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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.02.2022 810 21 86

9. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·9,563 Wörter·~48 min·3

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 389 vom 23. März 2021)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Februar 2022 (810 21 86) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung / nachehelicher Härtefall

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ mit B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 389 vom 23. März 2021)

A. Die äthiopische Staatsangehörige A.____, geboren am XX.XX.1984, heiratete am 6. Mai 2016 in Äthiopien den schweizerisch-italienischen Doppelbürger C.____, geboren am XX.XX.1968. A.____ hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, B.____, geboren am XX.XX.2012, welcher ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist. Am 28. Juli 2019 reiste A.____ zusammen mit ihrem Sohn im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 2. September 2019 wurde A.____ und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann bzw. bei seiner Mutter bis zum 27. Juli 2024 erteilt. B. Am 24. September 2019 teilte C.____ dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) mit, dass A.____ und er sich bereits wieder getrennt hätten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 äusserte sich A.____ dahingehend, dass sie sich am 2. September 2019 von ihrem Ehemann getrennt habe. Eine Wiederaufnahme des Ehelebens könne sie sich aufgrund der Aggressivität des Ehemannes nicht vorstellen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 führte C.____ aus, dass die Trennung ungefähr zwei Monate zuvor erfolgt sei. Er habe nie wirklich mit A.____ zusammengelebt. Zur Eheschliessung sei es lediglich gekommen, weil die Schwester seiner Ehefrau ihn dazu gedrängt habe. Er sei grundsätzlich für eine Wiederaufnahme des Ehelebens bereit und habe mehrfach erfolglos versucht, seine Ehefrau zu kontaktieren. Er gehe deshalb davon aus, dass es seiner Ehefrau nur um die Aufenthaltsbewilligung gegangen sei, weshalb er ihre Wegweisung gutheisse. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft D.____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein Kontaktverbot des Ehemannes zu A.____. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wurde C.____ verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. C. Mit Schreiben vom 17. März 2020 gewährte das AFMB in Bezug auf einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz A.____ und C.____ das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. April 2020 führte die Ehefrau, nachfolgend immer vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin, aus, dass sich ihr Ehemann während der kurzen Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz komplett verändert habe. So habe der Ehemann sie erniedrigt, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und sie und ihr Sohn hätten nicht genug zu essen bekommen. Zudem sei der Ehemann aggressiv gewesen und sie vermute, dass er Kokain konsumiert habe. Sie sei von ihrem Ehemann mehrfach tätlich angegriffen worden und habe sich um ihre körperliche Unversehrtheit und die ihres Sohnes fürchten müssen. Nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt am 2. September 2019 sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Seit diesem Vorfall lebe sie mit ihrem Sohn in einem Heim der E.____. A.____ führte weiter an, dass sich ihr Sohn in der Zwischenzeit gut in die hiesigen Verhältnisse integriert habe. Ihnen sei die Rückkehr nicht zumutbar. C.____ erklärte in seiner Eingabe vom 4. Mai 2020 im Wesentlichen, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe. Er habe seine Ehefrau nie geschlagen. Bei diesen Anschuldigungen handle es sich um Falschaussagen. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 widerrief das AFMB die Aufenthaltsbewilligungen von A.____ und ihrem Sohn und wies sie aus der Schweiz weg. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--. Zur Begründung führte das AFMB aus, dass die Ehegatten in der Schweiz lediglich etwas mehr als einen Monat zusammengelebt hätten. Wichtige persönliche Gründe wie das Vorliegen von ehelicher Gewalt oder eine gefährdete Wiedereingliederung im Heimat-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht land seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Wegweisung erweise sich zudem als verhältnismässig und eine Berufung auf einen Härtefall sei nicht möglich. E. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Darin begehrte sie die Aufhebung der Verfügung des AFMB vom 16. Juni 2020 und die Feststellung, dass sie und ihr Sohn weiterhin im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung seien. Eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen seien. In der Beschwerdebegründung vom 21. August 2020 führte A.____ aus, dass sie und ihr Sohn nach dem von ihrem Ehemann ausgehenden Vorfall häuslicher Gewalt am 2. September 2019 in eine geschützte Unterkunft gebracht und durch die Opferhilfe unterstützt worden seien. Am 11. November 2019 habe sie einen Strafantrag gegen ihren Ehemann gestellt, wobei dieser sämtliche Vorfälle abgestritten habe. Mit der Begründung fehlender Beweise sei das Strafverfahren gegen den Ehemann von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juli 2020 eingestellt worden, wogegen sie mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde erhoben habe. Ab dem 2. September 2019 habe sie in einem Heim der E.____ gewohnt. Seit dem 1. Juli 2020 lebe sie in einer eigenen Wohnung in F.____. Ihr Sohn B.____ gehe seit der Einreise in die Schweiz in F.____ in die Schule. Nach einigen Startschwierigkeiten habe er sich nach einem Wechsel in eine Kleinklasse nun gut integrieren können. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei für ihren Sohn fatal. Aufgrund der in Äthiopien und in der Schweiz erlebten Gewalt des Ehemannes habe für B.____ eine Beistandschaft errichtet werden müssen. A.____ brachte weiter vor, dass es ihr als alleinstehende und alleinerziehende Frau in Äthiopien nicht möglich sei, eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu finden. Ihre Mutter sei zudem krank, weshalb sie nicht mehr bei ihr wohnen könne. Aufgrund der Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus und der politischen Lage in Äthiopien sei ihr und ihrem Sohn eine Rückkehr nicht zumutbar. Die erlebte häusliche physische und psychische Gewalt durch den Ehemann sei trotz des kurzen Zusammenlebens in der Schweiz sehr intensiv gewesen. Die angefochtene Verfügung halte zudem vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Stand. