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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.05.2021 810 21 28

26. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,801 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung/Ernennung einer Mandatsperson

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. Mai 2021 (810 21 28) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Ernennung einer Mandatsperson

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Serife Can-Sazpinar, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegner

D.____, Beigeladene

Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Ernennung einer Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 12. Januar 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. 1990) ist seit ihrer Geburt geistig behindert und war bis zu ihrer Volljährigkeit im Wohnheim "E.____" in F.____ und danach im Wohnheim "G.____" in H.____ untergebracht. Seit 2014 wohnt D.____ bei ihren Eltern A.____ und B.____ in I.____ und besucht die Tagesgestaltung der J.____ in F.____ während 35 Stunden pro Woche. Aufgrund der Covid-19- Pandemie wohnte D.____ vorübergehend vom März 2020 bis Mai 2020 in einem Wohnheim der J.____. B. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 beantragte die J.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) die Prüfung einer Beistandschaft für D.____. Zur Begründung wurde angegeben, dass D.____ aufgrund der Covid-Pandemie für eine befristete Zeit in eine betreute Wohngruppe gezogen sei, wo es ihr gefallen habe und sie gerne bleiben würde. Sie benötige deshalb Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Wünsche und Lebensziele, welche sie deutlich erkennen und benennen könne. C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 wurde der Sozialdienst I.____ beauftragt, die Situation abzuklären und Empfehlungen abzugeben, ob allenfalls Erwachsenenschutzmassnahmen angezeigt seien. D. Die abklärende Sozialarbeiterin empfahl mit Schreiben vom 25. September 2020 die Errichtung einer Beistandschaft für D.____. Zur Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der Wohnthematik die Gefahr bestehe, dass die Selbstbestimmung von D.____ stark eingeschränkt werde. Mit der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme könne die Selbstbestimmung unterstützt und gestärkt werden. E. Am 4. Dezember 2020 wurde D.____ von einem Mitglied des Spruchkörpers der KESB im Beisein der vorgesehenen Beiständin sowie einer Bezugsperson der J.____ angehört. Dabei habe D.____ den Wunsch, in ein betreutes Wohnen einzutreten, geäussert. F. Die Eltern von D.____, B.____ und A.____, wurden mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 über die geplante Beistandschaft informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. G. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilten B.____ und A.____ mit, dass sie keine Beistandschaft wünschten und weiterhin selber für D.____ sorgen möchten. H. Mit Entscheid der KESB vom 12. Januar 2021 wurde für D.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Als Beiständin wurde K.____ ernannt. I. Gegen den Entscheid der KESB vom 12. Januar 2021 erheben B.____ und A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Şerife Can-Sazpinar mit Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen die Aufhebung der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Subeventualiter beantragen sie die Ein-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung von L.____, der Schwester von D.____, als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung. Zudem stellen die Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. J. Mit Eingabe vom 5. März 2021 lässt sich die KESB vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Am 16. April 2021 wurde D.____ durch den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts im Beisein einer Gerichtsschreiberin und einer Bezugsperson der J.____ befragt. L. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zum Anhörungsprotokoll vom 16. April 2021 und deren Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind die Eltern der von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person und deshalb als nahestehende Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht für D.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet hat. 4.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, mithin solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. BBl 2006, S. 7017, Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.3 Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf ab, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 5.1 Die KESB hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass D.____ an einer geistigen Beeinträchtigung leidet, was einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes entspricht. Sie sei dadurch nicht in der Lage, sich selbständig um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern, und auch im persönlichen Bereich sei sie auf Unterstützung angewiesen. Eine Unterstützung auf freiwilliger Basis sei keine Option mehr, da die Interessen von D.____ dadurch nicht genügend gewahrt würden. Die Eltern und die Familie hätten sich bisher um sie gekümmert, jedoch würden dabei die Wünsche sowie die Selbständigkeit von D.____ zu wenig beachtet und gefördert. Es sei ein wichtiges Ziel, dass das Selbstbestimmungsrecht von Personen mit einer Behinderung gefördert werde, allenfalls auch mit Hilfe von entsprechenden Erwachsenenschutzmassnahmen. Auch behinderten Personen solle eine altersgerechte Ablösung vom Elternhaus verbunden mit einer ausserfamiliären Wohnform möglich sein. Dies stehe

