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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.06.2021 810 21 3

25. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,770 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juni 2021 (810 21 3) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. November 2020)

A. Am 25. August 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) infolge einer Meldung über einen Polizeieinsatz ein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____. Ein Sozialarbeiter der KESB wurde mit den entsprechenden Abklärungen betraut.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Abklärungsbericht vom 6. November 2020 wurde festgehalten, dass kein Bedarf an Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____ ersichtlich sei. Im Rahmen der Abklärungen seien bereits Lösungen entwickelt worden und die nötige Unterstützung habe organisiert werden können. Darüber hinaus seien behördliche Massnahmen nicht angezeigt. C. Mit Entscheid der KESB vom 24. November 2020 wurde auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____ verzichtet. Der Entscheid wurde damit begründet, dass ein Bedarf an Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____ nicht ersichtlich sei. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 24. November 2020 erhob A.____ Beschwerde (Posteingang: 4. Januar 2021) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte Schutz durch das Kantonsgericht im Sinne einer Anordnung von Zeugen- und Personenschutz. Zudem beantragte er die Bereitstellung von Infrastruktur und Personal, um seine Geschichte aufzuarbeiten und zu protokollieren. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 liess sich die KESB vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung wurde darauf verwiesen, dass am 21. Januar 2021 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer und einem Behördenmitglied der KESB stattgefunden habe. Aus dem Gespräch seien jedoch keine neuen Erkenntnisse zur Sachlage gewonnen worden, welche die Notwendigkeit von Massnahmen seitens der KESB ersichtlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer erhoffe sich Hilfe in einer Form, wie es die KESB ihm nicht bieten könne. F. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 wurde der Fall der Kammer überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 6. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die KESB zu Recht auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer verzichtet hat. 4. Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft (YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 13 zu Art. 390 ZGB). Dies ermöglicht beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran gehindert ist, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB; PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 zu Art. 390 ZGB). Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). 5.1 Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, dass im Rahmen der Abklärungen das Nötigste für die Gewährleistung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers in die Wege geleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sehr fixiert auf seine Geschichte. Gemäss der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage, sich selbständig um seine Angelegenheiten zu kümmern respektive sich allfällige zusätzliche Unterstützung zu suchen. Es sei daher kein Bedarf an Erwachsenenschutzmassnahmen ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass der Sachverhalt im Entscheid der KESB vom 24. November 2020 nicht korrekt festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gibt an, in Südafrika Bilanzfälschungen von Firmen und Banken aufgedeckt zu haben und dadurch in eine Sache mit Managern, Anwälten und Regierungsvertretern verstrickt worden zu sein, die sich bis heute hinziehe. Die Sache sei auch dem Eidgenössischen Depar-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bekannt. Aufgrund seiner Erlebnisse beantrage der Beschwerdeführer Schutz durch das Kantonsgericht und die Bereitstellung von Infrastruktur und Personal, um seine Geschichte aufzuarbeiten und zu protokollieren. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich im Rahmen der Abklärungen durch die KESB kein Schwächezustand des Beschwerdeführers gezeigt habe, aufgrund dessen dieser seine Angelegenheiten nicht erledigen könne bzw. hilfsbedürftig sei. Im Gespräch vom 21. Januar 2021 habe man nochmals abklären wollen, ob entgegen dem Entscheid vom 24. November 2020 doch Unterstützung seitens der KESB benötigt werde. Gemäss der Gesprächszusammenfassung habe der Beschwerdeführer gepflegt gewirkt und sei pünktlich zum Termin erschienen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Sozialhilfe C.____ die Unterstützung eingestellt habe, aber er sich zu helfen wisse. Er komme zurecht und habe eine Unterkunft in D.____. Seine Post und Rechnungen erledige er selber. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass das weitere Vorgehen ausserhalb der KESB-Kompetenzen liege. Er wolle die Beschwerde als Gelegenheit nutzen, um dem Kantonsgericht die Sachlage vorzustellen. In seiner Beschwerdeschrift zeigte er sodann auf, in welchem Zusammenhang diverse Gegebenheiten zu sehen seien. Danach gehe es um das Verhalten einer Kanzlei und die Familie E.____ sowie die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten in Südafrika. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wurden bereits im Abklärungsbericht der KESB vom 6. November 2020 festgehalten. Gemäss dem Abklärungsbericht sei ansatzweise versucht worden, mit dem Beschwerdeführer am Abschluss mit der Vergangenheit und an einem neuen Lebensentwurf zu arbeiten, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Durch die Fixierung auf diese Geschichte sei es zu einer enormen Belastungssituation für die Mutter des Beschwerdeführers gekommen, welche durch dessen Auszug aus ihrer Wohnung habe behoben werden können. Ansonsten lägen keine Hinweise vor, dass seine Fixierung in dieser Angelegenheit weitere Belastungen für ihn oder andere Personen mit sich bringen würde. Im Rahmen der Abklärungen habe sich zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf viele Ressourcen zurückgreifen könne, beispielsweise lerne er immer wieder neue Leute kennen, welche ihn unterstützen würden. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein Schwächezustand vorliegt, aufgrund dessen er sich nicht oder nicht genügend um seine Angelegenheiten kümmern kann. Der Beschwerdeführer hat ein gepflegtes Erscheinungsbild und eine adäquate Wohnsituation. Er scheint genügend finanzielle Mittel zu haben und ist im laufenden Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten. Auch der Beschwerdeführer macht weder einen Schwächezustand noch eine darauf gegründete Hilfsbedürftigkeit geltend. Die Beschwerde habe er nutzen wollen, um dem Kantonsgericht seine Geschichte aufzuzeigen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen, ob medizinischer, finanzieller oder rechtlicher Natur, selbständig wahrzunehmen. Die von ihm geforderten Hilfeleistungen, namentlich Zeugen- und Personenschutz sowie die Bereitstellung von Infrastruktur, entsprechen zudem nicht den gesetzlich vorgesehenen Erwachsenenschutzmassnahmen. Mit Blick auf die getätigten Abklärungen der KESB ist der Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen zudem als verhältnismässig zu qualifizieren. Der Verzicht auf Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB ist folglich rechtmässig und nicht zu beanstanden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird eine Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). Mit Eingabe vom 6. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Beschwerdeführer machte jedoch weder Angaben noch reichte er Belege zu den Vermögenswerten seines Unternehmens und zu seinem Privatvermögen ein. Aufgrund des Fehlens massgeblicher Angaben ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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