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2020 entgegnete das AFMB im Wesentlichen, dass die Intensität der geltend gemachten häuslichen Gewalt nicht ausreichend belegt sei. In ihrer Replik vom 30. September 2020 führte A.____ aus, dass sie sich aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Gewalt in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Zudem habe ihr Sohn Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, weshalb er nun ebenfalls psychologisch abgeklärt werde. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte A.____ einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie Baselland, Erwachsenenpsychiatrie ZPG, Zentrum für psychische Gesundheit, vom 20. Dezember 2020 ein. Am 5. März 2021 reichte A.____ den Beschluss des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2020 ein, mit welchem dieses in Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2021-389 vom 23. März 2021 ab. Er verfügte, dass A.____ und ihr Sohn die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen hätten. Zudem bewilligte er das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege und Verbeiständung. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass die Vorkommnisse und die diesbezüglich vorhandenen Belege in ihrer Gesamtheit die verlangte Intensität der psychischen Zwangsausübung bzw. die Annahme systematischer Misshandlung des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erhärten vermögen würden, weshalb nicht auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt im Sinne eines nachehelichen Härtefalls geschlossen werden könne. Zudem sei die Massnahme verhältnismässig. G. Gegen den RRB erhoben A.____ und ihr Sohn beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde. Sie beantragten, es sei der RRB vom 23. März 2021 (bzw. die Verfügung des AFMB vom 16. Juni 2020) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung seien. Eventualiter sei der RRB vom 23. März 2021 (bzw. die Verfügung des AFMB vom 16. Juni 2020) aufzuheben und es sei das AFMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu verlängern; unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege mit Suzanne Davet als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen. In der innert Frist eingereichten ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2021 wiederholten die Beschwerdeführer die bereits in der Beschwerde beantragten Rechtsbegehren und ergänzten diese um das explizite Rechtsbegehren, es sei in allen Fällen die in der Verfügung des AFMB in der Höhe von Fr. 400.-- erhobene Gebühr aufzuheben. Die Beschwerdeführer machten geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall vor. Des Weiteren sei die Massnahme nicht verhältnismässig, vor allem, weil die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei und der Sohn der Beschwerdeführerin hier integriert sei. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, das Festhalten der Beschwerdeführerin an einer lediglich formell bestehenden Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Er wies darauf hin, dass ihm die in der Zwischenzeit erstellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung, dessen Entstehung gemäss ärztlichen Berichten in einem klaren Kausalitätsverhältnis zu den Erfahrungen frauenspezifischer Gewalt durch den Ehemann in der Schweiz stehe, im Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses nicht bekannt gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Ehe in der Schweiz lediglich rund fünf Wochen gedauert und bis auf den Vorfall vom 2. September 2019 keine weiteren Vorfälle aktenkundig seien, gelinge es der Beschwerdeführerin dennoch nicht, die geforderte Intensität der psychischen Zwangsausübung bzw. die Annahme systematischer Misshandlung glaubhaft darzustellen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit präsidialer Verfügung vom 4. August 2021 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung. Des Weiteren verfügte es, dass die Beschwerdeführerin persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. Zudem wurde mit der Verfügung der Ehemann zur Parteiverhandlung geladen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und es wurden die Akten des Strafverfahrens MU1 19 3715 von der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit Juni 2021 in einem Vollzeitpensum angestellt sei, und reichte verschiedene Lohnabrechnungen ein. I. An der Parteiverhandlung vom 10. November 2021 nahmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, G.____ als Vertreterin des Regierungsrats, H.____ (Amharisch) als Dolmetscher sowie C.____ als Auskunftsperson teil. Auf die Ausführungen der Teilnehmenden wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Gericht kam nach der Befragung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes zum Schluss, dass für die Beurteilung des Falles zusätzlich als Auskunftspersonen Dr. I.____, Assistenzärztin, Psychiatrie Baselland, Erwachsenenpsychiatrie ZPG, Zentrum für psychische Gesundheit, und die Schwester der Beschwerdeführerin, J.____, anzuhören seien. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde das Verfahren deshalb ausgestellt und eine zweite Parteiverhandlung angesetzt. J. An der heutigen zweiten Parteiverhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, G.____ als Vertreterin des Regierungsrats, H.____ (Amharisch) als Dolmetscher, sowie Dr. I.____ und J.____ als Auskunftspersonen teilgenommen. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der Trennung der Ehe der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) erloschen sei. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 sei nicht gegeben, weil die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. Ein nachehelicher Härtefall sei nicht gegeben, weil die systematische Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht habe belegt werden können. Des Weiteren sei die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet. Es bestehe auch kein Anspruch gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Die Nichtverlängerung sei überdies verhältnismässig. Auch liege kein Grund vor, die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu erteilen. 4.