Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.12.2021 810 21 278

28. Dezember 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,667 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege/Kostenverlegung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 17. September 2021)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Dezember 2021 (810 21 278) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der KESB

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege / Kostenverlegung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. September 2021)

A. C.____, geb. am XX.XX.2019, und D.____, geb. am XX.XX.2017, sind die Kinder von E.____ und A.____. Mit Entscheid vom 10. März 2021 betreffend superprovisorische Massnahmen im Eheschutzverfahren errichtete das Gericht des F.____bezirks im Kanton G.____ für die zwei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), einen Beistand zu ernennen. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag bewilligte das Gericht des F.____bezirks dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen die unentgeltliche Rechtspflege.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Die KESB setzte mit Entscheid vom 11. Mai 2021 H.____, Berufsbeistandschaft B.____, als Mandatsperson ein. Im Entscheid wurden die Kindseltern darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden könne. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 480.-- festgesetzt. Des Weiteren wurde verfügt, dass der von jedem Elternteil zu tragende Anteil an den Kosten Fr. 240.-- betrage und der Kindsmutter und dem Kindsvater, vorbehältlich der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt würde. C. Der Kindsvater reichte am 21. Mai 2021 bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und am 6. September 2021 eine unterschriebene Ermächtigung zur Einholung von Steuerauskünften nach. D. Nachdem sich die KESB am 13. September 2021 bei der Finanzdirektion des Kantons G.____ über das Vermögen des Kindsvaters erkundigt hatte, wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 1) und auferlegte dem Kindsvater den hälftigen Anteil der Kosten aus dem Entscheid der KESB vom 11. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 240.-- (Ziff. 2), wobei diese mit Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt würden. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 3). Die KESB begründete ihren Entscheid damit, dass sich trotz Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.-- eine deutlich positive monatliche Sanierungsrate im Hinblick auf sein Existenzminimum ergebe. Des Weiteren habe der Kindsvater weder vor der KESB noch vor der kantonalen Steuerverwaltung sein Vermögen offengelegt, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob Vermögenswerte von über Fr. 25'000.-- vorlägen. E. Nachdem A.____ mit der KESB Kontakt aufgenommen hatte und diese das Gesuch erneut überprüft und ihm mitgeteilt hatte, dass sie am Entscheid festhalte, erhob er gegen den Entscheid der KESB mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei von der Zahlung des hälftigen Anteils der Kosten gemäss dem Entscheid der KESB vom 11. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 240.-- zu befreien. Des Weiteren sei die KESB zu verpflichten, sämtliche in ihrem Gewahrsam diesen Fall betreffenden Akten dem angerufenen Gericht weiterzuleiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, und reichte dem Kantonsgericht ihre Verfahrensakten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2bis lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass das Kantonsgericht in der Hauptsache zuständig ist. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen (End-)Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig, und deshalb unterliegt auch der vorliegende Zwischenentscheid der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Bei der bundesrechtlich nicht geregelten Anfechtung von Zwischenverfügungen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7084; vgl. zum Ganzen Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Mai 2018 [810 17 327] E. 1; vom 13. Dezember 2017 [810 17 255] E. 1.1 ff.; vom 31. Oktober 2017 [810 17 154] E. 1.1 ff.; vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.1 ff). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Der angefochtene Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 22. September 2021 bei der Post abgeholt. Da der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist damit ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist gemäss § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 am nächstfolgenden Werktag und somit am Montag, den 4. Oktober 2021, womit die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu (KGE VV vom 18. März 2021 [810 20 271] E. 2). 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, im angefochtenen Entscheid werde auf eine positive monatliche Sanierungsrate hingewiesen. Die Berechnung sei ihm jedoch nicht bekannt gegeben worden. Damit macht er die Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2. Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wird auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 statuiert. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; KGE VV vom 18. März 2021 [810 20 271] E. 4.3; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 49 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2015, Rz 57 zu Art. 29 BV). 3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 m.w.H.; STEINMANN, a.a.O., Rz 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 18. März 2021 [810 20 271] E 4.4 m.w.H.). 3.4. Vorliegend könnte die Nichtbekanntgabe der Berechnung des Existenzminimums und damit der Sanierungsrate durchaus eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen (vgl. KGE VV vom 18. März 2021 [810 20 271] E 4.1 ff.). Die Frage, ob eine solche vorliegt, kann jedoch offengelassen werden, da die KESB nach Erlass der Verfügung und innerhalb der Beschwerdefrist die Berechnung offengelegt und diese dem Beschwerdeführer erläutert hat. Dadurch ist Letztgenannter – wie die Beschwerde an das Kantonsgericht zeigt – in die Lage versetzt worden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände innert der Beschwerdefrist an das Kantonsgericht, welches bei der Beurteilung des vorliegenden Falles volle Kognition hat, weiterzuziehen. Selbst wenn eine Begründungspflichtverletzung vorläge, wäre diese vorliegend geheilt worden und eine Rückweisung würde überdies zu einem formalistischen Leerlauf führen.

