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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.06.2021 810 21 72

16. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,839 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Staatssteuer 2017

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. Juni 2021 (810 21 72) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren verpasst / Fristberechnung bei A-Post- Plus-Sendungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2017 (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 12. Februar 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020 wies die Steuerverwaltung Basel- Landschaft eine von A.____, vertreten durch die C.____AG, erhobene Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2019 betreffend Staatssteuer 2017 ab. 2. Auf den von A.____, nunmehr vertreten durch Daniel Wagner, Advokat in Basel, dagegen erhobenen Rekurs vom 11. November 2020 trat das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 12. Februar 2021 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein. 3.1 Gegen dieses Urteil des Steuergerichts erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Daniel Wagner, mit Eingabe vom 17. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Rekurs vom 11. November 2020 fristgerecht beim Steuergericht eingereicht wurde (Ziff. 2) und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs vom 11. November 2020 einzutreten (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). 3.2 Das Kantonsgericht hat die Akten der Vorinstanz beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Die Vorinstanz hat unaufgefordert eine Vernehmlassung eingereicht. 4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Einspracheentscheid sei der Vertreterin des Steuerpflichtigen am Samstag, 10. Oktober 2020, per A-Post- Plus-Sendung zugestellt worden. Daher habe die Rechtsmittelfrist am 11. Oktober 2020 zu laufen begonnen und am 9. November 2020 geendet. Der erst am 11. November 2020 der Post übergebene Rekurs sei somit verspätet erfolgt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Rekurs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben habe. Er macht geltend, dass die Mitarbeiter des Treuhandbüros, d.h. seiner damaligen Vertreterin, am Wochenende branchenüblicherweise nicht im Büro anwesend gewesen seien und keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Einspracheentscheids bestanden habe. Die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Entscheid 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 betreffend eine Privatperson könne im vorliegenden Fall nicht übernommen werden, da von einer Privatperson – im Unterschied zum Treuhandbüro – verlangt werden könne, auch am Wochenende ihren Briefkasten zu leeren und die Post zu bearbeiten. Erst am Montag, 12. Oktober 2020 habe das Treuhandbüro die Post bearbeitet und den Eingangsvermerk für den 12. Oktober 2020 angebracht, in Unkenntnis davon, dass der Einspracheentscheid schon am 10. Oktober 2020 in den Briefkasten zugestellt worden sei. Sein aktueller Rechtsvertreter habe bei der Mandatsübergabe lediglich den Entscheid mit dem Eingangsvermerk vom 12. Oktober 2020 ohne Briefumschlag erhalten. Der relevante Zeitpunkt für die Fristberechnung sei daher der 12. Oktober 2020 und die Frist habe am 13. Oktober 2020 zu laufen begonnen und am 11. November 2020 geendet. Der Rekurs vom 11. November 2020 sei somit fristgerecht erfolgt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann innert dreissig Tagen nach Zustellung schriftlich beim Steuergericht Rekurs erhoben werden (§ 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [StG] vom 7. Februar 1974). Diese Frist ist nicht erstreckbar, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 4.4 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wird und sich damit in ihrem Verfügungsbereich befindet. Die Adressatin muss sie ferner nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3.2; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO] vom 5. Oktober 2007 vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Für den Beginn des Fristenlaufs ist unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag oder unter der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Adressatin in geschäftlicher Funktion tätig ist und ihre Post an einem Samstag nicht bearbeitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat sich dabei das Verhalten seiner Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). 4.5 Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (BGE 142 III 599 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung erst später zugestellt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid am 10. Oktober 2020 ordnungsgemäss zugegangen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers den Eingang des Entscheids erst per 12. Oktober 2020 vermerkt hat. Die 30-tägige Rekursfrist endete am 9. November 2020 und der erst am 11. November 2020 der schweizerischen Post übergebene Rekurs erfolgte verspätet. 5. Da die Beschwerde beim Steuergericht verspätet erhoben wurde, stellt sich mithin einzig die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. Gemäss § 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gelten für die Wiederherstellung von Fristen sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund den Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. dazu MARTIN ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 133 DBG N 19). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit des Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 587). Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern einen Vertreter beigezogen; Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder der Pflichtige selber noch sein Vertreter die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Fristwiederherstellung wird dabei nur bei klarer Schuldlosigkeit des Pflichtigen und seines Vertreters gewährt (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 17. März 2021 keinen Fristwiederherstellungsgrund vor und weil die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers es trotz der auf der Sendung vorhandenen Sendungsnummer versäumt hat zu prüfen, wann die Sendung eingegangen war, kann nicht von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden. Damit fällt eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht und der Nichteintretensentscheid des Steuergerichts ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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