Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2022 810 21 297

27. April 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,229 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Zustimmung Liegenschaftsverkauf

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. April 2022 (810 21 297) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Zustimmung Liegenschaftsverkauf

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Zustimmung Liegenschaftsverkauf (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Oktober 2021)

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 für C.____, geboren am XX.XX.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihr den Zugriff auf ihre Vermögenswerte und die Handlungsfähigkeit für den Abschluss von Rechtsgeschäften. Ausgenommen davon blieben Barkäufe bis zur Höhe von Fr 500.--. Des Weiteren umfasste die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemäss Ziff. 5 des Entscheids vom 23. Oktober 2014 die Aufgabenbereiche: "das soziale Wohl der Verbeiständeten zu fördern … (lit. a); für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung der Verbeiständeten zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (lit. b); stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die Verbeiständete bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (lit. c); die Verbeiständete beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, … (lit. d); die Verbeiständete beim Erledigen aller finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, … (lit. e)." B. C.____ besass eine Eigentumswohnung in D.____ und eine in E.____ (AG). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), entschied mit Urteil vom 17. August 2016 [Verfahren 810 16 130], dass die Wohnung in D.____ zwecks Beschaffung liquider Mittel zu verkaufen sei. Der Erlös diente der Finanzierung des Lebensunterhaltes von C.____. Seit Oktober 2017 lebt C.____ im Haus F.____ in Basel-Stadt. Das Haus F.____ bietet ein niederschwelliges betreutes Wohnen in 29 Einzelzimmern für Menschen beiderlei Geschlechts mit Suchtproblemen (Drogen, Alkohol, Medikamente; vgl. https://G.____; zuletzt besucht am 25. April 2022). C. Am 22. September 2021 nahmen die Beiständin, H.____, Sozialberatung D.____, und ein Mitglied der KESB die Eigentumswohnung von C.____ in E.____ in Augenschein. In der Wohnung lebt A.____, die Tochter von C.____. Vor Ort wurde festgestellt, dass die Wohnung mit Unrat vollgestellt war und sich in einem unhygienischen Zustand befand. Anlässlich des Gesprächs mit A.____ erklärte diese, dass sie selber gesundheitliche Probleme habe, eine 35%ige SUVA-Rente beziehe und eine 1-Zimmerwohnung in I.____ (Basel-Stadt) gemietet habe, welche jedoch mit Möbeln vollgestellt und deshalb nicht bewohnbar sei. Ohne fremde Hilfe schaffe sie es nicht, die Wohnung in I.____ zu räumen. Sie könne die Notwendigkeit des Wohnungsverkaufs nachvollziehen, wobei aus ihrer Sicht die Unterbringung ihrer Mutter im Haus F.____ nicht ideal sei. D. Die Beiständin beantragte mit Schreiben vom 23. September 2021 bei der KESB die Zustimmung zum Verkauf der 2.5-Zimmerwohnung in E.____. Sie begründete ihren Antrag damit, dass C.____ nicht mehr in der Liegenschaft wohne und ihre finanziellen Ersparnisse aufgebraucht seien. C.____ müsse deshalb vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde D.____ vom 1. November 2021 wird C.____ seit dem 1. September 2021 mit monatlich Fr. 3'738.05 unterstützt. Am 5. Oktober 2021 hörte die KESB C.____ zum Antrag der Beiständin an. Sie erklärte sich mit dem Wohnungsverkauf nicht einverstanden. E. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stimmte die KESB der Liquidation des Haushalts von C.____, Stockwerkeigentum Nr. 861, Grundbuch E.____, zu (Ziff. 1). Die Beiständin wurde beauftragt, die Liquidation des Haushalts zu veranlassen und den Verkauf der Wohnung in die Wege zu leiten (Abs. 2) sowie A.