Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2021 810 21 270

13. Dezember 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,086 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. Dezember 2021 (810 21 270) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin

Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. September 2021)

A. D.____, geboren 2019, und E.____, geboren 2018, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern C.____ und A.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) erhielt am 27. August 2021 von der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) eine Meldung über einen Polizeieinsatz bei den Kindseltern. In der Meldung wurde auf ein Gerangel zwischen den Kindseltern in Anwesenheit der beiden Kinder hingewiesen und festgehalten, dass keine Anzeige erstattet worden sei. In der Folge nahm der interne Abklärungsdienst der KESB am 31. August 2021 telefonisch Kontakt zu den Kindseltern auf. Im Rahmen dieser Gespräche habe die Kindsmutter geäussert, dass der Kindsvater ihr gegenüber Gewalt ausübe und sie Angst habe. Beide Kindseltern wurden daraufhin getrennt zu einem Beratungsgespräch eingeladen. C. Die Kindsmutter teilte der KESB mit E-Mail vom 8. September 2021 mit, dass sie sich nach einem Gespräch bei der Opferhilfestelle entschieden habe, nicht nach Hause zurückzukehren. Sie begebe sich mit den Kindern an einen sicheren Ort und wolle nicht, dass der Kindsvater ihren Aufenthalt kenne. Aufgrund dieser Entwicklungen eröffnete die KESB am 10. September 2021 ein Verfahren zur Prüfung von Kindsschutzmassnahmen. Die Kindseltern wurden von der KESB am 14. September 2021 getrennt zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Fremdplatzierung sowie zur vorsorglichen Errichtung der Beistandschaft angehört. D. Mit Entscheid des Vizepräsidenten vom 15. September 2021 wurde den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und E.____ entzogen (Ziffer 1) und die beiden Kinder wurden vorsorglich per sofort im institutionellen Rahmen untergebracht (Ziffer 2). Weiter wurde vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und ein Beistand ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. A.____, nachfolgend vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, erhob mit Eingabe vom 27. September 2021 gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien Ziffer 1 und Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 15. September 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Akten der Vorinstanz beizuziehen. F. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Hauptsache wurde ausgeführt, dass eine vorläufige, regelmässige und minimale Besuchsrechtsregelung habe getroffen werden können und die Übergabemodalitäten hätten vereinbart werden können, sodass sich die Kindseltern nicht begegnen müssten. Die bestehende Regelung gelte vorläufig für die Dauer des Abklärungsverfahrens. G. C.____, nachfolgend vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin, reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte, es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Sollte die Beschwerde gutgeheissen werden, sei das Aufent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbestimmungsrecht beider Elternteile wiederherzustellen und es seien die Kinder für die Dauer der Abklärung unter die Obhut der Beschwerdegegnerin zu stellen. Unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. H. Mit Verfügung vom 8. November 2021 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. November 2021 Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und hielt fest, dass deren Ausführungen bestritten würden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Gespräche mit den Kindseltern, dass beide Kinder mehrfach Zeugen von häuslicher Gewalt geworden seien. Die behördlichen Abklärungen würden zwar noch am Anfang stehen, es sei aber aufgrund der bis jetzt bekannten Sachlage von einer Kindswohlgefährdung bei beiden Kindern auszugehen. Damit beide Kinder zur Ruhe kommen könnten, werde der aktuelle Aufenthalt im institutionellen Rahmen, wo die Beschwerdegegnerin sowie die Kinder professionell betreut würden, von der KESB befürwortet. Zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder während des Abklärungsverfahrens werde den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Anlässlich der persönlichen Anhörungen hätten sich beide Eltern sowohl mit der vorsorglichen Errichtung der Beistandschaft als auch mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Kinder einverstanden erklärt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen in seinen Eingaben zusammengefasst geltend, dass nicht bestritten werde, dass es zwischen den Kindseltern teilweise zu Unstimmigkeiten und Differenzen gekommen sei. Die Kinder seien dabei allerdings nur am 27. August 2021 zugegen gewesen, da sie sich im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Es treffe nicht zu, dass die Kinder andere Auseinandersetzungen der Eltern mitbekommen hätten. Auch wenn die Beziehung der Eltern in letzter Zeit konfliktbehaftet gewesen sei, sei festzustellen, dass dieser Umstand alleine keinen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen könne. Das insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vorinstanz keine milderen Massnahmen in Betracht gezogen oder ausgeschöpft habe. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass sich die Kinder zur Beruhigung der Situation kurzfristig an einem neutralen Ort aufhalten würden. Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei er hingegen nicht einverstanden gewesen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass es einer Veränderung innerhalb der Partnerschaft, insbesondere durch eine räumliche Trennung, bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe sich seit der zweiten Schwangerschaft stark verändert. Ihr sei alles gleichgültig und sie kümmere sich um nichts mehr. Der Beschwerdeführer kümmere sich um den Haushalt und grösstenteils um die Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin. Diese Sorge beruhe insbesondere auf dem äusserst provozierenden Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie immer wieder Streit mit dem Beschwerdeführer initiieren würde. Der Beschwerdeführer versuche jedoch, dem Streit aus dem Weg zu gehen. Zu keinem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unsanft gegenüber seinen Kindern gewesen. Das Wohl seiner Kinder stehe an oberster Stelle. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anliegen, mit der Beschwerdegegnerin eine ruhige und aggressionsfreie Gesprächsebene zu finden. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich die Beziehungsprobleme während der zweiten Schwangerschaft zugespitzt hätten. Der Beschwerdeführer habe rund um die Uhr gearbeitet, was dazu geführt habe, dass er sich nicht mehr adäquat um die Familie habe kümmern können. Er habe immer aggressiver reagiert und sei der Beschwerdegegnerin gegenüber immer lauter geworden, was die Kinder mitbekommen hätten. Leider habe mehr als eine Aggression zu körperlicher Gewalt ihr gegenüber geführt. Dies geschehe schon seit 2020 und nehme zu. Die Aggressionen hätten zu einem teils unsanften Umgang mit den Kindern geführt. Die Beschwerdegegnerin habe versucht, eine Familientherapie zu initiieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch von ihr nur verlangt, im Haushalt zu funktionieren. Bis heute sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zu erkennen, welche Arbeit die Beschwerdegegnerin geleistet habe und immer noch leiste und welchen Anteil er an ihrer Erschöpfung trage. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdegegnerin in der Institution recht gut erholen können. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, S. 314). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 445). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). Eine Kindswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, a.a.O., S. 413). 5.1 Der polizeilichen Meldung an die KESB vom 27. August 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beziehung zwischen den Kindseltern seit längerer Zeit angespannt sei und es am besagten Tag im Haus der Familie ein Gerangel zwischen den Eltern gegeben habe, wobei beide Kinder anwesend gewesen seien. Im Rahmen des Telefongesprächs mit dem Abklärungsdienst der KESB, welches kurz nach dem Vorfall geführt wurde, äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber Gewalt ausüben würde und sie sich nicht sicher fühle (vgl. Aktennotiz der KESB vom 31. August 2021). Anlässlich ihrer Anhörung bei der Vorinstanz am 7. September 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es seit längerer Zeit Konflikte zwischen den Kindseltern gebe und es ihnen nicht gelinge, miteinander zu kommunizieren. Am 27. August 2021 sei es zu einem Handgemenge gekommen und der Beschwerdeführer habe sie geschlagen. Die Tochter sei danebengestanden und habe geweint. Es sei schon mehrmals vorgekommen, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Die Kinder würden die Konflikte jeweils mitbekommen. Die Abstände der Eskalationen würden immer kürzer. Die Beschwerdegegnerin führte weiter an, dass die Kinder auf die Situation ängstlich und verunsichert reagieren würden. Der Beschwerdeführer gibt bei seinem Gespräch mit der Vorinstanz am 9. September 2021 an, dass sich die Beschwerdegegnerin seit der zweiten Schwangerschaft verändert habe. Sie schlafe oft, könne den Haushalt nicht erledigen und vieles würde liegen bleiben. Es sei zudem zu sexuellen Übergriffen seitens der Beschwerdegegnerin gekommen. Im Streit würde ihn die Beschwerdegegnerin jeweils auffordern, sie zu schlagen. Es entspreche der Wahrheit, dass er die Beschwerdegegnerin am 27. August 2021 geschlagen habe. Er habe ihr auch einmal ein Stück Zahn ausgeschlagen, als sie ihn habe festhalten und er sich habe losmachen wollen. Einmal habe er die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlüssel und ein anderes Mal eine Tube Mayonnaise nach ihr geworfen. Der Beschwerdeführer bestätigt ebenfalls, dass die Kinder die Konflikte zwischen den Eltern miterleben würden und er den Sohn teilweise als bedrückt und in sich gekehrt wahrnehme. Um die Beschwerdegegnerin mache er sich Sorgen und er vermute, dass diese eine psychische Erkrankung habe, welche behandelt werden müsse. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Anhörung mit der Vorinstanz am 14. September 2021 weiter an, dass er den Provokationen der Beschwerdegegnerin und den Konflikten immer aus dem Weg gegangen sei und sich im Büro eingeschlossen habe. Als es zum Polizeieinsatz gekommen sei, habe er sich auch wieder im Büro einschliessen wollen, die Beschwerdegegnerin habe ihn jedoch davon abgehalten und da sei ihm die Hand ausgerutscht. Die Beschwerdegegnerin schildert im Rahmen ihrer Anhörung mit der Vorinstanz am 14. September 2021 ebenfalls eine konfliktreiche familiäre Situation. Sie führt aus, dass sich die Streitigkeiten gehäuft hätten, nachdem der Beschwerdeführer ins Homeoffice versetzt worden sei. Dabei sei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie könne im Moment nicht abschätzen, wie die Beziehung zum Beschwerdeführer weitergehen solle. Sie sei froh, dass sie jetzt räumlichen Abstand habe und zur Ruhe kommen könne. Es sei ihr jedoch wichtig, dass die Kinder Kontakt zum Beschwerdeführer hätten. Dem allgemeinen Polizeibericht vom 11. September 2021, welcher aufgrund von Schilderungen des Beschwerdeführers erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin habe anzeigen wollen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hätten im Verlauf des Gesprächs auf dem Polizeiposten jedoch grösstenteils geklärt werden können. Durch den diensthabenden Polizisten wurde im Bericht angemerkt, dass beide Kindseltern mit ihrer momentanen Lebenssituation seiner Ansicht nach überfordert seien. 5.2 Aus den Akten ergibt sich somit, dass die familiäre Situation sehr angespannt ist und sich die Kindseltern gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigen. Beide Kinder sind seit längerer Zeit einer konfliktreichen familiären Umgebung ausgesetzt und Zeugen von psychischer sowie physischer Gewalt geworden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 9. September 2021). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und insbesondere unter Bezugnahme auf die Gesprächsprotokolle beider Eltern, muss von einer sehr angespannten und von häufigem Streit geprägten Familienatmosphäre ausgegangen werden, welcher beide Kinder ausgesetzt sind und die sie direkt wahrnehmen. Ebenso muss zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Ausmasses der Konflikte zwischen den Eltern davon ausgegangen werden, dass diese nach wie vor bestehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch wieder eskalieren würden. Um die Kinder zu schützen, mussten diese umgehend aus dem bestehenden Familienumfeld herausgenommen werden. Durch die räumliche Trennung der Familie sind die Kinder den elterlichen Konflikten nicht mehr direkt ausgesetzt und können während des Abklärungsverfahrens im geschützten Rahmen zur Ruhe kommen. Dass eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, wird auch nicht ernstlich bestritten und beide Eltern geben an, dass die Kinder ihre Auseinandersetzungen mitbekommen hätten und E.____ teilweise verängstigt und bedrückt wirke. Zudem habe E.____ wieder angefangen einzukoten (vgl. Gesprächsprotokolle der KESB vom 7. September 2021 und 9. September 2021). Die verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gefährden die Entwicklung ihrer beiden Kinder. Die KESB war folglich gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls von D.____ und E.____ für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu treffen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Tochter noch teilweise gestillt wird, weshalb beide Kinder am Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin platziert wurden, was nicht zu beanstanden ist. Ferner sei die Beschwerdegegnerin mit den beiden Kindern gut in der Institution angekommen und gebe sich sehr Mühe, sich mit den Kindern dort einzuleben (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. September 2021). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin würden sich die Kinder in der Institution wohl fühlen, es seien kindgerechte Angebote vorhanden und E.____ habe schon Freundschaften knüpfen können. Zwischenzeitlich konnte mit Hilfe des Beistands auch ein Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern aufgegleist werden, welches vorerst ohne ein Aufeinandertreffen der Kindseltern stattfinde und bis jetzt ohne grössere Schwierigkeiten habe durchgeführt werden können (vgl. Kurzbericht der Beistandsperson vom 5. Oktober 2021). 6. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung der beiden Kinder gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Angesichts der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen umgehend vorzunehmen und alsdann den Hauptentscheid zu treffen. Die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Mit Blick auf die dem Beistand übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Kinder erweist sich diese als erforderlich und sachgerecht. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. In der Honorarnote vom 12. November 2021 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar von 7.5 Stunden à Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 115.-aus. Der ausgewiesene Aufwand von 7.5 Stunden sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 115.-- erscheinen für das vorliegende Verfahren als angemessen. Im vorliegenden Fall erscheint für die Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'143.20 (7.5 Stunden à Fr. 250.-- zzgl. Fr. 115.-- für Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.20 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 21 270 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2021 810 21 270 — Swissrulings