4.1 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei im Verwaltungsverfahren auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das gleiche statuiert Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 4.2. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL normiert hat. Damit kann der erhobene Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 2017 327] E. 2.1; vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1. Für die Darlegung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit gilt die ZPO (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1; dies wird z.B. in § 22 Abs. 1 VPO explizit statuiert). 4.3. Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 113 und 259 f.; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Massgebend sind nach dem Effektivitätsgrundsatz die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen zum massgeblichen Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass nur das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf; umgekehrt werden auf der Ausgabenseite Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BÜHLER, a.a.O., S. 162; Urteil des BGer 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3). Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4. Der gesuchstellenden Partei obliegt es, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). 5.1. Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers strittig. Bevor die strittigen Positionen der Berechnung geprüft werden, ist auf die Frage der massgeblichen Berechnung einzugehen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 17. September 2021 gestützt auf ihre Berechnung vom 15. September 2021 mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine deutlich positive monatliche Sanierungsrate im Hinblick auf sein Existenzminimum ergebe und keine Vermögensnachweise eingereicht worden seien. Am 23. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der KESB, um sich über die Berechnungsgrundlagen zu informieren sowie die KESB darauf aufmerksam zu machen, dass der korrekte Betrag der monatlichen Unterhaltsbeiträge Fr. 4'614.60 und nicht Fr. 4'000.-- betrage. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am selbigen Tag per Mail darüber informiert, dass eine neue Berechnung durchgeführt werde und er bis zum 28. September 2021 einen Vermögensnachweis einreichen solle. Nach der neuerlichen Prüfung des Gesuchs wurde der Beschwerdeführer per Mail vom 24. September 2021 über die detaillierte Berechnung aufgeklärt und ihm wurde mitgeteilt, dass sein Gesuch auch ohne die Berücksichtigung des Vermögens spätestens beim Vergleich der Einnahmen- und Ausgabenpositionen nicht hätte gutgeheissen werden können. Mit Mail vom 27. September 2021 wurden dem Beschwerdeführer der Empfang sämtlicher zugestellter Dokumente bestätigt und ihm eröffnet, dass aufgrund der Berechnungen zum Einkommen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Daraufhin reichte dieser am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. 5.3. Festzuhalten gilt, dass Basis für die Überprüfung der vorliegenden Beschwerde nicht die Berechnung des Existenzminimums vom 15. September 2021 (Beilage 6 der Vernehmlassung), sondern die berichtigte bzw. angepasste Berechnung massgebend ist, welche gemäss Vernehmlassung der KESB am 24. September 2021 (Beilage 8 der Vernehmlassung) vorgenommen wurde, aber ebenso das Berechnungsdatum vom 15. September 2021 trägt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird nachfolgend diese bereinigte Berechnung (Höhe der Unterhaltsbeiträge Fr. 4'615.-- statt Fr. 4'000.--, Mietzins Fr. 989.-- statt 840.--, Fahrtkosten Fr. 485.15 statt Fr. 335.--), obwohl auch diese mit dem Berechnungsdatum vom 15. September 2021 versehen ist, als Berechnung vom 24. September 2021 bezeichnet. Obwohl sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wäre es vorliegend nicht zielführend die Berechnung gemäss Gesuch vom 21. Mai 2021 zu beurteilen, da selbst die KESB die nach Einreichung des Gesuchs eingetretenen veränderten Verhältnisse berücksichtigt hat. Im Übrigen gestaltet sich die bereinigte Berechnung im Hinblick auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinen Gunsten, da gemäss Berechnung vom 15. September 2021 die Sanierungsrate Fr. 1'449.65 und gemäss derjenigen vom 24. September 2021 nur noch Fr. 535.50 beträgt. 6.1 Bei der bereinigten Berechnung sieht die Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums wie folgt aus: Auf der Einkommensseite ermittelt die KESB ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 9'305.