____ bei der Räumung ihrer Wohnung in I.____ zu unterstützen (Ziff. 4). Im Wesentlich wurde der Entscheid damit begründet, dass die Eigentumswohnung in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs als Vermögenswert angerechnet werde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und somit zu einem Fehlbetrag führe. Zudem hätten die Erfahrungen der letzten sieben Jahre gezeigt, dass C.____ auf ein betreutes Wohnen angewiesen sei. Im Übrigen sei die Aufnahme einer Hypothek zur Sanierung der Wohnung, damit diese vermietet werden könne, in Anbetracht der finanziellen Situation von C.____ nicht möglich. F. Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht Beschwerde. Sinngemäss bemängelte sie, dass nicht berücksichtigt werde, dass ihre Mutter seit langer Zeit einen Zimmerwechsel oder eine alternative Wohnmöglichkeit wünsche. Zudem könne ihre Mutter mit Hilfe der Spitex allenfalls in ihrer Wohnung in E.____ wohnen. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Wohnung in I.____ durch ihre Mutter dauernd belästigt werde. Dies habe schon beinahe zur Kündigung geführt. Sie akzeptiere diese Situation nicht. Mit Schreiben vom 18. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Kostenvorschusses gewährt. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und skizzierte alternative Wohnmöglichkeiten für ihre Mutter mit der Bitte, diese zu prüfen. Ausserdem erhob die Beschwerdeführerin eine Forderung von Fr. 20'000.-- für die Begleichung von Schulden, die ihre Mutter bei ihr angehäuft habe. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021, welche am 28. Dezember 2021 beim Kantonsgericht einging, beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit ihrer Eingabe reichte sie unter anderem eine Stellungnahme der Beiständin vom 15. Dezember 2021 zur Beschwerde sowie ein Schreiben vom 22. Dezember 2021 ein, in welchem sich die Geschäftsleitung und die Sozialpädagogin J.____ vom Haus F.____ zur Situation von C.____ und zur Beschwerde äusserten. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung und entschied, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zusammen mit der Hauptsache beurteilt. Die Beschwerdeführerin erhielt Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und der erforderlichen Belege. Am 31. Januar 2022 gingen das Gesuch und die Belege beim Kantonsgericht ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Toch-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter von C.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2.1. Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Vorliegend ist der Entscheid der KESB vom 21. Oktober 2021 angefochten und bildet damit das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (BVGE 2009/37 E. 1.3.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. Februar 2019 [810 18 181] E. 1.2.1; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3). 1.2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Liquidation des Haushalts von C.____ zugestimmt und die Beiständin beauftragt, die Liquidation des Haushalts zu veranlassen und den Verkauf der Wohnung in die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin wünscht in ihrer Beschwerdeergänzung vom 6. Dezember 2021 unter anderem, dass ihre Mutter im Haus F.____ ein ruhigeres Zimmer erhalte. Zudem beantragt sie, dass ihrer Mutter nach dem Verkauf der Wohnung jeden Monat ein Fixbetrag und zusätzlich Geld für das Generalabonnement der SBB zur Verfügung gestellt werde sowie dass ihre Mutter in Basel-Stadt angemeldet werde. Des Weiteren macht sie gegenüber der Mutter eine Forderung von Fr. 20'000.-- geltend für Schulden, die ihre Mutter in den Jahren, bevor diese geerbt habe, bei ihr gemacht habe. Diese habe sie bisher nie eingefordert, da immer noch die Wohnung in E.