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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2022 810 21 276

27. April 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,644 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. April 2022 (810 21 276) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / unklare berufliche Integration aufgrund des Gesundheitszustands

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1313 vom 21. September 2021)

A. Der 1984 geborene tunesische Staatsangehörige A.____ reiste am 12. März 2011 in die Schweiz ein und ersuchte hier ohne Erfolg um Asyl. Noch während dem hängigen asylrechtlichen Verfahren heiratete A.____ am 25. August 2011 die 1991 geborene Schweizerin B.____, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis zum 24. August 2015 verlän-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gert wurde. Nachdem sich die Ehegatten im Oktober 2013 getrennt hatten, nahmen sie die Beziehung im Verlauf des Jahres 2015 wieder auf und zogen am 1. Dezember 2015 in eine gemeinsame Wohnung. Aus der Ehe ging am 20. Juli 2017 eine Tochter hervor. Am 6. März 2018 wurde das Getrenntleben der Ehegatten bewilligt (vgl. Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018). Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 27. April 2021 wurde die Ehe von A.____ und B.____ geschieden. Die elterliche Sorge wurde beiden Ehegatten belassen und die Obhut über die Tochter der Mutter zugeteilt. B. Nach seiner Einreise in die Schweiz machte sich A.____ in der Zeit vom 2011 bis 2019 wiederholt strafbar. Dabei ging es im Wesentlichen um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz; im Übrigen wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Diebstahls, einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern schuldig gesprochen, wobei er überwiegend zu Bussen, dreimal zu einer Geldstrafe zwischen 5 und 60 Tagessätzen und zweimal zu einer Freiheitsstrafe, einmal bedingt zu 6 Monaten und einmal unbedingt zu 8 Monaten, verurteilt wurde. C. Gegen A.____ bestehen 30 Betreibungen im Betrag von Fr. 77'182.01 sowie 37 offene Verlustscheine über Fr. 104'783.46 (Betreibungsregisterauszug vom 8. September 2020). D. Seit dem 1. März 2017 wird A.____ von der Sozialhilfebehörde unterstützt und bezog seither Leistungen im Umfang von Fr. 150'274.15 (Stand: 28. August 2020). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) das Gesuch von A.____ um Zusprechung einer IV-Rente ab. F. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 3. Juli 2020 stellte das AfMB A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Am 13. Juli 2020 nahm A.____ Stellung und machte geltend, dass er sowohl physische als auch psychische Probleme habe und deshalb nicht arbeiten könne. Er habe sich deshalb verschuldet und sei sozialhilfeabhängig geworden. Seine Tochter lebe hier in der Schweiz und sie sei ihm das Wichtigste. Er pflege einen regelmässigen Kontakt zu ihr und habe grosse Angst, diesen bei einer Wegweisung zu verlieren. Auch wäre sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Tunesien gefährdet, weil die erforderlichen Medikamente dort nicht erhältlich seien. G. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AfMB) die Verlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1313 vom 21. September 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die dagegen von A.____ mit Einga-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht be vom 15. Oktober 2020 erhobene Beschwerde ab und ordnete die Wegweisung von A.____ an. I. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der RRB Nr. 1313 vom 21. September 2021 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an der er persönlich anzuhören sei. Am 6. Dezember 2021 reichte er seine Beschwerdebegründung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. L. Am 4. März 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Materiell umstritten ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, § 7, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Vorliegend war die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AIG erteilt worden. Danach hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, erfolgreich integriert zu sein, und der Regierungsrat hat einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zutreffend verneint. Der Beschwerdeführer moniert demgegenüber, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 vorliege. Demzufolge ist entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verlängern ist. 3.4 Es kann das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Als Vater einer in der Schweiz wohnhaften minderjährigen Tochter mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann sich der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen, zumal aktenkundig persönliche Kontakte regelmässig stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2). Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2).