-- und stellt diesem auf der Ausgabenseite ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 8'769.50 gegenüber. Aus der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des erweiterten Existenzminimums resultiert damit ein monatlicher Überschuss, die sogenannte Sanierungsrate, von Fr. 535.50. Unter anderem aufgrund dieses Überschusses wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 240.-- auferlegt. Der Beschwerdeführer geht hingegen bei seiner Berechnung von einer Unterdeckung von Fr. 14.15 aus. 6.2. Unbestritten sind das monatliche Einkommen in der Höhe von Fr. 9'305.-- (inkl. anteilsmässiger 13. Monatslohn), die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'615.-- (inkl. Kinderzulagen), der monatliche Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'380.-- und die Kosten für die berufsbedingte auswärtige Verpflegung von 242.--. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Mietkosten, der Zusatzversicherung der Krankenkasse, der Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Fahrtkosten, der Steuern sowie des Vermögens. 7.1.1. Im Gesuch vom 21. Mai 2021 hatte der Beschwerdeführer Mietkosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 840.-- und für die Einzelbox von Fr. 143.-- geltend gemacht. Er wohnte bis Ende September 2021 in einer 1.5-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 840.--. Zudem hatte er eine Garage als Ablageort dazu gemietet zu einem Preis von Fr. 143.--. Seit dem 1. Oktober 2021 wohnt der Beschwerdeführer in einer 3-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 943.--. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2021, dass die Wohnkosten mindestens den effektiven Mietzins samt Nebenkosten und vorliegend damit Fr. 978.-- umfassen müssten (Mietzins Fr. 943.--, Stromkosten Schätzung Fr. 35.--). Die Miete für die Einzelbox in der Höhe von Fr. 143.-- falle nicht mehr in Betracht, da diese ab dem 1. Oktober 2021 weggefallen sei. 7.1.2. Auf der Ausgabenseite des prozessrechtlichen Existenzminimums sind die Wohnkosten zu berücksichtigen. Diese umfassen den effektiven Mietzins samt Nebenkosten. Nicht hinzugerechnet werden Auslagen für Strom, Licht und/oder Gas, weil diese bereits im Grundbetrag inbegriffen sind (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., 2019, Rz 290). 7.1.3. In der Berechnung vom 15. September 2021 setze die KESB beim Mietzins Fr. 840.-und bei derjenigen vom 24. September 2021 Fr. 989.-- ein. Im E-Mail vom 24. September 2021 an den Beschwerdeführer führt die KESB aus, dass sie entgegenkommenderweise den Mietzins für die Garage in die Berechnung integriert habe, obwohl nicht ersichtlich gewesen sei, inwiefern dies nötig gewesen sei. In der Vernehmlassung an das Kantonsgericht erklärt die KESB, dass sowohl die vom Beschwerdeführer aufgeführten Mietkosten im Zeitpunkt der Gesucheinreichung in der Höhe von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 840.-- als auch diejenigen im Zeitpunkt der Beschwerde in der Höhe von Fr. 978.-- (inkl. Strom) niedriger seien, als der von der KESB im bereinigten Berechnungsformular eingesetzte Betrag von Fr. 989.--, und dies obwohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stromkosten bereits im Grundbedarf enthalten seien. 7.1.4. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass auch weitere Nebenkosten berücksichtig werden müssten. Er beziffert diese jedoch in seiner Beschwerde mit Fr. 0.--, da diese noch nicht bekannt seien. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss bereinigter Berechnung die Wohnkosten mit Fr. 989.-- beziffert wurden und damit höher sind, als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt (Fr. 943.-- plus Fr. 35.--), sind die von der KESB eingesetzten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 989.-- nicht zu beanstanden. 7.2. Der Beschwerdeführer moniert weiter, es seien bei den Ausgaben die Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse aufzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Ausgaben für die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht separat zu berücksichtigen, da sie im monatlichen Grundbetrag bereits enthalten sind (BGE 134 III 323 E. 3, Urteil des BGer [5A_774/2015] vom 24. Februar 2016 E. 4.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz 311). Sofern dies überhaupt relevant wäre, hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführt, auch nicht substantiiert, inwiefern er auf die Zusatzversicherung angewiesen ist. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass für die Krankenkassenprämien auf der Passivseite Fr. 374.35 (Grundversicherung) und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt Fr. 441.25 (Fr. 374.35 für die Grundversicherung und Fr. 66.90 für die Zusatzversicherung) eingesetzt wurden.