____ verfügbar gewesen sei. 1.2.3. Diese Anliegen waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und hätten es auch nicht sein müssen. Damit darf das Kantonsgericht über diese Forderungen und Anliegen nicht urteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der KESB eingreifen würde. Das Kantonsgericht tritt folglich auf diese Begehren nicht ein. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1. C.____ bezieht eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Sie ist Eigentümerin der strittigen Liegenschaft und verfügt im Moment über keine liquiden finanziellen Mittel. Beim Anspruch auf Ergänzungsleitungen wird ihre Liegenschaft als Vermögenswert angerechnet, so dass sie nur reduzierte Ergänzungsleistungen erhält. Daher entsteht eine finanzielle Lücke bei der Finanzierung ihres Heimaufenthalts. Aus diesen Gründen gewährte ihr die Sozialhilfebehörde D.____ mit Verfügung vom 1. November 2021 ab 1. September 2021 Sozialhilfeleistungen in der Nettohöhe von monatlich Fr. 3'738.05. Begründet wurde der Entscheid damit, dass C.____ nicht mehr in der Lage sei, alleine zu leben, und sie deshalb im Wohnheim F.____ wohne. Durch die beantragte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und den Verkauf des Wohneigentums sei zu erwarten, dass C.____ für die Heimkosten wieder selbstständig werde aufkommen können. Zur Sicherung des Heimplatzes sei vorübergehend die Finanzierung des bestehenden Fehlbetrages durch die Sozialhilfe der Gemeinde D.____ notwendig. Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen bis längstens zum 31. August 2022 befristet. Nach Ablauf dieser Frist könne eine Fortsetzung der Unterstützungsleistungen nur nach einer Situationsüberprüfung und Antragstellung an die Sozialhilfebehörde erfolgen. Des Weiteren wurde bereits angekündigt, dass durch den Verkauf der Eigentumswohnung finanzielle Mittel generiert würden, die zur Rückzahlung der bezogenen Unterstützung herbeigezogen werden müssten. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft um ihr Erbe bangt, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass ab 1. Januar 2021 neu eine Rückerstattungspflicht für Erben von Ergänzungsleistungsbezügern besteht. Hat eine Person Ergänzungsleistungen bezogen, müssen die Erben nach dem Tod einer Ergänzungsleistungsbezügerin oder eines Ergänzungsleistungsbezügers aus der Erbschaft die in den letzten 10 Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 16a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Die Rückerstattungspflicht gilt überdies nur für Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen wurden. Würde die Liegenschaft im jetzigen Zeitpunkt nicht verkauft werden, müssten die Erben und damit auch die Beschwerdeführerin im Erbfall aus dem den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigenden Teil des Nachlasses die von ihrer Mutter in den letzten 10 Jahren, jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten, womit die Beschwerdeführerin im Erbfall auf jeden Fall nicht mit dem vollständigen Wert der Liegenschaft rechnen kann. Der Nichtverkauf der Liegenschaft würde demzufolge in jedem Fall nicht den Erhalt des (ganzen) Nachlasses garantieren. 3.3. Da C.____ ihre finanziellen Ersparnisse aufgebraucht hat, sie seit Jahren nicht mehr in der Eigentumswohnung wohnt, bei den Ergänzungsleistungen ein Fehlbetrag aufgrund des Vermögenswerts in Form der Eigentumswohnung resultiert und die Sozialhilfe nur eine vorübergehende Ausrichtung von Leistungen zur Sicherung des Heimplatzes bis zum Verkauf der Liegenschaft ausrichtet, genehmigte die KESB den Antrag der Beiständin auf Verkauf der Liegenschaft und Liquidation des Haushalts. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Verkauf der Liegenschaft mit der Begründung nicht einverstanden, ihre Mutter könne allenfalls mit Hilfe der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spitex alleine in der Liegenschaft wohnen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, beantragt sie in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2021 die weitere Unterbringung der Mutter im Haus F.