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass ein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf das FZA bestehe. Zudem liege ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, weil die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und weil die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Ein Aufenthaltsrecht bestehe auch gestützt auf Art. 59 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11. Mai 2011. 5.1.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 7.84 ff.). 5.1.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 m.w.H.; BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin ist minderjährig und steht unter der faktischen Obhut der Mutter. Aus diesem Grund teilt er grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist vorerst zu prüfen, ob der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz rechtmässig sind. 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Äthiopien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 5.3.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Schweizer und Italienischer Staatsbürger. Nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat ein Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1; 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreicht sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) vom 22. Mai 2002 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; BGE 139 II 393 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.3). 5.3.2. Die Beschwerdeführerin verfügte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA über ein vom Aufenthaltsrecht seines Ehemannes abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach rund fünf Wochen gemeinsamen Wohnens zog die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 aus der ehelichen Wohnung aus. Gemäss Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft D.____ leben die Ehegatten seit dem 2. September 2019 getrennt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich eine Wiederaufnahme des Ehelebens nicht vorstellen könne. An der heutigen Verhandlung teilt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Ehefrau in der Zeit zwischen den zwei Parteiverhandlungen vor Kantonsgericht die Scheidungsklage eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrem Auszug von ihrem Ehemann getrennt gelebt und nun die Scheidung beantragt. Sie will nichts mit ihm zu tun haben und es besteht keinerlei Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Der Ehewille der Beschwerdeführerin hat damit bereits mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung als erloschen zu gelten. Wie in der Beschwerde an den Regierungsrat von der Beschwerdeführerin ausgeführt, ist von einer definitiven Trennung und einem definitiven Scheitern der Ehe auszugehen. Das Festhalten an der formellen Ehe in der Beschwerde an das Kantonsgericht ist vorliegend rechtsmissbräuchlich,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb das gestützt auf das FZA abgeleitete Aufenthaltsrecht von den Vorinstanzen zu Recht widerrufen wurde. 5.3.3. Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb er sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Im Übrigen ist der Ehemann auch Schweizer Bürger, so dass sich der nacheheliche Aufenthaltsanspruch auch aus diesem Grund nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 6.1. Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, "nachehelicher Härtefall"). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines hier nicht vorliegenden Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz 5 zu Art. 51 AIG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.5). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst worden ist. 6.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war. In diesen Fällen kann erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden, wenn der Ehewille aufseiten des nachgezogenen Ehepartners erloschen ist. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis als erbracht gelten kann, wenn die Ehe – im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf einer dreijährigen formellen Ehedauer – aufgrund

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell bestand (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 6 zu Art. 50 AIG; KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.6). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; Urteil des BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile des BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). 6.3. Im vorliegenden Fall fand die Eheschliessung in Äthiopien statt. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juli 2019 in die Schweiz ein und gleichentags erfolgte der Einzug in die gemeinsame Wohnung in K.____. Die Dreijahresfrist hat demzufolge ab diesem Zeitpunkt begonnen. Am 2. September 2019 und damit rund 5 Wochen danach wurde das Getrenntleben aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2019 an das AFMB erklärt, dass sie sich eine Wiederaufnahme des Ehelebens aufgrund der Aggressivität des Ehemannes nicht vorstellen könne. Zwischen den Ehegatten bestand nach der Trennung keinerlei Kontakt mehr. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin die Scheidung beantragt. Die Ehegemeinschaft wurde folglich mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgelöst und der Ehewille der Beschwerdeführerin gilt ab dem gleichen Zeitpunkt als erloschen. Wie in der Erwägung 5.3.2 hiervor ausgeführt, ist vorliegend die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich. Damit besteht – wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben – kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. 7.1. Zu prüfen ist, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Aufzählung der wichtigen Gründe ist nicht abschliessend. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz 11 zu Art. 50 AIG; BGE 139 II 393 E. 6; KGE VV vom 31. Mai 2017 [810 16 69] E. 4.3.1). 7.2. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3; 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteile des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits praxisgemäss je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen und sind die beiden Elemente nicht kumulativ zu verstehen; dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.w.H.). Bei niedriger Intensität der Gewalterfahrung können zusätzlich private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (SPESCHA, a.a.O., Rz 26 zu Art. 50 AIG). 7.3. Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (vgl. Urteile des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.5; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.5). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Umgekehrt zum strafrechtlichen in dubio-Grundsatz ist aus Gründen eines effektiven Opferschutzes migrationsrechtlich im Zweifel oder in Grenzfällen zu Gunsten des mutmasslichen Gewaltopfers ein Verlängerungsanspruch zu bejahen (SPESCHA, a.a.O., Rz 28 zu Art. 50 AIG). 7.4. Im Zusammenhang mit dem Verständnis des Begriffes häuslicher Gewalt ist Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Lichte der Istanbul-Konvention auszulegen. Diese ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Istanbul-Konvention hat sich die Schweiz verpflichtet, jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu bekämpfen und einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu leisten, insbesondere was besonders schutzbedürftige Gruppen wie Migrantinnen anbelangt (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 2. Dezember 2016, BBl 2017 185, 213). Zu dieser Gruppe gehört die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich, weshalb die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 und Art. 8 EMRK; sowie Art. 5 und Art. 12 Istanbul-Konvention), insbesondere der Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung, es gebieten, nicht nur jede Form von Diskriminierung der Frau zu unterbinden, sondern auch an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2 m.w.H.). 8.1.1. Gemäss Polizeirapport vom 2. September 2019 benachrichtigte ein Nachbar der Beschwerdeführerin die Polizei. Er erklärte der Polizei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn drei Wochen zuvor eingezogen seien. Am 2. September 2019 um 04:10 Uhr sei es losgegangen. Er habe um 07:30 Uhr ein Geschrei und Geräusche gehört, als ob jemand geschlagen werde. Um 10:30 Uhr habe er ein weiteres Geschrei und ein Kreischen von der Beschwerdeführerin gehört und ein lautes Gepolter, als ob jemand die Treppe hinuntergestossen werde. Um 10:45 Uhr sei dann wieder Ruhe gewesen. Er habe dann umgehend die Polizei gerufen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1.2. Die Polizei hält in ihrem Rapport vom 2. September 2019 fest, dass sie bei ihrem Eintreffen die Beschwerdeführerin vor der Wohnungstür vorgefunden habe. Sie habe geweint und sei sichtlich mitgenommen gewesen und habe sich gegenüber der Polizei anständig verhalten. Der Sohn sei in der Schule gewesen. Der Ehemann habe sich der Polizei gegenüber unkooperativ und unfreundlich verhalten. Er sei angetrieben gewesen. Eine Atemalkoholprobe habe nicht durchgeführt werden können, da er zu wenig lange habe pusten können. Es seien keine Anzeichen für Alkoholkonsum erkennbar gewesen. Der Drogenschnelltest sei positiv gewesen. Bei der Beschwerdeführerin sei der Drogenschnelltest negativ ausgefallen. Die Atemalkoholprobe habe ein Ergebnis von 0.00 mg/l gezeigt. Die Beschwerdeführerin berichtete der Polizei, dass der Ehemann am Abend des 1. September 2019 Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Anschliessend habe er die Wohnung verlassen. Im Laufe der Nacht sei er wieder nach Hause gekommen. Sie habe die Türe zum Schlafzimmer abgeschlossen. Er habe gegen die Türe gehämmert, viel Lärm gemacht und ihr gesagt, dass sei sein Haus und sie dürfe die Türe nicht schliessen. Sie habe dann die Türe geöffnet und ihm gesagt, er solle wegen der Nachbarn nicht so laut sein. Er habe sie dann aufs Bett geschubst. Sie habe versucht zu schlafen, aber ihr Ehemann sei die ganze Nacht in der Wohnung herumgelaufen und habe sie immer wieder geweckt und ihr gesagt, sie müsse die Wohnung verlassen, er würde sich eine andere Frau suchen. Das sei die ganze Nacht so weitergegangen und sie habe nicht schlafen können. Sie habe am Morgen ihren Sohn zur Schule gebracht. Nachdem sie wieder zu Hause gewesen sei, habe sie sich ins Bett des Sohnes schlafen gelegt, weil sie die ganze Nacht nicht habe schlafen können. Der Ehemann sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sie am Arm gerissen und an ihrer rechten Seite (Höhe Hüfte/Nieren) gerissen. Darauf sei sie vor die Wohnung gegangen, wo ihre Nachbarn aufgrund des Lärms bereits gestanden hätten, und habe sie um Hilfe gebeten. Ihr Ehemann habe sie schon ein paar Tage vorher an der Schulter gepackt und geschüttelt. Einmal sei er auch mit den Fäusten auf sie losgegangen. Er habe sie mit der rechten Faust auf ihren rechten Oberarm geschlagen. Der Ehemann führte gegenüber der Polizei aus, er sei drei Mal in Äthiopien gewesen, da sei die Ehefrau anders gewesen. Sie meine, hier könne sie "Madame spielen", und sie komme ihren ehelichen Pflichten nicht nach. Er habe sie gefragt, ob sie seinetwegen oder des Visums wegen hier sei. Sie habe geantwortet, es sei nicht wegen des Visums. Dann sei es zum Streit gekommen. Er habe gewollt, dass sie gehe. Er habe sie auch an der Hüfte gehalten und nach draussen führen wollen, da habe sie angefangen zu schreien. Zu körperlichen Auseinandersetzungen sei es nicht gekommen. Sie hätten sonst noch nie so einen Streit gehabt. Sie hätten beide weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Nachdem er sie am Morgen an der Hüfte angefasst habe, sei sie gleich aufgesprungen und habe sich an der Seite gehalten, habe eine Tür zugeknallt und habe die Wohnung verlassen. 8.1.3. In der Einvernahme vom 28. Januar 2020 erzählte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann sie nicht vom Flughafen Frankfurt abgeholt habe, als sie von Äthiopien in die Schweiz eingereist sei. Als sie in der Wohnung des Ehemannes angekommen sei, hätten am Boden viele Zigarettenkrümel und Alkoholflaschen gelegen. Als sie sich kennen gelernt hätten, habe er angegeben, nicht zu rauchen und nicht zu trinken. Er sei plötzlich verändert gewesen, sei