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4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E. 3). 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 Sozialhilfeleistungen im Umfang von über Fr. 150'000.-- bezogen hat. Diese Summe ist beträchtlich und es kann derzeit auch nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird, weil seine Bedürftigkeit seit fünf Jahren andauert und er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ist. Folglich ist der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt und die erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK gegeben. 4.3 Wie dargelegt, ist neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Diese verlangt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.3). 5.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in die Schweiz einreiste, seit mehr als 10 Jahren hier lebt und damit ein persönliches Interesse aufweist. In Bezug auf seine berufliche Situation hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2018 im Rahmen von Temporäreinsätzen bei verschiedenen Firmen arbeitstätig gewesen sei, was sich positiv zu Buche schlage. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, sich längerfristig in den Arbeitsmarkt einzufügen, und er sei keine gesuchte Fachkraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Zudem erhalte er seit März 2017 Sozialhilfeleistungen. Hinsichtlich seiner Integration würden insbesondere seine kriminelle Vergangenheit, seine Sozialhilfeabhängigkeit sowie Verschuldung negativ ins Gewicht fallen. Er sei zwischenzeitlich geschieden, die Eltern hätten die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die Tochter unter die Obhut der Kindsmutter gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer übe den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter somit ohnehin nur in beschränktem Mass aus. Zudem könne er die familiären Beziehungen künftig mit modernen Kommunikationsmitteln sowie ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genseitigen Ferienbesuchen aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei erst mit 27 Jahren in die Schweiz eingereist und folglich mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut. Seine Eltern und sechs Geschwister, mit welchen er nach wie vor Kontakt pflege, würden in Tunesien leben. Eine Rückkehr in sein Heimatland werde sich aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht als nicht ganz einfach gestalten, dennoch sei sie zumutbar. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz an Diabetes erkrankt war und sich somit auch in Tunesien um eine entsprechende Behandlung und Medikation habe kümmern müssen, ändere seine Krankheit an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts. Überdies hätten ihn weder die Geburt seiner Tochter noch seine Erkrankung abgehalten, immer weiter zu delinquieren. Damit habe er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz mutwillig aufs Spiel gesetzt. Nach dem Gesagten erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer erachtet eine Wegweisung als unverhältnismässig und stellt sich auf den Standpunkt, dass er seinen langjährigen Lebensmittelpunkt klarerweise in der hiesigen Gegend habe. Er wohne seit 10 Jahren in C.____ und habe seine nächsten familiären und sozialen Kontakte in der Region Basel. Er pflege insbesondere ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter, welche er häufig besuche. Seine Verwandten in Tunesien habe er seit längerer Zeit nicht mehr gesehen und er pflege einen bloss sporadischen telefonischen Kontakt mit ihnen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Delinquenz, da sie schon etwas länger zurückliege, nicht schwerwiegend und auf seine Drogenvergangenheit zurückzuführen gewesen sei, nicht massgeblich sein könne. Er leide an einer besonders aggressiven Form von Diabetes Typ I sowie phasenweise unter Depressionen. Er habe deswegen wiederholt Arbeitsstellen verloren und schliesslich einen Antrag bei der IV gestellt, welcher mit Verfügung vom 20. Juni 2020 zwar abgewiesen worden sei, aber nicht mangels Vorliegens einer Invalidität, sondern mit der Begründung, dass er bereits mit den Gebrechen, welche die Invalidität begründen würden, in die Schweiz eingereist sei und deshalb keinen Versicherungsschutz geniesse. Vor diesem Hintergrund könne ihm nicht vorgeworfen werden, er erfülle das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht. Er habe trotz medizinisch ausgewiesener Invalidität immer wieder versucht, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, es sei ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht gelungen, die jeweiligen Arbeitsstellen zu halten. Aus demselben Grund könne ihm auch die Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgehalten werden. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, der liebevollen Beziehung zu seiner Tochter und dem Umstand, dass er wegen seiner starken gesundheitlichen Probleme keine reelle Chance habe, sich im Heimatland eine halbwegs menschenwürdige Existenz aufzubauen, würden seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung aus der Schweiz überwiegen. 6.1 Gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers spricht vorliegend, dass er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, in den übrigen Fällen wurden teilweise Geldstrafen, aber vor allem Bussen ausgesprochen. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde im Dezember 2017 verhängt und liegt somit schon etwas zurück. Bei den begangenen Straftaten lässt sich keine Zunahme der Schwere und Zahl der Delikte feststellen. Mehrheitlich wurde der Beschwerdeführer wegen strafrechtlichen Bagatellen verurteilt. Er beging verschiedene Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche zumindest teilweise auf seine damalige Suchtproblematik zurückzuführen sind. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg massiv verschuldet und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen hat. 6.2.1 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich seit mittlerweile 11 Jahren in der Schweiz befindet und somit ein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz vorliegt. Auch lebt seine minderjährige Tochter hier, zu welcher er einen regelmässigen Kontakt pflegt. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass er in Tunesien seine Eltern und Geschwister hat, zu denen er zumindest sporadischen Kontakt pflegt und die er während seines Aufenthalts in der Schweiz besucht hat. Dennoch scheint sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz bei seiner Tochter zu sein. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation ergibt sich aus den Akten, dass er in den Jahren 2012 bis 2018 verschiedene Gelegenheits- und Temporärarbeiten ausgeübt hatte und insgesamt ein Einkommen von Fr. 75'920.-- erzielen konnte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto der SVA vom 14. April 2020). Seit 2019 arbeitet er nicht mehr und lebt ausschliesslich von der Sozialhilfe. Gemäss ärztlichen Zeugnissen ist der Beschwerdeführer mindestens seit dem 1. November 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig wegen schwer einstellbarem Diabetes mellitus Typ 1 mit schwerem Untergewicht (vgl. ärztliche Zeugnisse von D.____, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. März 2019, 24. Oktober 2019 und vom 26. November 2019). Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei im Sommer 2019 offensichtlich erkennbar gewesen, weshalb ein mehrmonatiger Aufenthalt in einer Spezialklinik für die Art von Diabetes, unter welcher der Beschwerdeführer leide, aufgegleist worden sei. Der geplante Aufenthalt habe mangels Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung offenbar nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in der Psychiatrie und der E.____-Klinik, einer Klinik für Suchtbehandlung, gewesen (vgl. E-Mails von F.____ an G.____ vom 19. Juli 2019 und 22. Juli 2019). Sein Gesundheitszustand sei über einen längeren Zeitraum kritisch gewesen und dadurch sei er schnell in eine Überforderung gekommen. Er werde deshalb bei der Einreichung von Unterlagen von einer Sozialarbeiterin unterstützt (vgl. E-Mail von H.____ an G.____ vom 26. November 2019). Am 11. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um IV-Rentenauszahlung gestellt. Die SVA verwies in ihrem abschlägigen Entscheid auf die Invalidengesetzgebung, welche bestimme, dass ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten voraussetze, dass in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz – wie vorliegend – kein Sozialversicherungsabkommen habe, bei Eintritt des Versicherungsfalls während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet haben müssten oder in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt habe, gelebt hätten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder drei Jahre Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen würden. Der Versicherungsfall gelte spätestens dann als eingetreten, wenn während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden habe. Gemäss den medizinischen Unterlagen und der Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sei der Beschwerdeführer bereits mit Diabetes, einer Persönlichkeitsstörung und einer Politoxikomanie in die Schweiz eingereist und es habe aufgrund der vorgenannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt der Einreise eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % vorgelegen. Demzufolge erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Invalidenrente nicht. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6.2.2 Der Regierungsrat stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im November 2018 erkrankte und seither nicht mehr arbeiten konnte. Er ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer bis 2018 voll arbeitsfähig war. Dieser Annahme kann insofern gefolgt werden, als der Beschwerdeführer – wie die entsprechenden aktenkundigen Belege zeigen – teilweise in einem 100%-Pensum angestellt gewesen war. Sie steht jedoch im Widerspruch zum abschlägigen IV-Entscheid, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die näheren Umstände der Erkrankung und der Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit bleiben unklar und werden im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert. Auch tätigte die Vorinstanz keine diesbezüglichen Abklärungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit andere Ursachen) zu der Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.3 in fine und 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 3.3 und E. 3.5). Mit anderen Worten müssen die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden. Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers hätte unter Beachtung seiner gesundheitlichen Situation einer vertieften Betrachtung bedurft, weil unklar ist, ob bei dieser Ausgangslage von einer nicht gelungenen beruflichen Integration ausgegangen und ob dem Beschwerdeführer der Bezug der Sozialhilfeleistungen vorgeworfen werden kann. Zudem wird abzuklären sein, ob die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat gewährleistet wäre. Die entsprechenden Abklärungen werden vom AfMB vorzunehmen sein. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das AfMB zurückzuweisen.

7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind dem Regierungsrat aufzuerlegen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 4. März 2022 für seine Bemühungen in der Zeit vom 22. September 2021 bis 17. Februar 2022 einen Aufwand von 8.1667 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 187.60

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1313 vom 21. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 276 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2022 810 21 276 — Swissrulings