____, jedoch in einem ruhigeren Zimmer. Die KESB, die Beiständin und das Heim F.____ bestreiten vehement, dass C.____ in der Wohnung leben könnte. Zu prüfen ist demzufolge, ob C.____ in der Wohnung leben könnte. 4.1. Gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB ist für bestimmte Geschäfte, welche der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der KESB erforderlich. Dazu zählen nach Art. 416 Abs. 1 ZGB unter anderem die Liquidation des Haushalts und die Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt (Ziff. 1), und der Erwerb, die Veräusserung, die Verpfändung und andere dingliche Belastungen von Grundstücken sowie das Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht (Ziff.4). Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat, und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu berücksichtigen. Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das ZGB enthält hierzu keinerlei Direktiven (vgl. YVO BIDERBOST, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 44 ff. zu Art. 416 ZGB). Im Fokus stehen dabei die Interessen der verbeiständeten Person. Das sind zum einen deren wirtschaftliche Interessen, welche sich insbesondere am Preis resp. am Korrelat Leistung/Gegenleistung messen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. Indessen ist nicht in jedem Fall allein das materielle Interesse an einem Geschäft ausschlaggebend, sodass das eventuell wirtschaftlich günstige Geschäft zu unterlassen bzw. nicht stets das vorteilhafte zu genehmigen ist, da mit dem Erwachsenenschutz die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht einfach abstrakt geschützt werden soll, sondern die betroffene Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen ist. Es können mithin auch persönliche, emotionale oder affektive Momente in einem konkreten Einzelfall mit zu berücksichtigen sein (BIDERBOST, a.a.O., N 47 zu Art. 416 ZGB). 4.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohnt seit Oktober 2017 und damit seit über 4.5 Jahren im Haus F.____ und nicht mehr in E.____. In der Regel geht es bei der Liquidation des Haushalts, um die grundlegende Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person, da diese Auflösung meistens mit dem Eintritt in eine Pflege- oder Wohnungseinrichtung einhergeht. Vorliegend hat sich die Umgestaltung der Lebenssituation jedoch schon vor Jahren vollzogen. Damit geht es vorliegend nicht um die Veränderung der Wohnsituation, was meist der dramatische Einschnitt für eine betagte Person ist, sondern um den weniger einschneidenden Schritt der Auflösung des Haushalts und des Verkaufs der von C.____ seit 4.5 Jahren nicht mehr bewohnten Liegenschaft. Dabei wird nicht verkannt, dass auch diese Vorgänge für die betroffene Person einen entscheidenden Lebenseinschnitt darstellen. Sie besiegeln den endgültigen Charakter der vorher schon vollzogenen Änderung der Wohnsituation und besiegeln die Trennung von der Liegenschaft und von einer Vielzahl von Gegenständen, welche die Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangenheit der Betroffenen dokumentieren und mit denen diese aufs Engste verbunden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1). 4.3.1. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 aus, dass die Unterbringung von C.____ die Beistandsperson schon von Anfang an vor grosse Herausforderungen gestellt habe. Die betreute Wohnform im Haus F.____ entspreche den Bedürfnissen von C.____ am besten, obwohl sich auch dort immer wieder Fragen im Zusammenhang mit dem Sammeln von Gegenständen stellen würden. Die Erfahrungen seit Beginn der Beistandschaft hätten gezeigt, dass C.____ eine sehr umtriebige Person und ein selbständiges Wohnen nicht möglich sei. Im Haus F.