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachts viel unterwegs gewesen und sie hätten kaum schlafen können. Er habe auch zu Hause Kokain konsumiert. Er habe ihren Sohn nicht mehr gewollt und habe sich über dessen Verhalten beklagt. Sie habe Angst bekommen, dass er ihrem Sohn etwas antue. Er habe nichts zu essen gekauft und habe ihr auch kein Geld gegeben, um einzukaufen. Er habe sie beschimpft und zum Schluss sei er gewalttätig geworden, habe sie an den Haaren gerissen, zu Boden geschubst und sie angespuckt. Das habe er immer wieder getan. Sie habe nicht mehr schlafen können, es habe nichts mehr zu essen gegeben. Er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und dann vor ihr mit anderen Frauen telefoniert und sei dann aus der Wohnung gegangen. Er habe sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie hat weiter angegeben, dass er eine Nacht lang Kokain konsumiert habe und sie nicht habe schlafen lassen. Er habe ihr gedroht, sollte sie jemandem von seinem Kokainkonsum erzählen. Er habe auch Tabletten genommen. Er habe sie immer wieder geschubst und auf den Rücken geschlagen und ihr öfters ins Gesicht gespuckt. Sie habe das wegen ihres Sohnes über sich ergehen lassen. Sie sei oft mit ihrem Sohn in den Park gegangen, um nicht in der Wohnung zu sein. Am 2. September 2019 habe er ihr die Hände nach hinten gedreht und sie in die Seite auf der Höhe der Nieren geschlagen. Das sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe dann angefangen zu weinen und zu schreien, danach habe die Nachbarin die Polizei angerufen. Sie habe dann der Polizei gesagt, dass sie die Situation nicht mehr ertrage und dass sie Angst um sich hätte, müsste sie in der Wohnung bleiben. 8.1.4. In der Einvernahme vom 27. Februar 2020 bestritt der Ehemann die Darstellungen der Ehefrau. Er habe sie nie geschlagen, bespuckt oder beleidigt. Sie habe keine Beweise, nicht einmal einen blauen Flecken. Sie habe nicht mit ihm reden wollen, habe mit ihrem Sohn im Bett geschlafen und habe den Haushalt nicht gemacht. Er habe sich aufgeregt, wenn er abends nach Hause gekommen sei und sie nicht gekocht, nicht aufgeräumt und nicht gebügelt habe. Es sei wie in einer Wohngemeinschaft gewesen. Die Verständigung sei schwierig gewesen, da beide schlecht Englisch könnten. Sie habe ihn nur wegen der Bewilligung geheiratet. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er reden wolle. Er habe sie geheiratet, um ihrer Schwester einen Gefallen zu tun. Er habe Zweifel gehabt, deshalb habe er 3 Jahre mit der Antragstellung auf Visumserteilung zugewartet. Er sei 14 Jahre lang mit seiner Exfrau verheiratet gewesen und habe drei erwachsene Töchter. Er habe weder seine Exfrau noch die Töchter geschlagen. Die Ehe sei auseinander, weil er zu viel gearbeitet habe. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Töchtern. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie eine Ehe funktioniere, sie sei direkt vom "Mutterhaus" gekommen. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle ein paar Tage zu ihrer Schwester gehen, damit er etwas Ruhe habe, und habe ihr die Koffer gepackt. Das habe er mit seinem Psychiater abgesprochen. Sie habe aber nicht gehen wollen. Ihre Schwester habe ihm gesagt, er solle ihr nochmals eine Chance geben. Am 2. September 2019 habe er seine Ehefrau nur umarmt, als diese auf dem Bett gesessen sei. Sie sei dann aufgesprungen und habe die Türe zugeschlagen. Dann sei sie zur Haustüre und habe geschrien. Er sei selber darüber erschrocken. 8.2. Aus dem Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2020 geltend gemacht habe, seit ihrer Einreise in die Schweiz von ihrem Ehemann psychische und physische

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewalt erlebt zu haben. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Januar 2020 habe sie unter anderem unter Tränen geschildert, dass sich ihr Ehemann verändert habe. Er habe Kokain gekauft und konsumiert. Zuhause habe es kaum zu essen gegeben. Aus Angst und Sorge habe sie kaum schlafen können. Der Ehemann habe sie beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und sie zu Boden geschubst. Nur widerwillig habe sie mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Gemäss Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, bestreitet der Ehemann die Vorwürfe der Ehefrau. Er schildert, sie komme weder ihren ehelichen Pflichten nach, so koche sie nicht, räume nicht auf und bügle nicht, noch arbeite sie. Sie hätten am 2. September 2019 gestritten, er habe aber die Ehefrau nicht geschlagen. Seine Frau sei verlogen, sie habe wohl zu viele Mafiafilme geschaut. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, führt in seinem Beschluss vom 22. September 2020 aus, dass in casu eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, sodass allein schon aus diesem Grund der oben erwähnte Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anwendung gelange. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, kommt – im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft – zum Schluss, dass nach einer summarischen Prüfung aller Aussagen die Depositionen der Privatklägerin insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten wirken würden. Während sich die Ausführungen des Beschuldigten weitgehend rudimentär und unstimmig, verbunden mit auffallend abschätzigen Bemerkungen zur Person der Privatklägerin, darstellen würden, würden die Depositionen der Privatklägerin eine Fülle von Realkennzeichen enthalten. So würden sich diese nicht nur plausibler und detaillierter als diejenigen des Beschuldigten darstellen; sie würden auch keine unnötigen Belastungen desselben enthalten. Auch würden sich die Aussagen der Privatklägerin durch nachvollziehbare Beschreibungen ihres Gemütszustands sowie Nebensächlichkeiten auszeichnen, was ebenso für einen realen Erlebnishintergrund spreche. Insbesondere aber würden die Aussagen der Privatklägerin, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, durch diverse weitere Indizien objektiviert. Wie im Beschluss ausgeführt, sei Überdies zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben unter einer bipolaren Depression leide und u.a. zum Stabilisieren Medikamente einnehmen müsse. Aus einer ärztlichen Bestätigung von Dr. med. L._____, N.____, vom 5. November 2019 gehe ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte im Sommer 2019 an einer Stimmungsinstabilität gelitten habe, die es ihm erschwert habe, immer ruhig und überlegt zu handeln. Zudem wird auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M._____ hingewiesen. Gemäss Schreiben der M._____ vom 23. August 2019 wurde C.____ per 23. August 2019 freigestellt und das Arbeitsverhältnis mit diesem per 30. September 2019 aufgelöst. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts weist weiter darauf hin, dass der Beschuldigte bereits fünffach, unter anderem wegen Konsums von Betäubungsmitteln und wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand, vorbestraft sei. Auch wenn all diese Umstände keinen direkten Beweis für die vorgehaltenen Delikte des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liefern würden, würden sie doch wesentliche Indizien bilden, welche die von der Privatklägerin beschriebene Wesensversänderung des Beschuldigten, sei dies aufgrund einer Erkrankung, sei dies aufgrund äusserer Umstände wie Drogenkonsum oder Verlust der Arbeitsstelle, unterstützen und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit verstärken würden. Schliesslich weise die Privatklägerin ebenfalls zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich einer