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfahrungsgemäss einer intakten emotionalen Familienbindung nicht entgegen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei angezeigt, um die Interessen von D.____ durch eine unabhängige Drittperson eruieren und vertreten zu können und um ihre Selbstbestimmung zu fördern. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2021 rügen die Beschwerdeführer die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die damit zu Unrecht errichtete Beistandschaft. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Aufenthalt von D.____ von März 2020 bis Mai 2020 im Wohnheim sei aufgrund der Corona-Situation zustande gekommen und explizit befristet gewesen. D.____ arbeite seit sieben Jahren in der J.____ und sei zufrieden dort. Es hätten sich keine Veränderungen ergeben, welche den Sinneswandel von D.____ erklären könnten. Der von der J.____ gestellte Abklärungsauftrag vom 24. Juli 2020 komme einer ungewollten Bevormundung seitens der J.____ gleich. Ferner liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Abklärungsbericht ihnen nicht zugestellt worden sei. Bezüglich des Abklärungsberichts wird vorgebracht, dass keine Auseinandersetzung mit den konkreten Fähigkeiten von D.____ stattgefunden habe und keine Abklärung betreffend externe Einflüsse auf die Willensbildung vorgenommen worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt. D.____ lebe seit Jahren bei ihnen zuhause und habe sich wunderbar entwickelt und entfaltet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zuhause in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit eingeschränkt sei. Ferner sei unklar, inwieweit ein betreutes Wohnen zu einer Förderung führen solle. Bezüglich der Anhörung vom 4. Dezember 2020 durch die Vorinstanz machen die Beschwerdeführer geltend, für diese hätte ein neutraler Ort gewählt werden müssen. D.____ werde in ihrer Willensäusserung stark von der Umgebung beeinflusst. Ihre Antworten seien willkürlich gewesen und hätten nicht der Wahrheit entsprochen. 5.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, D.____ werde bei ihren Willensäusserungen stark von der Umgebung beeinflusst, ist ihnen entgegenzuhalten, dass D.____ am 16. April 2021 im Gerichtsgebäude und damit an einem neutralen Ort befragt wurde. Die gerichtliche Anhörung fand zudem zu einem Zeitpunkt statt, als D.____ bereits wieder bei ihren Eltern wohnte. Dennoch führte D.____ bezüglich ihrer Wohnsituation aus, es habe ihr in der Wohngruppe gut gefallen. Damit hat D.____ bestätigt, dass ihr Wunsch in eine Wohngruppe einzuziehen nach wie vor besteht. Sie konnte an der Anhörung vom 16. April 2021 unter anderem mit Hilfe ihres Ich-Buchs, in dem festgehalten ist, was sie mag und was sie nicht mag, verständlich ausdrücken, was ihr am Wohnen bei den Eltern nicht gefällt und was sie am Wohnen in der Wohngruppe reizt. Da sich die Beständigkeit ihrer Meinung bzw. ihres Willens anlässlich der Anhörung bestätigt hat, besteht insofern ein Interessenskonflikt zwischen D.____ und den Beschwerdeführern bezüglich der künftigen Gestaltung der Wohnsituation. 6.1 Aufgrund des Verzichts auf das Rechtsinstitut der erstreckten elterlichen Sorge stehen urteilsunfähige erwachsene Personen seit dem 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen unter umfassender Beistandschaft und die Eltern sind Beistände ihrer erwachsenen Kinder (Art. 14 SchlT ZGB). Das Rechtsinstitut der erstreckten elterlichen Sorge wurde in der Literatur schon lange kritisch beleuchtet. Betroffen waren vor allem Personen mit angeborener oder erworbener geistiger Behinderung, die bei ihrer Volljährigkeit nicht in die Selbständigkeit entlassen werden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht konnten und die in grosser Mehrheit weiterhin bei ihren Eltern lebten und von diesen betreut wurden. Das Dilemma dieser Betreuungsform verbunden mit der umfassenden gesetzlichen Vertretung besteht darin, dass Eltern einerseits oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich so für diese am wenigsten verändert. Andererseits kann die lebenslange Betreuung durch die Eltern das (wenn auch beschränkte) Selbständigwerden einer Person mit geistiger Behinderung und die Vorbereitung auf ein Leben ohne Eltern erschweren. Da die Eltern jedoch altersbedingt dieser Betreuung oft nicht mehr gewachsen sind oder weil sie in der Regel vor ihren Kindern sterben, liegt eine grösstmögliche Selbständigkeit, und dort, wo dies behinderungsbedingt nicht möglich ist, die allmähliche Übertragung der Betreuung auf Drittpersonen im wohl verstandenen Interesse der betreuten Person (vgl. zum Ganzen: CHRISTOPH HÄFELI, Private Mandatsträger (Prima) und Angehörige als Beistand, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 1/2015, S. 206 f.). In der vorliegenden Angelegenheit widerspiegelt sich diese Problematik. Die Beschwerdeführenden haben sich bis anhin um die Angelegenheiten von D.