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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.03.2022 810 21 302

1. März 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,276 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. März 2022 (810 21 302) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung Stufe 4

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung (RRB Nr. 1565 vom 9. November 2021)

A. Am 19. September 2016 fuhr A.____, geb. 1968, mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.95 ‰ in Neuenhof, Kanton Aargau, auf der A1 in Fahrtrichtung Bern. Wegen dieses Ereignisses entzog ihm die Kantonspolizei Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den Führerausweis für drei Monate.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 27. August 2020 um 13:16 Uhr bekam die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) von B.____ den telefonischen Hinweis, dass ihr Ehemann A.____ aktuell mit seinem Personenwagen angetrunken von C.____ nach D.____ fahre. Um 13:52 Uhr traf die Polizei mit einer Streife am Wohnort von A.____ ein und fand dort den beschriebenen Personenwagen mit noch warmem Auspuff vor. A.____ wurde neben dem Haus mit einem angefangenen Six-Pack à 0.5 l Dosenbier in der Hand angetroffen. Er gab an, dass er nicht alkoholisiert mit dem Auto gefahren sei, sondern nach der Ankunft Bier getrunken habe. Hinter dem Fahrersitz des Personenwagens wurden fünf leere Bierdosen à 0.5 l gefunden. Ein freiwilliger vor Ort durchgeführter Atemlufttest um 13:59 Uhr ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1.13 mg/l. Den Polizisten erschien A.____ aufgrund seiner langsamen Sprechweise und des Alkoholgeruchs deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen. Wegen des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand und der Geltendmachung eines "Nachtrunks" wurde eine Blut- und Urinabnahme angeordnet, die um ca. 15:30 Uhr durchgeführt wurde. Das erstellte Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. September 2020 ermittelte einen Blutalkoholmittelwert von 2.12 ‰. C. Aufgrund des Vorfalls vom 27. August 2020 verfügte die Polizei am 2. September 2020 eine "vorläufige Abnahme des Führerausweises" von A.____. D. Am 1. Oktober 2020 hob die Polizei die "vorläufige Führerausweisabnahme" wieder auf und beschloss über eine allfällige Massnahme erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden. E. Am 8. November 2020 alarmierte A.____ die Polizei, weil er von seiner Ehefrau tätlich angegriffen worden sei. Vor Ort wurde A.____ von der Polizei in alkoholisiertem Zustand angetroffen. Ein um 13:01 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von 0.93 mg/l. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ordnete die Polizei aufgrund des Verdachts einer Alkoholproblematik und nach vorheriger Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an, deren Resultat A.____ bis zum 15. Juni 2021 vorzulegen habe. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden müsste, sollte A.____ dieser Anordnung nicht nachkommen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 erinnerte die Polizei A.____ an die noch ausstehende Fahreignungsuntersuchung. A.____ hat sich in der Folge keiner Fahreignungsuntersuchung unterzogen. H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör zum geplanten vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie zur erneuten Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Dieses nahm A.____ mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wahr. Eine von der Polizei neu angesetzte Frist bis zum 15. August 2021 zur Anmeldung respektive Aktenanforderung durch eine Untersuchungsstelle der Stufe 4 verstrich ungenutzt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Mit Verfügung vom 19. August 2021 entzog die Polizei A.____ vorsorglich den Führerausweis und ordnete erneut eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an. Zur Begründung führte sie das Nichtabsolvieren der bereits angeordneten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 sowie die Ereignisse vom 19. September 2016, 27. August 2020 und 8. November 2020 an. J. Eine von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2565 vom 9. November 2021 ab. K. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 22. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und der Verfügung der Polizei. L. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153] E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zum Gegenstand. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2010 vom 9. September 2010 E. 4). Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfahren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zum abschliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenverfügung dar (BGE 122 II 359 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 1.1). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 E. 1.4.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003 E. 1.1). 1.3 Der Entscheid des Regierungsrats ist hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die selbständige Anfechtbarkeit ist auch in Bezug auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung – welche nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist – gegeben. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 zumindest dann, wenn sie mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug verbunden sind, selbständig beim Bundesgericht anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 1.4.2). Entsprechend ist gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG von Bundesrechts wegen die Weiterzugsmöglichkeit an eine obere kantonale Gerichtsbehörde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3; siehe dazu auch KGE VV vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1). 1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung erhobene Beschwerde abwies. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der Ereignisse vom 27. August 2020 und 8. November 2020 sowie des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte für eine Alkoholproblematik bestünden und die Polizei ermächtigt gewesen sei, zunächst mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 eine verkehrsmedizinische Untersuchung mit Frist bis 15. Juni 2021 anzuordnen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, mittels einem positiven Resultat die Zweifel an seiner Fahreignung zu beseitigen. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge der verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung verweigert habe, stelle gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Indiz für eine fehlende Fahreignung dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3; BGE 124 II 599 E. 5a). Die Vorinstanz folgerte daraus, bis zum Beweis des Gegenteils müsse beim Beschwerdeführer von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ausgegangen werden, womit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der vorsorgliche Entzug des Führerausweises rechtmässig sei. Überdies sei die Massnahme angemessen und verhältnismässig. 3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er – ausser im Jahre 2016 – nie in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Er lasse sich nicht als alkoholsüchtig bezeichnen, vor allem nicht aufgrund von Situationen, in denen er kein Fahrzeug gelenkt habe. Er arbeite seit 25 Jahren in Schichtarbeit und brauche den Führerschein für die Arbeit. Eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 sei masslos übertrieben, da es sich um einen starken Eingriff ins Privatleben handle. Seine Frau sei immer gewalttätiger gegen ihn geworden und habe das Haus auch schon für 12 Tage verlassen müssen. In solchen Situationen habe er ab und zu mal zu Hause getrunken. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abklärung der Fahreignung bzw. Fahrkompetenz, die Melderechte der Ärzte und den Informationsaustausch zwischen Behörden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, 2015, Art. 15d N 1). In Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG werden beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen aufgezählt, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es handelt sich dabei namentlich um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln, schwerste Verkehrsregelverletzungen, psychische Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit und Invalidität führen, und ganz allgemein Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Sucht vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst bzw. ausschliessen könnte (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 4; JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 14). Die Liste der Abklärungsgründe gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Nach der weiterhin massgebenden Rechtsprechung zum alten Recht hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet des Kataloges in Art. 15d Abs. 1 SVG zu treffen. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 6). Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BICKEL, a.a.O., Art. 15d N 35). Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alkoholabhängigkeit angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (BICKEL, a.a.O., Art. 15d N 36 mit Hinweisen). Dabei ist aber stets danach zu fragen, ob die vorliegenden Indizien dafür sprechen, dass die betroffene Person Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.5). 4.3 Zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einen getrübten automobilistischen Leumund aufweist: Im Jahr 2016 lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.95 ‰, was nach geltendem Recht eine schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsrechts (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG) darstellt. Sodann besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2020 in angetrunkenem Zustand Auto gefahren sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einen "Nachtrunk" geltend. Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer um 13:59 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1.13 mg/l aufwies. Dieser Wert entspricht einer Blutalkoholkonzentration von ungefähr 2.26 ‰. Das erstellte Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. September 2020, welches rückwirkend auf die Blutabnahme vom 27. August 2020 um 15:30 Uhr einen Blutalkoholmittelwert von 2.12 ‰ ermittelte, bestätigt die hohe Alkoholkonzentration unter Berücksichtigung, dass der menschliche Körper pro Stunde zwischen 0.1 und 0.2 ‰ abbaut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Obschon der Beschwerdeführer im Verfahren vor Ort einen "Nachtrunk" geltend machte, bestehen aufgrund der Gesamtumstände konkrete Anzeichen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gefahren ist und nicht erst, wie behauptet, im Nachhinein im abgestellten Personenwagen Alkohol zu sich nahm. Gemäss Polizeiprotokoll wird als Tatzeitpunkt für die Fahrt 12:45 Uhr bis 13:16 Uhr angenommen, als der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach C.