7.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es seien die Kosten für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung auf der Ausgabenseite hinzuzuzählen. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss der Abklärung beim Betreibungsamt des I.____ bezirks im Kanton G.____ seien die Prämien für die Hausratversicherung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum mitberücksichtigt, sofern dafür die Police und der Zahlungsbefehl vorgelegt würden, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten Kosten in der Höhe von Fr. 27.-- im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Zuschlag rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Mobiliar- und Haftpflichtversicherungsprämien im Grundbetrag enthalten, weshalb kein Zuschlag gerechtfertigt ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz 313). 7.4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auf der Ausgabenseite Autoversicherungskosten von Fr. 120.05, Steuern für den Personenwagen von Fr. 36.65, Reisekosten (Besuchsrecht) von Fr. 120.-- sowie Kosten für das Generalabonnement der SBB von Fr. 335.00 und somit gesamthaft Fahrtkosten von Fr. 601.70 geltend. Die KESB hat für die Fahrtkosten Fr. 485.15 eingesetzt. 7.4.2. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass das Fahrzeug (Volkswagen J.____) das Einzige gewesen sei, das die Familie zum Zeitpunkt der Trennung besessen habe. Im Juli 2019 habe die Kindsmutter beschlossen, sich kurzfristig von diesem Fahrzeug zu tren-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen, und habe es ihm übergeben. Seitdem benutze er dieses ausschliesslich, um sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Diese Notwendigkeit sei anlässlich der Trennung gerichtlich bestätigt worden. Er benötige dieses "Familienfahrzeug" für die langen Fahrten von K.____ zum Wohnort der Kindsmutter und umgekehrt, um seine beiden Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren abzuholen bzw. zurückzubringen sowie für den Transport ihrer persönlichen Effekten. In diesem Zusammenhang lege er etwa 250 km pro Woche zurück. Ansonsten verwende er für die Arbeit und privat ausschliesslich das SBB-Generalabonnement. 7.4.3. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Mai 2021 seien im Zusammenhang mit den Berufskosten sowohl das Auto als auch das SBB-Generalabonnement angegeben worden. Entstandene Kosten seien im Zusammenhang mit den Berufskosten nur dann miteinzubeziehen, wenn diese aufgrund des Kompetenzcharakters der betreffenden Sache als unumgängliche Berufsauslage zählen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass sowohl das Auto als auch das Generalabonnement Kompetenzcharakter aufweisen würden, weshalb beide Positionen bei der Berechnung des Gesuchs zu berücksichtigen seien. Die KESB habe für die monatlichen Berufsauslagen im Berechnungsformular einen Betrag von Fr. 485.15 festgelegt. Darin seien sowohl Kosten für das Auto als auch solche für das Generalabonnement enthalten. Erstere seien unter Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sowie der anfallenden Steuerbelastung für das Auto berechnet worden, wodurch sich ein Betrag von Fr. 156.65 ergeben habe. Die Vollkasko-Versicherung für das Auto sei bereits im Existenzminimum enthalten, weshalb diese nicht in die Berechnung aufzunehmen sei. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr seien zusätzlich in die Berechnung miteinbezogen worden, in dem dem Beschwerdeführer die Kosten für den Arbeitsweg von K.____ nach L.