen werden. Die IV-Stelle Basel-Landschaft geht davon aus, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 30% lediglich im zweiten Arbeitsmarkt zum Zug kommen könnte. Dementsprechend ergebe sich ein Invaliditäts-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht grad von 98% und der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine volle IV-Rente ab dem 1. August 2021. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2021 arbeitsunfähig ist und die vom AFMB und der Vorinstanz angeführte Restarbeitsfähigkeit nicht wahrnehmen konnte. 4.5.5 Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch für die vorhergehende Zeit nicht vorgehalten werden, er habe seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 wird teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, wonach teilinvalide Personen ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten können. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunutzen (vgl. BGE 138 V 169 E. 3.2.3; BGE 117 V 202 E. 2a). Vorliegend rechnete die SVA BL dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen seit (rückwirkendem) Beginn der halben IV-Rente im April 2006 kein hypothetisches Erwerbseinkommen an. In Anbetracht dieser Tatsache, kann ihm ausländerrechtlich nicht entgegengehalten werden, er würde seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in ausländerrechtlicher Hinsicht denn auch weder in der Verwarnung vom 26. Juli 2007 noch in derjenigen vom 22. November 2012 explizit darauf hingewiesen, er müsse Arbeitsbemühungen tätigen. 4.5.6 Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer keine fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorgeworfen werden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG keine aktuellen Integrationsdefizite vorliegen, die eine Rückstufung rechtfertigen würden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, womit dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung belassen wird. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. Damit erübrigt sich eine Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 22. Juni 2022 einen Aufwand von 15.33 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 176.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt ein Aufwand für die Vorbereitung, Anfahrt und Teilnahme an der Parteiverhandlung von 4 Stunden. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'395.40 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen, die dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 52 vom 11. Januar 2022 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'395.40 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 22 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 10 — Swissrulings