____ zur Arbeit fuhr und anschliessend nach Hause zurückkehrte. Der Beschwerdeführer hätte also in weniger als 40 Minuten mittels Bierkonsum eine Blutalkoholkonzentration von 2.26 ‰ erreichen müssen, was schlicht unglaubwürdig ist. Vielmehr erscheint die Information der Ehefrau, wonach sie vom Beschwerdeführer bereits in angetrunkenem Zustand nach C.____ gefahren worden sei (vgl. Rapport der Polizei Nr. 326527.1 vom 30. August 2020, S. 4), als überwiegend wahrscheinlich. Insgesamt sprechen alle Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2020 in alkoholisiertem Zustand seinen Personenwagen gefahren ist und somit gezeigt hat, dass er Alkoholkonsum und Strassenverkehr nicht zu trennen vermag. Mit 2.12 bzw. 2.26 ‰ Alkoholkonzentration wies der Beschwerdeführer zudem eine sehr hohe Alkoholkonzentration auf, die zu erreichen eine nicht alkoholgewöhnte Person kaum in der Lage wäre, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzen würden (Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.4 mit Verweis auf BRUNO LINIGER, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 92). Daher ist beim Beschwerdeführer von einer beachtlichen Alkoholgewöhnung auszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen, wonach er nicht täglich, sondern nur ab und zu trinke, lediglich selten in ein Restaurant zum Trinken gehe und keine Hausbar besitze (vgl. Polizeiprotokoll vom 27. August 2020, Anhang sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021), stehen in deutlichem Widerspruch zu der vorhandenen Alkoholgewöhnung, wobei seine Aussagen als Bagatellisierungstendenz zu werten sind (vgl. hierzu etwa LINIGER, a.a.O., S. 93). Auch die Tageszeit, zu welcher beim Beschwerdeführer eine so hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, deutet auf eine ein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlägige Alkoholproblematik hin. Dass der Beschwerdeführer schliesslich am 8. November 2020 um 13:01 Uhr erneut mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.93 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1.86 ‰ entspricht) angetroffen wurde, deutet auf eine bestehende Alkoholproblematik hin. Dass dieses letzte Ereignis in keinem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr steht, ist unter Berücksichtigung der früheren Vorfälle von untergeordneter Bedeutung. 4.4 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der aktenkundigen Vorfälle sowie des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte einer strassenverkehrsrelevanten Alkoholproblematik vorliegen und somit Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung war deshalb angezeigt. 5. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 unverhältnismässig sei, da eine Untersuchung der Stufe 3 ebenso geeignet wäre, seine Fahreignung abzuklären. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass eine Abklärung der Stufe 3 auch beim Verdacht auf eine Suchtproblematik angeordnet werden kann und nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Abklärung einer Suchtmittelproblematik durch Ärzte Stufe 3 wird von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin indes als nicht zweckmässig angesehen, da die bisherige Ausbildung der Ärzte Stufe 3 das Thema der Suchtmittelproblematik lediglich streift, da solche Fragen bis anhin von Ärzten Stufe 4 behandelt worden sind. Die Abklärung einer allfälligen Suchtmittelproblematik ist ohne entsprechende Analytik nicht seriös möglich. Ärzte Stufe 3 haben keine Erfahrung in der Durchführung und Interpretation beispielsweise von Haaranalyseresultaten, wodurch die Qualität dieser Untersuchungen beeinträchtigt würde (vgl. zum Ganzen KRISTINA KELLER/REGULA WICK/JACQUELINE BÄCHLI-BIÉTRY, Endlich da: Der neue «Leitfaden Fahreignung»: Eine kritische Würdigung aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 166). Die für den Beschwerdeführer angeordnete Fahreignungsabklärung Stufe 4 entspricht im Übrigen auch den Vorgaben im Leitfaden Fahreignung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 27. November 2020. Demgemäss ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 durch die Polizei nicht zu beanstanden. 6.1 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr Rechnung. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis ist dabei nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste direkt der Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b). 6.2 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann. 6.3 Hinsichtlich des angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzugs ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch das Nichtabsolvieren der mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Dezember 2020 angeordneten Fahreignungsuntersuchung zusätzliche ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung geweckt hat, welche die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs als rechtmässig erscheinen lassen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 20. Dezember 2020 über die Säumnisfolgen einer Verweigerung der Fahreignungsüberprüfung informiert wurde. In Anbetracht des Nichtabsolvierens der angeordneten Fahreignungsüberprüfung und der zuvor dargelegten konkreten Anhaltspunkte für eine bestehende Alkoholproblematik erweist sich auch der vorsorgliche Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 5. April 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_202/2022) erhoben.

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