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht polizeilichen Verkehrskontrolle vom 11. September 2019 gegenüber der Polizei selbst angegeben habe, es sei ihm Anfang September "alles zu viel" geworden und er habe zu Hause Kokain konsumiert. Auch habe er seine Frau geschlagen und die Polizei sei bei ihm erschienen. Nach Vorhalt dieser Aussage anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2020 habe der Beschuldigte jedoch bestritten, eine derartige Aussage gemacht zu haben, und wiederholt, er habe seine Frau nie geschlagen. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, kam zum Schluss, angesichts des Dargestellten sei kein Fall gegeben, bei welchem mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen sei, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung begründe; hierfür stelle sich die Beweislage als viel zu unsicher dar. 8.3. Im Journal der Opferhilfe vom 10. September 2019 wird ausgeführt, was die Beschwerdeführerin zur Ehe und zum Ereignis vom 2. September 2019 bereits der Polizei mitgeteilt hatte. Darin wird auch festgehalten, dass sie in Äthiopien ausgebildete Krankenschwester sei. 8.4. Im Bericht der E.____ vom 18. August 2020 wird unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse pflichtbewusst besucht habe und besuche und ersichtliche Fortschritte erzielt habe. Des Weiteren spreche die Beschwerdeführerin recht gut Englisch. Der Sohn habe sich in der Zwischenzeit nach Anfangsschwierigkeiten in einer Kleinklasse gut integriert und habe schon ziemlich gut Deutsch gelernt. Er habe von Schlägen in der äthiopischen Schule berichtet und davon, dass er selbst Zeuge von Gewalt gegenüber seiner Mutter gewesen sei. 8.5. Dem Bericht vom 21. September 2020 der Akutambulanz Zentrum für Diagnostik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ist unter dem Titel "Eintrittsumstände" zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Hausarzt überwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt verbale und körperliche Gewalt erfahren sowie einen Gewaltexzess am 2. September 2019 mit Todesangst. Es wurde eine starke Belastung inklusive lebensmüder Ideationen beschrieben. Die Beschwerdeführerin lebe nur noch für ihren Sohn. Des Weiteren wurden genannt: "Starke Schlafstörungen mit Früherwachen und Morgentief, Verfolgungsängste, erhöhte Schreckhaftigkeit, Appetitverlust und Gewichtsverlust. Freud-/Interessenlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten. Sich aufdrängende Erinnerungen sowie teils angstvolle Träume aus Gewaltsituationen." Überdies wurden auch schwierige Erlebnisse mit dem Kindsvater in Äthiopien geschildert. Als psychische Befunde wird ausgeführt: "Formalgedanklich eingeengt auf depressives Erleben, Grübeln, Gedankenkreisen. Kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörung, bis auf Gefühl des Verfolgtwerdens." Des Weiteren wird sie als affektiv niedergestimmt, labil, ängstlich, innerlich unruhig, ambivalent, antriebsarm beschrieben. 8.6. Nach zweimaliger Behandlung am 9. und am 22. Dezember 2020 diagnostizieren O._____, Oberarzt, und Dr. I.____, Assistenzärztin, Psychiatrie Baselland, in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2020 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, welche aufgrund schwerer und wiederholter zwischenmenschlicher Gewalterfahrungen im Rahmen einer Traumafolgestörung gewertet werde. Das zusätzliche Vorliegen einer Posttraumatischen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Belastungsstörung im engeren Sinne bedürfe aufgrund der kurzen Behandlungsdauer einer näheren Abklärung. Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe nach schwerwiegender zwischenmenschlicher (und sexualisierter) Gewalterfahrung durch den Noch-Ehemann von diesem getrennt. Es bestünden auch andeutungsweise Gewalterfahrungen mit dem Kindsvater. Es wird ausgeführt, dass im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin mit dem hohen Risiko einer psychischen Dekompensation zu rechnen wäre, was mit akuter Suizidalität einhergehen könne. Die Beschwerdeführerin sei als vulnerable Person zu betrachten. Dr. I.____ wird an der heutigen Verhandlung gebeten zu erklären, wie dieser Bericht vom 20. Dezember 2020 den Behandlungstermin vom späteren 22. Dezember 2020 enthalten könne. Sie antwortet, dass sie den Bericht wohl nach dem ersten Gespräch "eröffnet" und nach dem zweiten Gespräch ergänzt und fertig gestellt und dabei vergessen habe, das Datum zu korrigieren. 8.7. O._____ und Dr. I.____ führen in ihrem Bericht vom 31. März 2021 aus, dass die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 1 0: F43.1) bestätigt worden seien. So weise die Beschwerdeführerin nebst einer Beeinträchtigung der Stimmung intrusives Erinnerungserleben auf mit inhaltlichem Bezug zu den wiederholten Erfahrungen zwischenmenschlicher Gewalt durch den Ehemann (körperliche Gewalt; Einschliessen in einem Zimmer; Deprivation von Nahrungsmitteln). Ebenso weise die Beschwerdeführerin eine emotionale Übererregtheit aus, welche sich beispielsweise in Form von Schlafstörungen manifestiere, und ein Vermeidungsverhalten mit starkem zwischenmenschlichen Vertrauensschwierigkeiten. Die Indikation zu einer intensiven psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung sei weiterhin klar gegeben, wobei eine störungsspezifische Behandlung im Sinne einer Traumatherapie indiziert sei. Mittels ergänzender Erhebung der biographischen Anamnese habe inzwischen in Erfahrung gebracht werden können, dass die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung in einem klaren Kausalitätsverhältnis zu den Erfahrungen frauenspezifischer Gewalt durch den Ex-Ehemann in der Schweiz stehe. Der in Äthiopien lebende Kindsvater hingegen habe ihr nach Beendigung der Beziehung einmalig einen Schlag versetzt, bis dahin aber nie körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass im Falle einer Wegweisung mit dem hohen Risiko einer psychischen Dekompensation zu rechnen wäre, was mit akuter Suizidalität einhergehen könnte. Auch sei weiterhin anzunehmen, dass im Herkunftsland Äthiopien keinerlei adäquate psychiatrischpsychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, einerseits aufgrund des aktuellen Bürgerkriegskontextes, andererseits aber vor allem auch aufgrund der Notwendigkeit einer sogenannten störungsspezifischen Therapie: So sei die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Erlebnisse, welche sie durch ihren Ex-Ehemann in der Schweiz erfahren habe, für eine Heilung auf eine Traumatherapie angewiesen; das Angebot für diese spezifische Psychotherapieform sei selbst in den hiesigen Versorgungsverhältnissen sehr limitiert, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine adäquate Versorgung in Anspruch nehmen könne. Ebenso sei relevant, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und Opfer frauenspezifischer Gewalt im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein hohes Risiko einer Retraumatisierung bzw. Reviktimisierung aufweise. 