____ erhalte sie die notwendige Unterstützung und finde sich grundsätzlich in diesem Rahmen zurecht. Es gebe kaum eine Institution, die ihren Bedürfnissen gerecht werde und in der sie auch längerfristig tragbar sei. 4.3.2. Die Beiständin erklärt in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021, dass diverse Beschwerdebriefe der Verwaltung die KESB erreicht hätten, als C.____ vor Jahren selbst in der Wohnung in E.____ gewohnt habe. Grund dafür seien hauptsächlich die von C.____ in den allgemeinen Teilen der Liegenschaft sowie auf ihrem Gartensitzplatz deponierten Gegenstände gewesen. Daraufhin sei für C.____ eine Unterkunft gesucht worden, in der sie ihre Freiheiten leben könne und gleichzeitig eine Begleitung in vereinzelten Lebensbereichen gewährleistet werden könne. Mittlerweile sei dieses Setting im Haus F.____ seit vier Jahren erfolgreich. An keinem anderen Ort sei C.____ so lange wohnhaft geblieben. Es sei richtig, dass C.____ das Aufräumen ihres Zimmers nicht akzeptiere und danach wütend das F.____ verlasse. Seit sie keine Ersparnisse mehr habe, nutze sie die teure Notschlafstelle nicht mehr und kehre am Abend wieder ins Haus F.____ zurück. Nach telefonischen Aussagen der Beschwerdeführerin übernachte sie auch nicht mehr in E.____, sondern reise nach der Zimmerräumung in E.____ an, beschwere sich bei der Beschwerdeführerin über das Haus F.____ und reise wieder zurück. Das regelmässige Räumen des Zimmers sei wichtig, um eine Verwahrlosung von C.____ und das Gedeihen von Ungeziefer zu vermeiden. Ihr soziales Umfeld habe C.____ hauptsächlich in I.____. Sie kenne diverse Orte, wo sie Bekannte treffe und ihre Zeit verbringe. Auch im Haus F.____ sei sie nach Aussage ihrer ehemaligen Bezugsperson sozial integriert und eine Bereicherung für die Bewohnenden. Obwohl sie aus dem Kontext des Bewohnendenprofils falle, scheine sie sich mehrheitlich in diesem Umfeld wohl zu fühlen. Sie habe gezeigt, dass sie selbst um Alternativen besorgt sein könne, wenn dies notwendig werde. Seit sie über ihre finanzielle Lage informiert worden sei, verwalte sie ihr Taschengeld ausschliesslich im Haus F.____ und beantrage keine Übernachtungen in der Notschlafstelle mehr. Die Beiständin erklärt, sie sei zuversichtlich, dass C.____ in ihrem grossen Sozialnetz in I.____ ein alternatives Ventil finden werde, wenn die Wohnung in E.____ nicht mehr ihr Eigentum sei. C.____ sei aufgrund ihres Sammeltriebs und ihrer Konfliktlösungsstrategie nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Es mache wenig Sinn, eine Spitex in der Wohnung in E.____ als Unterstützung zu organisieren, da C.____ keine pflegerische Unterstützung benötige und das Räumen von Messie-Wohnungen nicht in den Aufgabenbereich der Spitex falle. Eine alternative Wohnform zum Haus F.____ habe bisher nicht gefunden werden können, da die Bedürfnisse von C.____ die Möglichkeiten stark einschränken würden. Sollte sie mehr pflegerische Unterstützung benötigen, hätte das Haus F.____ im Gebäude nebenan eine intensiver begleitete Wohnform, das "F.____ K.____ ".

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Beiständin hat ihrer Stellungnahme je ein Schreiben der Verwaltung der Wohnung in E.____ vom 11. August 2016 und der Verwaltung der Wohnung in D.____ vom gleichen Tag mit Fotos beigelegt. Aus dem Schreiben betreffend die Wohnung in E.____ geht hervor, dass C.____ diverse Schachteln, Möbel und Abfallsäcke auf ihrem Gartensitzplatz deponiert hatte. Dem Schreiben betreffend die Wohnung in D.____ ist zu entnehmen, dass C.____ täglich Gegenstände, Abfälle, Lebensmittel etc. vor ihrer Wohnungstüre sowie in den allgemeinen Teilen der Liegenschaft deponiert hatte. Die Verwaltung und die Nachbarn waren besorgt, weil die Lebensmittel zur Bildung von Ungeziefer sowie zu einem unerträglichen Geruch führen würden. Zudem würden diese Deponien Zugänge zu den Wohnungen und Kellern blockieren und Flucht- und Rettungswege versperren. 4.3.3. Das Haus F.____ führt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 aus, dass C.