____ zugestanden worden seien. Aus dieser Kombination zwischen Automobilkosten und Kosten für den öffentlichen Verkehr ergebe sich der Betrag in Höhe von Fr. 485.15. Die Berücksichtigung beider Kostenpositionen sei dabei ebenfalls aus Kulanz erfolgt. Grundsätzlich dürfte es sowohl für den Berufsweg als auch für die Ausübung des Besuchsrechts ohne Weiteres zumutbar sein, sich auf ein Fortbewegungsmittel zu beschränken. Dem Beschwerdeführer sei aber aufgrund der Umstände (vereinfachte Ausübung des Besuchsrechts mittels Auto und Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Berufsweg) entgegengekommen und auf eine einseitige Berücksichtigung der in Frage kommenden Transportmittel verzichtet worden. 7.4.4. Zu den unumgänglichen Berufsauslagen zählen die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Benutzt der Gesuchsteller die öffentlichen Verkehrsmittel, ist ihm grundsätzlich monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen. Vorbehalten bleiben eher sporadische Einsätze des Gesuchstellers im Teilzeitpensum. Diesfalls sind die Kosten für die einzelnen Fahrten zu berechnen. Das Gericht kann dazu ohne Weiteres auf die Angaben auf der Website der SBB abstellen, zumal es sich dabei um von offizieller Seite zur Verfügung gestellte Informationen handelt, welche als notorisch gelten (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz 320). Die Kosten für ein Auto – Arbeitsweg, öffentliche Abgaben, Versicherung, Aussenparkplatz, Treibstoff, Reifenkosten, Service, Reparaturen usw., aber ohne Abschreibung bzw. Amortisati-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht on – werden nur als Zuschlag berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller zwecks Zurücklegung des Arbeitswegs darauf angewiesen ist. Das Auto muss demnach Kompetenzcharakter aufweisen. Dies ist nicht bereits bei einer Zeitersparnis von bis zu einer halben Stunde gegenüber dem öffentlichen Verkehr der Fall. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg in zumutbarer Weise anders als mit dem Auto bewältigt werden kann (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz 322). Für die Berechnung der effektiven Fahrtkosten vom Wohn- zum Arbeitsort behilft sich die Praxis notgedrungenermassen mit Kilometerpauschalen. Der gängigen Lehre und Praxis entspricht derzeit eine Pauschale von Fr. 0.70 pro Kilometer. Umstritten ist, ob darin die "Amortisation" – gemeint ist eigentlich der laufende Wertverlust des Autos, mithin die Abschreibung im Hinblick auf die spätere Wiederbeschaffung – enthalten ist. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht in allgemeiner Weise möglich, sondern hängt von der Anzahl gefahrener Kilometer ab (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 323). Auf der Passivseite nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Prämien für eine Auto-Vollkaskoversicherung, welche eine Privatversicherung darstellt und daher bereits im Grundbetrag enthalten ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 328). Wird der Arbeitsweg unnötigerweise mit dem Auto zurückgelegt, so plädiert die Lehre dafür, die Auslagen des Arbeitsweges nur im Umfang der (hypothetischen) Kosten des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. Massgebend ist, ob der Gesuchsteller wegen seiner aktuellen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten bezahlen kann. Ist ihm dies aufgrund von effektiv anfallenden und bezahlten Verpflichtungen – worunter namentlich Leasingkosten eines Autos ohne Kompetenzqualität, Garagen- oder Einstellhallen- statt Aussenparkplatz, zwingende öffentliche Abgaben und die obligatorische Haftpflichtversicherung fallen – nicht möglich, muss ihm die unentgeltliche Rechtspflege einstweilen gewährt werden. Ihm ist aber allenfalls eine angemessene Frist zum Verkauf des Autos anzusetzen und seinem Existenzminimum nach dieser Frist die tieferen Kosten des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Nur die Wegpauschale kann sofort gestrichen und durch die (in der Regel tieferen) monatlichen Kosten des öffentlichen Verkehrs ersetzt werden, da ein Verzicht auf das Auto ohne Übergangsfrist möglich ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 329). 