8.8 Die Schulleitung der Primarstufe F.____ führt in ihrem Bericht vom 4. August 2020 aus, dass es B.____ seit dem Klassenwechsel per 9. März 2020 in der Schule markant besser gehe.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch habe er in der Sozialkompetenz Fortschritte gemacht und sei allgemein ausgeglichener. B.____ scheine nun auf dem richtigen Weg zu sein. Es wäre fatal, wenn B.____ nun zurück nach Äthiopien müsste, da seine persönliche und schulische Entwicklung dadurch enorm gefährdet wären. 8.9. Dem Bericht des Tagesheims P._____ vom 29. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich in kürzester Zeit mit anderen Kindern angefreundet habe. Dabei spreche er Schweizerdeutsch und Hochdeutsch. Er habe innerhalb von kurzer Zeit die Sprache gelernt. Dies sei für sein Alter aussergewöhnlich. Eine Rückführung in sein Heimatland würde vermutlich bei ihm einen Schock und Unverständnis auslösen. Dabei werde er von seiner neuen Heimat entwurzelt und dies würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. 8.10. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt Dr. I.____ aus, dass die Therapiesitzungen in der Muttersprache mit immer derselben Dolmetscherin stattfänden. Im März 2020 sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Therapiesitzung habe. Sie habe aber im Juli 2021 die Arbeit aufgenommen und deshalb sei nur noch ein Termin im Monat möglich. Aufgrund der niedrigen Therapiefrequenz und des unsicheren Aufenthaltsstatus sei es schwierig, Fortschritt zu machen. In der Traumatherapie müsse die Patientin zuerst stabilisiert und ein geschützter Rahmen geschaffen werden, bevor begonnen werden könne, die Patientin mit den Traumen zu konfrontieren, um diese "vom heissen ins kalte Gedächtnis" überführen zu können. Anlässlich der Parteiverhandlung wird Dr. I.____ vom Vizepräsidenten darauf hingewiesen, sie habe im Bericht vom 31. März 2021 ausgeführt, die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung stehe in einem klaren Kausalitätsverhältnis zu den Erfahrungen frauenspezifischer Gewalt durch den Noch-Ehemann in der Schweiz. Dr. I.____ führt aus, dass es unter anderem aufgrund der geschilderten Flashbacks und Alpträume, welche typisch seien für Posttraumatische Belastungsstörungen, keinen Anlass gegeben habe, an der Wahrheit der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin habe ihr sehr plausibel erklären können, wie sie versucht habe, den Sohn zu schützen, wie es gewesen sei, eingesperrt zu sein und nichts zu essen zu haben. Sie habe ihr von der körperlichen Gewalt und dem nicht einvernehmlichen Sex erzählt. Auf die Frage, weshalb sich die Beschwerdeführerin erst ein Jahr nach dem Vorfall im September 2019 in psychiatrische Behandlung begeben habe, antwortet Dr. I.____, dass die Beschwerdeführerin zuerst in einem Frauenhaus gewohnt habe, dann sei sie in eine Sozialwohnung umgezogen. Sie nehme an, dass sich unter den Umständen vorerst Fragen des alltäglichen Überlebens stellen würden. Auf Frage des Gerichts antwortet Dr. I.____, dass sie die Beschwerdeführerin gefragt habe, ob der Kindsvater gewalttätig gewesen sei. Sie habe dies verneint und erklärt, er habe sie nur einmal im Affekt geohrfeigt. Es sei nicht mit dem vergleichbar gewesen, was sie hier in ihrer Ehe erlebt habe. Es gebe für sie keine Anhaltspunkte an dieser Aussage zu zweifeln. 8.11. Die Beschwerdeführerin schildert anlässlich der heutigen Verhandlung das Ereignis vom 2. September 2019, wie sie es bereits anlässlich der Anhörung vor der Polizei getan hat. Die Beschwerdeführerin führt heute auf Frage aus, dass sie nicht mehr sozialabhängig sei und ihr das Geld, das sie verdiene, zum Leben ausreiche. Sie habe sogar schon Geld an die Sozialhilfe zurückbezahlt.

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8.12. Die Schwester der Beschwerdeführerin erzählt an der heutigen Verhandlung, dass sie regelmässig mit der Beschwerdeführerin einkaufen gegangen sei und das Essen auch bezahlt habe. Sie habe die Beschwerdeführerin zwei Mal im Park angetroffen, weil diese nicht in der Wohnung habe bleiben wollen, und die Beschwerdeführerin habe auch einmal anschliessend mit ihrem Sohn bei ihr übernachtet. Auf Frage antwortet sie, sie habe ein- oder zweimal einen Streit zwischen ihrer Schwester und ihrem Ehemann mitgekommen. Einmal habe die Schwester ein Hämatom gehabt. Ihre Schwester habe ihr erzählt, beim letzten Mal habe er sie geschlagen. Es habe Streit gegeben, wenn er Drogen konsumiert habe. Er habe sie zweimal eingeschlossen. 9.1. Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn in Frage (siehe E. 7.3 hiervor). Es liegen unter anderem vor: der Polizeirapport über das Ereignis vom 2. September 2019, das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2020, welches die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubwürdiger einschätzt als jene des Ehemannes, und die Aussagen der Nachbarin und des Nachbarn der Beschwerdeführerin, welche am 2. September 2019 die Polizei alarmierten, und vor allem die zwei Berichte und die Aussagen von Dr. I.____ an der heutigen Verhandlung. 9.2. Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit dem Ehemann hat sehr kurz gedauert. Eine derartig kurze Zeitdauer reicht – ausser bei schwerwiegender Gewalt – in der Regel nicht aus, um den Tatbestand des nachehelichen Härtefalls zu erfüllen. Dr. I.