____ seit Oktober 2017 dort lebe. Sie sei als Notfall in die Abteilung F.____ K.___ aufgenommen worden. Dies sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und Verwahrlosungstendenzen geschehen. Sie habe zu jenem Zeitpunkt allein in ihrer Wohnung in D.____ gelebt. Im weiteren Verlauf ihres Aufenthaltes sei C.____ dann in die Abteilung Stationäres Wohnen umgezogen, in welcher sie bis zum heutigen Zeitpunkt lebe. Das Team der Mitarbeiter des Hauses F.____ erlebe C.____ als eine lebensfrohe, überwiegend lustige und vor Energie sprühende 76-Jährige. Ihr körperlicher Zustand sei – mit Ausnahme der Zähne – als gut zu bezeichnen. C.____ habe in Bezug auf ihr Dasein ein "etwas anderes Bild" von sich. Sie lebe überwiegend in der Vergangenheit und knüpfe mit ihren Plänen immer wieder dort an. Sie zeige auch ein zwanghaftes Sammeln von Gütern aller Art. Diese finde sie unter anderem auf der Strasse, in Brockenstuben etc. Dazu gehöre unter anderem auch das Horten von Lebensmitteln. Die erwähnten Dinge würden dann im Zimmer von C.____ landen. Das Zimmer werde in regelmässigen Abständen vom Heim geleert. Diese Abstände könnten allerdings auch nur 2 Tage betragen. C.____ könne in Situationen, in denen sie sich eingeschränkt oder ungerecht behandelt fühle oder eine Leerung ihres Zimmers stattgefunden habe, sehr laut und verbal ausfällig werden. Meist verlasse sie dann unter Ablassen von Schimpfworten das Haus. Wiederholt lasse sie ihre Wut aber auch an Gegenständen aus. C.____ habe auch schon Plastikflaschen gezielt in Richtung von Mitarbeitern geworfen. Gemäss Meinung des Hauses F.____ sei der Aufenthaltsort von C.____ zum jetzigen Zeitpunkt der richtige. Ein Wohnen in einer eigenen Wohnung erscheine weiterhin nicht möglich. Ein Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim würde die Strukturen sprengen oder C.____ müsste in ihrem Bewegungsspielraum eingeschränkt werden. Weiter führt das Haus F.____ in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 aus, die Bezugsperson von C.____ habe diese mehrere Male auf die Möglichkeit angesprochen, den Entscheid betreffend Verkauf der Wohnung in E.____ anzufechten. Nachdem C.____ zuerst dafür gewesen sei, habe sie letztendlich aber keine Beschwerde erhoben. Das Haus F.____ erachte den Wohnort von C.____ als den richtigen, auch unter Berücksichtigung des Umfeldes, in dem C.____ zurzeit lebe. Sie könne in diesem Umfeld so sein, wie sie wolle. Ihre verbalen Ausbrüche gegenüber anderen Bewohnern würden nicht immer harmlos verlaufen. Es brauche fast immer ein Eingreifen der diensthabenden Mitarbeiter. Im Haus F.____ würden ca. 30 Frauen und Männer zusammen wohnen. Es gehe dort nicht immer leise zu, wobei C.____ mit ihrem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auftreten auch zur Lautstärke beitrage. Das Haus biete eine 24-Stunden-Betreuung an. Die Zimmerräumung sei aus zwei Gründen unerlässlich: Zum einen passiere dies aus hygienischen Aspekten (verschimmelte Lebensmittel etc.) und zum anderen lasse es der Sicherheitsaspekt (Rettung bei Notfall) nicht zu, da das Zimmer sonst unbegehbar würde. Einige Male habe sich die Tür nicht mehr richtig öffnen lassen. "Eine Reflexion ihres Handelns" sei bei C.____ "nicht erreichbar". Für sie seien die Gegenstände, die sie mitbringe, kostbare Schätze, die sehr wertvoll seien und unbedingt gerettet werden sollten. Ein Zimmerwechsel könne aus Sicht des Hauses F.____ nicht stattfinden, da ein größeres Zimmer unausweichlich die Möglichkeit nach sich ziehen würde, noch mehr Gegenstände zu sammeln. Es sei nach Meinung des Hauses F.____ kein gangbarer Weg, dass C.____ in die Wohnung nach E.____ zurückkehre und von der Spitex betreut werde. Die Spitex würde nach kurzer Zeit die Betreuung einstellen und die Wohnung wäre in Wochenfrist unbewohnbar. Ein Besuch der Wohnung, um Erbstücke zu sichten, werde vom Haus F.____ unter allen Umständen unterstützt. C.