7.4.5. Der Beschwerdeführer fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort K.____ zu seinem Arbeitsort L.____. Aus dem Grund sind ihm auf der Passivseite die Kosten für das SBB-Generalabonnement anzurechnen. Der jährliche Preis eines Generalabonnements für die 2. Klasse beträgt für einen Erwachsenen Fr. 3'860.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 321.70 ergibt bzw. gemäss Rechnung der SBB vom 8. Februar 2021 für einen Monat Fr. 335.--. Soweit er geltend macht, er benötige für die Wahrnehmung des Besuchsrechts das Auto, ist zwar verständlich, dass das Auto zu einer nicht unerheblichen Erleichterung führt, zumal die Kinder erst zwei- und vierjährig sind. Dies alleine führt aber nicht grundsätzlich zu einem Anspruch auf Berücksichtigung der Autokosten. Massgeblich sind die konkreten Umstände. Die Distanz zwischen seinem Wohnort (Route du X.____ 31, K.____) und demjenigen der Kinder (Y.____weg 8, M.____) ist ohne Verkehr mit dem Auto in einer Stunde und 10 Minuten zu bewältigen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beansprucht das Zurücklegen des Weges eine Stunde und 50 Minuten (von Haustür zu Haustür; siehe www.google.ch/maps). Damit ist der Weg grundsätzlich auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Dabei ist aber zu bedenken, dass der Beschwerdeführer jeweils den Hinweg unmittelbar anschliessend an

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Rückweg antreten muss. Dies führt dazu, dass das Abholen und das Bringen der Kinder für den Beschwerdeführer mit dem Auto je eine reine Fahrtzeit von 2 Stunden und 20 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je eine von 3 Stunden und 40 Minuten bedeutet. Wird zusätzlich einkalkuliert, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Hin- und Rückweg beim Bringen und dem Hin- und Rückweg beim Holen auf die nächste Zugverbindung warten muss, resultiert für den Beschwerdeführer ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Weg von 4 Stunden, um seine Kinder zu holen, und ein Weg von 4 Stunden, um diese zu bringen. 7.4.6 Auf jeden Fall sind vorliegend die Kosten für das Generalabonnement anzurechnen, da der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsweg zurücklegt. Das Gerichtspräsidium erachtet im vorliegenden Fall überdies die Anrechnung eines Teiles der Autokosten aufgrund des weiten Weges zwischen den zwei Wohnorten und des jungen Alters der Kinder, der nicht unbeachtlichen zeitlichen Differenz zwischen den zwei Verkehrsmitteln zur Zurücklegung des Weges sowie der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit seiner knappen zeitlichen Ressourcen, durchaus als angemessen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu bemängeln, dass die KESB bei der Berechnung der anrechenbaren Ausgaben die Kosten für das Generalabonnement und die Kosten für das Auto in der Höhe von Fr. 156.65 (Fr. 36.65 für die Autosteuern, Fr. 120.-- für die Ausübung des Besuchsrechts) berücksichtigt hat. Wird der Mittelwert zwischen dem Monatspreis bei einem Jahres-Generalabonnement und dem effektiv bezahlten Preis für das Monatsabonnement für die Zeit vom 9. März 2021 - 8. April 2021 und somit Fr. 328.35 (Fr. 335.-- plus Fr. 321.70 durch 2) zu den Fr. 120.-- und Fr. 35.65 addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 484.--, womit der von der KESB eingesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 485.15 nicht zu beanstanden ist. 7.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Kosten für die Rechtsschutzversicherung in die Berechnung aufzunehmen. Durch den Grundbetrag sind die folgenden Ausgaben gedeckt: Nahrung, Kleidung, Wäsche inkl. Instandhaltung derselben; Körper- und Gesundheitspflege; Unterhalt der Wohnungseinrichtung; Privatversicherungen; Kulturelles; Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz 271). Damit sind die Kosten für die Rechtsschutzversicherung durch den Grundbedarf gedeckt, womit diese zu Recht nicht als anrechenbare Kosten in die Berechnung miteinbezogen wurden. 