____ erachtet die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen betreffend wiederholte Erfahrungen schwerwiegender zwischenmenschlicher und sexualisierter Gewalt durch den Ehemann (körperliche Gewalt; Einschliessen in einem Zimmer; Deprivation von Nahrungsmitteln) als glaubwürdig und sieht die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung in einem klaren Kausalitätsverhältnis zu den Erfahrungen frauenspezifischer Gewalt durch den Ehemann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein besonderes Augenmerk auch den Berichten von Fachexperten zu schenken, deren Aussagekraft nicht schon dadurch geschmälert wird, dass diese vorwiegend auf den Aussagen der Opfer beruhen bzw. diese vom mutmasslichen Täter bestritten werden (vgl. Urteile des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.7). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, an den Ausführungen von Dr. I.____, bei welcher die Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren in Behandlung ist und die an der Verhandlung ihre Einschätzung klar erläutert hat, zu zweifeln. Des Weiteren wirken gemäss Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2020 die Depositionen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. 9.3. Aufgrund der vorliegenden Akten kommt das Kantonsgericht – trotz einiger Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen – zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit wiederholter psychischer und physischer Gewalt höher einzuschätzen ist als das Gegenteil und dass damit das Beweismass der Glaubhaftmachung erreicht ist. Des Weiteren ist aus den Ein-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht schätzungen von Dr. I.____ zu folgern, dass die Gewaltausübung trotz der kurzen Dauer intensiv war und die subjektive Belastung der Beschwerdeführerin auch objektiv nachvollziehbar ist. Der Ehemann befand sich im Sommer 2019 in einer psychisch schwierigen Zeit, litt gemäss eigenen Angaben in der fraglichen Zeit an einer bipolaren Depression und nahm u.a. zum Stabilisieren Medikamente ein, litt gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. L._____ im Sommer 2019 zudem an einer Stimmungsinstabilität, die es ihm erschwerte, immer ruhig und überlegt zu handeln, und wurde per 23. August 2019 von seiner damaligen Arbeitgeberin freigestellt. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, der Ehemann habe Kokain konsumiert, stimmt mit dem positiven Resultat des Schelltests der Polizei vom 2. September 2019 überein. Diese Umstände führen dazu, dass die Wesensveränderung und die Stimmungsumschwünge und die damit einhergehende Unberechenbarkeit der Handlungen des Ehemannes, welche die Beschwerdeführerin an den Verhandlungen mehrmals umschrieben hat, glaubhaft konkretisiert sind und daraus objektiv nachvollzogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin um sich und ihren Sohn Angst hatte. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen mit dem Ehemann zusammenzuleben. Die Gewaltintensität ist im Vergleich zu anderen nachehelichen Härtefällen eher niedrig. Es rechtfertigt sich daher auch die privaten Interessen zu berücksichtigen (vgl. E. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin, die arbeitstätig und nicht sozialhilfeabhängig ist, hat gewichtige persönliche Gründe, weiter in der Schweiz bleiben zu können. Sie kann die Traumatherapie hier fortsetzen. Gemäss Dr. I.____ ist mit fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien zu rechnen. Selbst in der Schweiz ist das Angebot für Traumatherapien beschränkt. Des Weiteren erklärt die Beschwerdeführerin an der Verhandlung, bei einer Rückkehr nicht in das Haus, in dem sie vor ihrer Einreise in die Schweiz gewohnt hat, zurückkehren zu können, da nun ihr Bruder mit seiner Familie und ihre Mutter dort wohnten. Gemäss heutiger Aussage von Dr. I.____ hat die Beschwerdeführerin überdies ihrer Mutter aus Scham- und Schuldgefühlen nicht mitgeteilt, dass ihre Ehe gescheitert ist. Als alleinerziehende Mutter und Opfer sexualisierter Gewalt ist die Beschwerdeführerin, wie Dr. I.____ ausführt, zudem aus medizinisch-psychiatrischer Sicht in Äthiopien ganz grundsätzlich als vulnerable Person zu betrachten. In Äthiopien herrschen überdies zur Zeit sehr schwierige politische Verhältnisse. Des Weiteren ist ihr Sohn mit 7.5 Jahren hier in die Schule eingetreten und hat jetzt über 3 Jahre hier die Schule besucht. Er hat schnell Deutsch und Schweizerdeutsch gelernt und ist nach anfänglichen Schwierigkeiten nun in der Schule integriert. Eine Rückkehr würde auch für ihn gewichtige negative Folgen haben. 9.4. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass trotz der sehr kurzen Dauer des Zusammenlebens und der nicht vorhandenen körperlichen "Beweise" von Gewaltanwendung, aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG zu bejahen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das AFMB anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung, ob ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gegeben wäre. 10.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind dem Regierungsrat aufzuerlegen. 10.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 16. August 2021 für ihre Bemühungen in der Zeit vom 25. März 2021 bis 16. August 2021 einen Aufwand von 7.07 Stunden à Fr. 200.-- und einen Aufwand für die Arbeit des Volontärs von 39.99 Stunden à Fr. 100.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 201.40 (alles exkl. MWST) geltend. Der Aufwand der Rechtsvertreterin in der Höhe von 7.07 Stunden und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Stunden für die Arbeit des Volontärs sind nicht angemessen, zumal Teile der Beschwerdebegründung an der Sache vorbeigehen. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand von 25 Stunden als angemessen. In der Honorarnote vom 9. Februar 2022 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 24. August 2021 bis zum 9. Februar 2022 einen Zeitaufwand von 9.84 Stunden, wobei die heutige und damit zweite Parteiverhandlung darin nicht enthalten ist, und Auslagen von Fr. 31.30 geltend (Fr. 2'153.25 inkl. MWST), was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Verhandlung wird der Rechtsvertreterin ein Zeitaufwand von 5.5 Stunden hinzugerechnet. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'770.25. (7.07 plus 9.84 plus 5.5 Stunden à jeweils Fr. 200.-- plus 25 Stunden à 100.-- plus Auslagen von Fr. 201.40 und von Fr. 31.30, alles zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Landschaft Nr. 389 vom 23. März 2021 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'770.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 86 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.02.2022 810 21 86 — Swissrulings