____ sollte in einem betreuten Umfeld leben. Das müsse nicht unbedingt das Haus F.____ sein, aber zurzeit gebe es wohl wenig Alternativen. 4.4. Die sich gemäss obigen Ausführungen deckenden Aussagen der involvierten Stellen beschreiben eine umtriebige Person, die seit Jahren Gegenstände und Nahrungsmittel suchtmässig hortet und ihre jeweiligen Wohnorte damit vermüllt und dabei keine Einsicht bezüglich ihrer Sammelsucht zeigt. Eine derartige Sammelsucht (Messie) – wie von den involvierten Stellen beschrieben – geht einher mit unhygienischen Zuständen, welche zu gesundheitlichen Problemen, z.B. aufgrund von Ungeziefer und Schimmel, führen können. Des Weiteren können gesundheitliche Probleme und Verwahrlosung aber auch Folge davon sein, dass z.B. die sanitären Anlagen, der Kühlschrank, die Kochplatten in der Wohnung nicht mehr oder nur noch ungenügend benützt werden können, weil sie vermüllt und nicht mehr zugänglich sind. Eine derartige Sammelsucht führt aber auch zu Sicherheitsproblemen, da die Hausgänge für die Feuerwehr und die Sanitäter nicht mehr passierbar sind, herumliegender Unrat Stolperfallen darstellt und grosse Mengen von Müll eine Brandgefahr bedeuten können. Die Sammelsucht von C.____ gefährdet somit sie selber. Zudem führt sie auch zu unhygienischen, gefährdenden und unzumutbaren Zuständen für die Nachbarn, welche sich beklagen würden. Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016 betreffend Antrag auf Beistandswechsel ist von mehreren Reklamationen von Seiten der Nachbarn und der Verwaltung die Rede. Schon im Oktober 2017 hatte unter anderem die Sammelsucht von C.____ dazu geführt, dass sie im Haus F.____ aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und Verwahrlosungstendenzen als Notfall aufgenommen wurde und vor allem auch dort blieb. Seit 4.5 Jahren lebt C.____ im Haus F.____, obwohl sie Eigentümerin der Wohnung in E.____ ist. Gemäss Auskunft des Hauses F.____ hat sie hauptsächlich in I.____ ihr soziales Netz, ist im Haus F.____ integriert und scheint sich dort mehrheitlich wohl zu fühlen. Den Akten ist zu entnehmen, dass C.____ früher ab und zu in der Wohnung in E.____ übernachtete, gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Es ist davon auszugehen, dass C.____ – sollte sie alleine in der Wohnung in E.____ wohnen – innert kürzester Zeit die Wohnung und auch die allgemeinen Teile der Liegenschaft mit Unrat füllen würde, was das Einschreiten der Behörden, die Entfernung von C.____ aus ihrer Wohnung und eine Platzierung in einem Heim wieder nötig machen würde. Zudem würde die Wohnungsnahme in E.____ ein Herausreissen von C.____ aus dem seit Jah-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren funktionierenden Setting und aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld bedeuten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nach 4.5 Jahren Heimaufenthalt ein selbstständiges Wohnen wieder möglich sein sollte, da sich an ihrer Sammelsucht nichts geändert hat. Das Kantonsgericht kommt in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Hauses F.____, der Beiständin und der KESB zum Schluss, dass C.____ nicht in der Lage wäre, alleine in der Wohnung in E.____ zu wohnen. Dies wäre auch nicht mit Hilfe Dritter möglich. Die Aufgabe der Spitex ist nicht, Wohnungen zu entrümpeln und Unrat in grossen Mengen zu beseitigen. Sollten zudem die Mitarbeiter der Spitex aufgrund der vermüllten und unpassierbaren Wohnung ihre Arbeit nicht mehr verrichten können, würde die Spitex ihre Arbeit dort aufgeben. Andere Institutionen oder Personen, welche eine derartige Arbeit in überaus kurzen zeitlichen Abständen immer und immer wieder übernehmen würden, lassen sich kaum finden, zumal diese jedes Mal gegen den Willen von C.____ diese Aufgabe erfüllen müssten, was wohl dazu führen würde, dass die Entrümpelung gar nicht stattfinden würde. Auch die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, die nötige Hilfe zu leisten und die Wohnung in E.