____ gekümmert und sie wollen dies weiterhin tun. Nun steht aber die Frage im Raum, ob die Selbstbestimmung von D.____ durch die Beschwerdeführer genügend gefördert wird oder ob es einer unabhängigen Drittperson bedarf, welche diese Aufgabe wahrnimmt. 6.2 D.____ leidet unbestrittenermassen an einer geistigen Behinderung. Insofern ist eine Beistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 ZGB das notwendige Instrument, um ihr die benötigte Unterstützung im Hinblick auf ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten. D.____ ist eine erwachsene Frau und sie hat ihren eigenen Willen und ihre eigenen Vorstellungen über ihre Lebensgestaltung. Zur Durchsetzung ihrer Ziele ist sie auf die Unterstützung einer unabhängigen Person angewiesen. Diese Person soll nicht aus dem Familiensystem kommen, da ansonsten Interessenskonflikte auftreten können. Folglich würde die Einsetzung von L.____ als Beiständin das Erfordernis einer unabhängigen und neutralen Person nicht erfüllen, da sie als Schwester von D.____ aus dem Familiensystem stammt und damit leicht in einen Interessenskonflikt geraten könnte. Es bedarf für diese Aufgabe einer Fachperson, welche vollumfänglich auf die Interessen von D.____ eingehen kann und alle Beteiligten, insbesondere auch die Beschwerdeführer, bei anstehenden Entscheidungen einbezieht. Es ist anzumerken, dass die Verbindung von D.____ zu den Beschwerdeführern auf jeden Fall aufrechterhalten werden soll und die persönlichen Kontakte weiterhin stattfinden und auch gefördert werden sollen. Aufgrund der divergierenden Standpunkte und Ansichten der Beschwerdeführer und D.____ bezüglich der Gestaltung der Wohnsituation erscheint die Unterstützung durch die Beschwerdeführer als nicht ausreichend bzw. als ungenügend. Folglich entspricht die Errichtung der Beistandschaft für D.____ der Maxime der Subsidiarität. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung verhältnismässig ist. Die Massnahme ist geeignet, da D.____ ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen kann und ihr mit der Beistandschaft eine Vertretung für die Besorgung ihrer Angelegenheiten zur Seite gestellt wird. Die Erwachsenenschutzmassnahme erfüllt auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit, da eine mildere Massnahme den angestrebten Zweck nicht erreichen würde. Als mildere Massnahme käme eine Begleitbeistandschaft in Betracht, wobei dafür die Zustimmung der hilfsbedürftigen Person notwendig ist. Aufgrund des geistigen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zustandes von D.____ ist eine rechtsgültige Zustimmung zu einer Begleitbeistandschaft nicht denkbar, wodurch diese Massnahme ausser Betracht fällt. Somit stellt die Vertretungsbeistandschaft eine geeignete und erforderliche Massnahme dar und ist als verhältnismässig zu qualifizieren. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.____s Wunsch, in ein betreutes Wohnen einzutreten, nicht von der Situation und vom Ort abhängt, sondern eine Beständigkeit hat. Aufgrund des Interessenskonflikts mit den Beschwerdeführern in dieser Angelegenheit ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 390 Abs. 1 ZGB rechtmässig und angezeigt, um die Selbstbestimmung von D.____ zu gewährleisten und zu fördern. 8.1 Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 8.2 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'300.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwältin Serife Can-Sazpinar bewilligt. 3.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Serife Can-Sazpinar ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'300.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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