7.6.1. Der Beschwerdeführer setzt bei den Steuern einen Betrag von Fr. 800.-- ein. In seiner Beschwerde führt er aus, dass für das Jahr 2021 die jeweiligen Vorauszahlungen für die Kantonssteuer Fr. 3'658.05, für die Gemeindesteuer für die Stadt Fribourg Fr. 3'354.10 und für die Bundessteuer Fr. 222.90 betragen würden. Diese Steuern im Gesamtbetrag von Fr. 7'235.05, welche noch nicht die definitiven Abgaben für das Jahr 2021 darstellen würden, würden einen monatlichen Abzug von mindestens Fr. 800.-- rechtfertigen. 7.6.2. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, die veranlagten Steueraufwendungen von Fr. 7'235.05 dividiert durch 12 Monate ergäben in etwa monatlich Fr. 600.--. Mit Berücksichtigung des Umstands, dass es sich lediglich um eine Veranlagung und nicht um die definitiven Steueraufwendungen handle, sei im Berechnungsformular der Betrag von Fr. 684.-- festgelegt

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, wodurch die KESB dem Kindsvater ein weiteres Mal entgegengekommen sei, indem eine Steuerlasterhöhung von rund Fr. 1'000.-- einkalkuliert worden sei. 7.6.3. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die KESB von Vorauszahlungen der Steuern in der Höhe von Fr. 7'235.05 (Fr. 3'658.05 plus Fr. 3'354.10 plus Fr. 222.90) ausgehen, was einer Steuerlast von monatlich Fr. 603.-- entspricht. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Erhöhung der provisorischen Veranlagung von insgesamt mehr als Fr. 2'000.-- (12 mal Fr. 800.-- = 9'600.--; Fr. 9'600.-- minus Fr. 7'235.05 = Fr. 2'364.95), wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, gerechtfertigt sein soll. Demzufolge ist auch der von der KESB in der Berechnung festgesetzte Betrag für die Steuern in der Höhe von Fr. 684.-- nicht zu tief angesetzt. 7.7. Der Beschwerdeführer setzt auf der Ausgabenseite einen Betrag von Fr. 200.-- für "verschiedene Kosten, einschliesslich der Kosten für die Ausübung von Besuchsrecht" ein. Eine derartige Kostenposition ist bei der Passivseite gesetzlich nicht vorgesehen und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen zwar in seiner Zusammenstellung der Ausgaben aufgenommen, jedoch in der Rechtsschrift mit keinem Wort erwähnt. Dieser Betrag kann demzufolge nicht berücksichtigt werden. 8. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich ein erweitertes Existenzminimum in der Höhe von Fr. 8'769.50. Die Differenz zwischen der Passiv- und Aktivseite, welche der Sanierungsrate entspricht, beträgt Fr. 535.50. 9.1. Praxisgemäss kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.1). In Anbetracht des monatlichen Einkommensüberschusses von über Fr. 500.-- und der strittigen Kosten in der Höhe von Fr. 240.-- ist nicht zu beanstanden, dass die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Aus der Tatsache, dass das Gericht des F.____ bezirks dem Beschwerdeführer in Sachen Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 10. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann der Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB bzw. vor Kantonsgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nachgekommen ist bzw. welche Schlüsse die KESB aus der Tatsache ziehen durfte, dass der Beschwerdeführer bei der Steuererklärung nicht einmal ein Lohnkonto deklariert hat, offengelassen werden. 10.1. Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Wie oben ausgeführt, liegt keine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch für das Verfahren vor Kantonsgericht abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 21 278 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.12.2021 810 21 278 — Swissrulings