____ regelmässig entrümpeln zu lassen, da sie, wie aus den Akten ersichtlich ist, selbst nicht in der Lage ist, ihre 1-Zimmer-Wohnung in I.____ räumen zu lassen, weshalb sie die Beiständin ihrer Mutter hierfür um Unterstützung gebeten hat. Zudem stellte die KESB beim Augenschein fest, dass die Wohnung in E.____, in der die Beschwerdeführerin lebt, mit Unrat vollgestellt war und sich in einem unhygienischen Zustand befand. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ebenso wenig in der Lage wäre, den Unrat zu beseitigen, wenn ihre Mutter in der Wohnung in E.____ leben würde. Dass die Mutter eine umtriebige Person ist, welche in einer Wohnung nicht richtig aufgehoben ist, wird auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin untermauert, bei ihrem Umzug in die Wohnung in I.____ bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter sie andauernd belästige, was schon beinahe dazu geführt habe, dass ihr gekündigt worden sei. Wäre C.____ fähig, alleine in einer Wohnung zu leben, wäre nicht erklärbar, weshalb ihr Verhalten fast zur Kündigung der Wohnung ihrer Tochter geführt hat. Die Beschwerdeführerin befürchtet wohl zu Recht, in ihrer Wohnung in I.____ von ihrer Mutter belästigt zu werden. Dies kann jedoch nicht ein Grund dafür sein, um auf die Verwertung der Wohnung in E.____ zu verzichten. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin dagegen Abhilfe schaffen. Des Weiteren ist zwar richtig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht dem für das Haus F.____ typischen Bewohnendenprofil entspricht, sie scheint sich aber in diesem Umfeld mehrheitlich wohl zu fühlen. Aufgrund ihrer Sammelsucht ist es überdies äusserst schwierig, eine andere Wohnalternative zu finden. Des Weiteren befürwortet die Beschwerdeführerin selbst in ihrer zweiten Eingabe vom 6. Dezember 2021 für den Fall, dass ihrem Antrag auf Rückkehr ihrer Mutter in die Wohnung in E.____ (gemäss Eingabe: 1. Option) nicht entsprochen werden sollte, die weitere Unterbringung ihrer Mutter im Haus F.____, jedoch in einem ruhigeren Zimmer (gemäss Eingabe: 2. Option). 4.5. Aus den genannten Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass C.____ in einem betreuten Umfeld wohnen muss und es damit nicht möglich ist, dass sie in der Wohnung in E.____ leben würde. Der angefochtene Entscheid der KESB ist folglich nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen, die Wohnung in E.____ ist zu verkaufen und der Haushalt ist zu liquidieren. Soweit die Beschwerdeführerin wünscht, C.____ sei die Zeit und das Recht einzuräumen, den Familienbesitz zu sichten, um allenfalls Erbstücke vor der Räumung entfer-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Haus F.____ einen Besuch der Wohnung durch C.____ zu diesem Zweck unterstützt. 5.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 5.2. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Gemäss Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern 2020 hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Einkünfte von Fr. 22'795.-- und ein Vermögen in der Höhe von Fr. 15.--. Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat die Beschwerdeführerin auf der Einkommensseite lediglich eine SUVA-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'899.--. Bei einem monatlichen Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.--, Mietkosten in der Höhe von Fr. 770.-und Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 615.-- übersteigen diese Kosten die Einnahmen, so dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gemäss § 22 VPO gegeben ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 5.3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- somit der Gerichtskasse zu überbinden und der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 297 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2022 810 21 297 — Swissrulings